Verlassenschaftskurator: Wann wird er bestellt und warum Erben die Kosten im Blick behalten sollten

Wenn ein Nachlass niemanden hat, der ihn führen darf oder will, bestellt das Gericht einen Verlassenschaftskurator. Er verwaltet das Vermögen zwischen Todestag und Einantwortung, führt Prozesse, zieht Mieten ein und schließt Verträge im Namen der Verlassenschaft. Das schützt den Nachlass vor Substanzverlust, verursacht aber reale Kosten, die am Ende die Erbquote schmälern. Dieser Leitfaden zeigt, wann eine Kuratorbestellung droht, was der Kurator darf, wie sein Honorar entsteht und wie Sie als Erbe die Kontrolle behalten.

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Inhaltsverzeichnis

Verlassenschaftskurator: Die Kurzantwort

Der Verlassenschaftskurator ist ein vom Abhandlungsgericht bestellter Vermögensverwalter für die Verlassenschaft. Er handelt für den Nachlass in jener Phase, in der der Erblasser bereits verstorben ist, die Erben aber noch nicht eingeantwortet wurden, also in jenem rechtlichen Zwischenzustand, den das österreichische Recht als „ruhende Verlassenschaft“ kennt. Bestellt wird er nur dann, wenn die Verlassenschaft handlungsunfähig bleibt, weil keine erbantrittserklärten Erben vorhanden sind, diese sich nicht einigen können oder die Erbensituation ungeklärt ist. Die gesetzliche Grundlage bildet § 156 AußStrG in Verbindung mit § 810 ABGB.

Sein Amt endet in der Regel mit der Einantwortung oder bei Überschuldung mit der Eröffnung der Verlassenschaftsinsolvenz. Die Kosten seiner Tätigkeit trägt die Verlassenschaft selbst. Genau das macht ihn zu einem Kostenfaktor, den Erben ernst nehmen sollten: Jedes Jahr, das ein Verlassenschaftskurator im Amt bleibt, reduziert die Erbmasse. Dieser Beitrag zeigt, wann eine Bestellung rechtlich geboten ist, wie das Verfahren abläuft und an welchen Stellen Erben Einfluss nehmen können: vom Kandidatenvorschlag bis zur Honorarkontrolle.

Das Wichtigste auf einen Blick
1 Der Verlassenschaftskurator vertritt den Nachlass zwischen Tod und Einantwortung, wenn Erben nicht handeln können.
2 Er wird auf Antrag oder von Amts wegen bestellt. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
3 Sein Honorar wird vom Gericht einzelfallbezogen nach Aufwand, Verantwortung und konkretem Nutzen der Tätigkeit festgesetzt; starre Prozentwerte gibt es dafür nicht.
4 Erben können einen geeigneten Kandidaten vorschlagen, Honorare überprüfen lassen und bei Pflichtverletzung die Abberufung beantragen.

Rechtsgrundlage: § 810 ABGB und § 156 AußStrG

Das österreichische Recht geht davon aus, dass in aller Regel die Erben selbst die Verlassenschaft führen. Nach § 810 Abs 1 ABGB sind Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben und ihr Erbrecht ausreichend ausgewiesen haben, zur Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft befugt, solange das Gericht nichts anderes anordnet. Bei mehreren Erben üben sie diese Befugnis gemeinschaftlich aus; bei Uneinigkeit entscheidet das Abhandlungsgericht. Scheitert diese Standardlösung, kann das Abhandlungsgericht eine andere Person mit der Besorgung der Verlassenschaft betrauen oder einen Verlassenschaftskurator bestellen. Genau hier setzt dieser an.

Die Detailregelung steht nicht im ABGB, sondern im Verfahrensrecht. Nach § 156 Abs 1 AußStrG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, soweit dies zur Besorgung der Verlassenschaft erforderlich ist und keine vertretungsbefugten Erben vorhanden sind oder diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handeln können. § 156 Abs 2 AußStrG verweist für Auswahl, Rechte und Pflichten sinngemäß auf die Regelungen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Diese Verweistechnik erklärt, warum in der Praxis häufig Rechtsanwälte oder Notare bestellt werden: Bei komplexen Nachlässen verlangt das Gesetz eine fachlich geeignete Person, und die findet sich im Familienkreis oft nicht.

