Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag

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Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Anforderungen an Mediationsklauseln in Gesellschaftsverträgen präzisiert. Eine aktuelle Entscheidung zeigt: Ohne konkrete inhaltliche Mindesterfordernisse sind solche Klauseln unwirksam.

Der konkrete Rechtsstreit

Ein ehemaliger Gesellschafter einer aufgelösten offenen Gesellschaft (OG) forderte von seinen früheren Mitgesellschaftern ausstehende Abfindungsansprüche. Der Kläger war Ende 2018 altersbedingt aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die Beklagten beriefen sich auf eine Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag, die vor einem Gerichtsverfahren eine einvernehmliche Lösung und auf Verlangen eine professionelle Mediation vorsah. Da der Kläger seine Klageabsicht nicht vorab mitgeteilt hatte, argumentierten sie, die Klage sei verfrüht.

Der Weg durch die Instanzen

Das Erstgericht folgte zunächst der Argumentation der Beklagten und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sah dies anders: Die Zustellung der Klage selbst stelle bereits eine ausreichende Information über die Klageabsicht dar und die Beklagten hätten ein Mediationsverfahren einleiten können.

Klarstellung des OGH

Der Oberste Gerichtshof nahm daraufhin den Fall zum Anlass, grundsätzliche Anforderungen an Mediationsklauseln zu definieren. Im genannten Fall wurde die Klausel als unwirksam betrachtet. Folgende Mindesterfordernisse müssen demnach erfüllt sein:

  • Konkrete Festlegung der zu regelnden Ansprüche

  • Klare Regelungen zur Auswahl und Bestellung der Streitschlichter

  • Definition der anzuwendenden Mediationsmethode

  • Festlegung des Ortes der Streitschlichtung

  • Bestimmung der Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche

Résumé

Für die Praxis bedeutet dies: Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf ihre Mediationsklauseln hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bei Mediationsklauseln müssen alle vom OGH definierten Mindestanforderungen berücksichtigt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Mediationsklausel im Streitfall auch tatsächlich wirksam ist.

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Ulazak u šengensku zonu: Šta trebate znati o vizama i vašim pravima

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Ulazak u šengensku zonu: Šta trebate znati o vizama i vašim pravima

Ovaj članak je dostupan i na njemačkom jeziku.

Da li vam je odbijen ulazak na austrijskoj granici uprkos važećoj šengenskoj vizi? U ovom vodiču saznat ćete sve o svojim pravima pri ulasku, različitim kategorijama viza i kako se možete braniti u slučaju odbijanja ulaska.

Osnovne informacije o ulasku u Austriju

U principu, putnicima je potrebna važeća viza za ulazak u Austriju. Važan izuzetak su građani EU: oni koji imaju važeći EU pasoš mogu ući bez vize.

Od 1997. godine u Austriji se primjenjuje Šengenski sporazum o implementaciji (SDÜ). Pored nacionalne vize, uveo je i „jedinstvenu šengensku vizu“. Velika prednost: sa vizom za jednu šengensku zemlju, u principu možete putovati i u druge šengenske države.

Pregled šengenske zone

Šengenska zona trenutno obuhvata 26 evropskih država:

  • 23 zemlje EU: Belgija, Danska, Njemačka, Estonija, Finska, Francuska, Italija, Grčka, Hrvatska, Latvija, Litvanija, Luksemburg, Malta, Holandija, Austrija, Poljska, Portugal, Švedska, Slovačka, Slovenija, Španija, Češka Republika i Mađarska

  • 4 zemlje koje nisu članice EU: Švicarska, Norveška, Island i Lihtenštajn

Detaljno o različitim kategorijama viza

Viza A - Aerodromska tranzitna viza

Za čisti tranzitni boravak na aerodromu, većini putnika nije potrebna viza. Izuzeci važe za državljane određenih zemalja poput Afganistana, Irana ili Sirije. Oni moraju podnijeti zahtjev za vizu čak i za tranzit.

Viza C - Klasična turistička viza

Turistička viza dozvoljava boravak od maksimalno 90 dana u periodu od šest mjeseci. Ovo važi i za Austriju i za cijelu šengensku zonu.

