Mietrecht: Tierhaltung in Wohnungen darf nicht pauschal verboten werden

Ein Hund sitzt an einem Tisch
Ein Hund sitzt an einem Tisch

Mietrecht: Tierhaltung in Wohnungen darf nicht pauschal verboten werden

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stärkt die Rechte von Mietern, die Haustiere halten möchten. Was bedeutet das Urteil für Vermieter und Mieter, und welche grundsätzlichen Regelungen gelten jetzt für die Tierhaltung in Mietwohnungen? Ein umfassender Überblick über die rechtliche Lage.

Die Bedeutung des OGH-Urteils für Mieter mit Haustieren

In einer Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass allgemeine Genehmigungsvorbehalte für die Tierhaltung in Mietverträgen zu weitreichend sein können und damit unwirksam sind. Konkret ging es um einen Fall, bei dem einer Mieterin das Halten eines Hundes in ihrer Wohnung gestattet wurde, obwohl der Mietvertrag einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt für Haustiere enthielt.

Die Begründung des Gerichtshofs stützt sich auf europäisches Verbraucherrecht und hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung von Mietverträgen in Österreich. Besonders bemerkenswert: Das Gericht zog die EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen heran und wandte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.

Rechtliche Grundlagen: EU-Recht schützt Mieter vor unfairen Klauseln

Nach Artikel 6 der Klausel-Richtlinie sind Gerichte verpflichtet, die mögliche Nichtigkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen. Der OGH stellte dabei einen wesentlichen Punkt klar: Zwischen einem expliziten Verbot und einem uneingeschränkten Genehmigungsvorbehalt besteht praktisch kein Unterschied, da das Nichterteilen von Genehmigungen faktisch wie ein Verbot wirkt.

Besonders problematisch erschien dem Gericht der umfassende Charakter der konkreten Vertragsklausel. Diese hätte bedeutet, dass ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters nicht einmal die Haltung von Kleintieren wie Zierfischen, Ziervögeln, Hamstern oder kleinen Schildkröten gestattet wäre – selbst wenn diese in artgerechter Zahl gehalten würden.

EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln

Oberste Rechtsquelle, die Verbraucher vor unfairen Vertragsklauseln schützt

Nationales Recht (§ 1098 ABGB)

Erlaubt grundsätzlich das Halten üblicher Haustiere in artgerechter Form

Mietvertragsklauseln

Dürfen das übergeordnete Recht nicht umgehen oder zu weitreichend einschränken

Keine teilweise Erhaltung der Klausel möglich

Eine wichtige Erkenntnis aus der Rechtsprechung des EuGH findet sich in der Begründung: Eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“ der Klausel ist nicht möglich. Das bedeutet, dass die Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann – sie muss vollständig für unwirksam erklärt werden.

In solchen Fällen greift dann automatisch die gesetzliche Regelung. Im österreichischen Recht ist dies § 1098 ABGB, dessen Interpretation durch die Rechtsprechung besonders mietfreundlich ausfällt: Demnach ist das Halten von üblichen Haustieren in artgerechter Form – einschließlich Hunden und Katzen – grundsätzlich erlaubt.

Was bedeutet das für Mieter und Vermieter in der Praxis?

Für Mieter bedeutet diese Entscheidung eine deutliche Stärkung ihrer Rechte. Wenn ein Mietvertrag einen zu weit gefassten Genehmigungsvorbehalt für Tierhaltung enthält, kann dieser unwirksam sein. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung, die das Halten üblicher Haustiere grundsätzlich erlaubt.

Vermieter hingegen sollten ihre Mietverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Pauschale Genehmigungsvorbehalte für jegliche Tierhaltung sind nach dieser Rechtsprechung problematisch. Stattdessen empfiehlt sich eine differenzierte Regelung, die zwischen verschiedenen Tierarten unterscheidet und konkrete, sachlich begründete Einschränkungen vorsieht.

Übersicht der in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubten Haustierarten

Haustiere größerer Art

  • Hunde (übliche Rassen, artgerechte Haltung)
  • Katzen (Wohnungskatzen)
  • Kaninchen (in angemessener Zahl)
  • Meerschweinchen (in angemessener Zahl)

Kleintiere

  • Ziervögel (in angemessener Zahl)
  • Kleine Nagetiere (Hamster, Mäuse)
  • Zierfische (Aquarien)
  • Kleine Reptilien (z.B. kleine Schildkröten)

Gesetzliche Kriterien

  • Artgerechte Haltung muss gewährleistet sein
  • Angemessene Anzahl (keine Massenhaltung)
  • Keine übermäßige Belästigung anderer Mieter
  • Keine Gefährdung des Eigentums

