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Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen: Steuerliche Bestimmungen

Die Besteuerung von Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Vermögenszuwendung ab. Der 31. Juli 2008 markiert dabei eine wichtige steuerliche Zäsur. Dieser Artikel erklärt die unterschiedlichen Regelungen für Alt- und Neuvermögen.

Die zeitliche Trennung: Definition von Alt- und Neuvermögen

Das österreichische Stiftungsrecht unterscheidet klar zwischen:

  • Altvermögen: Vermögen, das bis zum 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wurde

  • Neuvermögen: Vermögen, das nach dem 31.7.2008 zugewendet wurde

Der "Mausefallen-Effekt" beim Altvermögen

Für Vermögen, das vor dem 1. August 2008 in eine Privatstiftung eingebracht wurde, gilt eine besonders strenge Regelung. Der sogenannte „Mausefallen-Effekt“ bewirkt, dass ausnahmslos alle Zuwendungen aus diesem Vermögen der Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zuwendung aus den erwirtschafteten Erträgen stammt oder ob die ursprüngliche Vermögenssubstanz ausgeschüttet wird. Diese Regelung kann als eine Art „Falle“ verstanden werden: Einmal in der Stiftung, wird jede Auszahlung – egal welcher Art – besteuert.

Eine wichtige Ausnahme beim Altvermögen

Allerdings gibt es beim Altvermögen eine bemerkenswerte Ausnahmeregelung: Wenn Zuwendungen an sogenannte Substiftungen erfolgen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei durchgeführt werden. Dafür muss allerdings eine präzise unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum Stichtag 31. Juli 2008 vorliegen. Diese Möglichkeit ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, denn solche Zuwendungen wirken sich negativ auf die Evidenzkonten der beteiligten Stiftungen aus. Das bedeutet, dass sich diese Entscheidung auf zukünftige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auswirken kann.

Die flexibleren Regelungen beim Neuvermögen

Deutlich vorteilhafter gestaltet sich die Situation bei Vermögen, das nach dem 31. Juli 2008 in die Stiftung eingebracht wurde. Hier besteht die Möglichkeit, Substanzauszahlungen steuerneutral durchzuführen. Dies erfordert allerdings eine sorgfältige Dokumentation und Berechnung.

Zentral ist dabei das sogenannte „Evidenzkonto“. Auf diesem speziellen Konto werden die Werte des Neuvermögens genau dokumentiert. Zusätzlich spielt der „maßgebliche Wert“ eine wichtige Rolle – dieser entspricht im Grunde der Summe aller Erträge, die die Privatstiftung bisher erwirtschaftet hat.

Die steuerneutrale Substanzauszahlung folgt dabei einem klaren Prinzip: Erst wenn die Zuwendungen an die Begünstigten den maßgeblichen Wert übersteigen, können steuerneutrale Auszahlungen erfolgen. Diese sind dann bis zur Höhe der dokumentierten ursprünglichen Vermögenswerte möglich.

Die Bedeutung der Stiftungseingangswerte

Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Stiftungseingangswerte. Diese entsprechen üblicherweise den ursprünglichen steuerlichen Anschaffungskosten, die der Stifter für das eingebrachte Vermögen aufgewendet hat. Sie bilden die absolute Obergrenze für steuerneutrale Ausschüttungen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass nur tatsächlich eingebrachtes Vermögen steuerneutral wieder ausgeschüttet werden kann.

Résumé

Die unterschiedliche Behandlung von Alt- und Neuvermögen bei Substanzauszahlungen aus österreichischen Privatstiftungen zeigt deutlich, wie sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickelt haben. Während das Altvermögen durch den „Mausefallen-Effekt“ einer strengen Besteuerung unterliegt, bietet das Neuvermögen durch sorgfältige Dokumentation und Berechnung die Möglichkeit steuerneutraler Substanzauszahlungen. Für Stiftungen und ihre Begünstigten ist es daher essentiell, diese Unterschiede zu kennen und bei der Planung von Ausschüttungen zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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