Viza D - Dugoročna viza za boravak

Za duže boravke do 6 ili 12 mjeseci može se podnijeti zahtjev za vizu D uz navođenje određenih razloga. Pravilo od 90 dana također se primjenjuje za putovanja u druge šengenske države.

Dozvola za boravak

Ko želi ostati u Austriji duže od 6 mjeseci, treba posebnu dozvolu za boravak.

Vaša prava pri graničnoj kontroli

Važno je znati: Viza ne garantuje automatski ulazak. Granične vlasti mogu odbiti ulazak iz različitih razloga:

  1. Nedostatak ili nevažeća viza

  2. Drugi opravdani razlozi koji dozvoljavaju odbijanje

Ako vam je odbijen ulazak, trebali biste odmah potražiti pravnu pomoć. Pravni stručnjak može pregledati situaciju i po potrebi djelovati protiv neopravdanog odbijanja ulaska.

Zaključak

Uslovi ulaska u šengensku zonu su složeni, ali se mogu lako savladati uz pravo znanje. Ako imate problema sa graničnim vlastima, trebate znati svoja prava i ne ustručavati se potražiti pravnu pomoć.

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Einreise in den Schengenraum: Was Sie über Visa und Ihre Rechte wissen müssen

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Einreise in den Schengenraum: Was Sie über Visa und Ihre Rechte wissen müssen

Diesen Artikel gibt es auch auf Bosnisch.

Wurden Sie trotz gültigem Schengenvisum an der österreichischen Grenze abgewiesen? Besonders wenn es zu Problemen bei der Grenzkontrolle kommt, ist guter Rat teuer. In diesem Artikel erfahren Sie alles über Ihre Rechte bei der Einreise, die verschiedenen Visumkategorien und wie Sie sich im Fall einer Einreiseverweigerung wehren können.

Die Grundlagen der Einreise nach Österreich

Grundsätzlich benötigen Reisende für die Einreise nach Österreich ein gültiges Visum. Eine wichtige Ausnahme bilden hier EU-Bürger: Wer einen gültigen EU-Reisepass besitzt, kann ohne Visum einreisen.

Seit 1997 gilt in Österreich das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Dieses führte neben dem nationalen Visum auch das „schengeneinheitliche Visum“ ein. Der große Vorteil: Mit einem Visum für ein Schengenland können Sie grundsätzlich auch in andere Schengenstaaten reisen.

Der Schengenraum im Überblick

Der Schengenraum umfasst 26 europäische Staaten:

  • 23 EU-Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn

  • 4 Nicht-EU-Länder: Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein

Die verschiedenen Visumkategorien im Detail

Visum A - Das Flughafentransitvisum

Für einen reinen Transitaufenthalt am Flughafen benötigen die meisten Reisenden kein Visum. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige bestimmter Länder wie Afghanistan, Iran oder Syrien. Diese müssen auch für den Transit ein Visum beantragen.

Visum C - Das klassische Touristenvisum

Das Touristenvisum erlaubt einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Dies gilt sowohl für Österreich als auch für den gesamten Schengenraum.

Visum D - Das längerfristige Aufenthaltsvisum

Für längere Aufenthalte bis zu 6 oder 12 Monaten kann unter Angabe bestimmter Gründe ein Visum D beantragt werden. Auch hier gilt die 90-Tage-Regel für Reisen in andere Schengenstaaten

Der Aufenthaltstitel

Wer länger als 6 Monate in Österreich bleiben möchte, benötigt einen speziellen Aufenthaltstitel.

Ihre Rechte bei der Einreisekontrolle

Wichtig zu wissen: Ein Visum garantiert nicht automatisch die Einreise. Die Grenzbehörden können die Einreise aus verschiedenen Gründen verweigern:

  1. Fehlendes oder ungültiges Visum

  2. Andere rechtfertigende Gründe, die eine Rückweisung erlauben

Wird Ihnen die Einreise verweigert, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Rechtsexperte kann die Situation prüfen und gegebenenfalls gegen eine ungerechtfertigte Einreiseverweigerung vorgehen.

