Markenrecht: Rechtsstreit wegen Nachahmerprodukt

Eine Person schreibt in ein Testament
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Markenrecht: Rechtsstreit wegen Nachahmerprodukt

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs stärkt den Schutz bekannter Marken gegen Rufausbeutung. Im Mittelpunkt steht der Rechtsstreit zwischen dem Inhaber der Marke „Jägermeister“ und einer Warenhandelskette. Erfahren Sie, wie ähnliche Produktgestaltungen zu einer Verletzung von Markenrechten führen können.

Hintergrund

Die Klägerin ist seit Jahrzehnten Inhaberin der Wortmarke „Jägermeister“ sowie mehrerer starker Bild- und Wortbildmarken, unter denen sie einen Kräuterlikör vertreibt. Die beklagte Warenhandelskette brachte unter einer Eigenmarke ebenfalls einen Kräuterlikör auf den Markt, dessen Produktausstattung Ähnlichkeiten mit dem Original aufwies.

Rechtliche Schritte

Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung, um der Beklagten vorläufig zu untersagen, deren Kräuterlikör unter Verwendung der strittigen Produktausstattungen zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu vertreiben.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Das höchste Gericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen zugunsten der Klägerin. Es sah keine rechtfertigenden Gründe für die von der Beklagten gewählte Ausstattung und Etikettierung ihres Kräuterlikörs.

Zentrale Aspekte der Urteilsbegründung

  • Auffällige Ähnlichkeit: Die Farbkombination, die Frakturschrift auf oranger Banderole und die bildliche Darstellung (Hirschkopf) wurden in ihrer Gesamtheit als deutliche Anlehnung an die bekannten Marken der Klägerin bewertet.

  • Gedankliche Verknüpfung: Das Gericht erkannte eine klare Assoziation zum Original-Produkt.

  • Rufausbeutung: Die Ähnlichkeit wurde als Versuch gewertet, vom Ansehen der bekannten Marke zu profitieren.

Beurteilung der Eigenmarke der Beklagte

Die rot-weiße Marke der beklagten Partei wurde nach Ansicht des Gerichts nicht in ausreichend auffälliger Weise auf dem Produkt angebracht, um die gedankliche Verknüpfung zu den Marken der Klägerin zu beseitigen.

Résumé

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Schutzes bekannter Marken vor Rufausbeutung. Es zeigt die rechtlichen Risiken auf, die entstehen können, wenn sich Produktgestaltungen zu stark an etablierte Marken anlehnen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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Markenrecht vs. Namensrecht: OGH-Urteil

Kugelschreiber auf einem Notizblock
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Markenrecht vs. Namensrecht: OGH-Urteil

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich in einem Fall entschieden: Das Markenrecht hat Vorrang vor dem Namensrecht. Zwei Brüder mit konkurrierenden Sektkellereien standen sich vor Gericht gegenüber.

Hintergrund des Rechtsstreits

Zwei Brüder betreiben jeweils eine Sektkellerei als GmbH. Die ältere, klagende Gesellschaft besitzt eingetragene Wortmarken, die nur aus dem gemeinsamen Familiennamen bestehen. Die jüngere, beklagte GmbH verwendet in ihrer Firmenbezeichnung den vollen Namen des Geschäftsführers sowie weitere Bestandteile. Zudem ließ sie eine Wortbildmarke eintragen, die den Vor- und Familiennamen des Firmeninhabers hervorhebt.

Der Kern des Konflikts

Die ältere GmbH vermarktet ihren Sekt unter der Wortmarke, die dem Familiennamen entspricht. Sie forderte die beklagte Gesellschaft auf, die Verwendung des Vor- und Familiennamens ihres Eigentümers für deren Sektprodukte zu unterlassen.

Die Entscheidung des OGH

Der für Markenrecht zuständige Senat des OGH bestätigte das Urteil der Vorinstanz:

  • Die Verwendung des Namens durch die beklagte GmbH entspricht nicht den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ gemäß § 10 Abs 3 Markenschutzgesetz.
  • Das Verhalten der beklagten Gesellschaft wurde als unlauter eingestuft.

Begründung des Gerichts

  • Die beklagte GmbH nutzte nicht ihren vollständigen Firmennamen zur Produktkennzeichnung.
  • Stattdessen verwendete sie nur den Teil, der dem Namen des Geschäftsführers entspricht und im Familiennamen mit der älteren Wortmarke der Klägerin identisch ist.
  • Dadurch entfernte sich die Beklagte von ihrer eigenen Firma und näherte sich der Marke der Klägerin an.

Wichtige Anmerkungen des Gerichts

  • Die Nutzung einprägsamer Nachnamen ist nicht grundsätzlich unlauter, nur weil diese als Marke eingetragen sind.
  • Im vorliegenden Fall war jedoch nicht ersichtlich, warum die beklagte GmbH nicht ihren vollständigen Firmennamen oder den sich nicht überschneidenden Teil zur Kennzeichnung hervorhob.

Résumé

Diese Entscheidung des OGH (4 Ob 131/22a) könnte Folgen für die Verwendung von Familiennamen in Marken und Firmenbezeichnungen haben. Unternehmen sollten bei der Wahl ihrer Produktkennzeichnungen besonders vorsichtig sein, wenn ähnliche Familiennamen bereits als Marken geschützt sind.

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Anlegerwohnung & Vorsorgewohnung 2026 – Liebhaberei, Vorsteueroption, Steuer-Fallstricke

Anleger- und Vorsorgewohnungen gelten in Österreich noch immer als beliebte Form der Altersvorsorge. Doch hinter dem Bild „Wohnung kaufen, vermieten, abwarten“ liegen zwei steuerliche Fallen, die viele Käufer unterschätzen: die Liebhaberei-Verordnung und die richtige Behandlung der Umsatzsteuer. Wer in den ersten zwanzig Jahren keinen Gesamtüberschuss erzielt, riskiert die Aberkennung der Werbungskosten – inklusive Vorsteuer und Anlaufverluste. Wir zeigen, worauf es 2026 ankommt: Liebhabereiprognose, Vorsteueroption nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG, ImmoESt und der neue Umwidmungszuschlag nach dem Budgetbegleitgesetz 2025.

