Rückforderung von Investitionen in Lebensgemeinschaften: rechtliche Aspekte

Ein gebrochenes Herz und ein Paar mit einer Waage
Ein gebrochenes Herz und ein Paar mit einer Waage

Rückforderung von Investitionen in Lebensgemeinschaften: rechtliche Aspekte

Finanzielle Unterstützung innerhalb einer Lebensgemeinschaft kann im Trennungsfall zum Streitpunkt werden – insbesondere, wenn es um größere Geldbeträge geht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich klargestellt, unter welchen Umständen außergewöhnliche finanzielle Zuwendungen rückgefordert werden können. In diesem Beitrag erfahren Sie, was rechtlich bei Investitionen in einer Lebensgemeinschaft zu beachten ist und welche Grundsätze für die Rückabwicklung gelten.

Lebensgemeinschaft: Nähe zur Ehe, aber ohne rechtliche Absicherung

Die Lebensgemeinschaft ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch stellt sie ein familienrechtsähnliches Verhältnis dar, das durch eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geprägt ist und auf Dauer angelegt sein sollte. Anders als bei der Ehe gibt es jedoch weder formelle Voraussetzungen für den Beginn noch festgelegte rechtliche Konsequenzen bei einer Trennung. Genau hier entstehen häufig rechtliche Unsicherheiten – insbesondere bei gemeinsamen Anschaffungen oder finanziellen Unterstützungen.

Keine allgemeinen Regeln bei Trennung – individuelle Lösungen gefragt

Während das Eherecht klare Regelungen für den Fall einer Scheidung vorsieht, fehlen vergleichbare Vorschriften bei der Trennung von Lebensgefährten. Dennoch kommt es auch in Lebensgemeinschaften immer wieder zu größeren finanziellen Zuwendungen zwischen den Partnern – sei es zur Unterstützung des anderen oder zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Was aber passiert mit solchen Investitionen nach dem Ende der Beziehung?

In vielen Fällen handelt es sich nicht um Schenkungen oder Darlehen – und dennoch erwartet die leistende Person mitunter eine Rückzahlung. Ob ein Anspruch besteht, hängt maßgeblich von der Art der Leistung und den Umständen ab.

Der rechtliche Maßstab: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

Kommt es zur Trennung, ohne dass vertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung getroffen wurden, bietet das Bereicherungsrecht eine rechtliche Grundlage. Laut ständiger Rechtsprechung des OGH können außergewöhnliche Zuwendungen zurückgefordert werden, wenn:

  • die Leistung in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurde,
  • kein die Gemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt,
  • und die Trennung in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Zuwendung steht.

Diese Grundsätze dienen dem Schutz des leistenden Partners vor einseitigen Vermögensverschiebungen, die sich im Nachhinein als unbillig erweisen könnten.

3 Voraussetzungen für die Rückforderung

1

Außergewöhnliche Leistung

2

Erwartung des Fortbestehens
der Lebensgemeinschaft

3

Kein überdauernder Nutzen
beim Empfänger

Was gilt als „außergewöhnliche Leistung“?

Nicht jede finanzielle Unterstützung begründet einen Rückforderungsanspruch. Laufende Zahlungen für gemeinsame Haushaltsausgaben oder Beiträge zum täglichen Lebensbedarf gelten als unentgeltlich – ein Rückforderungsrecht besteht hier in der Regel nicht. Anders sieht es bei außergewöhnlichen Leistungen aus, wie etwa:

  • Tilgung eines erheblichen Kredits,
  • Finanzierung von Immobilien oder Fahrzeugen,
  • andere hohe Vermögensübertragungen ohne Gegenleistung.

Solche Investitionen müssen jedoch im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft stehen und dürfen nicht aus rein altruistischen oder schenkungsähnlichen Motiven erfolgt sein. Entscheidend ist, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung geleistet wurden.