Fazit

Die Einreisebestimmungen im Schengenraum sind komplex, aber mit dem richtigen Wissen gut zu meistern. Bei Problemen mit den Grenzbehörden sollten Sie Ihre Rechte kennen und sich nicht scheuen, rechtliche Unterstützung einzuholen.

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Nachlassvertretung im Erbfall: Wer darf den Nachlass rechtlich vertreten?

Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund
Ein Berg von Münzen mit einer Uhr im Hintergrund

Nachlassvertretung im Erbfall: Wer darf den Nachlass rechtlich vertreten?

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich oft die Frage, wer berechtigt ist, den Nachlass zu verwalten und rechtlich zu vertreten. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regelungen und zeigt anhand praktischer Beispiele, worauf es bei der Nachlassabwicklung ankommt.

Die Herausforderungen der Nachlassvertretung im Alltag

Der plötzliche Tod eines Familienmitglieds kann zu unerwarteten rechtlichen Komplikationen führen. Ein typisches Beispiel: Eine berufstätige Ehefrau nutzt regelmäßig das Auto ihres Mannes für den Weg zur Arbeit. Verstirbt der Ehemann, gehört das Fahrzeug zunächst zum Nachlass – mit der Folge, dass die Witwe es nicht ohne Weiteres weiter nutzen darf.

Der ruhende Nachlass als Übergangsphase

Ein wichtiger Begriff im Erbrecht ist der „ruhende Nachlass“. Er bezeichnet die Zeit zwischen dem Tod einer Person und der gerichtlichen Übertragung der Verlassenschaft an die Erben (Einantwortung). In dieser Phase existiert der Nachlass als eigenständige juristische Person, die einer Verwaltung und Vertretung bedarf.

Voraussetzungen für die Vertretung durch die Erben

Damit Erben den Nachlass selbst vertreten können, müssen drei zentrale Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Erben müssen die Erbschaft durch eine gültige Erbantrittserklärung vor Gericht oder einem Notar antreten

  2. Das Erbrecht muss hinreichend nachgewiesen werden (durch Standesbelege bei gesetzlicher Erbfolge oder durch Testament)

  3. Es darf keine anderslautende gerichtliche Anordnung vorliegen

Praktische Ausübung der Nachlassvertretung

Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, können die Erben den Nachlass verwalten und vertreten. Wichtige Aspekte dabei sind:

  • Bei mehreren Erben ist grundsätzlich gemeinsames Handeln erforderlich

  • Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Zahlung laufender Kosten) genügt die Einigkeit der Erben

  • Außerordentliche Maßnahmen (z.B. Immobilienverkauf) benötigen zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung

  • Auf Wunsch stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis aus

Der Verlassenschaftskurator als Alternative

Das Gericht bestellt einen Verlassenschaftskurator, wenn die Verlassenschaft unvertreten bleibt, mehrere Erben widersprüchliche Erbantrittserklärungen abgeben oder eine anhaltende Uneinigkeit zwischen den Erben besteht. Der Kurator vertritt dabei ausschließlich die Interessen des Nachlasses, nicht die der einzelnen Erben. Diese Regelung sichert die Handlungsfähigkeit des Nachlasses und verhindert mögliche Verzögerungsschäden. Die Aussicht auf zusätzliche Kuratorkosten kann dabei auch zu einer schnelleren Einigung zwischen streitenden Erben beitragen. Bei seiner Tätigkeit muss der Kurator sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Interessen der Erben berücksichtigen.

Résumé

Eine reibungslose Nachlassabwicklung erfordert eine Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Erben sollten frühzeitig klären, ob sie die Voraussetzungen für die Nachlassvertretung erfüllen. Bei Unsicherheiten oder Konflikten kann die Bestellung eines Verlassenschaftskurators sinnvoll sein, um die Handlungsfähigkeit des Nachlasses zu gewährleisten.

