Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen: Steuerliche Bestimmungen

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Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen: Steuerliche Bestimmungen

Die Besteuerung von Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Vermögenszuwendung ab. Der 31. Juli 2008 markiert dabei eine wichtige steuerliche Zäsur. Dieser Artikel erklärt die unterschiedlichen Regelungen für Alt- und Neuvermögen.

Die zeitliche Trennung: Definition von Alt- und Neuvermögen

Das österreichische Stiftungsrecht unterscheidet klar zwischen:

  • Altvermögen: Vermögen, das bis zum 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wurde

  • Neuvermögen: Vermögen, das nach dem 31.7.2008 zugewendet wurde

Der "Mausefallen-Effekt" beim Altvermögen

Für Vermögen, das vor dem 1. August 2008 in eine Privatstiftung eingebracht wurde, gilt eine besonders strenge Regelung. Der sogenannte „Mausefallen-Effekt“ bewirkt, dass ausnahmslos alle Zuwendungen aus diesem Vermögen der Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuwendung aus den erwirtschafteten Erträgen stammt oder ob die ursprüngliche Vermögenssubstanz ausgeschüttet wird. Diese Regelung kann als eine Art „Falle“ verstanden werden: Einmal in der Stiftung, wird jede Auszahlung – egal welcher Art – besteuert.

Eine wichtige Ausnahme beim Altvermögen

Allerdings gibt es beim Altvermögen eine bemerkenswerte Ausnahmeregelung: Wenn Zuwendungen an sogenannte Substiftungen erfolgen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei durchgeführt werden. Dafür muss allerdings eine präzise unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum Stichtag 31. Juli 2008 vorliegen. Diese Möglichkeit ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, denn solche Zuwendungen wirken sich negativ auf die Evidenzkonten der beteiligten Stiftungen aus. Das bedeutet, dass sich diese Entscheidung auf zukünftige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auswirken kann.

Die flexibleren Regelungen beim Neuvermögen

Deutlich vorteilhafter gestaltet sich die Situation bei Vermögen, das nach dem 31. Juli 2008 in die Stiftung eingebracht wurde. Hier besteht die Möglichkeit, Substanzauszahlungen steuerneutral durchzuführen. Dies erfordert allerdings eine sorgfältige Dokumentation und Berechnung.

Zentral ist dabei das sogenannte „Evidenzkonto“. Auf diesem speziellen Konto werden die Werte des Neuvermögens genau dokumentiert. Zusätzlich spielt der „maßgebliche Wert“ eine wichtige Rolle – dieser entspricht im Grunde der Summe aller Erträge, die die Privatstiftung bisher erwirtschaftet hat.

Die steuerneutrale Substanzauszahlung folgt dabei einem klaren Prinzip: Erst wenn die Zuwendungen an die Begünstigten den maßgeblichen Wert übersteigen, können steuerneutrale Auszahlungen erfolgen. Diese sind dann bis zur Höhe der dokumentierten ursprünglichen Vermögenswerte möglich.

Die Bedeutung der Stiftungseingangswerte

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Stiftungseingangswerte. Diese entsprechen üblicherweise den ursprünglichen steuerlichen Anschaffungskosten, die der Stifter für das eingebrachte Vermögen aufgewendet hat. Sie bilden die absolute Obergrenze für steuerneutrale Ausschüttungen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass nur tatsächlich eingebrachtes Vermögen steuerneutral wieder ausgeschüttet werden kann.

Résumé

Die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neuvermögen bei Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen zeigt deutlich, wie sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickelt haben. Während das Altvermögen durch den „Mausefallen-Effekt“ einer strengen Besteuerung unterliegt, bietet das Neuvermögen durch sorgfältige Dokumentation und Berechnung die Möglichkeit steuerneutraler Substanzauszahlungen. Für Stiftungen und ihre Begünstigten ist es daher essentiell, diese Unterschiede zu kennen und bei der Planung von Ausschüttungen zu berücksichtigen.

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Laufende Zuwendungen aus Privatstiftungen: Steuerliche Behandlung in Österreich

Ein Richterhammer und zwei Bücher
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Laufende Zuwendungen aus Privatstiftungen: Steuerliche Behandlung in Österreich

Die Besteuerung von Zuwendungen aus österreichischen Privatstiftungen folgt gewissen Regelungen. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten steuerlichen Aspekte für in- und ausländische Begünstigte.

Was sind Zuwendungen aus Privatstiftungen?

Wenn eine Privatstiftung Vermögenswerte an ihre Begünstigten überträgt, spricht man von Zuwendungen. Diese gelten steuerrechtlich als unentgeltliche Leistungen und werden bei den Empfängern als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert.