Flankierend greifen weitere Bestimmungen: § 165 AußStrG zur Errichtung des Inventars, § 810 Abs 2 ABGB zur gerichtlichen Genehmigung außerordentlicher Geschäfte, die über § 156 Abs 2 AußStrG sinngemäß anwendbaren erwachsenenschutzrechtlichen Regelungen zur Auswahl, Rechnungslegung, Entlohnung und Haftung des Kurators sowie die insolvenzrechtlichen Vorschriften für den Fall einer überschuldeten Verlassenschaft. Zusammen bilden diese Bestimmungen das Gerüst, innerhalb dessen sich jede Kuratortätigkeit bewegt.

Die zentralen Normen im Überblick
Rechtsgrundlagen der Kuratorbestellung
Norm Regelungsgegenstand Praxisfolge
§ 810 ABGB Vertretungsbefugnis der erbantrittserklärten Erben Erben handeln selbst, kein Kurator nötig
§ 156 AußStrG Bestellung und Wirkungskreis des Kurators Zentrale Eingriffsnorm, wenn Erben ausfallen
§ 156 Abs 2 AußStrG Sinngemäße Anwendung des Erwachsenenschutzrechts Geeignete Person, oft Rechtsanwalt oder Notar
§ 810 Abs 2 ABGB Gerichtliche Genehmigung außerordentlicher Geschäfte Immobilienverkäufe nur mit Beschluss
Erwachsenenschutzrecht (sinngemäß) Entlohnung des Kurators Gerichtliche Festsetzung nach Aufwand, keine starre Quote
§ 165 AußStrG Errichtung des Inventars Verzeichnis des Nachlassvermögens als Grundlage

Wann wird ein Verlassenschaftskurator bestellt?

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verlangt eine konkrete Erforderlichkeit: Ein Verlassenschaftskurator wird nur bestellt, wenn die Besorgung der Verlassenschaft nicht durch erbantrittserklärte Erben sichergestellt werden kann. Bloßer Unfrieden zwischen Miterben reicht daher nicht automatisch; verlangt wird eine konkrete Handlungsunfähigkeit oder eine absehbare Gefährdung des Nachlasses. In der Praxis kristallisieren sich fünf wiederkehrende Konstellationen heraus.

Die fünf typischen Auslöser

Unbekannte Erben. Es liegt kein Testament vor, gesetzliche Erben der zweiten oder dritten Parentel sind noch zu ermitteln, oder es läuft eine aufwendige Erbensuche durch den Gerichtskommissär. Solange unklar ist, wer überhaupt erbt, kann niemand eine Erbantrittserklärung abgeben. Besteht in dieser Phase Handlungsbedarf, etwa laufende Mieteinnahmen bei einem Zinshaus, bestellt das Gericht regelmäßig einen Kurator.

Abwesende Erben. Die Erben sind dem Gericht namentlich bekannt, aber nicht erreichbar: Auswanderung, abgebrochener Kontakt, langjährige Auslandsaufenthalte. Zustellungen schlagen fehl, Erbantrittserklärungen bleiben aus. Dringende Vertretungshandlungen, etwa die Verlängerung eines auslaufenden Mietvertrages oder die Abwehr einer Klage, übernimmt in dieser Zeit der Kurator.

Zerstrittene Miterben. Mehrere Erben haben die Erbantrittserklärung abgegeben, können sich aber nicht auf eine gemeinsame Vertretung einigen. Oft sind es Geschwister, die über den Verkauf des Elternhauses oder die Fortführung eines Familienbetriebs streiten. Zwar kann bei Uneinigkeit das Abhandlungsgericht angerufen werden, in der Praxis wird bei dauerhafter Handlungsunfähigkeit aber regelmäßig ein Kurator bestellt.

Ausschlagung aller Erben. Alle bekannten Erben schlagen die Erbschaft aus, typischerweise bei Überschuldung oder bei ideologischer Distanz zum Erblasser. Bis die Verlassenschaft dem Staat als letztem Erben anheimfällt, muss der Nachlass verwaltet werden. Hier greift häufig parallel ein Insolvenzverfahren über die Verlassenschaft, sodass der Kurator nur so lange agiert, bis der Insolvenzverwalter übernimmt.