Sie haben eine Anleger- oder Vorsorgewohnung – und sind unsicher in Sachen Steuer, Liebhaberei oder Umsatzsteueroption?
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Anlegerwohnung und Vorsorgewohnung – die Begriffe

Anlegerwohnung und Vorsorgewohnung sind keine gesetzlich definierten Begriffe – sie haben sich aus der Vermarktung von Bauträgerprojekten etabliert. Gemeint ist in beiden Fällen eine zum Vermieten gekaufte Eigentumswohnung, die nicht der eigenen Bewohnung dient. Steuerlich werden beide gleich behandelt: als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 EStG, mit Sondervorschriften für die Umsatzsteuer und eine eigene Liebhaberei-Verordnung (LVO).

Der Unterschied liegt eher im Marketing: „Vorsorgewohnung“ suggeriert die Pensionsplanung über Jahrzehnte, „Anlegerwohnung“ stärker die Renditeerwartung. Steuerlich macht das keinen Unterschied. Was zählt, ist die wirtschaftliche Substanz: Wird über einen längeren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erzielt, oder nicht?

Die Antwort auf diese Frage entscheidet darüber, ob Werbungskosten und Vorsteuer anerkannt werden. Wer das ignoriert und sich nur auf die Werbeprospekte der Bauträger verlässt, landet im Jahr 12 oder 15 nach Kauf nicht selten bei einer Nachforderung von zehntausenden Euro. Einen Überblick zur Immobilienertragsteuer beim späteren Verkauf finden Sie in unserem Beitrag zur Immobilienertragsteuer in Österreich.

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Anlegerwohnung
Wohnung als Geldanlage. Schwerpunkt Vermietungsrendite, oft mit kürzerer Haltedauer.

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Vorsorgewohnung
Wohnung als Pensionsvorsorge. Langfristige Haltedauer, Fokus Werterhalt und Eigennutzung im Alter.

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Steuerlich identisch
Beide gelten als „kleine Vermietung“ nach LVO mit 20-jährigem Beobachtungszeitraum.

Die Liebhaberei-Falle: Beobachtungszeitraum und Prognoserechnung

Die Liebhaberei-Verordnung (LVO 1993, mehrfach novelliert) prüft, ob eine vermietete Wohnung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder bloß zur privaten Vermögensbildung dient. Wird ein Gesamtüberschuss innerhalb des Beobachtungszeitraums nicht erreicht, kann das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei einstufen – mit teils empfindlichen Folgen.

Beobachtungszeiträume nach LVO
Tätigkeit Zeitraum Rechtsgrundlage
Kleine Vermietung (Eigentumswohnung, Eigenheim) 20 Jahre § 2 Abs 4 LVO
Große Vermietung (Zinshaus, mehrere Einheiten) 25 Jahre § 2 Abs 3 LVO
Bei Fremdfinanzierung: Verlängerung um max. 3 Jahre möglich (Anlaufphase) + 3 Jahre LRL 2012, RZ 173

Für die typische Anlegerwohnung gilt: 20 Jahre Beobachtungszeitraum. Innerhalb dieser Spanne muss ein positiver Totalüberschuss prognostizierbar sein – aus Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten (Abschreibung, Zinsen, Reparaturen, Verwaltung). Liefert die Prognoserechnung kein positives Ergebnis, droht die Einstufung als Liebhaberei.

Die Folgen sind doppelt unangenehm. Auf Ertragsteuerebene werden alle bisher geltend gemachten Verluste rückwirkend aberkannt. Auf Umsatzsteuerebene wird die Vermietung zur unecht steuerbefreiten Tätigkeit – mit Verlust des Vorsteuerabzugs aus dem Kaufpreis. Bei einer Wohnung um 350.000 € netto sind das schnell 70.000 € Vorsteuerrückforderung, die plötzlich aus eigener Tasche aufzubringen sind.

💡
Praxistipp aus unserer Kanzlei
Wir empfehlen, vor dem Kauf eine schriftliche Prognoserechnung erstellen zu lassen, die das Finanzamt nachvollziehen kann – idealerweise mit Mieterhöhungs- und Leerstandsannahmen aus dem aktuellen Mikromarkt. Diese Rechnung wird bei einer späteren Liebhabereiprüfung zur zentralen Verteidigungslinie. Eine Prognose ohne Reservepositionen für Reparaturen und Mietausfall halten Betriebsprüfer selten für glaubwürdig.

Vorsteueroption nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG

Die Vermietung von Wohnraum ist nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG grundsätzlich unecht steuerbefreit. „Unecht“ heißt: Mieten werden ohne Umsatzsteuer abgerechnet, dafür gibt es auch keinen Vorsteuerabzug für die Errichtungs- oder Anschaffungskosten. Für Anlegerwohnungen ist das ungünstig – sie wären um 20 % Umsatzsteuer auf den Kaufpreis teurer als nötig.

Das Gesetz erlaubt deshalb eine Option zur Steuerpflicht. Der Vermieter kann zur Umsatzsteuer optieren – dann werden 10 % USt auf die Wohnungsmiete bzw. 20 % auf Geschäftsraummieten verrechnet, im Gegenzug ist der volle Vorsteuerabzug aus dem Kauf möglich. Bei Wohnungsmiete ist die Option für Mietverhältnisse über Privatpersonen praktisch alternativlos: Der private Mieter ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, die 10 % bleiben für ihn endgültig, sind aber gegenüber der Vorsteuerrückerstattung an den Vermieter ein deutliches Plus.