Besteuerung von Zuwendungen an inländische Begünstigte

Für natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich gilt ein klares Besteuerungsmodell:

  • Kapitalertragsteuerabzug von 25%

  • Mit diesem Steuerabzug ist die Steuerpflicht abgegolten (Endbesteuerung)

  • Keine weitere Erklärungspflicht in der Einkommensteuer

Besonderheiten bei ausländischen Begünstigten

Für Begünstigte mit Wohnsitz im Ausland gelten spezielle Regelungen:

  • Es besteht eine beschränkte Steuerpflicht

  • Der Kapitalertragsteuerabzug beträgt ebenfalls 25%

  • Wichtig: Prüfung eventuell bestehender Doppelbesteuerungsabkommen

  • Diese Abkommen können das österreichische Besteuerungsrecht einschränken

Regelungen für ausländische Begünstigte

Bei Zuwendungen an Begünstigte im Ausland:

  • Beschränkte Steuerpflicht

  • Ebenfalls 25% Kapitalertragsteuer

  • Zu beachten sind entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen, die das österreichische Besteuerungsrecht einschränken können

Résumé

Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus österreichischen Privatstiftungen folgt einem klaren System: Grundsätzlich gilt ein Kapitalertragsteuerabzug von 25%, der bei inländischen Begünstigten als Endbesteuerung wirkt. Für ausländische Begünstigte können sich durch Doppelbesteuerungsabkommen Besonderheiten ergeben.

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Steuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen: Ein Überblick

Ein großer Baum steht in einem schönen Garten
Ein großer Baum steht in einem schönen Garten

Steuerliche Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen: Ein Überblick

Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen hat sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Historische Entwicklung der Besteuerung

Früher waren Grundstücksveräußerungen nur innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig. Grundsätzlich galt eine Spekulationsfrist von 10 Jahren, in Sonderfällen 15 Jahre. Mit dem 1.1.2011 wurde die Steuerfreiheit von Grundstücksveräußerungen eingeschränkt. Dies betraf insbesondere juristische Personen und bestimmte Einkunftsermittler nach § 5 EStG. Das Stabilitätsgesetz 2012 brachte eine weitreichende Änderung: Die Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen wurde komplett abgeschafft. Seit dem 1.4.2012 unterliegen grundsätzlich alle Grundstücksveräußerungen der Steuerpflicht.

Betriebsvermögen

Bei der Besteuerung wird zwischen Betriebsvermögen und außerbetrieblichem Vermögen unterschieden. Eigennützige Privatstiftungen können Grundstücke in beiden Vermögensarten halten.

Besteuerung von Alt- und Neuvermögen

Altvermögen

Als Altvermögen gelten Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren. Die Veräußerung wird mit einer Ertragssteuer von 3,5% vom Verkaufserlös belastet.

Neuvermögen

Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften, die nach dem 1.4.2002 erworben wurden, werden ab 1.4.2012 mit 25% versteuert. Die Besteuerung erfolgt vom Verkaufsgewinn nach Abzug der Anschaffungskosten.

Besonderheiten bei umgewidmeten Grundstücken

Grundstücksumwidmungen von Grünland in Bauland, die ab 1.1.1988 erfolgten, werden bei der Veräußerung mit 15% vom Verkaufserlös belastet.

Verlustausgleichsmöglichkeiten

Verluste aus Grundstücksveräußerungen können nur gegen Gewinne aus anderen Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Ab der Veranlagung 2012 ist ein teilweiser Ausgleich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich.

Résumé

Dieser Überblick zeigt die Komplexität der steuerlichen Behandlung von Grundstücksveräußerungen bei Privatstiftungen. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um steuerliche Vor- und Nachteile optimal zu nutzen.

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Haushaltsversicherung: Alles, was Sie wissen müssen

Ein harmonisches Wohnzimmer mit einem Stuhl in der Mitte
Ein harmonisches Wohnzimmer mit einem Stuhl in der Mitte

Haushaltsversicherung: Alles, was Sie wissen müssen

Schützen Sie Ihr Zuhause und Ihre Wertsachen effektiv mit der richtigen Versicherung. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum eine Haushaltsversicherung unverzichtbar ist, welche Leistungen sie abdeckt und wie Sie die optimalen Bedingungen für Ihre Bedürfnisse finden.

Was ist eine Haushaltsversicherung und welchen Zweck erfüllt sie?

Eine Haushaltsversicherung ist ein möglicher Schutzschild für Ihr Hab und Gut. Sie deckt den gesamten beweglichen Besitz in Ihrem Zuhause ab – von Möbeln über Teppiche bis hin zu Elektrogeräten. Im Falle eines Schadens, sei es durch Brand, Einbruch oder andere Ereignisse, erstattet die Versicherung den Wert Ihrer beschädigten oder gestohlenen Gegenstände.

Interessanterweise verfügen 80 bis 90 Prozent der österreichischen Haushalte über eine solche Versicherung. Doch die Angebote, Preise und Leistungen variieren stark zwischen den Anbietern. Daher lohnt es sich, genau hinzuschauen und Vergleiche anzustellen.

Neuwert vs. Zeitwert: Was ist der Unterschied?

Bei der Schadensregulierung unterscheiden Versicherer zwischen zwei Prinzipien:

  • Neuwert: Hier erhalten Sie den vollen Betrag für ein gleichwertiges Neugerät, unabhängig vom Alter des beschädigten Gegenstands.