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Einreiseverbot für Österreich aufheben lassen

Ein Richterhammer und zwei Bücher
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Einreiseverbot für Österreich aufheben lassen

Diesen Artikel gibt es auch auf Bosnisch.

Wurden Sie mit einem Einreiseverbot für Österreich belegt und möchten wissen, wie Sie dieses aufheben können? In diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Details zur Aufhebung eines Einreiseverbots, den notwendigen Voraussetzungen und möglichen Ausnahmeregelungen.

Was bedeutet ein Einreiseverbot für Österreich?

Ein Einreiseverbot ist eine behördliche Anordnung, die im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG verhängt wird. Drittstaatsangehörige müssen in diesem Fall Österreich verlassen und dürfen für einen bestimmten Zeitraum nicht wieder einreisen. Die Rückkehr muss entweder in das Heimatland oder in ein aufnahmebereites Drittland erfolgen.

Die Rückkehrentscheidung: Grundlage des Einreiseverbots

Bei einer Rückkehrentscheidung handelt es sich um einen offiziellen Bescheid der österreichischen Behörden. Dieser verpflichtet Drittstaatsangehörige aus verschiedenen rechtlichen Gründen zur Ausreise. Betroffene haben je nach individueller Situation eine Einspruchsfrist von ein bis sechs Wochen.

Möglichkeiten zur vorzeitigen Aufhebung des Einreiseverbots

Eine vorzeitige Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  1. Die betroffene Person muss nach Erhalt des Rückkehrbescheids nachweislich selbstständig und fristgerecht ausgereist sein

  2. Mindestens die Hälfte der Einreiseverbotsdauer muss im Ausland verbracht worden sein

Wichtig: Der Nachweis über die fristgerechte Ausreise muss erbracht werden können.

Alternative Wege zur Aufhebung des Einreiseverbots

Das Einreiseverbot kann auch in folgenden Fällen seine Gültigkeit verlieren:

  • Bei Zuerkennung des Asylstatus

  • Bei Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005

Besondere Lebensumstände können ebenfalls zu einer Aufhebung führen, beispielsweise wenn der Betroffene Elternteil eines EWR-Bürgers wird. Eine professionelle rechtliche Beratung ist daher in jedem Fall empfehlenswert.

Zwangsausweisung und ihre Folgen

Bei einer erfolgten Zwangsausweisung ist eine Aufhebung des Einreiseverbots grundsätzlich nicht vorgesehen. Allerdings können in besonderen Ausnahmesituationen dennoch Möglichkeiten zur Aufhebung bestehen.

Fazit

Die Aufhebung eines Einreiseverbots für Österreich ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend sind dabei vor allem die selbstständige, fristgerechte Ausreise und die im Ausland verbrachte Zeit. Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Situation sollten Betroffene sich professionell beraten lassen, um ihre individuellen Möglichkeiten zu prüfen.

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Neka se ukine zabrana ulaska Austriji

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Neka se ukine zabrana ulaska Austriji

Ovaj članak je dostupan i na njemačkom jeziku.

Da li vam je zabranjen ulazak u Austriju i želite znati kako možete ukinuti ovu zabranu? U ovom sveobuhvatnom vodiču saznat ćete sve važne detalje o ukidanju zabrane ulaska, potrebnim uslovima i mogućim izuzecima.

Šta znači zabrana ulaska u Austriju?

Zabrana ulaska je službeni nalog koji se izdaje u vezi sa odlukom o povratku prema § 52 FPG. U ovom slučaju, državljani trećih zemalja moraju napustiti Austriju i ne smiju ponovno ući u zemlju tijekom određenog vremenskog perioda. Povratak se mora izvršiti ili u matičnu zemlju ili u treću zemlju koja je spremna prihvatiti osobu.

Odluka o povratku: Osnova za zabranu ulaska

Odluka o povratku je službeni dokument austrijskih vlasti. Ovaj dokument obavezuje državljane trećih zemalja da napuste zemlju iz različitih pravnih razloga. Zavisno od pojedinačne situacije, pogođene osobe imaju rok za žalbu od jedne do šest sedmica.