Ohne Vorsteueroption
  • Wohnungsmiete ohne USt-Ausweis
  • Kein Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis
  • USt auf Kaufpreis wird Teil der Anschaffungskosten
  • Bei 350.000 € netto: ca. 70.000 € USt als Mehrbelastung
Mit Vorsteueroption
  • Mietzins zzgl. 10 % USt
  • Voller Vorsteuerabzug aus Kaufpreis und laufenden Kosten
  • 20-Jahres-Bindung an die Option (§ 12 Abs 10 UStG)
  • Vorsicht bei Verkauf, Nutzungsänderung oder Liebhabereiqualifikation

Wichtig: Die Option ist nicht für jeden Anlegerwohnungskäufer automatisch sinnvoll. Wer plant, innerhalb von zehn Jahren wieder zu verkaufen oder die Wohnung selbst zu nutzen, riskiert eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 UStG. Die Vorsteuer wird dann anteilig zurückgefordert – je nachdem, wie viel Restbindungszeit noch offen ist. Bei einem Verkauf nach acht Jahren bedeutet das zwölf Zwanzigstel Rückforderung. Eine vertiefte Analyse zum Vorsteuerabzug bei höherwertigen Wohnobjekten finden Sie in unserem Beitrag Umsatzsteuer bei Luxusimmobilien 2026: Neue Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug.

ImmoESt und der neue Umwidmungszuschlag

Wer eine Anlegerwohnung verkauft, unterliegt der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach § 30 EStG. Der Standardsteuersatz beträgt 30 % auf den Veräußerungsgewinn (Differenz aus Verkaufserlös und Anschaffungskosten zzgl. Werbungskosten). Sondertarife (Inflationsabschlag, Hauptwohnsitzbefreiung) sind bei reinen Anlegerwohnungen meist nicht anwendbar – die Wohnung dient ja gerade nicht dem Hauptwohnsitz.

Eine wichtige Änderung kommt mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025): Der Umwidmungszuschlag erhöht die Bemessungsgrundlage bei Grundstücken, die nach dem 31. Dezember 1987 in Bauland umgewidmet wurden. Konkret kommt ein Zuschlag von 30 % auf den Veräußerungsgewinn hinzu – aus den 30 % ImmoESt wird de facto eine Steuerbelastung von 39 % auf den eigentlichen Gewinn. Details finden Sie in unserem Beitrag zum Umwidmungszuschlag und der ImmoESt-Verschärfung.

Für Käufer einer Anlegerwohnung in einem Neubaugebiet, das nach 1987 umgewidmet wurde, ist diese Verschärfung beim späteren Verkauf zu berücksichtigen. Wer in einem über Jahrzehnte gewachsenen Bauland kauft, ist davon hingegen nicht betroffen. Vor dem Kauf lohnt sich daher ein Blick in den Flächenwidmungsplan: Wann wurde umgewidmet?


Sieben typische Steuer-Fallstricke bei Anlegerwohnungen

Aus unserer Beratungspraxis kennen wir wiederkehrende Stolpersteine. Wer sie kennt, kann frühzeitig gegensteuern – statt im Jahr fünfzehn oder zwanzig vor dem Scherbenhaufen zu stehen.

Sieben typische Fallstricke

Werbliche Prognosen ungeprüft übernommen – Bauträgerprospekte rechnen oft mit unrealistisch hohen Mieten und Null Leerstand. Wer die Werte nicht überprüft, hat im Jahr 10 ein Liebhaberei-Problem.

Vorzeitiger Verkauf vor Ablauf der 20-Jahres-Frist – führt zur Vorsteuerkorrektur und kann die Liebhabereiprüfung auslösen, wenn der Gesamtüberschuss noch nicht erreicht ist.

Eigennutzung der Wohnung in einer Phase – Wer „nur ein paar Monate“ selbst einzieht, beendet die Vermietung. Das löst Vorsteuerkorrektur und Liebhabereirisiko aus.

Kurzzeitvermietung über Online-Plattformen – Touristische Nutzung verändert die steuerliche Einstufung: aus Vermietung kann Gewerbe werden, mit Konsequenzen für USt und Sozialversicherung.

Renovierung ohne sauberen Beleg – Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand? Die Abgrenzung entscheidet, ob die Kosten sofort oder über 67 Jahre AfA abgeschrieben werden – mit drastischer Wirkung auf den Cash-Flow.

Verbilligte Vermietung an Angehörige – unter 75 % der ortsüblichen Miete wird das Mietverhältnis steuerlich oft nicht anerkannt; Werbungskosten werden anteilig gekürzt.

Umwidmungszuschlag beim Verkauf nicht eingerechnet – Bei Grundstücken, die nach 1987 umgewidmet wurden, fällt seit BBG 2025 ein zusätzlicher Zuschlag an.

Anlegerwohnungen in Salzburg – regionale Besonderheiten

In Salzburg gelten dieselben Bundesregeln zur Liebhaberei, Umsatzsteuer und ImmoESt wie bundesweit. Drei regionale Eigenheiten sind aber zu beachten.

Salzburger Raumordnungsgesetz und Zweitwohnsitzbeschränkungen

Das Salzburger Raumordnungsgesetz (S.ROG 2009) beschränkt in vielen Gemeinden – insbesondere im Pinzgau, Pongau und in der Stadt Salzburg – die Errichtung und Nutzung von Zweitwohnsitzen. Anlegerwohnungen sind nur zulässig, wenn sie tatsächlich der Vermietung dienen (typischerweise mit Hauptwohnsitzcharakter). Eine reine Renditeüberlegung ohne Bewohner verstößt gegen das S.ROG und kann zu Zwangsmaßnahmen der Gemeinde führen.

Touristische Nutzung in Skigebieten

Wer eine Anlegerwohnung in Saalbach, Hinterglemm, Kaprun oder Zell am See touristisch vermietet, verlässt die klassische Wohnungsvermietung. Steuerlich kann dann eine gewerbliche Beherbergung vorliegen – mit anderen Umsatzsteuerregeln (10 % auf Beherbergungsleistung, ggf. Bagatellgrenze), gewerblicher Einstufung und Sozialversicherungspflicht. Dazu unser Beitrag Privatzimmervermietung in Österreich – Steuer, MRG-Status, Tourismusabgabe in Salzburg.

Hohe Kaufpreise, schmale Renditen

Insbesondere in der Stadt Salzburg liegen die Kaufpreise pro Quadratmeter über dem Bundesschnitt – häufig bei 8.000 € und mehr im Innenstadtbereich. Die erzielbaren Mieten halten damit nicht überall Schritt. Die Folge: Eine realistische Prognoserechnung kommt rasch in den Grenzbereich der Liebhaberei. Wer in dieser Konstellation kauft, sollte vor dem Notartermin die steuerliche Tragfähigkeit prüfen lassen – nicht erst beim Steuerberater im Jahr darauf. Wir prüfen Kaufverträge und Prognosen oft gemeinsam mit Steuerberatern, insbesondere bei höherwertigen Objekten; vgl. dazu auch unseren Beitrag Kaufvertrag Immobilie: Anwalt oder Notar?.