Dringender Handlungsbedarf vor Einantwortung. Der wirtschaftlich brisanteste Fall: Eine Immobilie steht leer, Mietverträge müssen verlängert, Betriebskosten abgerechnet werden. Ein Einzelunternehmen läuft weiter, Kunden warten auf Leistungen, Arbeitnehmer auf Löhne. Oder der Erblasser war Partei eines Zivilverfahrens, das nach § 155 ZPO unterbrochen ist und ohne Vertretung der Verlassenschaft nicht fortgeführt werden kann. In all diesen Konstellationen schützt der Kurator vor Substanzverlust.

Infografik

Fünf typische Bestellungsszenarien

Wann das Gericht einen Verlassenschaftskurator einsetzt
Unbekannte Erben
Szenario 1
Erbensuche läuft, kein Testament, keine Erbantrittserklärung möglich. Handlungsbedarf durch laufende Einkünfte.
Abwesende Erben
Szenario 2
Erben bekannt, aber unerreichbar. Zustellungen scheitern, Fristen laufen, Handlungsnotwendigkeit besteht.
Zerstrittene Miterben
Szenario 3
Dauerhafte Uneinigkeit über Verwaltung, Verkauf oder Fortführung. Gerichtliche Entscheidungen reichen nicht aus.
Ausschlagung aller Erben
Szenario 4
Überschuldung, Verlassenschaft fällt potenziell an den Staat. Brücke zur Verlassenschaftsinsolvenz.
Handlungsbedarf sofort
Szenario 5
Leerstehende Immobilie, laufendes Unternehmen, unterbrochene Prozesse. Substanzverlust droht.

Eine gemeinsame Klammer verbindet diese Szenarien: Es genügt nicht, dass irgendein Erbe irgendwo greifbar wäre. Notwendig sind handlungsfähige Erben. Wer ein Zinshaus in Itzling geerbt hat, aber in Melbourne lebt, mag rechtlich Erbe sein; praktisch kann er weder die Hausverwaltung koordinieren noch einen Mieter vor dem Bezirksgericht Salzburg klagen. Die Rechtsprechung bewertet daher immer die Kombination aus rechtlicher Legitimation und tatsächlicher Handlungsfähigkeit. Wer als Miterbe zerstritten ist, kann einen Teil der Konfliktlast übrigens vermeiden, indem er das Thema Testament und Pflichtteil frühzeitig adressiert. Unser Beitrag zur Enterbung in Österreich erklärt, wann der Erblasser Pflichtteile rechtssicher entziehen oder mindern kann.

Das Bestellungsverfahren Schritt für Schritt

Zuständig für die Bestellung ist das Abhandlungsgericht. In Österreich ist das immer das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Wohnsitz des Erblassers (§ 105 JN in Verbindung mit den Regelungen des AußStrG). Für die Stadt Salzburg ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig, in den Außenbezirken Hallein, Zell am See, Tamsweg, St. Johann und Neumarkt die jeweils örtlich zuständigen Gerichte. Die Bestellung kann entweder von Amts wegen erfolgen, meist durch Anregung des Gerichtskommissärs, also des Notars, der das Verlassenschaftsverfahren abwickelt, oder auf Antrag der Erben, Gläubiger, Vermächtnisnehmer oder des Staates.

Bei der Auswahl folgt das Gericht einer Rangfolge. Zuerst wird geprüft, ob eine Person aus dem Nahverhältnis geeignet und frei von Interessenkonflikten ist, etwa ein befreundeter Nachbar oder ein Mitglied der Familie, das nicht selbst Erbe ist. Scheitert diese Option, kommen Rechtsanwälte oder Notare in Betracht. Sie bieten zwei entscheidende Vorteile: fachliche Qualifikation bei komplexen Verlassenschaften und eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung, die im Schadensfall greift. Der Gerichtskommissär selbst wird in der Regel nicht zum Kurator bestellt; sonst drohen Rollenkonflikte zwischen Abhandlung und Verlassenschaftsverwaltung. In Ausnahmefällen, etwa bei rein vermögensverwaltenden Nachlässen, kommen Steuerberater oder professionelle Hausverwalter zum Zug.