Mogućnosti prijevremenog ukidanja zabrane ulaska

Prijevremeno ukidanje ili skraćivanje zabrane ulaska moguće je pod određenim uslovima:

  1. Pogođena osoba mora dokazati da je samostalno i blagovremeno napustila zemlju nakon dobijanja odluke o povratku

  2. Najmanje polovina trajanja zabrane ulaska mora biti provedena u inostranstvu

Važno: Mora se moći dokazati blagovremen izlazak iz zemlje.

Alternativni načini ukidanja zabrane ulaska

Zabrana ulaska može prestati važiti i u sljedećim slučajevima:

  • Kada se osobi dodijeli status azila

  • Kada osoba dobije dozvolu boravka prema §§ 55, 56 ili 57 Zakona o azilu 2005

Posebne životne okolnosti također mogu dovesti do ukidanja zabrane, na primjer ako osoba postane roditelj državljanina EEP-a. Stoga se u svakom slučaju preporučuje profesionalno pravno savjetovanje.

Prisilno protjerivanje i njegove posljedice

U slučaju prisilnog protjerivanja, ukidanje zabrane ulaska u principu nije moguće. Međutim, u posebnim izuzetnim situacijama ipak mogu postojati mogućnosti za ukidanje.

Zaključak

Ukidanje zabrane ulaska u Austriju moguće je pod određenim uslovima. Ključni faktori su samostalan, pravovremen izlazak iz zemlje i vrijeme provedeno u inostranstvu. Zbog složenosti pravne situacije, pogođene osobe bi trebale potražiti profesionalni savjet kako bi provjerile svoje individualne mogućnosti.

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Wohnvorteil bei einer Scheidung: Wer muss für die Ehewohnung zahlen?

Ein gemütliches Wohnzimmer mit einem Sofa und Tisch
Ein gemütliches Wohnzimmer mit einem Sofa und Tisch

Wohnvorteil bei einer Scheidung: Wer muss für die Ehewohnung zahlen?

Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage der Kostenaufteilung für die gemeinsame Wohnung. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt Klarheit darüber, wie der sogenannte „Wohnvorteil“ zu bewerten ist, wenn ein Partner auszieht, aber weiterhin die Wohnkosten trägt.

Der Fall: Geteiltes Verschulden und gemeinsame Kinder

Im konkreten Fall zog der Ehemann, der alleiniger Hauptmieter war aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seine Ehefrau blieb mit den drei minderjährigen Kindern in der Wohnung zurück. Trotz seines Auszugs übernahm der Mann weiterhin sämtliche Kosten wie Miete, Haftpflichtversicherung und Liftkosten. Nach der Scheidung, die wegen gleichteiligen Verschuldens ausgesprochen wurde, kam es zum Aufteilungsverfahren vor dem OGH.

Streitpunkt: Wie viel muss die Ex-Frau zahlen?

Der ausziehende Ehemann forderte im Aufteilungsverfahren eine Anrechnung des „Wohnvorteils“. Seine Ex-Frau argumentierte hingegen, dass ihr aufgrund der drei mitbewohnenden Kinder nur ein Viertel der Wohnkosten zugerechnet werden könne. Während die ersten beiden Instanzen dem Mann teilweise Recht gaben, hob der OGH diese Entscheidungen auf.

Richtlinien des OGH zum Wohnvorteil

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung (1 Ob 169/23 v) wichtige Grundsätze festgelegt:

  • Es kann ein pauschaler Ausgleich für den Wohnvorteil festgelegt werden – jedoch kein fiktiver Mietzins

  • Bei gemeinsamen Kindern erfolgt nur eine anteilige Berechnung des Wohnvorteils

  • Die Nutzung im Rahmen des Naturalunterhalts muss berücksichtigt werden

  • Vergleichsmieten in der Region spielen eine Rolle

  • Eine Verjährung nach drei Jahren ist nicht zwingend

Weitere entscheidende Faktoren

Bei der Bewertung des Wohnvorteils müssen zusätzlich folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Die Wohnkosten des ausgezogenen Partners

  • Die Berechtigung des Auszugs

  • Die Angemessenheit der Wohnungsgröße für den zurückgebliebenen Partner

Résumé

Die OGH-Entscheidung zeigt, dass die Berechnung des Wohnvorteils bei Scheidungen eine komplexe Einzelfallprüfung erfordert. Besonders wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, ist eine pauschale Kostenteilung nicht anzuwenden. Die Richtlinien bieten einen klareren Rahmen für künftige Entscheidungen.