Einschränkungen möglich bei

  • Exotischen oder gefährlichen Tierarten
  • Übermäßiger Lärmbelästigung
  • Beschädigung der Mietsache
  • Allergierisiken für andere Hausbewohner
Rechtlicher Hinweis:

Nach § 1098 ABGB und der aktuellen Rechtsprechung des OGH ist die Haltung üblicher Haustiere in artgerechter Form grundsätzlich erlaubt. Pauschale Verbote oder zu weitreichende Genehmigungsvorbehalte in Mietverträgen können unwirksam sein. Im Einzelfall können jedoch sachlich begründete Einschränkungen zulässig sein.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

Mietrechtliche Informationspflichten: Unternehmensmieter müssen Veränderungen in der Gesellschaftsstruktur offenlegen

Ein Meeting mit Unterlagen
Ein Meeting mit Unterlagen

Mietrechtliche Informationspflichten: Unternehmensmieter müssen Veränderungen in der Gesellschaftsstruktur offenlegen

Wenn Unternehmen als Mieter auftreten, gelten besondere Pflichten. Insbesondere Änderungen in der Gesellschaftsstruktur können weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Welche Informationen müssen Mieter offenlegen, welche Folgen drohen bei Versäumnissen und wie wirkt sich dies auf die Interessen des Vermieters aus? Dieser Beitrag beleuchtet die mietrechtlichen Informationspflichten von Unternehmensmietern und die möglichen Schadenersatzansprüche bei Verletzung dieser Pflichten.

Die rechtliche Grundlage: § 12a MRG und die Anzeigepflicht

Der österreichische Gesetzgeber hat im Mietrechtsgesetz (MRG) klare Regelungen für Mieter geschaffen, die als Gesellschaft organisiert sind. Besonders relevant ist hierbei § 12a MRG, der eine Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen in der Gesellschaftsstruktur vorsieht.

Diese Anzeigepflicht dient einem wichtigen Zweck: Sie soll verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen andere Personen als der ursprüngliche Mieter von günstigen Mietkonditionen profitieren, ohne dass der Vermieter darauf Einfluss nehmen kann. Der Vermieter soll nicht durch gesellschaftsrechtliche Manöver um seine berechtigten wirtschaftlichen Interessen gebracht werden.

Anzeigepflicht bei Gesellschaftsänderungen nach § 12a MRG
Änderung in der Gesellschaftsstruktur des Mieters
Relevante Änderungen der Einflussmöglichkeiten / Machtwechsel
Szenario 1: Mit Anzeige
1
Mieter informiert Vermieter über Änderungen
2
Vermieter kann Mietzins anpassen
3
Aktuelle Bewertungsgrundlage für den Ertragswert
Korrekter Verkaufspreis bei Liegenschaftsveräußerung
Szenario 2: Ohne Anzeige
1
Mieter verschweigt relevante Änderungen
2
Vermieter hat keine Möglichkeit zur Anpassung
3
Falsche Bewertungsgrundlage für den Ertragswert
Kaufpreisschaden bei Liegenschaftsveräußerung

Wirtschaftliche Bedeutung der Informationspflicht

Die Anzeigepflicht hat für den Vermieter eine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung. Sie dient als wesentliche Kalkulationsgrundlage für:

  • Die korrekte Ermittlung des Ertragswerts der Immobilie

  • Die sachgerechte Preisbestimmung bei einem möglichen Verkauf der Liegenschaft

  • Die angemessene Bewertung bei einer Verpfändung des Objekts

Wenn ein Vermieter nicht über wichtige Änderungen in der Mietergesellschaft informiert wird, kann dies zu einer Fehlkalkulation des Immobilienwerts führen. Besonders problematisch wird es, wenn der Vermieter die Immobilie verkauft und dabei einen niedrigeren Preis erzielt, weil er den tatsächlichen Ertragswert aufgrund fehlender Informationen nicht korrekt einschätzen konnte.

Schadensersatzansprüche bei Verletzung der Anzeigepflicht

Verletzt ein Unternehmensmieter seine Anzeigepflicht bezüglich eines Machtwechsels innerhalb der Gesellschaft, kann der Vermieter unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Schutzbereich der Anzeigepflicht umfasst insbesondere:

