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Wohnvorteil bei einer Scheidung: Wer muss für die Ehewohnung zahlen?

Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage der Kostenaufteilung für die gemeinsame Wohnung. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt Klarheit darüber, wie der sogenannte „Wohnvorteil“ zu bewerten ist, wenn ein Partner auszieht, aber weiterhin die Wohnkosten trägt.

Der Fall: Geteiltes Verschulden und gemeinsame Kinder

Im konkreten Fall zog der Ehemann, der alleiniger Hauptmieter war aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seine Ehefrau blieb mit den drei minderjährigen Kindern in der Wohnung zurück. Trotz seines Auszugs übernahm der Mann weiterhin sämtliche Kosten wie Miete, Haftpflichtversicherung und Liftkosten. Nach der Scheidung, die wegen gleichteiligen Verschuldens ausgesprochen wurde, kam es zum Aufteilungsverfahren vor dem OGH.

Streitpunkt: Wie viel muss die Ex-Frau zahlen?

Der ausziehende Ehemann forderte im Aufteilungsverfahren eine Anrechnung des „Wohnvorteils“. Seine Ex-Frau argumentierte hingegen, dass ihr aufgrund der drei mitbewohnenden Kinder nur ein Viertel der Wohnkosten zugerechnet werden könne. Während die ersten beiden Instanzen dem Mann teilweise Recht gaben, hob der OGH diese Entscheidungen auf.

Richtlinien des OGH zum Wohnvorteil

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung (1 Ob 169/23 v) wichtige Grundsätze festgelegt:

  • Es kann ein pauschaler Ausgleich für den Wohnvorteil festgelegt werden – jedoch kein fiktiver Mietzins

  • Bei gemeinsamen Kindern erfolgt nur eine anteilige Berechnung des Wohnvorteils

  • Die Nutzung im Rahmen des Naturalunterhalts muss berücksichtigt werden

  • Vergleichsmieten in der Region spielen eine Rolle

  • Eine Verjährung nach drei Jahren ist nicht zwingend

Weitere entscheidende Faktoren

Bei der Bewertung des Wohnvorteils müssen zusätzlich folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Die Wohnkosten des ausgezogenen Partners

  • Die Berechtigung des Auszugs

  • Die Angemessenheit der Wohnungsgröße für den zurückgebliebenen Partner

Résumé

Die OGH-Entscheidung zeigt, dass die Berechnung des Wohnvorteils bei Scheidungen eine komplexe Einzelfallprüfung erfordert. Besonders wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, ist eine pauschale Kostenteilung nicht anzuwenden. Die Richtlinien bieten einen klareren Rahmen für künftige Entscheidungen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

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