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Markenrecht vs. Namensrecht: OGH-Urteil

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich in einem Fall entschieden: Das Markenrecht hat Vorrang vor dem Namensrecht. Zwei Brüder mit konkurrierenden Sektkellereien standen sich vor Gericht gegenüber.

Hintergrund des Rechtsstreits

Zwei Brüder betreiben jeweils eine Sektkellerei als GmbH. Die ältere, klagende Gesellschaft besitzt eingetragene Wortmarken, die nur aus dem gemeinsamen Familiennamen bestehen. Die jüngere, beklagte GmbH verwendet in ihrer Firmenbezeichnung den vollen Namen des Geschäftsführers sowie weitere Bestandteile. Zudem ließ sie eine Wortbildmarke eintragen, die den Vor- und Familiennamen des Firmeninhabers hervorhebt.

Der Kern des Konflikts

Die ältere GmbH vermarktet ihren Sekt unter der Wortmarke, die dem Familiennamen entspricht. Sie forderte die beklagte Gesellschaft auf, die Verwendung des Vor- und Familiennamens ihres Eigentümers für deren Sektprodukte zu unterlassen.

Die Entscheidung des OGH

Der für Markenrecht zuständige Senat des OGH bestätigte das Urteil der Vorinstanz:

  • Die Verwendung des Namens durch die beklagte GmbH entspricht nicht den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ gemäß § 10 Abs 3 Markenschutzgesetz.
  • Das Verhalten der beklagten Gesellschaft wurde als unlauter eingestuft.

Begründung des Gerichts

  • Die beklagte GmbH nutzte nicht ihren vollständigen Firmennamen zur Produktkennzeichnung.
  • Stattdessen verwendete sie nur den Teil, der dem Namen des Geschäftsführers entspricht und im Familiennamen mit der älteren Wortmarke der Klägerin identisch ist.
  • Dadurch entfernte sich die Beklagte von ihrer eigenen Firma und näherte sich der Marke der Klägerin an.

Wichtige Anmerkungen des Gerichts

  • Die Nutzung einprägsamer Nachnamen ist nicht grundsätzlich unlauter, nur weil diese als Marke eingetragen sind.
  • Im vorliegenden Fall war jedoch nicht ersichtlich, warum die beklagte GmbH nicht ihren vollständigen Firmennamen oder den sich nicht überschneidenden Teil zur Kennzeichnung hervorhob.

Résumé

Diese Entscheidung des OGH (4 Ob 131/22a) könnte Folgen für die Verwendung von Familiennamen in Marken und Firmenbezeichnungen haben. Unternehmen sollten bei der Wahl ihrer Produktkennzeichnungen besonders vorsichtig sein, wenn ähnliche Familiennamen bereits als Marken geschützt sind.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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