Ablauf

Von der Anregung bis zum Bestellungsbeschluss

1
Anregung oder Antrag
Gerichtskommissär meldet Handlungsbedarf, oder Erben, Gläubiger oder Vermächtnisnehmer stellen schriftlichen Antrag beim Abhandlungsgericht.
2
Anhörung der Beteiligten
Bekannte Erben werden angehört, soweit sie erreichbar sind. Sie können Kandidaten vorschlagen und Einwände gegen eine Person äußern.
3
Eignungsprüfung
Das Gericht prüft Eignung, Naheverhältnis und Interessenkollisionen nach den sinngemäß anwendbaren Regelungen des Erwachsenenschutzrechts. Der Kandidat muss das Amt annehmen.
4
Bestellungsbeschluss
Das Gericht bestellt den Kurator mit Beschluss und legt seinen Wirkungskreis fest: Verwaltung, Prozessführung, Forderungseinbringung oder umfassende Vertretung.
5
Verständigung Dritter und Rekursfrist
Grundbuch, Firmenbuch, Banken und laufende Gerichte werden informiert. Erben können binnen 14 Tagen Rekurs nach § 46 AußStrG erheben.
Wichtig: Die 14-Tage-Rekursfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses. Wer den Zeitraum verstreichen lässt, muss später strengere Voraussetzungen für eine Abberufung erfüllen.

Erben unterschätzen häufig, wie stark sie diese Auswahlphase beeinflussen können. Wer eine geeignete Person vorschlägt, beispielsweise einen erfahrenen Erbrechtsanwalt ohne Vorbefassung, und die Zustimmung der Miterben einholt, verkürzt oft das Verfahren und vermeidet eine unerwünschte gerichtliche Zuweisung. Spricht ein Miterbe hingegen keinen Vorschlag aus und das Gericht greift auf die Liste verfügbarer Kollegen zurück, hat er anschließend wenig Einfluss auf den Stil der Verwaltung und die Kostenbremse.

Praxistipp: Kandidaten frühzeitig abstimmen
Wir empfehlen, gemeinsam mit den übrigen erbantrittserklärten Miterben eine Kandidatenliste abzustimmen, bevor der Gerichtskommissär die Bestellung anregt. Das Abhandlungsgericht folgt einem einvernehmlichen Vorschlag regelmäßig, vorausgesetzt, der Kandidat ist geeignet und interessenkonfliktfrei. So bleibt die Kontrolle über Stil und Kosten bei den Erben, statt dass das Gericht aus der Turnusliste zieht.

Was der Kurator darf und was er nicht darf

Der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators wird im Bestellungsbeschluss umschrieben und kann eng oder weit gefasst sein. Eng bedeutet: Der Kurator soll nur einen konkreten Schritt setzen, etwa eine Klage abwehren oder einen Mietvertrag verlängern. Weit gefasst bedeutet: Er vertritt die Verlassenschaft umfassend in allen Angelegenheiten bis zur Einantwortung. In der Praxis überwiegt die umfassende Bestellung, weil mehrfache Bestellungen für einzelne Akte ineffizient sind. Innerhalb dieses Rahmens gilt: Was zur gewöhnlichen Verwaltung zählt, darf der Kurator selbstständig erledigen; außerordentliche Verfügungen benötigen Gerichtsgenehmigung.

Ordentliche Verwaltung ohne Genehmigung

Zur ordentlichen Verwaltung zählen die Inventaraufnahme mit dem Gerichtskommissär, das Einheben von Mietzinsen und Betriebskosten, der Abschluss kleinerer Instandhaltungsaufträge, die Begleichung laufender Versicherungs- und Energiekosten, die Eintreibung offener Honorar- oder Rechnungsforderungen des Erblassers sowie die Entgegennahme von Klagen. Bei vermieteten Wohnungen in Salzburg bedeutet das konkret: Der Kurator richtet ein getrenntes Verlassenschaftskonto ein, lässt Mieten dorthin überweisen, zahlt laufende Betriebskosten und erstellt am Jahresende gegenüber den Mietern eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung. Auch laufende Arbeitsverhältnisse eines Einzelunternehmens werden fortgeführt, weil Arbeitsverträge den Tod des Dienstgebers überdauern.