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Anstellung des Ehepartners: Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen

Ein gebrochenes Herz und ein Paar mit einer Waage
Ein gebrochenes Herz und ein Paar mit einer Waage

Anstellung des Ehepartners: Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen

In der Praxis ist es nicht selten, dass Unternehmer ihre Ehepartner beschäftigen. Doch wie sind die daraus resultierenden Zahlungen rechtlich einzuordnen? Ein wegweisendes Urteil des OGH gibt wichtige Orientierung für die Unterscheidung zwischen echtem Arbeitsentgelt und verschleierter Unterhaltszahlung. Der Fall hat besondere Relevanz für Scheidungen und die damit verbundene Unterhaltsbemessung.

Die rechtliche Ausgangslage beim Ehepartner-Arbeitsverhältnis

Die Frage, ob Zahlungen an den Ehepartner als reguläres Arbeitsentgelt oder als Unterhaltszahlung zu werten sind, hat weitreichende Konsequenzen. Je nach Einordnung kommen unterschiedliche Berechnungsformeln für den Unterhalt zur Anwendung, was sich erheblich auf die Höhe der Zahlungen auswirken kann.

Der konkrete Sachverhalt: Geschäftsführer beschäftigt Ex-Frau

Ein interessanter Fall (OGH 2Ob 185/14s) beleuchtet diese Problematik: Ein Unternehmer führte als alleiniger Gesellschafter eine GmbH im Bausektor. In dieser waren sowohl seine geschiedene Ehefrau als auch seine neue Lebensgefährtin angestellt. Nach der Scheidung, die aufgrund seines Alleinverschuldens erfolgte, entbrannte ein Streit um die Unterhaltszahlungen.

Der Streitpunkt: Echtes Arbeitsverhältnis oder Scheingeschäft?

Die Ex-Ehefrau betrachtete ihr monatliches Gehalt von etwa 1.500 Euro als reguläres Erwerbseinkommen und plädierte für die Anwendung der Doppelverdiener-Formel bei der Unterhaltsberechnung. Der Ex-Mann hingegen argumentierte, es handle sich um ein Scheindienstverhältnis, da seine Ex-Frau lediglich anfängliche Schreibarbeiten erledigt habe, die das gezahlte Gehalt nicht rechtfertigten.

Was macht ein Scheingeschäft aus?

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, ohne dass die damit verbundenen Rechtswirkungen eintreten sollen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Ehepartner den anderen nur zum Schein anstellt, obwohl beiden von Anfang an klar ist, dass keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden wird.

Die Beweislast ist entscheidend

Der OGH betonte, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft. Im konkreten Fall konnte der Ex-Mann nicht nachweisen, dass bereits bei Vertragsabschluss eine Täuschungsabsicht vorlag. Auch fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ursprünglich eine Unterhaltsvereinbarung statt eines Arbeitsvertrags beabsichtigten.

Résumé

Der OGH entschied zugunsten der Ex-Ehefrau und wendete die Doppelverdiener-Formel an, was zu höheren Unterhaltszahlungen führte. Das Urteil verdeutlicht: Die nachträgliche eingeschränkte Nutzung eines ursprünglich wirksamen Vertrags rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Scheingeschäfts. Für die Praxis bedeutet dies: Bei der Anstellung von Ehepartnern sollten die tatsächlichen Arbeitsleistungen und -vereinbarungen von Anfang an klar dokumentiert werden.