Außergewöhnliche vs. gewöhnliche Leistungen

Außergewöhnliche Leistungen

  • Kreditablöse für Haus
  • Kauf eines Neuwagens
  • Hohe Einmalzahlungen

Gewöhnliche Leistungen

  • Miete & Betriebskosten
  • Lebensmittel
  • Alltägliche Anschaffungen

Die Bedeutung des „Restnutzens“

Ein weiterer zentraler Aspekt betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang der Partner einen bleibenden Vorteil aus der Investition zieht. Nur wenn ein sogenannter „Restnutzen“ verbleibt – etwa in Form eines finanzierten Autos oder einer abbezahlten Immobilie – kommt eine (teilweise) Rückzahlung in Betracht. Wurde das finanzierte Gut bereits gemeinsam genutzt, kann sich der Rückforderungsanspruch auf den verbleibenden Wert beschränken.

Verantwortung für das Beziehungsende

Besonders heikel: Wer die Trennung verschuldet, verliert unter Umständen das Recht auf Rückabwicklung. Zwar konnte im besprochenen Fall keine Schuld festgestellt werden, doch dieser Aspekt bleibt für vergleichbare Fälle wesentlich. Die Gerichte prüfen dabei sorgfältig, ob etwa Untreue, Gewalt oder andere schwerwiegende Gründe zur Auflösung der Lebensgemeinschaft geführt haben.

Résumé

Lebensgemeinschaften bieten viele Freiheiten – rechtlich aber auch zahlreiche Fallstricke. Wer größere Summen investiert oder wesentliche Vermögenswerte überträgt, sollte die rechtlichen Konsequenzen bedenken und idealerweise vertraglich regeln. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen vermeiden. Der OGH hat mit seiner Entscheidung einmal mehr unterstrichen, dass außergewöhnliche Zuwendungen bei einer Trennung nicht ohne Weiteres folgenlos bleiben – Rückforderungsansprüche sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich und rechtlich durchsetzbar.

Schweizer-Franken-Kredit mit Tilgungsträger: Welche Ansprüche Kreditnehmer in Österreich jetzt prüfen sollten

Schweizer Franken

Bei einem Schweizer-Franken-Kredit mit Tilgungsträger entscheidet nicht eine einzelne Kurszahl darüber, ob Ansprüche bestehen. Maßgeblich sind der genaue Vertragstext, die damalige Beratung, die Entwicklung des Tilgungsträgers und der Zeitpunkt, zu dem ein möglicher Schaden erkennbar wurde. Dieser Beitrag zeigt, wie Kreditnehmer in Österreich diese Ebenen getrennt prüfen und welche Unterlagen dafür erforderlich sind. Eine pauschale Rückabwicklung gibt es nicht, eine sorgfältige Vertrags- und Fristenprüfung kann aber konkrete Handlungsoptionen eröffnen.

Vier Prüffelder statt eines pauschalen Anspruchs

Der Schweizer-Franken-Kredit und der Tilgungsträger bilden wirtschaftlich oft ein gemeinsames Finanzierungskonzept. Rechtlich können dennoch verschiedene Verträge, Vertragspartner und Anspruchsgrundlagen betroffen sein. Ein Fehler im Kreditvertrag ist etwas anderes als eine unzureichende Risikoaufklärung. Eine schwache Wertentwicklung der Lebensversicherung begründet wiederum nicht automatisch eine Haftung. Deshalb beginnt jede sinnvolle Prüfung mit einer Trennung der Sachverhalte.

Im ersten Prüffeld geht es um den Kreditvertrag. Zu klären ist, welche Währung geschuldet wurde, wie Auszahlungen und Rückzahlungen umgerechnet werden sollten und ob die verwendeten Klauseln für einen Verbraucher verständlich waren. Das zweite Prüffeld betrifft die Beratung durch Bank oder Vermittler. Hier stehen die Risikoaufklärung, mögliche Alternativen und die persönliche Risikobereitschaft im Mittelpunkt. Im dritten Prüffeld wird der Tilgungsträger selbst untersucht. Das vierte Prüffeld ist die Verjährung, und zwar getrennt für jeden denkbaren Anspruch.

Die vier Ebenen der Anspruchsprüfung
Kreditvertrag

Schuldwährung, Zahlungswährung, Umrechnung, Zinsen, Konvertierung und AGB.

Beratung

Risikohinweise, Rechenbeispiele, Euro-Alternative, Anlageziel und Risikoprofil.

Tilgungsträger

Prognose, Kosten, Rückkaufswert, Ablaufleistung, Nachträge und Warnschreiben.

Fristen

Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolute Frist und verjährungshemmende Schritte.

