Ein gebrochenes Herz und ein Paar mit einer Waage

Anstellung des Ehepartners: Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen

In der Praxis ist es nicht selten, dass Unternehmer ihre Ehepartner beschäftigen. Doch wie sind die daraus resultierenden Zahlungen rechtlich einzuordnen? Ein wegweisendes Urteil des OGH gibt wichtige Orientierung für die Unterscheidung zwischen echtem Arbeitsentgelt und verschleierter Unterhaltszahlung. Der Fall hat besondere Relevanz für Scheidungen und die damit verbundene Unterhaltsbemessung.

Die rechtliche Ausgangslage beim Ehepartner-Arbeitsverhältnis

Die Frage, ob Zahlungen an den Ehepartner als reguläres Arbeitsentgelt oder als Unterhaltszahlung zu werten sind, hat weitreichende Konsequenzen. Je nach Einordnung kommen unterschiedliche Berechnungsformeln für den Unterhalt zur Anwendung, was sich erheblich auf die Höhe der Zahlungen auswirken kann.

Der konkrete Sachverhalt: Geschäftsführer beschäftigt Ex-Frau

Ein interessanter Fall (OGH 2Ob 185/14s) beleuchtet diese Problematik: Ein Unternehmer führte als alleiniger Gesellschafter eine GmbH im Bausektor. In dieser waren sowohl seine geschiedene Ehefrau als auch seine neue Lebensgefährtin angestellt. Nach der Scheidung, die aufgrund seines Alleinverschuldens erfolgte, entbrannte ein Streit um die Unterhaltszahlungen.

Der Streitpunkt: Echtes Arbeitsverhältnis oder Scheingeschäft?

Die Ex-Ehefrau betrachtete ihr monatliches Gehalt von etwa 1.500 Euro als reguläres Erwerbseinkommen und plädierte für die Anwendung der Doppelverdiener-Formel bei der Unterhaltsberechnung. Der Ex-Mann hingegen argumentierte, es handle sich um ein Scheindienstverhältnis, da seine Ex-Frau lediglich anfängliche Schreibarbeiten erledigt habe, die das gezahlte Gehalt nicht rechtfertigten.

Was macht ein Scheingeschäft aus?

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, ohne dass die damit verbundenen Rechtswirkungen eintreten sollen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Ehepartner den anderen nur zum Schein anstellt, obwohl beiden von Anfang an klar ist, dass keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden wird.

Die Beweislast ist entscheidend

Der OGH betonte, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft. Im konkreten Fall konnte der Ex-Mann nicht nachweisen, dass bereits bei Vertragsabschluss eine Täuschungsabsicht vorlag. Auch fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ursprünglich eine Unterhaltsvereinbarung statt eines Arbeitsvertrags beabsichtigten.

Résumé

Der OGH entschied zugunsten der Ex-Ehefrau und wendete die Doppelverdiener-Formel an, was zu höheren Unterhaltszahlungen führte. Das Urteil verdeutlicht: Die nachträgliche eingeschränkte Nutzung eines ursprünglich wirksamen Vertrags rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Scheingeschäfts. Für die Praxis bedeutet dies: Bei der Anstellung von Ehepartnern sollten die tatsächlichen Arbeitsleistungen und -vereinbarungen von Anfang an klar dokumentiert werden.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.