Trennen sich Eltern, stellt sich rasch die Frage: Reicht die Betreuung in beiden Haushalten als Naturalunterhalt – oder ist zusätzlich Geldunterhalt zu zahlen? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bekräftigt: Beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell („Doppelresidenz“) müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: nahezu gleichwertige Betreuung, annähernd vergleichbare Einkommen und in etwa gleichwertige bedarfsdeckende Naturalleistungen. Gerade in Grenzfällen – etwa bei einem Verhältnis rund 4:3 – zählt nicht die reine Tage- oder Nächte-Rechnung, sondern eine wertende Gesamtbetrachtung des gelebten Alltags.
Im gemeinsamen Haushalt leisten Eltern den Unterhalt überwiegend in Natur – durch Pflege, Erziehung, Wohnen, Verpflegung, Kleidung und Organisation des Alltags. Leben die Eltern getrennt und lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erbringt dieser typischerweise Naturalunterhalt, während der andere Geldunterhalt schuldet.






Praktizieren getrennt lebende Eltern eine in etwa gleichteilige Betreuung und erbringen beide die laufenden Naturalleistungen vergleichbar, kann der Geldunterhaltsanspruch entfallen. Liegen die Einkommen nicht auf ähnlichem Niveau, kommt stattdessen ein Restgeld- bzw. Ergänzungsunterhalt gegen den besser verdienenden Elternteil in Betracht – damit das Kind auch im Haushalt des geringer verdienenden Elternteils am höheren Lebensstandard teilhaben kann.
Der OGH verlangt für den Entfall von Geldunterhalt drei Punkte zugleich:
Fehlt einer der Punkte, bleibt es bei Geldunterhalt – ggf. gekürzt oder als Restunterhalt.
Das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell setzt gleichwertige Betreuung, vergleichbare Einkommen und ähnliche bedarfsdeckende Naturalleistungen voraus – erst dann kann Geldunterhalt entfallen.
Starre Prozentschwellen gibt es nicht. Der OGH hat Betreuungsverhältnisse von 43:57 % und 4:3 als „annähernd gleichwertig“ bewertet; in anderen Fällen wurden 42 % oder 38 % nicht akzeptiert. Es bedarf daher stets einer Gesamtbewertung, wobei geringfügige Unterschiede toleriert werden, deutlich abweichende Verhältnisse jedoch gegen die Doppelresidenz sprechen.
Gerade bei Schichtmodellen mit regelmäßig wechselnden Betreuungstagen betont der OGH, dass ein qualitativ gelebter Alltag – Abholen von der Schule, Hausaufgaben, Freizeitgestaltung, Arzttermine – mehr ist als ein „Wochenendkontakt“. Entscheidend ist, ob die Betreuung regelmäßig erfolgt und den anderen Elternteil tatsächlich entlastet.
Anzurechnen sind nur bedarfsdeckende Naturalleistungen, also Leistungen, die angemessene Bedürfnisse regelmäßig oder über längere Zeit abdecken (z. B. Wohn- und Betriebskosten, Schulkosten, laufende Verpflegung, angemessenes Taschengeld). Vereinzelte Zuwendungen – etwa gelegentliche Kleidungskäufe oder sporadische Freizeitkosten – haben grundsätzlich keinen Unterhaltscharakter. Trägt hingegen ein Elternteil zusätzlich zu seiner Betreuung überwiegend die notwendigen, längerlebigen Aufwendungen (z. B. Bekleidung, Schuhwerk, größere Anschaffungen), ist das betreuungsrechtliche Modell nicht anwendbar.
Unterhaltsrelevant sind regelmäßige, notwendige und längerfristig bedarfsdeckende Leistungen. Einzelne Zuwendungen genügen nicht.
Sind die Betreuungs- und Naturalleistungen im Wesentlichen gleich, aber die Einkommen unterschiedlich, steht dem Kind gegen den besser verdienenden Elternteil ein Ergänzungsunterhalt zu. Hintergrund: Das Kind soll auch in der Betreuungszeit beim geringer verdienenden Elternteil am höheren Lebensstandard teilnehmen können.
Die drei Voraussetzungen sind nacheinander zu prüfen. Fehlt eine davon, bleibt es beim Geldunterhalt – mit möglicher Kürzung oder als Restgeldunterhalt.
Die Familienbeihilfe ist bei der Unterhaltsbemessung – auf entsprechende Einrede – zu berücksichtigen; der Mehrkindzuschlag teilt ihr rechtliches Schicksal. Prozentuale Abschläge von 10 % pro überdurchschnittlichem Betreuungstag dienen lediglich als Orientierung und bilden bei annähernd gleichwertiger Betreuung oftmals nicht die tatsächlichen wechselseitigen Leistungen ab, zumal echte Doppelbetreuung in zwei Haushalten den Gesamtaufwand wegen doppelter Versorgungsstrukturen erhöhen kann.