Diese Trennung verhindert zwei typische Fehlschlüsse. Erstens bedeutet ein hoher Euro-Gegenwert der CHF-Schuld noch nicht, dass die Bank haftet. Zweitens bedeutet eine frühe Kurswarnung nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche gleichzeitig verjährten. Entscheidend sind der konkrete Anspruch und die dazugehörigen Tatsachen.

Vertrag, Währung und Umrechnung genau lesen

Bei der Vertragsprüfung müssen Schuldwährung, Berechnungswährung und Zahlungswährung auseinandergehalten werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 51/21z betont, dass diese Begriffe für die rechtliche Einordnung maßgeblich sind. In diesem Verfahren waren Beträge im Vertrag nur in Euro genannt, obwohl die Abwicklung über Schweizer Franken erfolgen sollte. Zudem fehlte nach dem festgestellten Sachverhalt ein vertraglicher Umrechnungsmodus. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung zurück.

Wichtig ist die Reichweite dieser Entscheidung: Der OGH hat nicht pauschal alle Schweizer-Franken-Kredite für nichtig erklärt. Er hat vielmehr eine konkrete Vertragsgestaltung beanstandet und auf die mögliche Unbestimmtheit wesentlicher Vertragspunkte nach § 869 ABGB hingewiesen. Außerdem verwies er auf 1 Ob 93/21i. Dort war die Formulierung über die Rückführung in der „ausgenützten Währung“ in einem Verbandsverfahren als intransparent beurteilt worden, wenn die Bank tatsächlich Euro auszahlte und die Rolle der Fremdwährung nicht klar erklärt war.

Für Verbraucher gilt zusätzlich das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Eine Klausel muss Rechte und Pflichten so darstellen, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner ihre wirtschaftliche Bedeutung erfassen kann. Der Europäische Gerichtshof verlangt bei Fremdwährungskrediten ebenfalls mehr als einen allgemeinen Hinweis auf Kursschwankungen. Nach C-186/16, Andriciuc, müssen die Informationen eine umsichtige Entscheidung ermöglichen und die möglichen erheblichen wirtschaftlichen Folgen des Wechselkursrisikos verständlich machen.

Klauseln in der richtigen Reihenfolge prüfen
1
Welche Summe wurde zugesagt?
Eurobetrag, CHF-Betrag oder ein Gegenwert müssen bestimmt oder bestimmbar sein.
2
Welche Währung wurde ausgezahlt?
Kontobelege und Buchungsunterlagen sind ebenso wichtig wie der Vertragstext.
3
Wie wurde umgerechnet?
Zeitpunkt, Kursquelle und allfällige Spreads müssen nachvollziehbar sein.
4
Was gilt bei Konvertierung und Endfälligkeit?
Nachträge und spätere Vereinbarungen können die Ausgangslage verändern.

Eine vertiefte Darstellung zur Klauselkontrolle finden Sie in unserem Beitrag über die Rechtsprechung zu CHF-Krediten und Tilgungsträgern. Wer konkret über eine Umstellung in Euro verhandelt, sollte zusätzlich den Leitfaden zur Konvertierung eines Fremdwährungskredits heranziehen.

Beratungsfehler und Kausalität nachvollziehbar belegen

Ein Schadenersatzanspruch wegen Fehlberatung setzt mehr voraus als den späteren Eintritt eines Verlusts. Zu prüfen sind eine Pflichtverletzung, ein Schaden, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung und das Verschulden. Der Kreditnehmer muss daher plausibel darlegen, welche Information fehlte oder falsch war und wie er sich bei korrektem Wissen entschieden hätte.

Besonders relevant ist, ob Wechselkursrisiko und Tilgungsträgerrisiko gemeinsam erklärt wurden. Ein endfälliges Modell kann auch dann eine Deckungslücke erzeugen, wenn nur einer der beiden Bausteine ungünstig verläuft. Für die Beratung ist außerdem wichtig, ob ein Euro-Abstattungskredit als Alternative dargestellt wurde, ob konkrete Belastungsszenarien gerechnet wurden und ob das Modell zur finanziellen Tragfähigkeit des Kunden passte.