Häufige Fragen zu Anlegerwohnung und Vorsorgewohnung

Was passiert, wenn das Finanzamt meine Vermietung als Liebhaberei einstuft?
Alle bisher geltend gemachten Werbungskosten und Anlaufverluste werden aberkannt. Auf Umsatzsteuerebene wird die Tätigkeit unecht steuerbefreit, der Vorsteuerabzug entfällt rückwirkend und es droht eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 UStG. Bei einer Kaufpreissumme von 350.000 € netto sind das schnell 70.000 € Rückforderung. Eine fundierte Prognoserechnung und sauberes laufendes Reporting sind die wichtigste Verteidigung.

Lohnt sich die Vorsteueroption immer?
Nein. Sie lohnt sich klar bei langfristiger Vermietung an Privatpersonen mit Kaufpreis über 200.000 € netto. Bei geplantem Verkauf binnen zehn Jahren oder bei Eigennutzungsabsichten kann sie wirtschaftlich nachteilig sein, weil eine anteilige Vorsteuerkorrektur droht. Eine individuelle Berechnung vor Abgabe der Option ist Pflicht.

Kann ich die Wohnung später meinem Kind unentgeltlich übergeben?
Möglich, aber mit Konsequenzen. Unentgeltliche Übertragung beendet die Vermietungstätigkeit, der Beobachtungszeitraum für die Liebhaberei läuft beim Übernehmer weiter. Vorsteuerkorrektur kann anteilig anfallen. Grunderwerbsteuer fällt nach dem Familientarif an (Stufentarif bei nahen Angehörigen). Wir empfehlen, eine solche Übertragung steuer- und rechtlich planen zu lassen, bevor der Notartermin vereinbart wird.

Das Wichtigste auf einen Blick

Anlegerwohnung 2026 kompakt
  • Liebhaberei-Verordnung: 20 Jahre Beobachtungszeitraum bei kleiner Vermietung. Ohne prognostizierten Totalüberschuss drohen Aberkennung aller Verluste und Vorsteuerrückforderung.
  • Vorsteueroption nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG bringt vollen Vorsteuerabzug, bindet aber 20 Jahre. Bei vorzeitigem Verkauf oder Nutzungsänderung droht anteilige Korrektur.
  • ImmoESt 30 % auf den Veräußerungsgewinn. Mit BBG 2025 zusätzlich Umwidmungszuschlag bei Grundstücken mit Umwidmung nach 1987.
  • Sieben typische Fallstricke: unrealistische Bauträgerprognosen, vorzeitiger Verkauf, Eigennutzung, Kurzzeitvermietung, falsche Abgrenzung Erhaltungs-/Herstellungsaufwand, Vermietung unter Angehörigen, Umwidmungszuschlag.
  • Salzburg-Besonderheit: S.ROG-Zweitwohnsitzregeln, touristische Nutzung in Skigebieten, hohe Kaufpreise bei moderaten Mieten.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wir begleiten Käufer von Anleger- und Vorsorgewohnungen vor, während und nach dem Erwerb – von der Prüfung des Kaufvertrags und der Prognoserechnung über die Optionserklärung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG bis zur Verteidigung in Liebhaberei- und Vorsteuerkorrekturverfahren. Bei Anlegerwohnungen in Stadt und Land Salzburg arbeiten wir eng mit Steuerberatern und Immobilientreuhändern zusammen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf. Stand: Mai 2026.

Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf: Was Käufer über versteckte Mängel wissen müssen

Eine Hand, welche einen Haustürschlüssel hält
Eine Hand, welche einen Haustürschlüssel hält

Gewährleistungsverzicht beim Wohnungskauf: Was Käufer über versteckte Mängel wissen müssen

Beim Erwerb einer Immobilie ist der Gewährleistungsausschluss ein häufig diskutiertes Thema. Doch wie steht es um die Haftung bei versteckten Mängeln? Ein aktuelles Gerichtsurteil bringt Klarheit für Käufer und Verkäufer.

Verborgene Baumängel trotz Besichtigung

Stellen Sie sich vor: Sie kaufen eine scheinbar neuwertige Wohnung, nur um später festzustellen, dass sie erhebliche Mängel aufweist. Diese waren bei der Besichtigung nicht erkennbar. Kann der Verkäufer sich in solch einem Fall auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen?

Der Vertragstext

Im konkreten Fall enthielt der Kaufvertrag folgende Formulierungen:

  • Die Käufer haben das Objekt vor Vertragsabschluss gründlich besichtigt
  • Sie kennen dessen Zustand und Beschaffenheit
  • Die Übergabe erfolgt im bestehenden Zustand
  • Der Verkäufer haftet nicht für einen bestimmten Bau- oder Erhaltungszustand

Der Weg durch die Instanzen

  • Das Erstgericht wies die Klage der Käufer ab, basierend auf dem Haftungsausschluss.
  • Das Berufungsgericht hingegen gab den Käufern Recht: Für bei der Besichtigung nicht erkennbare Mängel müsse gehaftet werden.
  • Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Die Interpretation des OGH

  • Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich grundsätzlich auch auf „geheime“ Mängel.
  • Wird jedoch im Vertrag auf die Besichtigung und den bekannten Zustand hingewiesen, ändert sich die Interpretation.
  • In solchen Fällen gilt der Haftungsausschluss nur für Mängel, die bei sorgfältiger Besichtigung erkennbar gewesen wären.

Résumé

Diese Rechtsprechung stärkt die Position von Immobilienkäufern. Verkäufer sollten sich bewusst sein, dass ein pauschaler Verweis auf die Besichtigung ihre Haftung für versteckte Mängel nicht automatisch ausschließt. Für Käufer bleibt eine gründliche Prüfung des Objekts dennoch unerlässlich.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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Shitstorm: OGH-Urteil zur Haftung

Ein Handy liegt auf einem Tisch
Ein Handy liegt auf einem Tisch

Shitstorm: OGH-Urteil zur Haftung

Ein wegweisendes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) stellt klar: Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, kann für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.

