Shitstorm: OGH-Urteil zur Haftung

Ein Handy liegt auf einem Tisch
Ein Handy liegt auf einem Tisch

Shitstorm: OGH-Urteil zur Haftung

Ein wegweisendes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) stellt klar: Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, kann für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.

Shitstorm mit Folgen

Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat in einem aktuellen Urteil die Haftung bei der Beteiligung an Shitstorms konkretisiert. Laut der Entscheidung können alle Beteiligten für immaterielle Schäden des Betroffenen zur Verantwortung gezogen werden.

Der Fall

Hintergrund des Shitstorms

Ein Polizeibeamter wurde während eines Einsatzes bei einer Demonstration gefilmt. Das Video fand seinen Weg in die sozialen Netzwerke – begleitet von falschen Anschuldigungen. Dem Beamten wurde zu Unrecht vorgeworfen, einen 82-jährigen Demonstranten zu Boden gerissen und festgenommen zu haben.

Gerichtliche Entscheidung

Der angeklagte Social-Media-Nutzer hatte das diffamierende Posting geteilt, ohne dessen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dies führte zu einer Verurteilung:

  • Schadensersatzforderung des Polizisten: 3.000 Euro
  • Erstinstanzliches Urteil: 450 Euro
  • OGH-Entscheidung: Volle 3.000 Euro zugesprochen

Rechtliche Konsequenzen

Das OGH-Urteil beinhaltet folgende zentrale Punkte:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Jeder Beteiligte kann für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden.
  • Beweislast: Das Opfer muss nicht jeden einzelnen Urheber identifizieren, sondern nur die Beteiligung des Beklagten am Shitstorm nachweisen.
  • Regressansprüche: Der Verurteilte kann versuchen, Anteile von anderen Beteiligten zurückzufordern – was in der Praxis oft schwierig sein dürfte.

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Steuerliche Aspekte von Privatstiftungen in Österreich: Kapitalerträge

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Steuerliche Aspekte von Privatstiftungen in Österreich: Kapitalerträge

Privatstiftungen sind in Österreich ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Rahmenbedingungen für Privatstiftungen, insbesondere im Hinblick auf Kapitalerträge aus verschiedenen Anlageformen.

Die Besteuerung von Kapitalerträgen in österreichischen Privatstiftungen

Zinsen und Wertpapiererträge

Privatstiftungen in Österreich unterliegen bei Zinserträgen aus Bankeinlagen und Erträgen aus öffentlich angebotenen Wertpapieren der Zwischensteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erträge im In- oder Ausland erwirtschaftet wurden. Eine Besonderheit: Österreichische Banken führen für diese Erträge keine Kapitalertragsteuer (KESt) ab, sofern eine entsprechende Befreiungserklärung vorliegt.

Realisierte Wertsteigerungen und Derivate

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten fallen ebenfalls unter die Zwischensteuer, sind jedoch vom inländischen KESt-Abzug nicht betroffen. Dies betrifft Veräußerungen, Einlösungen und sonstige Abschichtungen von Wertpapieren, unabhängig von Beteiligungsdauer und -höhe. Zu beachten ist, dass diese Regelung für Aktien und Investmentfondsanteile gilt, die nach dem 1.1.2011 erworben wurden, sowie für Anleihen und Derivate mit Anschaffungsdatum nach dem 1.10.2011.

Verlustverrechnung

Verluste aus Wertpapierveräußerungen können mit Gewinnen aus ähnlichen Transaktionen und deren Erträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankeinlagen, Zuwendungen von Privatstiftungen oder anderen Einkünften ist jedoch ausgeschlossen. Wichtig zu wissen: Ein Verlustvortrag in zukünftige Jahre ist nicht möglich.

Weitere Anlageformen und ihre steuerliche Behandlung

Private Investments

Für Zinserträge aus privaten Darlehen, stillen Beteiligungen und nicht öffentlich angebotenen Wertpapieren fällt Körperschaftsteuer an.

Inländische und internationale Beteiligungen

Gewinnanteile aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften sind steuerfrei. Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (mindestens 10% Anteil, Haltedauer mindestens 1 Jahr) gilt die Steuerfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen auch für ausländische Kapitalgesellschaften.

Portfoliobeteiligungen im Ausland

Auch Beteiligungen unter 10% an ausländischen Kapitalgesellschaften können unter spezifischen Bedingungen von der Steuer befreit sein.

Die Besteuerung von Investmentfonds

Das Transparenzprinzip

Bei Investmentfonds kommt das Transparenzprinzip zur Anwendung. Steuerpflichtige Erträge werden den Anlegern zugerechnet – entweder bei Ausschüttung oder, bei thesaurierenden Fonds, jährlich.

Weiße und schwarze Fonds

Es wird zwischen „weißen Fonds“ mit steuerlichem Vertreter in Österreich und „schwarzen Fonds“ ohne solche Vertretung unterschieden. Dies hat Auswirkungen auf die Besteuerung und Meldepflichten.

Résumé

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen in österreichischen Privatstiftungen ist komplex und vielschichtig. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und gleichzeitig alle rechtlichen Vorgaben zu erfüllen.

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