Beweismittel und ihr praktischer Nutzen
Unterlage Beweisthema Prüffrage
Beratungsprotokoll Risikohinweise und Kundenprofil Wurden beide Risiken konkret erklärt?
Finanzierungsvergleich Alternative Entscheidung Gab es ein Angebot in Euro?
Werbung und E-Mails Darstellung von Sicherheit und Rendite Wurden Vorteile hervorgehoben und Risiken relativiert?
Kontoauszüge und Warnbriefe Schadensentwicklung und Kenntnis Wann war eine dauerhafte Abweichung erkennbar?
Praxishinweis: Erinnerungen zeitnah festhalten

Notieren Sie getrennt, wer am Beratungsgespräch teilnahm, welche Aussagen zur Sicherheit fielen, welche Unterlagen gezeigt wurden und ob ein Euro-Kredit besprochen wurde. Eine solche Notiz ersetzt keine Urkunde, erleichtert aber die strukturierte Aufarbeitung eines viele Jahre zurückliegenden Gesprächs.

Den Tilgungsträger als eigenen Baustein prüfen

Der Tilgungsträger ist häufig eine Lebensversicherung oder eine fondsgebundene Veranlagung. Seine Aufgabe bestand darin, bis zur Endfälligkeit genügend Kapital für die Rückzahlung des Kredits aufzubauen. Die ursprüngliche Modellrechnung ist dabei nur eine Prognose. Dass die tatsächliche Ablaufleistung niedriger ausfällt, beweist für sich allein weder eine Pflichtverletzung noch einen ersatzfähigen Schaden.

Geprüft werden müssen vielmehr die Produktinformation, Kosten, Renditeannahmen, Garantien und Risikohinweise. Ebenso wichtig ist die Frage, wer das Produkt vermittelte und wer das Gesamtkonzept empfahl. Bank, Kreditvermittler, Versicherungsvermittler und Versicherer können unterschiedliche Pflichten getroffen haben. Auch der behauptete Schaden muss zum jeweiligen Vorwurf passen. Eine unzutreffende Renditeerwartung ist nicht dasselbe wie eine intransparente Währungsklausel.

Für eine aktuelle Bestandsaufnahme werden der CHF-Saldo in der vertraglich maßgeblichen Währung, sein Euro-Gegenwert, der Rückkaufswert beziehungsweise die prognostizierte Ablaufleistung des Tilgungsträgers und sämtliche bis zur Endfälligkeit erwarteten Zahlungen gegenübergestellt. Das Ergebnis ist zunächst eine wirtschaftliche Lücke. Erst im nächsten Schritt wird untersucht, ob und wem sie rechtlich zugerechnet werden kann.

Vom Kontostand zur rechtlichen Prüfung
1

Aktuelle Werte anfordern
CHF-Saldo, Euro-Gegenwert, Rückkaufswert und Ablaufprognose schriftlich erheben.

2

Modellrechnung rekonstruieren
Ursprüngliche Annahmen, tatsächliche Kosten und spätere Anpassungen gegenüberstellen.

3

Verantwortliche Person zuordnen
Feststellen, wer Kredit, Tilgungsträger und Gesamtkonzept empfohlen oder vermittelt hat.

4

Anspruch und Frist bestimmen
Vorwurf, Schaden, Kausalität und Kenntniszeitpunkt für jeden Gegner getrennt prüfen.

Verjährung für jeden Anspruch gesondert bestimmen

Bei Schadenersatzansprüchen gilt nach § 1489 ABGB grundsätzlich eine dreijährige Frist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Kenntnis muss so weit reichen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Der Schaden muss nicht bereits endgültig beziffert sein. Gerade bei langfristigen Finanzierungsmodellen ist deshalb zu klären, wann eine bloße Schwankung in eine erkennbare Fehlentwicklung umschlug.

Daneben enthält § 1489 ABGB eine absolute Frist von dreißig Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Diese lange Grenze ersetzt die dreijährige Kenntnisfrist nicht. Auch andere Anspruchsarten, etwa bereicherungsrechtliche Rückforderungen nach einer unwirksamen Klausel, folgen nicht automatisch derselben Fristenlogik wie ein Beratungsfehler. Aussagen wie „alles ist nach drei Jahren vorbei“ oder „es gelten immer dreißig Jahre“ sind daher gleichermaßen ungeeignet.