Außerordentliche Geschäfte mit Gerichtsgenehmigung

Außerordentliche Geschäfte bedürfen nach § 810 Abs 2 ABGB der Genehmigung durch das Abhandlungsgericht. Dazu gehören die Veräußerung von Liegenschaften, etwa durch Verkauf, Tausch oder Hingabe an Zahlungs statt, sowie die Belastung von Liegenschaften mit Hypotheken oder dauerhaften Dienstbarkeiten, der Verkauf oder die Belastung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, die Aufnahme von Darlehen über den gewöhnlichen Betrieb hinaus, Vergleiche mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sowie Ausschlagungen von Ansprüchen der Verlassenschaft. Ohne Beschluss des Abhandlungsgerichts ist ein Geschäft schwebend unwirksam; wird die Genehmigung versagt, zerfällt es rückwirkend.

Was der Kurator gar nicht darf

Gewisse Handlungen sind selbst mit Genehmigung nicht zulässig oder nur in engen Ausnahmen. Schenkungen aus dem Nachlassvermögen sind verboten, weil sie die Erbmasse ohne Gegenleistung schmälern. Selbstkontrahieren, also der Kauf eines Nachlassgegenstands durch den Kurator für sich selbst, ist nur zulässig, wenn parallel ein Kollisionskurator bestellt wird und das Gericht den Vertrag genehmigt. Verfügungen über Pflichtteilsrechte zulasten einzelner Erben ohne deren Zustimmung oder gerichtlichen Spruch sind ebenso untersagt. Im Zweifel gilt: Je mehr eine Handlung in die Rechte einzelner Erben eingreift, desto strenger die Genehmigungsanforderungen.

Darf der Kurator selbst
Ordentliche Verwaltung
  • Inventar mit Gerichtskommissär erstellen
  • Mietzinsen einheben, Betriebskosten zahlen
  • Kleinere Erhaltungsmaßnahmen beauftragen
  • Forderungen eintreiben, Mahnverfahren führen
  • Klagen gegen die Verlassenschaft entgegennehmen
  • Laufende Arbeitsverhältnisse fortführen
  • Steuererklärungen abgeben
Merkmal: Alles, was den Nachlass im Status quo erhält.
Nur mit Gerichtsgenehmigung
§ 810 Abs 2 ABGB
  • Liegenschaften verkaufen, tauschen, hingeben
  • Hypotheken oder Dienstbarkeiten einräumen
  • Unternehmen oder Anteile veräußern
  • Darlehen über den laufenden Bedarf hinaus
  • Große Vergleiche abschließen
  • Ansprüche ausschlagen (etwa Pflichtteilsverzicht)
  • Nicht marktübliche Bedingungen vereinbaren
Achtung: Ohne Beschluss schwebend unwirksam.

Was kostet ein Verlassenschaftskurator? Honorar 2026

Die Kostenfrage ist für viele Erben der wichtigste Grund, sich überhaupt mit dem Thema zu befassen. Grundlage ist der Entlohnungsanspruch des Kurators: Für seine Tätigkeit gebührt ihm eine dem Aufwand entsprechende, vom Gericht festzusetzende Entlohnung. Für Rechtsanwälte treten ergänzend die Autonomen Honorar-Kriterien der österreichischen Rechtsanwaltskammer sowie das Rechtsanwaltstarifgesetz hinzu. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt der RATG-Tarif aber nicht pauschal für die gesamte Kuratortätigkeit, sondern nur für tarifierbare Einzelleistungen wie Prozessführung, Klagenerrichtung oder Eingaben an Gerichte. Für die allgemeine Vermögensverwaltung ist eine nach Aufwand und Erfolg bemessene angemessene Entlohnung festzusetzen.

Für die allgemeine Vermögensverwaltung setzt das Gericht die Entlohnung einzelfallbezogen fest. Maßgeblich sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Verantwortung, erzielter Nutzen für die Verlassenschaft und die Dauer des Verfahrens. Starre Prozentsätze des Aktivstands sind dafür keine gesetzliche Grundlage; je einfacher die Verwaltung, desto stärker fällt die Entlohnung erfahrungsgemäß unter einer bloßen Vermögensquote aus.

