Studenten feiern, schöner Sonnenuntergang

Unterhalt im Auslandsjahr – warum Work and Travel den Anspruch volljähriger Kinder nicht beendet

Viele Maturantinnen und Maturanten gönnen sich vor Studium oder Lehre ein Jahr Auslandserfahrung. Doch was bedeutet ein solches Work and Travel-Programm für den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt: Die Pflicht zur Zahlung endet nicht automatisch, nur weil das Kind auf Reisen geht. Der Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen, erläutert die Rolle der sogenannten Selbsterhaltungsfähigkeit und zeigt, welche Spielräume und Pflichten beide Seiten haben.

Rechtlicher Rahmen: Unterhaltspflicht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit

Nach österreichischem Recht (§ 140 ABGB) haben Eltern ihre Kinder bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu unterstützen. Solange ein junger Mensch noch keine eigene Lebensgrundlage erwirtschaftet, schulden Eltern grundsätzlich Unterhalt – erst als Naturalunterhalt im gemeinsamen Haushalt, später meist als Geldleistung, wenn das Kind bereits ausgezogen ist. Entscheidend ist also nicht das vollendete 18. Lebensjahr, sondern die wirtschaftliche Unabhängigkeit.

Selbsterhaltungsfähigkeit und „Überlegungsfrist“

Selbsterhaltungsfähigkeit liegt erst dann vor, wenn das Kind sein Leben aus eigenen Mitteln dauerhaft bestreiten kann. Ein bloß gelegentliches Einkommen reicht nicht. Außerdem gesteht die Rechtsprechung jungen Erwachsenen eine angemessene Überlegungsfrist zu: Wer nach der Matura Berufs‐ oder Studienpläne schmiedet, darf sich orientieren, Informationen sammeln oder die Studienrichtung wechseln. Der OGH hält dabei Zeiträume von bis zu zwölf Monaten regelmäßig für zulässig – erst recht, wenn sie der späteren Ausbildung nutzen.

Warum ein Work and Travel kein automatisches Ende bedeutet

Ein aktueller Fall betraf eine 2004 geborene Absolventin einer Modeschule, die ab 25. November 2023 ein zwölfmonatiges Work and Travel in Australien absolvierte. Der Vater beantragte, seine Unterhaltspflicht für diese Zeit aufzuheben, weil die Tochter durch Gelegenheitsjobs und Gratisunterkunft angeblich bereits für sich selbst sorgen könne.

Der OGH sah das anders:

  • Fehlende dauerhafte Einkünfte. Gelegenheitsarbeit gegen Kost und Logis schafft keine echte Selbsterhaltungsfähigkeit.

  • Bildungswert des Auslandsjahrs. Auslandserfahrung, Sprachkenntnisse und erste Berufserfahrungen steigern langfristig die Jobchancen – ähnlich wie ein Praktikum oder ein freiwilliges soziales Jahr.

  • Gleichbehandlung schulischer Wege. Wer statt einer AHS-Matura eine berufsbildende Schule abschließt, soll beim Unterhaltsanspruch nicht schlechter gestellt sein.

Damit bestätigte das Höchstgericht: Ein Auslandsjahr kann Teil der zulässigen Orientierungsphase sein, solange es zielgerichtet zur Persönlichkeits- und Berufsfindung beiträgt und keine gesicherten Eigenmittel vorhanden sind.

Lehren für Eltern und junge Erwachsene

Wer ein Auslandsvorhaben plant, sollte den Eltern frühzeitig Ziele, Dauer und Finanzierung darlegen.

Kinder sind verpflichtet, ihre Ausbildung ernsthaft und zielstrebig voranzutreiben. Praktika, Sprachkurse oder Bewerbungsunterlagen dokumentieren das Engagement.

Sobald nennenswerte und regelmäßige Einkünfte fließen – etwa durch eine vollzeitige Beschäftigung – kann die Unterhaltspflicht tatsächlich enden.

Gerichte entscheiden stets im Einzelfall. Faktoren wie Gesundheitszustand, Arbeitsmarktchancen oder besondere Lebensumstände spielen eine Rolle.

Pflichten der Eltern

  • Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit
  • Berücksichtigung der Lebenssituation des Kindes
  • Transparente Kommunikation über Zahlungen

Pflichten des Kindes

  • Ausbildung zielstrebig verfolgen
  • Fortschritte nachweisen (Zeugnisse, Praktika)
  • Arbeitswilligkeit bei Studien-/Ausbildungsabbruch

Rechte beider Seiten

  • Schriftliche Unterhalts­vereinbarung
  • Anpassung bei wesentlichen Einkommensänderungen
  • Gerichtliche Klärung strittiger Fragen

Praxistipp: Unterhaltsvereinbarungen schriftlich festhalten

Eltern und volljährige Kinder können jederzeit eine private Unterhaltsvereinbarung treffen, solange sie das gesetzliche Mindestmaß wahren. Schriftliche Fixierung schafft Klarheit über Höhe, Zahlungsmodalitäten und mögliche Anpassungen (z. B. bei Studienabbruch oder Jobantritt). Wer unsicher ist, sollte rechtlichen Rat einholen – etwa bei Jugend- und Familienanwaltschaften oder Fachanwälten für Familienrecht.

Résumé

Ein Work and Travel-Jahr ist kein Freifahrtschein, aber auch kein Unterhaltskiller. Eltern bleiben in der Regel zahlungspflichtig, wenn das volljährige Kind noch keine dauerhafte Existenz aufgebaut hat und die Auszeit nachweislich der beruflichen Orientierung dient.

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