Shitstorm mit Folgen

Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat in einem aktuellen Urteil die Haftung bei der Beteiligung an Shitstorms konkretisiert. Laut der Entscheidung können alle Beteiligten für immaterielle Schäden des Betroffenen zur Verantwortung gezogen werden.

Der Fall

Hintergrund des Shitstorms

Ein Polizeibeamter wurde während eines Einsatzes bei einer Demonstration gefilmt. Das Video fand seinen Weg in die sozialen Netzwerke – begleitet von falschen Anschuldigungen. Dem Beamten wurde zu Unrecht vorgeworfen, einen 82-jährigen Demonstranten zu Boden gerissen und festgenommen zu haben.

Gerichtliche Entscheidung

Der angeklagte Social-Media-Nutzer hatte das diffamierende Posting geteilt, ohne dessen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dies führte zu einer Verurteilung:

  • Schadensersatzforderung des Polizisten: 3.000 Euro
  • Erstinstanzliches Urteil: 450 Euro
  • OGH-Entscheidung: Volle 3.000 Euro zugesprochen

Rechtliche Konsequenzen

Das OGH-Urteil beinhaltet folgende zentrale Punkte:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Jeder Beteiligte kann für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.
  • Beweislast: Das Opfer muss nicht jeden einzelnen Urheber identifizieren, sondern nur die Beteiligung des Beklagten am Shitstorm nachweisen.
  • Regressansprüche: Der Verurteilte kann versuchen, Anteile von anderen Beteiligten zurückzufordern – was in der Praxis oft schwierig sein dürfte.

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Doppelresidenz und Unterhalt: Was Sie wissen müssen

Nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich für viele Eltern die Frage: Kann unser Kind abwechselnd bei beiden wohnen – und was passiert dann mit dem Kindesunterhalt? Das Doppelresidenz-Modell hat sich in Österreich als anerkanntes Betreuungsmodell etabliert, doch die Unterhaltsberechnung birgt Stolperfallen, die selbst Fachleute überraschen. Dieser Beitrag erklärt die drei Voraussetzungen, unter denen die Geldunterhaltspflicht tatsächlich entfällt, zeigt die OGH-Berechnungsmethode bei unterschiedlichem Einkommen und räumt mit dem verbreiteten Irrtum auf, dass gleichteilige Betreuung automatisch „kein Unterhalt“ bedeute.

Fragen zur Doppelresidenz und Unterhalt?Wir beraten Sie zur Obsorge, Betreuungsmodell und Unterhaltsberechnung. Jetzt anfragen ↓


Was ist die Doppelresidenz – und wann liegt sie vor?

Bei der Doppelresidenz – oft auch als Wechselmodell oder gleichteilige Betreuung bezeichnet – lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen. Das Kind hat also nicht nur einen hauptsächlichen Aufenthaltsort, sondern verbringt in beiden Haushalten annähernd gleich viel Zeit.

Ein exaktes 50:50-Verhältnis ist dabei nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) erkennt bereits eine 4:3-Aufteilung pro Woche als annähernd gleichteilige Betreuung an. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Nicht einzelne Stunden werden gezählt, sondern die tatsächliche Betreuungsleistung insgesamt bewertet.

Infografik

Gängige Betreuungsmodelle im Vergleich

🔄
Wöchentlicher Wechsel

Klassisch

Kind lebt eine Woche bei Elternteil A, die nächste bei Elternteil B. Wechsel typischerweise am Sonntag oder Montag.

Aufteilung:
50 : 50

📅
Feste Wochentage

Flexibel

Mo–Mi bei einem Elternteil, Do–So beim anderen. Kein ganzer Wochenwechsel, dafür kürzere Abstände.

Aufteilung:
ca. 4 : 3

👶
Nestmodell

Selten

Kind bleibt in einer Wohnung, die Eltern wechseln sich dort ab. Erfordert eine dritte Wohnung oder gute Koordination.

Aufteilung:
50 : 50 (variabel)

Alle drei Modelle können als Doppelresidenz gelten, sofern die Betreuung annähernd gleichteilig ist. Das Nestmodell ist in der Praxis selten, weil es erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand erfordert – schließlich brauchen die Eltern zusätzlich zur Kinderwohnung noch eigene Unterkünfte. Der wöchentliche Wechsel und die Aufteilung nach festen Wochentagen sind deutlich verbreiteter.

Wichtig für die unterhaltsrechtliche Einordnung: Die Gerichte prüfen nicht das vereinbarte Modell, sondern die tatsächlich gelebte Betreuung. Wer auf dem Papier eine 50:50-Aufteilung hat, in der Realität aber nur drei Tage pro Woche betreut, kann sich nicht auf das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell berufen. Es zählt ausschließlich die Praxis.

Rechtliche Grundlagen: VfGH, OGH und KindNamRÄG

Die Doppelresidenz ist in Österreich gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) sieht vor, dass die Obsorge beider Elternteile der Regelfall sein soll (§ 179 ABGB). Das Gesetz schreibt aber weiterhin die Festlegung eines „hauptsächlichen Aufenthalts“ vor (§ 177 Abs 2 ABGB), was zunächst gegen die Doppelresidenz zu sprechen scheint.

Im Oktober 2015 stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seiner Entscheidung G 152/2015 klar: Die bestehende Rechtslage verbietet die Doppelresidenz nicht. Im Rahmen des Art 8 EMRK (Recht auf Familienleben) ist eine gleichteilige Betreuung zulässig – vorausgesetzt, sie entspricht dem Kindeswohl. VfGH-Präsident Holzinger betonte damals: Wo das Kindeswohl es erfordert, kann eine zeitlich gleichteilige Betreuung durch beide Elternteile stattfinden. Das Kind muss dennoch einen hauptsächlichen Wohnsitz (im Melderecht) haben, aber das schließt die tatsächliche gleichteilige Betreuung nicht aus. An der Unterhaltspflicht ändert die Melderechtsfrage nichts.

