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Doppelresidenz und Unterhalt: Was Sie wissen müssen

Das Doppelresidenz-Modell gewinnt bei Trennungen und Scheidungen zunehmend an Bedeutung. Doch was bedeutet das für den Kindesunterhalt? Dieser Beitrag klärt auf, unter welchen Bedingungen eine Unterhaltspflicht besteht und räumt mit gängigen Missverständnissen auf.

Doppelresidenz: Konfliktpotenzial bei Trennungen

In den letzten Jahren hat sich das Doppelresidenz-Modell zu einem häufigen Streitpunkt bei Trennungen oder Scheidungen entwickelt. Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass bei dieser Betreuungsform generell kein Geldunterhalt zu leisten sei. Doch wie sieht die Realität aus?

Was kennzeichnet das Doppelresidenz-Modell?

Eine Doppelresidenz liegt vor, wenn beide Elternteile die Kinder annähernd zu gleichen Teilen betreuen. Beliebte Modelle sind:

  • Wöchentlicher Wechsel zwischen Mutter und Vater
  • Betreuung an festen Wochentagen (z.B. Mo-Di bei einem, Mi-Do beim anderen Elternteil)
  • Kürzere Intervalle, besonders bei jüngeren Kindern

Wichtig: Ein exaktes 50:50-Verhältnis ist nicht erforderlich. Laut aktueller Rechtsprechung kann bereits bei einer 4:3-Aufteilung pro Woche von einer annähernd gleichteiligen Betreuung ausgegangen werden.

Wie wird die Betreuungszeit ermittelt?

Bei der Feststellung der Betreuungszeit geht es nicht um eine minutengenaue Berechnung. Stattdessen erfolgt eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen. Entscheidend ist, inwieweit sich ein Elternteil durch die Betreuung des anderen Elternteils Leistungen wie das Zubereiten einer Mahlzeit erspart.

Naturalleistungen: Ein wichtiger Faktor

Neben der Betreuungszeit müssen beide Eltern auch gleichwertige Naturalleistungen erbringen. Dazu gehören:

  • Kleidung
  • Schulkosten
  • Sportausrüstungen
  • Ferienaktivitäten

Fehlt diese Gleichwertigkeit, kann das Gericht trotz annähernd gleicher Betreuungszeiten das sogenannte betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell ablehnen.

Die Rolle des Einkommens

Selbst wenn Betreuung und Naturalleistungen gleichmäßig verteilt sind, spielt das Einkommen der Eltern eine entscheidende Rolle. Nur bei annähernd gleichem Einkommen entfällt die Geldunterhaltspflicht vollständig. Andernfalls muss der besserverdienende Elternteil einen Restgeldunterhalt leisten.

Fazit: Wann entfällt die Unterhaltspflicht?

Eine Befreiung von der Geldunterhaltsverpflichtung tritt nur ein, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Annähernd gleichteilige Betreuung
  2. Gleichwertige Naturalleistungen beider Eltern
  3. Annähernd gleiches Einkommen der Elternteile

Das Doppelresidenz-Modell befreit also nicht automatisch von Unterhaltszahlungen. Es erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Situation, um faire Lösungen für alle Beteiligten zu finden – vor allem im Sinne des Kindeswohls.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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