Eine außergerichtliche Aufforderung an die Bank hemmt die Verjährung nicht automatisch. Auch Vergleichsgespräche schaffen ohne rechtliche Prüfung keine sichere Fristverlängerung. Wer eine mögliche Deckungslücke, ein Konvertierungsangebot oder eine Endfälligkeitsmitteilung erhält, sollte deshalb den Zugangstag dokumentieren und die Fristensituation unverzüglich beurteilen lassen.

Praxishinweis: Eine Chronologie ist Teil der Beweisführung

Erstellen Sie eine Liste mit Vertragsabschluss, Beratungen, jährlichen Standmitteilungen, Warnschreiben, Konvertierungsvorschlägen und dem erstmals konkret genannten Fehlbetrag. Diese Daten sind nicht nur für die Frist, sondern auch für die Entwicklung des Schadens wichtig.

Bankangebote vor Unterschrift wirtschaftlich vergleichen

Banken bieten je nach Vertrag eine Konvertierung, Laufzeitverlängerung, zusätzliche Sicherheiten, eine Teiltilgung oder eine Umschuldung an. Ein solches Angebot kann die Liquiditätslage verbessern. Es kann aber auch den Wechselkursverlust fixieren, neue Kosten auslösen oder mit einem Verzicht auf Einwendungen verbunden sein. Deshalb darf die Prüfung nicht bei der neuen Monatsrate enden.

Verglichen werden sollten zumindest der neue Kapitalstand, der verwendete Wechselkurs, Zins und Marge, Restlaufzeit, Gesamtrückzahlung, Behandlung des Tilgungsträgers, zusätzliche Sicherheiten und sämtliche Verzichtsklauseln. Bei mehreren Kreditnehmern ist außerdem zu klären, ob jemand aus der Haftung entlassen wird. Für Immobilienfinanzierungen sind Pfandrechte und Nebengebühren mitzudenken. Einen allgemeinen Überblick über immobilienbezogene Vertragsfragen bietet unsere Schwerpunktseite zum Immobilienrecht.

Die rechtliche Prüfung soll eine wirtschaftliche Entscheidung vorbereiten. Nicht jeder vertretbare Anspruch muss eingeklagt werden. Manchmal ist ein Vergleich sinnvoll, wenn er die Finanzierung stabilisiert und das Prozessrisiko angemessen berücksichtigt. Der Vergleich muss jedoch auf vollständigen Zahlen beruhen und darf offene Ansprüche nicht unbemerkt erledigen.

Diese Unterlagen braucht eine belastbare Erstprüfung

Eine geordnete Dokumentensammlung verkürzt die Prüfung und verhindert, dass wichtige Anhaltspunkte übersehen werden. Fordern Sie fehlende Unterlagen schriftlich an. Achten Sie darauf, Originaldateien und vollständige Schreiben zu speichern, nicht nur einzelne Bildschirmfotos. Bei Kontoauszügen sollte der Zeitraum erkennbar sein.

Unterlagen für die erste Prüfung
Kreditunterlagen: Vertrag, AGB, Nachträge, Konvertierungsvereinbarungen, Tilgungspläne und Sicherheiten.
Beratungsunterlagen: Protokolle, Berechnungen, Angebote in Euro, Werbematerial, E-Mails und Gesprächsnotizen.
Tilgungsträger: Antrag, Polizze, Fondsangaben, Kosteninformation, Jahresmitteilungen, Rückkaufswert und Ablaufprognose.
Zahlungsverlauf: Kreditkonto, Zinsabrechnungen, Prämienzahlungen, Spreads, Gebühren und Sondertilgungen.
Aktuelle Korrespondenz: Warnschreiben, Endfälligkeitsmitteilung, Konvertierungsangebot, Vergleichsentwurf und Fristsetzung.

Wenn der Kredit gemeinsam mit einer Liegenschaft oder einer familiären Vermögensaufteilung verbunden ist, können zusätzliche Fragen entstehen. Bei einem Streit über Schadenersatzansprüche finden Sie die Grundzüge auch auf unserer Seite zum Schadenersatzrecht.

Häufige Fehler bei CHF-Krediten vermeiden

Nur den aktuellen Wechselkurs betrachten

Ansprüche hängen vom Vertrag, der Beratung, dem Tilgungsträger und den Fristen ab. Eine Kursbewegung allein beantwortet keine Haftungsfrage.