Wovon die Höhe der Entlohnung abhängt
Bemessungskriterien des Abhandlungsgerichts: keine starre Quote
Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit: von der schlichten Kontoverwaltung bis zur Unternehmensfortführung.
Verantwortung und Haftungsrisiko, das der Kurator im konkreten Fall übernimmt.
Konkreter Nutzen der Tätigkeit für die Verlassenschaft, etwa gesicherte Einnahmen oder abgewehrte Schäden.
Dauer des Verfahrens und der erforderliche Zeitaufwand.
Eine seriöse Pauschalangabe in Euro ist vorab nicht möglich; die Entlohnung wird vom Abhandlungsgericht einzelfallbezogen mit Beschluss festgesetzt.

Bezahlt wird das Honorar aus dem Nachlass, nicht privat aus dem Vermögen einzelner Erben. Das Gericht setzt die Entlohnung mit Beschluss fest; erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses darf der Kurator den Betrag vom Verlassenschaftsanderkonto entnehmen. Bei langen Verfahren sind Zwischenhonorarbeschlüsse üblich, weil sonst Vorfinanzierungsprobleme beim Kurator entstehen. Wichtig: Die Verlassenschaft ist zwar Schuldnerin, aber jeder Euro, der aus dem Nachlass an den Kurator geht, reduziert die spätere Erbquote. Jeder Monat zusätzlicher Verfahrensdauer ist aus Erbensicht daher teuer.

Ein zusätzlicher Kostenfaktor kommt hinzu, wenn die Verlassenschaft überschuldet ist. In diesem Fall gehört das Kuratorhonorar zu den bevorzugten Masseforderungen im Insolvenzverfahren über die Verlassenschaft, was für nachrangige Gläubiger bedeutet, dass ihre Quote sinkt. Hintergründe zu Haftung und Ausschlagungsmöglichkeiten zeigen wir im Beitrag zu Schulden im Erbfall. Dort erklären wir, wann sich eine bedingte Erbantrittserklärung auszahlt und welche Rolle das Inventar dabei spielt.

Praxistipp: Honorarkontrolle für Erben
Erben können laufend Einblick in die Tätigkeit des Kurators verlangen und Stellungnahmen zum Honorarantrag einbringen. Wir prüfen regelmäßig für Mandanten, ob Stundensätze, Zeiterfassung und Erfolgskomponente plausibel sind und stellen Anträge auf Reduktion, wenn das Gericht eine überhöhte Entlohnung festzusetzen droht. Je früher diese Prüfung ansetzt, desto wirksamer.

Haftung des Verlassenschaftskurators

Der Verlassenschaftskurator haftet für Pflichtverletzungen gegenüber Erben, Gläubigern und Dritten. Für einen Laienkurator gilt der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB, also der eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen. Wird jedoch ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt, greift § 1299 ABGB mit der erhöhten Sachverständigenhaftung. In diesen Fällen wird der Kurator an den Kenntnissen und Fähigkeiten seines Berufsstandes gemessen. Dieser Haftungsmaßstab ist scharf und einer der wesentlichen Gründe, warum viele Erben bewusst einen Rechtsanwalt oder Notar bevorzugen: Die zwingende Berufshaftpflichtversicherung schafft im Schadensfall eine wirtschaftliche Rückfalllinie, die Privatpersonen regelmäßig nicht bieten können.

Typische Haftungskonstellationen sind der Verkauf von Nachlassgegenständen unter Wert ohne ordnungsgemäße Bewertung, das Verstreichenlassen von Verjährungsfristen bei Forderungen des Erblassers, verspätete Mietzinsklagen gegen säumige Mieter mit Folgeschäden, unzureichende Rechnungslegung mit daraus entstehenden Nachteilen, die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten an Nachlassliegenschaften sowie der verspätete Insolvenzantrag bei erkennbarer Überschuldung der Verlassenschaft. Gerade der letzte Punkt kann zu persönlicher Haftung des Kurators gegenüber geschädigten Gläubigern führen, wenn diese durch die verspätete Antragstellung Nachteile erleiden.

