
Digitale Arbeit fürs Ausland wird genehmigungspflichtig: Was österreichische Unternehmen jetzt wissen müssen
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verändert die Spielregeln für grenzüberschreitende digitale Zusammenarbeit grundlegend. Ab sofort benötigen österreichische Unternehmen eine behördliche Genehmigung, wenn ihre Mitarbeiter von Österreich aus für Firmen außerhalb des EWR tätig werden – auch bei rein virtueller Arbeit.
Die neue Rechtslage im Überblick
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung eine weitreichende Interpretation des Begriffs „Arbeitskräfteüberlassung“ vorgenommen. Die bisherige Annahme, dass nur die physische Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland genehmigungspflichtig sei, gehört damit der Vergangenheit an.
Künftig fallen auch sämtliche digitale Arbeitsformen unter die Genehmigungspflicht, sofern österreichische Arbeitskräfte für Unternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden. Dies betrifft Tätigkeiten, die vollständig über digitale Kommunikationswege wie E-Mail, Videokonferenzen oder Cloud-basierte Zusammenarbeit erfolgen.
Rechtliche Grundlagen und Interpretation
Die Entscheidung des VwGH basiert auf einer erweiterten Auslegung der bestehenden Gesetzeslage zur Arbeitskräfteüberlassung. Während der Gesetzestext von einer „Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland“ spricht, interpretiert das Höchstgericht dies nun nicht mehr ausschließlich als physische Präsenz im Ausland.
Zentrale Aspekte der Entscheidung:
- Der Arbeitsort ist nicht mehr das entscheidende Kriterium
- Maßgeblich ist, für welches Unternehmen die Arbeitsleistung erbracht wird
- Der Schutz des heimischen Arbeitsmarktes steht im Vordergrund
Bidirektionale Auswirkungen der Regelung
Die neue Rechtslage wirkt in beide Richtungen: Nicht nur die Überlassung österreichischer Arbeitskräfte an ausländische Unternehmen ist betroffen. Auch der umgekehrte Fall – wenn österreichische Unternehmen virtuelle Arbeitskräfte aus dem Ausland einsetzen – unterliegt nun der Genehmigungspflicht.
Für die Erteilung solcher Genehmigungen gelten strenge Kriterien:
- Nachweis, dass es sich um hochqualifizierte Fachkräfte handelt
- Begründung, warum diese Expertise am österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist
- Darlegung des wirtschaftlichen Nutzens für den österreichischen Standort
Genehmigung nur bei physischer Entsendung ins Ausland erforderlich
Digitale Arbeit von Österreich aus war genehmigungsfrei
Genehmigung auch bei rein digitaler Arbeit erforderlich
Entscheidend ist, für wen gearbeitet wird, nicht wo
Programmierung, Support, Entwicklung
Beratung, Strategieentwicklung
Design, Content, Marketing
Internationale Koordination
Alle internationalen Arbeitsbeziehungen erfassen
Genehmigungspflicht mit Experten klären
Genehmigungen bei Behörden beantragen
Interne Abläufe für Compliance etablieren
Sanktionen bei Verstößen
Die Nichtbeachtung der Genehmigungspflicht kann schwerwiegende Folgen haben:
- Verwaltungsstrafen in Form von Geldbußen
- Bei wiederholten Verstößen droht der Entzug der Gewerbeberechtigung
- Mögliche zivilrechtliche Konsequenzen in Vertragsbeziehungen
Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen
Angesichts der aktuellen Rechtslage sollten Unternehmen proaktiv handeln:
Erfassen Sie alle Mitarbeiter, die für ausländische Unternehmen außerhalb des EWR tätig sind.
Klären Sie mit Experten, welche Ihrer Arbeitsbeziehungen genehmigungspflichtig sind.
Stellen Sie rechtzeitig Anträge für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse.
Implementieren Sie interne Abläufe zur Prüfung neuer internationaler Projekte.
Führen Sie eine lückenlose Dokumentation aller genehmigungspflichtigen Tätigkeiten.
Rechtsanwalt in Salzburg | RA Mag. Bernhard Brandauer LLB.oec
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