Eine Rückabwicklung als sicher voraussetzen

Die Entscheidung 6 Ob 51/21z betrifft eine besondere Vertragsgestaltung und endete mit einer Zurückverweisung, nicht mit einer allgemeinen Nichtigkeit aller CHF-Kredite.

Das erste Bankangebot sofort annehmen

Konvertierung, Laufzeit und Verzichtsklauseln müssen gemeinsam gerechnet und rechtlich bewertet werden.

Tilgungsträger und Kredit vermischen

Unterschiedliche Vertragspartner und Pflichtverletzungen verlangen eine getrennte Begründung von Anspruch und Schaden.

Auf außergerichtliche Gespräche als Fristschutz vertrauen

Verhandlungen und Aufforderungsschreiben hemmen die Verjährung nicht automatisch. Der konkrete Sicherungsschritt muss rechtzeitig festgelegt werden.

Häufige Fragen zur Anspruchsprüfung bei CHF-Krediten

Ist ein CHF-Kredit automatisch unwirksam, wenn Euro ausgezahlt wurden?
Nein. Entscheidend sind der gesamte Vertrag, die Bestimmbarkeit der Kreditsumme und die Regelungen zu Schuld-, Berechnungs- und Zahlungswährung. OGH 6 Ob 51/21z zeigt einen möglichen Ansatzpunkt, ist aber keine pauschale Nichtigkeitserklärung.
Beginnt die Verjährung erst am Ende der Kreditlaufzeit?
Nicht zwingend. Bei Schadenersatz beginnt die dreijährige Frist grundsätzlich mit ausreichender Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wann diese Kenntnis vorlag, muss anhand von Kontoauszügen, Warnschreiben, Prognosen und dem konkreten Beratungsfehler beurteilt werden.
Welche Zahlen brauche ich vor einer Konvertierung in Euro?
Sie brauchen den CHF-Saldo, den angebotenen Wechselkurs, den neuen Euro-Kapitalstand, Zins und Marge, die Restlaufzeit, die Gesamtrückzahlung sowie den aktuellen Wert des Tilgungsträgers. Zusätzlich sind Gebühren, Sicherheiten und Verzichtsklauseln zu prüfen.

Das Wichtigste auf einen Blick zusammengefasst

Schweizer-Franken-Kredit mit Tilgungsträger
1.Vertrag, Beratung, Tilgungsträger und Verjährung müssen getrennt geprüft werden.
2.OGH 6 Ob 51/21z eröffnet bei unbestimmten Währungsregelungen eine Prüfung, erklärt aber nicht jeden CHF-Kredit für unwirksam.
3.Für Schadenersatz braucht es eine Pflichtverletzung, einen zurechenbaren Schaden und eine nachvollziehbare alternative Entscheidung.
4.Die dreijährige Kenntnisfrist nach § 1489 ABGB kann vor der Endfälligkeit beginnen. Eine Einzelfallprüfung ist unverzichtbar.
5.Konvertierungs- und Vergleichsangebote sollten erst nach vollständigem Zahlenvergleich und Prüfung möglicher Verzichtsklauseln unterschrieben werden.

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Senden Sie uns die zentralen Vertrags- und Beratungsunterlagen sowie die aktuelle Aufstellung von Kredit und Tilgungsträger. Wir ordnen die möglichen Anspruchsgrundlagen, prüfen die Fristensituation und besprechen die wirtschaftlich sinnvollen nächsten Schritte.

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Wie wir Sie bei der Prüfung unterstützen

Wir prüfen den Kreditvertrag, die Währungs- und Konvertierungsregelungen, die damalige Beratung sowie den Tilgungsträger in ihrem rechtlichen Zusammenhang. Anschließend erhalten Sie eine klare Einschätzung dazu, welche Anspruchsrichtung belastbar ist, welche Beweise noch fehlen und welche Fristen zu sichern sind. Bei Verhandlungen mit der Bank vergleichen wir nicht nur die neue Rate, sondern auch Kapitalstand, Gesamtkosten, Sicherheiten und mögliche Anspruchsverzichte.

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Rechtsstand: 12. Juli 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.