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Verkauf unter Wert
Veräußerung einer Liegenschaft ohne aktuelles Sachverständigengutachten oder ohne marktbasierte Preisfindung. Erben können Differenz ersetzt verlangen.
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Verjährung verpasst
Honorar- oder Kaufpreisforderungen des Erblassers verjähren, weil der Kurator sie nicht rechtzeitig gerichtlich geltend macht.
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Verspäteter Insolvenzantrag
Überschuldung erkennbar, aber keine Einleitung der Verlassenschaftsinsolvenz. Gläubiger können den Kurator persönlich in Anspruch nehmen.
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Verkehrssicherung vernachlässigt
Schnee nicht geräumt, Fassade nicht gesichert, Heizung im Winter abgedreht. Schäden an Dritten oder an der Immobilie gehen zulasten des Kurators.
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Rechnungslegung fehlerhaft
Belege fehlen, Ausgaben nicht nachvollziehbar, Einnahmen nicht dokumentiert. Kombiniert mit anderen Mängeln Abberufungs- und Haftungsgrund.

Abberufung und Ende des Amtes

Das Amt des Verlassenschaftskurators endet entweder regulär oder durch Abberufung. Regulär endet es ex lege mit Rechtskraft der Einantwortung nach § 177 AußStrG: Die Erben sind rechtlich Eigentümer des Nachlasses geworden, die Vertretungsbefugnis geht auf sie über, und der Kurator legt Schlussrechnung. Das Gericht genehmigt diese Rechnung, die Erben erhalten einen Entlastungsbeschluss, und damit sind auch die Haftungsfristen dem Grunde nach ausgelöst. Ein zweiter regulärer Endpunkt ist der Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen, etwa wenn unerwartet erbantrittserklärte handlungsfähige Erben auftreten. Und drittens endet das Amt mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft, weil dann der Insolvenzverwalter übernimmt.

Die Abberufung auf Antrag setzt konkrete Gründe voraus. Der Oberste Gerichtshof verlangt nach ständiger Rechtsprechung objektivierbare Pflichtverletzungen; bloße Unzufriedenheit einzelner Erben reicht nicht. Anerkannte Abberufungsgründe sind grobe Pflichtverletzungen, etwa unterlassene Sicherung des Nachlasses oder Selbstkontrahieren ohne Offenlegung, längere Untätigkeit trotz konkretem Handlungsbedarf, nachträglich bekannt werdender Interessenkonflikt, eigene Handlungsunfähigkeit des Kurators etwa durch schwere Erkrankung sowie gravierende Mängel bei der Rechnungslegung. Ebenso kann der Kurator selbst seine Enthebung beantragen, wenn ihm die Fortführung aus berechtigten Gründen nicht zumutbar ist.

Abberufungsgründe im Überblick
Anerkannte Konstellationen nach ständiger Rechtsprechung
1
Grobe Pflichtverletzung: unterlassene Sicherung, Selbstkontrahieren ohne Offenlegung, eigenmächtige Verfügung über genehmigungspflichtige Geschäfte.
2
Untätigkeit trotz Handlungsbedarf: Immobilie verfällt, Mieten werden nicht eingetrieben, Fristen verstreichen.
3
Nachträglicher Interessenkonflikt: etwa Mandatsverhältnis zu einem Miterben wird erst nach Bestellung offenbar.
4
Eigene Handlungsunfähigkeit: schwere Erkrankung, Pflegebedürftigkeit, anderweitige berufliche Inanspruchnahme.
5
Antrag des Kurators selbst: berechtigtes Interesse an der Enthebung, etwa bei unzumutbarer Fortsetzung.

Vor der Antragstellung prüfen wir für Mandanten regelmäßig, ob die dokumentierten Vorgänge tatsächlich eine Abberufung rechtfertigen oder ob zunächst mildere Mittel greifen: eine formelle Aufforderung zur Rechnungslegung, eine Rückfrage beim Gericht, eine Vereinbarung über klare Informationswege. Ein gescheiterter Abberufungsantrag kann später, wenn tatsächlich triftige Gründe hinzukommen, die Glaubwürdigkeit schmälern. Umgekehrt lohnt ein fundierter Antrag fast immer: Wird abberufen, bestellt das Gericht einen neuen Kurator, und die Schlussrechnung des ausgeschiedenen Kurators wird besonders kritisch geprüft.