Der OGH hat in mehreren Entscheidungen die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen der Doppelresidenz konkretisiert. Zentral ist das sogenannte „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“, das der OGH in seiner Entscheidung 4 Ob 150/19s vom 11. Dezember 2019 weiterentwickelt hat. Weitere Leitentscheidungen zur Doppelresidenz als Betreuungsmodell klären die Voraussetzungen im Detail.

⚖️
Zeitleiste: Doppelresidenz in der Rechtsprechung
2013
KindNamRÄG 2013
Gemeinsame Obsorge wird zum Regelfall (§ 179 ABGB). Hauptsächlicher Aufenthalt muss weiterhin festgelegt werden (§ 177 Abs 2 ABGB).

2015
VfGH G 152/2015
Verfassungsgerichtshof: Doppelresidenz ist rechtlich zulässig, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Kein gesetzliches Verbot.

2019
OGH 4 Ob 150/19s
Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell präzisiert. Neue Berechnung des Restgeldunterhalts bei Einkommensdifferenz. Familienbeihilfe wird anteilig berücksichtigt.

2026
Aktuelle Rechtslage
Doppelresidenz ist etabliertes Betreuungsmodell. Geldunterhalt entfällt nur bei Erfüllung aller drei Voraussetzungen (Betreuung, Naturalleistungen, Einkommen).

Drei Voraussetzungen für den Wegfall des Geldunterhalts

Der verbreitete Irrtum lautet: „Wenn ich mein Kind zur Hälfte betreue, muss ich keinen Unterhalt zahlen.“ Das stimmt so nicht. Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Geldunterhaltspflicht vollständig entfällt.

📋
Die drei Voraussetzungen im Überblick

Alle drei müssen gleichzeitig erfüllt sein (kumulativ)

1
Annähernd gleichteilige Betreuung
Kein Elternteil betreut das Kind zu zwei Dritteln oder mehr. Eine 4:3-Aufteilung pro Woche reicht aus. Es kommt auf die Gesamtbetrachtung an, nicht auf minutengenaue Berechnung.

2
Gleichwertige Naturalleistungen
Beide Elternteile müssen die bedarfsdeckenden Sachleistungen gleichwertig erbringen: Kleidung, Schulbedarf, Sportausrüstung, Freizeitaktivitäten, Schulkosten, medizinische Versorgung.

3
Annähernd gleiches Einkommen
Die Einkommen beider Elternteile dürfen sich nicht beträchtlich unterscheiden. Laut Rechtsprechung sind Unterschiede bis zu einem Drittel hinnehmbar. Bei größerer Differenz besteht ein Restgeldunterhaltsanspruch.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, greift das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht – und der besserverdienende Elternteil schuldet Geldunterhalt. In der Praxis scheitert die vollständige Befreiung am häufigsten an der dritten Voraussetzung: den Einkommensverhältnissen. Bereits ein monatlicher Netto-Unterschied von einigen hundert Euro kann zu einem Restgeldunterhaltsanspruch führen.

💡 Praxistipp: Dokumentation ist alles

Halten Sie die tatsächliche Betreuungsaufteilung und die von beiden Elternteilen erbrachten Naturalleistungen schriftlich fest. Ein gemeinsamer Kalender, in dem beide Elternteile die Betreuungstage und getragenen Kosten eintragen, kann im Streitfall entscheidend sein. Ohne Nachweis geht das Gericht vom klassischen Residenzmodell aus – mit vollem Geldunterhalt für den nicht betreuenden Elternteil.

Berechnung des Restgeldunterhalts bei unterschiedlichem Einkommen

Selbst wenn die Betreuung gleichteilig ist und beide Elternteile gleichwertige Naturalleistungen erbringen – sobald ein Elternteil deutlich mehr verdient, hat das Kind einen Restgeldunterhaltsanspruch gegen den Besserverdienenden. Die Logik dahinter: Das Kind soll in beiden Haushalten einen vergleichbaren Lebensstandard haben.

Die Berechnung des Restgeldunterhalts bei Doppelresidenz folgt einer vom OGH entwickelten Methode, die sich in mehreren Schritten vollzieht. Sie unterscheidet sich grundlegend von der einfachen Prozentsatz-Methode, die beim klassischen Residenzmodell üblich ist. Wer die allgemeine Berechnung des Kindesunterhalts kennt, wird die Unterschiede schnell erkennen.

🔢
Berechnungsschema in 5 Schritten
1
Fiktive Geldunterhaltsansprüche ermitteln
Berechnen Sie den fiktiven Unterhalt des Kindes gegen jeden Elternteil einzeln – so, als würde das Kind nur beim jeweils anderen leben. Grundlage ist die Prozentwert-Methode.

2
Familienbeihilfe anteilig aufteilen
Die Familienbeihilfe wird im Verhältnis der fiktiven Unterhaltsansprüche aufgeteilt. Der Anteil wird vom fiktiven Anspruch gegen den Elternteil abgezogen, der die Familienbeihilfe nicht bezieht.

3
Halbierung des bereinigten Anspruchs
Den bereinigten fiktiven Anspruch gegen den besserverdienenden Elternteil halbieren – weil das Kind nur die Hälfte der Zeit bei ihm lebt und dort direkt versorgt wird.

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Gegenüberstellung
Diese Hälfte wird der ungekürzten Hälfte des fiktiven Anspruchs gegen den schlechter verdienenden Elternteil gegenübergestellt.

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Differenz = Restgeldunterhalt
Der Differenzbetrag ist der Restgeldunterhalt, den der besserverdienende Elternteil an den anderen zu zahlen hat.

Rechenbeispiel

Ein Elternteil verdient monatlich netto 3.600 Euro, der andere 1.800 Euro. Das gemeinsame Kind ist 8 Jahre alt. Die Betreuung erfolgt gleichteilig (50:50), die Naturalleistungen werden gleichwertig erbracht. Die Familienbeihilfe von rund 165 Euro monatlich bezieht Elternteil B.