  • Zeitwert: Bei dieser Klausel wird das Alter des Gegenstands berücksichtigt. Je älter der beschädigte oder gestohlene Artikel, desto geringer fällt die Erstattung aus.

Haushaltsversicherung im Vergleich zu anderen Versicherungen

Verwechseln Sie die Haushaltsversicherung nicht mit anderen Versicherungen:

  • Private Haftpflichtversicherung: Sie schützt Sie, wenn Sie anderen Personen oder deren Eigentum Schaden zufügen. In Österreich ist sie oft in der Haushaltsversicherung enthalten.

  • Gebäudeversicherung: Auch als Eigenheimversicherung bekannt, deckt sie Schäden am Gebäude selbst ab, etwa durch Feuer, Wasser oder Sturm.

Welche Leistungen bietet eine Haushaltsversicherung?

Die meisten Anbieter offerieren verschiedene Formen:

  • Basisschutz: Deckt Schäden durch Brand, Leitungswasserausbruch, Einbruchdiebstahl, Blitz, Sturm oder Hagel ab.

  • Spezielle Deckungen: Zusätzlicher Schutz, z.B. für Glasbruch oder Fahrraddiebstahl außerhalb des Wohnbereichs.

  • Zusatzleistungen: Assistance-Services für Notfälle oder Schutz bei Elementarschäden können separat vereinbart werden.

Ist eine Haushaltsversicherung sinnvoll?

Die Haushaltsversicherung schützt Ihr Eigentum vor unerwarteten finanziellen Belastungen. Besonders wichtig ist sie für hochwertige Einrichtungen oder bei der Aufbewahrung von Wertgegenständen. Beachten Sie jedoch mögliche Aufbewahrungspflichten für bestimmte Wertsachen.

Ein häufiger Schadensfall ist der klassische Wasserschaden. Die Kosten für Reparaturen und Neuanschaffungen können schnell in die Tausende Euro gehen.

Wie viel kostet eine Haushaltsversicherung?

Die Kosten variieren je nach Anbieter und hängen vornehmlich von zwei Faktoren ab:

  • Der Wohnnutzfläche und Ausstattungskategorie (Quadratmeterversicherung)

  • Dem Gesamtneuwert aller versicherten Gegenstände (Summenversicherung)

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Vergleich nach der Scheidung: Keine nachträgliche Vermögensaufteilung möglich

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Vergleich nach der Scheidung: Keine nachträgliche Vermögensaufteilung möglich

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs klärt die Rechtslage bei Vermögensaufteilungen nach Scheidungen. Wer einen umfassenden Vergleich abschließt, kann später keine zusätzlichen Ansprüche mehr geltend machen.

Vergleich regelt alle bekannten Ansprüche

Bei einer einvernehmlichen Scheidung treffen Ehepaare häufig Vereinbarungen über die Aufteilung ihres gemeinsamen Vermögens. Ein solcher Vergleich über die Rechtsfolgen der Scheidung umfasst im Zweifelsfall sämtliche den Parteien bekannten Ansprüche, die sich aus der Ehe ergeben. Entscheidend ist dabei, ob die Eheleute zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Kenntnis von allen relevanten Vermögenswerten hatten.

Streitfall: Nachträglicher Antrag auf Vermögensaufteilung

In einem kürzlich verhandelten Fall war die ehemalige gemeinsame Wohnung bereits Gegenstand eines Scheidungsvergleichs gewesen. Dennoch stellte der Ex-Ehemann später einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse. Er wollte das Haus samt Inventar gegen Übernahme der Kreditverbindlichkeiten zugesprochen bekommen.

Urteil der Gerichte

Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht beurteilten diesen Antrag als unzulässig. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und wies das Rechtsmittel des Antragstellers zurück.

OGH: Vergleich schließt weitere Anträge aus

Das Höchstgericht stellte klar: Eine anlässlich der Scheidung getroffene Vereinbarung über deren Folgen schließt weitere Anträge zur Vermögensaufteilung aus – zumindest in dem Umfang, in dem die Vereinbarung getroffen wurde. Haben die Ehepartner die Aufteilung vertraglich geregelt, ist eine Anrufung des Gerichts im außerstreitigen Verfahren unzulässig.

Ehewohnung und Hausrat: Enger Zusammenhang

Der OGH betonte zudem den engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Schicksal des Hausrats und dem der Ehewohnung. Da der Vergleich über die Rechtsfolgen der Scheidung eine ausdrückliche Regelung zur Nutzung der Ehewohnung enthielt, galt dies nach Ansicht des Gerichts implizit auch für den Hausrat. Der Vergleich wurde daher als vollständig angesehen.

Résumé

Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, vor Abschluss eines Vergleichs über die Rechtsfolgen der Scheidung alle Aspekte gründlich zu bedenken. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung ist in der Regel nicht möglich. Betroffene sollten sich daher unbedingt rechtlich beraten lassen, um ihre Interessen umfassend zu wahren.

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