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Steuerliche Aspekte bei der Auflösung einer Privatstiftung

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Steuerliche Aspekte bei der Auflösung einer Privatstiftung

Die Auflösung einer Privatstiftung bringt verschiedene steuerliche Konsequenzen mit sich. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Aspekte der Besteuerung bei der Auflösung sowie die Besonderheiten beim Widerruf einer Privatstiftung.

Die wichtigsten Fakten zur steuerlichen Behandlung

Anders als bei Kapitalgesellschaften erfolgt bei der Auflösung einer Privatstiftung keine Liquidationsbesteuerung. Die Übertragung des Vermögens an die Letztbegünstigten wird als unentgeltliches Rechtsgeschäft eingestuft und spielt daher für die Ertragsbesteuerung der Privatstiftung keine Rolle. Wichtig zu wissen ist: Die Körperschaftsteuerpflicht der Privatstiftung besteht weiterhin, bis zwei Bedingungen erfüllt sind – die Löschung im Firmenbuch und die vollständige Übertragung des Vermögens an die (Letzt-)Begünstigten.

Wann entstehen Steuerpflichten bei der Abwicklung?

Steuerpflichten können während der Abwicklung insbesondere dann entstehen, wenn Vermögenswerte verwertet werden. Dies betrifft sowohl betriebliches als auch außerbetriebliches Vermögen. Bei der Veräußerung eines Betriebs muss ein Veräußerungsgewinn oder -verlust ermittelt werden. Werden hingegen nur einzelne Wirtschaftsgüter verkauft oder zugewendet, spricht man von einem Aufgabegewinn bzw. -verlust. In beiden Szenarien werden die stillen Reserven bei der Stiftung erfasst und versteuert.

Eine Ausnahme besteht, wenn ein Begünstigter den Betrieb weiterführt – in diesem Fall erfolgt keine Realisierung der stillen Reserven und somit auch keine Besteuerung auf Stiftungsebene.

Die Zuwendungsbesteuerung beim Restvermögen

Die Übertragung des Restvermögens oder eines Betriebs an die Letztbegünstigten unterliegt grundsätzlich der Zuwendungsbesteuerung. Dabei fällt eine Kapitalertragsteuer von 25% mit Endbesteuerungswirkung an. Als Bemessungsgrundlage dienen die fiktiven Anschaffungskosten, die dem Verkehrswert der übertragenen Wirtschaftsgüter entsprechen.

Bei Zuwendungen in das Privatvermögen des Letztbegünstigten gilt: Die übertragenen Wirtschaftsgüter werden als neu angeschafft betrachtet – ein wichtiger Aspekt für die Berechnung von Spekulationsfristen.

Besonderheiten beim Stiftungswiderruf

Der Widerruf einer Privatstiftung führt zur Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens an den Letztbegünstigten. Sofern die Stiftungserklärung keine abweichende Regelung enthält, wird der Stifter selbst als Letztbegünstigter eingestuft. Auch in diesem Fall greift die Zuwendungsbesteuerung.

Spezielle Regelungen zur Bemessungsgrundlage

Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer im Widerrufsfall gelten folgende Besonderheiten:

  • Die Bemessungsgrundlage bilden die Verkehrswerte der zugewendeten Wirtschaftsgüter

  • Bei „Altvermögen“ kann der Stifter als Letztbegünstigter auf Antrag seine steuerlichen Eingangswerte (meist die historischen Anschaffungskosten) von der Bemessungsgrundlage abziehen

  • Diese Reduktionsmöglichkeit besteht nicht, wenn ein anderer als der Stifter Letztbegünstigter ist

  • Für „Neuvermögen“ wird der aktuelle Stand des steuerlichen Evidenzkontos von der Bemessungsgrundlage abgezogen

Résumé

Die steuerliche Behandlung bei der Auflösung einer Privatstiftung unterscheidet sich deutlich von der Liquidation einer gewöhnlichen Kapitalgesellschaft. Während keine klassische Liquidationsbesteuerung erfolgt, sind verschiedene andere steuerliche Aspekte zu beachten – von der Zuwendungsbesteuerung bis hin zu Sonderregelungen beim Widerruf. Eine sorgfältige steuerliche Planung ist daher unerlässlich.

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