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Rechenbeispiel: Restgeldunterhalt bei Doppelresidenz
Schritt Elternteil A (3.600 €) Elternteil B (1.800 €)
Fiktiver Unterhalt (Kind 6–10 J.: 18 %) 648 € 324 €
Anteil Familienbeihilfe (Verhältnis 2:1) – 110 € – 55 € (bezieht FB)
Bereinigter fiktiver Anspruch 538 € 269 €
Halbierung (50 % Betreuung) 269 € 269 € (ungekürzt)
Differenz = Restgeldunterhalt 269 € – 269 € = 0 € (In diesem Beispiel hebt sich der Betrag auf. Bei stärkerer Einkommensdifferenz entsteht ein positiver Restbetrag.)
Hinweis: Vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung. Die exakte Berechnung hängt von weiteren Faktoren ab (Sonderbedarf, Mehrbedarf, Abzugsposten). Stand: April 2026.

Dieses Beispiel zeigt: Selbst bei einer Verdoppelung des Einkommens eines Elternteils kann der Restgeldunterhalt durch die Berechnungsmethode geringer ausfallen als erwartet. Bei noch größeren Einkommensunterschieden – etwa 5.000 Euro netto gegenüber 1.500 Euro – fällt der Restgeldunterhalt aber sehr wohl spürbar aus. Die Rolle des Vermögens beim Kindesunterhalt wird übrigens oft übersehen.


Naturalleistungen: Der unterschätzte Faktor

Die zweite Voraussetzung – gleichwertige Naturalleistungen – wird in der Praxis oft unterschätzt. Es reicht nicht, dass beide Elternteile die Kinder abwechselnd betreuen. Beide müssen darüber hinaus für die Sachbedürfnisse des Kindes gleichwertig aufkommen.

✅ Anerkannte Naturalleistungen
  • Kleidung und Schuhe
  • Schulmaterialien und Schulkosten
  • Sportausrüstung und Vereinsbeiträge
  • Nachhilfe und Kursgebühren
  • Medizinische Kosten (Zahnarzt, Brille)
  • Ferienaktivitäten und Urlaub
Gleichwertig bedeutet nicht identisch – eine ähnliche Größenordnung genügt.

⚠️ Typische Streitpunkte
  • Nur ein Elternteil kauft Winterkleidung
  • Schulausflüge werden einseitig bezahlt
  • Teure Freizeitaktivitäten nur bei einem Elternteil
  • Nachhilfekosten bleiben an einem hängen
  • Kieferorthopädie: Wer zahlt?
  • Unterschiedliche Urlaubsausgaben
Achtung: Ungleiche Naturalleistungen können das ganze Modell kippen.

Fehlt die Gleichwertigkeit der Naturalleistungen, kann das Gericht das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell ablehnen – selbst bei einer exakten 50:50-Betreuung. In diesem Fall wird der Elternteil, der mehr zum Sachbedarf beiträgt, so behandelt, als würde er den Betreuungsunterhalt allein leisten. Die Folge: voller Geldunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil.

Bei Fragen zur familienrechtlichen Beratung ist eine genaue Analyse der individuellen Situation unerlässlich. Das gilt besonders dann, wenn die Naturalleistungen zwischen den Elternteilen stark divergieren.

Betreuungstage und Schwellenwerte

Nicht jede überdurchschnittliche Betreuung ist automatisch eine Doppelresidenz. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen verschiedenen Betreuungsintensitäten, die unterschiedliche unterhaltsrechtliche Konsequenzen haben.

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Betreuungstage und ihre Auswirkungen auf den Unterhalt
Betreuungstage/Jahr Einstufung Auswirkung auf Unterhalt
Bis 52 Tage Übliches Kontaktrecht Kein Einfluss auf Geldunterhalt
52–80 Tage Erweitertes Kontaktrecht Grundsätzlich unterhaltsneutral
80–122 Tage Übergangsbereich Reduktion des Unterhalts möglich
Ab 122 Tage (ca. 4:3) Doppelresidenz Betreuungsrechtliches Modell anwendbar
Ab 183 Tage (50:50) Gleichteilige Doppelresidenz Unterhalt entfällt bei Erfüllung aller 3 Voraussetzungen
Richtwerte auf Basis der OGH-Rechtsprechung. Die genauen Schwellen sind einzelfallabhängig.

Die Grenze von 80 Betreuungstagen pro Jahr ist dabei ein wichtiger Richtwert: Bis zu 80 Tage gelten als unterhaltsneutral – sie verändern die Höhe des Geldunterhalts nicht. Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind an mehr als 80 Tagen, kann das zu einer Reduktion führen. Ab etwa 122 Tagen (das entspricht einer 4:3-Aufteilung) beginnt der Bereich der annähernd gleichteiligen Betreuung, in dem das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung kommen kann.

💡 Praxistipp: Betreuungstage richtig zählen

Das Gericht zählt nicht nur Übernachtungen, sondern ganze Betreuungstage. Ein Tag, an dem ein Elternteil das Kind morgens in die Schule bringt und am Nachmittag abholt, zählt grundsätzlich als Betreuungstag – auch ohne Übernachtung. Umgekehrt zählt ein bloßer Abholservice ohne nennenswerte Betreuungsleistung nicht. Entscheidend ist die Frage: Hat sich der andere Elternteil durch die Betreuung Leistungen wie das Zubereiten einer Mahlzeit erspart?

Häufige Fehler bei der Doppelresidenz

In unserer Praxis begegnen uns regelmäßig dieselben Fehlannahmen. Diese können erhebliche finanzielle Folgen haben – sowohl für den unterhaltspflichtigen als auch für den unterhaltsberechtigten Elternteil.

„50:50 heißt kein Unterhalt“

Gleichteilige Betreuung allein reicht nicht. Ohne gleichwertige Naturalleistungen und annähernd gleiches Einkommen besteht weiterhin ein Geldunterhaltsanspruch.

Mündliche Vereinbarung als Absicherung

Eine mündliche Absprache über die Doppelresidenz ist vor Gericht schwer nachweisbar. Im Streitfall gilt das, was bewiesen werden kann – und ohne schriftliche Vereinbarung oder gerichtlichen Beschluss steht der betreuende Elternteil ohne Rechtsgrundlage da.