  1. Die Möglichkeit der Erhebung eines angemessenen Mietzinses

  2. Die korrekte „Einpreisung“ des erhöhten Ertragswerts bei einer Verwertung der Immobilie
Schadensersatz bei Verletzung der Anzeigepflicht
Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche
Mieter ist eine Gesellschaft (z.B. GmbH, AG)
Änderung der rechtlichen/wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft
Unterlassene Anzeige an den Vermieter (§ 12a MRG)
Veräußerung der Liegenschaft durch den Vermieter
Erzielung eines niedrigeren Kaufpreises wegen falsch kalkuliertem Ertragswert
Rechtswidrigkeitszusammenhang
Schutzzweck der Anzeigepflicht ist die Sicherstellung angemessener Mieterträge
Ermöglichung der korrekten Bewertung des Immobilienertrags
Kaufpreisschaden liegt im Schutzbereich der Anzeigepflicht
Schadensberechnung
Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und hypothetischem Erlös bei ordnungsgemäßer Anzeige
Berücksichtigung des erhöhten Ertragswerts bei angemessenem Mietzins
Kapitalisierung der Differenz zwischen tatsächlichem und angemessenem Mietzins

Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der unterlassenen Anzeige und einem dadurch entstandenen Kaufpreisschaden wurde vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich bestätigt. Ein Kaufpreisschaden, der unmittelbar aus zu geringen Mieterlösen herrührt, weil ein Machtwechsel vom Mieter nicht mitgeteilt wurde, fällt eindeutig in den Schutzbereich der gesetzlichen Anzeigepflicht.

Grenzen der Schadensminderungspflicht des Vermieters

Auch wenn der Vermieter grundsätzlich zur Schadensminderung verpflichtet ist, gibt es hier wichtige Einschränkungen. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass die Unterlassung einer Prozessführung nicht automatisch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn:

  • Die Rechtslage problematisch ist

  • Der Rechtsweg mit erheblichen Risiken verbunden ist

  • Der Ausgang eines möglichen Rechtsstreits ungewiss erscheint

In Fällen, in denen beispielsweise nur ein Motivirrtum vorliegen könnte, der nicht zur Anfechtung eines Kaufvertrags berechtigt, ist dem Vermieter eine Klagsführung gegen den Käufer der Liegenschaft nicht zumutbar. Der Vermieter hat in solchen Konstellationen keine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu vertreten.

Praktische Implikationen für Unternehmensmieter und Vermieter

Für Unternehmensmieter bedeutet dies, dass sie bei wesentlichen Änderungen in der Gesellschaftsstruktur, die zu einem Machtwechsel führen können, stets ihre Anzeigepflicht beachten sollten. Dies betrifft insbesondere:

  • Änderungen in der Gesellschafterstruktur

  • Übertragung von Anteilen oder Stimmrechten

  • Einräumung von wesentlichen wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft

Vermieter sollten ihrerseits auf die Einhaltung dieser Anzeigepflicht achten und bei Verdacht auf nicht mitgeteilte Änderungen rechtzeitig reagieren. Eine regelmäßige Überprüfung der Gesellschaftsstruktur ihrer Unternehmensmieter kann helfen, spätere Schäden zu vermeiden.

Checkliste für Unternehmensmieter und Vermieter
Unternehmensmieter
Überwachung aller gesellschaftsrechtlichen Änderungen
Besonders bei Anteilsübertragungen und Umstrukturierungen
Änderungen in der Gesellschafterstruktur dokumentieren
Wer hat welche Anteile und Stimmrechte?
Machtwechsel unverzüglich dem Vermieter anzeigen
Schriftlich und nachweisbar!
Mietvertrag auf Informationspflichten prüfen
Oft sind zusätzliche vertragliche Regelungen zu beachten
Konsultation eines Rechtsexperten bei Unsicherheiten
Vermieter
Regelmäßige Überprüfung der Gesellschaftsstruktur der Mieter
Firmenbuchabfrage bei Kapitalgesellschaften
Informationspflichten im Mietvertrag klar regeln
Bei Verdacht auf Machtwechsel: Nachfragen und dokumentieren
Vor Veräußerung: Ertragswertberechnung mit Experten durchführen
Bei Schäden: Rechtzeitig Ansprüche geltend machen
Verjährungsfristen beachten!

Résumé

Die Anzeigepflicht von UnternehmensMietern bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Vermieters. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Bedeutung dieser Pflicht unterstrichen und klargestellt, dass Verstöße zu Schadensersatzansprüchen führen können.

Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein und entsprechend handeln. Für Mieter bedeutet dies eine konsequente Einhaltung ihrer Informationspflichten, für Vermieter eine wachsame Überprüfung der Mieterstruktur zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen.

Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec

Ein (persönlicher) Kaffee oder eine Videokonferenz zum Kennenlernen?

Kostenfrei, aber nicht umsonst. Wir hören Ihnen zuerst zu, damit Sie sich sicher sind. Und wenn wir Ihr Anliegen schon beim Erstgespräch lösen konnten – umso besser!

Bitte erwähnen Sie bei Terminvereinbarung und zu Beginn des Gesprächs, dass Sie davon ausgehen, dass dieses kostenlos ist.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.