Einkommen verschweigen oder herunterrechnen

Das Gericht zieht für die Einkommensermittlung alle relevanten Quellen heran: Lohnzettel, Steuerbescheide, Kontoauszüge. Ein absichtlich niedriges Einkommen (Anspannungsgrundsatz) wird hochgerechnet, wenn die Erwerbsfähigkeit höher liegt.

Familienbeihilfe ignorieren

Die Familienbeihilfe wird bei der Berechnung des Restgeldunterhalts anteilig berücksichtigt. Wer sie bezieht (üblicherweise der Elternteil mit dem Hauptwohnsitz des Kindes), hat einen rechnerischen Vorteil, der in die Gesamtberechnung einfließt.

Doppelresidenz ohne Kindeswohl-Prüfung erzwingen

Das Gericht ordnet die Doppelresidenz nur an, wenn sie dem Kindeswohl entspricht. Voraussetzungen: räumliche Nähe beider Wohnungen zu Schule oder Kindergarten, ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und stabile Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen.

Sonderfälle in der Praxis

Doppelresidenz nach einer Scheidung

Bei einer einvernehmlichen oder strittigen Scheidung wird die Betreuungsregelung im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt. Wird eine Doppelresidenz vereinbart, sollte sie detailliert dokumentiert werden: Betreuungstage, Ferienregelung, Kostenaufteilung für Naturalleistungen und Regelung bei Erkrankung des Kindes. Besonders die Ferienzeiten (Weihnachten, Ostern, Sommerferien) verdienen eine klare Regelung, weil hier erfahrungsgemäß das größte Konfliktpotenzial liegt.

Bei einer strittigen Scheidung kann das Gericht die Doppelresidenz auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen – allerdings nur, wenn die Voraussetzungen (Kindeswohl, Kooperationsfähigkeit, räumliche Nähe) vorliegen. In der Praxis ist eine gegen beide Seiten durchgesetzte Doppelresidenz selten erfolgreich, weil das Modell ein Mindestmaß an Kooperation erfordert, das bei hochstrittigen Trennungen oft fehlt.

Wird die Doppelresidenz im Zuge der Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt, empfiehlt sich eine detaillierte Klausel, die neben den Betreuungszeiten auch die Aufteilung der Naturalleistungen und den Umgang mit Sonderbedarf (etwa kieferorthopädische Behandlung oder Nachhilfe) regelt. Je genauer die Vereinbarung, desto weniger Streitpotenzial in der Zukunft.

Änderung der Einkommensverhältnisse

Der Restgeldunterhalt ist keine fixe Größe. Ändert sich das Einkommen eines Elternteils wesentlich – durch Jobwechsel, Karenz, Arbeitslosigkeit oder Gehaltserhöhung –, kann der Unterhalt jederzeit neu bemessen werden. Der Antrag auf Unterhaltsanpassung wird beim zuständigen Bezirksgericht gestellt. Der Unterhalt bei Selbstständigen unterliegt dabei besonderen Regeln.

Doppelresidenz und Obsorge

Die Doppelresidenz setzt in der Regel die gemeinsame Obsorge voraus (§ 179 ABGB). Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist sie zwar nicht ausgeschlossen, in der Praxis aber unüblich. Wer sich über die verschiedenen Obsorge-Modelle nach einer Scheidung informieren möchte, findet in unserem Beitrag einen umfassenden Überblick.

Wohnkosten bei Doppelresidenz

Ein oft übersehener Aspekt: Beide Elternteile brauchen eine Wohnung, die groß genug für das Kind ist. Die dadurch entstehenden Mehrkosten (zweites Kinderzimmer in jeder Wohnung) sind kein Grund für eine Reduktion des Unterhalts. Sie gehören zum allgemeinen Lebensbedarf und werden bei der Unterhaltsbemessung nicht gesondert berücksichtigt. Wie sich Wohnkosten auf den Kindesunterhalt auswirken, haben wir in einem eigenen Beitrag erläutert.

Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag

Seit der OGH-Entscheidung 4 Ob 150/19s vom Dezember 2019 gilt: Die steuerliche Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt ausschließlich über den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Ein Transfer der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsberechnung – wie früher üblich – findet nicht mehr statt. Das bedeutet: Der Familienbonus Plus (bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr) kann zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den halben Familienbonus Plus geltend machen, sofern er Unterhalt leistet. Diese steuerliche Komponente wirkt sich zwar nicht direkt auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch aus, mildert aber die wirtschaftliche Belastung des Zahlenden.

Kindeswille und Alter des Kindes

Ab einem gewissen Alter – die Rechtsprechung setzt keine starre Grenze, orientiert sich aber an der Einsichtsfähigkeit des Kindes – kann der Kindeswille eine bestehende Doppelresidenz verändern. Ältere Kinder (ab etwa 10 bis 12 Jahren) äußern zunehmend klare Präferenzen, bei welchem Elternteil sie primär wohnen möchten. Das Gericht berücksichtigt diese Wünsche im Rahmen der Kindeswohl-Prüfung. Ein erzwungenes Pendeln gegen den erklärten Willen eines Teenagers ist selten im Sinne des Kindeswohls.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.
Die Doppelresidenz ist in Österreich seit der VfGH-Entscheidung 2015 anerkannt, aber gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.
2.
Gleichteilige Betreuung allein befreit nicht vom Geldunterhalt. Es braucht drei kumulative Voraussetzungen: gleiche Betreuung, gleiche Naturalleistungen, ähnliches Einkommen.
3.
Bei unterschiedlichem Einkommen berechnet sich der Restgeldunterhalt nach der OGH-Methode: fiktive Ansprüche ermitteln, Familienbeihilfe aufteilen, halbieren und Differenz bilden.
4.
Bis 80 Betreuungstage pro Jahr sind unterhaltsneutral. Ab 122 Tagen (4:3-Aufteilung) beginnt der Bereich der Doppelresidenz.
5.
Die Doppelresidenz setzt gemeinsame Obsorge, Kooperationsfähigkeit und das Kindeswohl voraus. Das Gericht kann sie auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen.
6.
Dokumentation ist entscheidend: Betreuungstage, Kostenaufteilung und Naturalleistungen schriftlich festhalten – das schützt beide Seiten im Streitfall.

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