Praktische Stolpersteine und Alternativen

Drei Stolpersteine sehen wir in der Beratungspraxis immer wieder. Der erste ist die falsche Erwartung, der Kurator würde Erbstreitigkeiten schlichten. Das tut er nicht. Er ist Vermögensverwalter, nicht Schiedsrichter. Wer über Erbquoten streitet, muss den Weg über das gerichtliche Verfahren zur Feststellung des Erbrechts gehen, und zwar parallel zum Kuratoramt, nicht anstelle davon. Der zweite Stolperstein ist der Zeitdruck bei Immobilienvermögen: Leerstand kostet Substanz, Heizung im Winter, Versicherungsschutz, Einbruchsschutz, ungepflegte Außenanlagen senken den Marktwert. Hier geraten Kurator und Erben oft in Konflikt, weil der Kurator verkaufen möchte, die Erben aber emotional am Elternhaus hängen. Der dritte Stolperstein betrifft kleine Nachlässe: Bei geringem Nachlassvermögen ist eine Kuratorbestellung wirtschaftlich oft nicht darstellbar. Übersteigt der Wert der Aktiven nicht 5.000 Euro, kann die Abhandlung nach § 153 AußStrG unterbleiben; in solchen Fällen kommt häufig eine Überlassung an Zahlungs statt in Betracht.

Was Erben präventiv tun können

Eine Kuratorbestellung lässt sich in vielen Fällen verhindern oder zumindest stark verkürzen. Drei Wege stehen zur Verfügung. Erstens: Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Wer Immobilien, Unternehmensanteile oder größere Geldbeträge bereits zu Lebzeiten durch Schenkung oder Übergabsvertrag überträgt, entzieht sie dem Nachlass und damit der Möglichkeit einer Kuratorbestellung. Steuerliche und pflichtteilsrechtliche Überlegungen sind dabei zu beachten; wir haben sie im Leitfaden zur Immobilie schenken in Österreich ausführlich aufbereitet. Zweitens: Testamentsvollstrecker einsetzen. Nach § 816 ABGB kann der Erblasser letztwillig eine Person mit der Nachlassvollstreckung betrauen. Ist diese Person geeignet und akzeptiert das Amt, bestellt das Gericht regelmäßig keinen Kurator mehr. Drittens: Einvernehmliche Erbenvertretung nach § 810 ABGB. Wenn sich die Miterben auf eine gemeinsame Vertretung einigen, ist die subsidiäre Kuratorbestellung entbehrlich.

Wenn Erben den Nachlass selbst vertreten dürfen

Die einvernehmliche Erbenvertretung nach § 810 ABGB ist in der Praxis der wichtigste Weg, eine Kuratorbestellung gänzlich zu vermeiden. Sie greift, sobald drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind. Erstens muss jeder Erbe eine gültige Erbantrittserklärung beim Verlassenschaftsgericht oder beim Gerichtskommissär abgegeben haben. Diese kann unbedingt oder bedingt erfolgen und ist die rechtliche Eintrittskarte in die Verlassenschaft. Zweitens muss das Erbrecht hinreichend nachgewiesen sein, je nach Fall durch Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Personenstandsregister oder durch ein im Original vorgelegtes, formgerechtes Testament. Drittens darf das Gericht keine anderslautende Anordnung getroffen haben, also keinen Kurator bestellt und kein Verfügungsverbot erlassen haben.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, handeln die erbantrittserklärten Miterben grundsätzlich gemeinsam für den Nachlass. Bei einfachen, laufenden Geschäften, etwa dem Entgegennehmen von Mietzinszahlungen, der Weiterführung von Versicherungen und dem Begleichen von Betriebskosten, genügt die Einigkeit aller Erben. Bei außerordentlichen Maßnahmen, etwa dem Verkauf einer Liegenschaft, der Veräußerung von Unternehmensanteilen oder dem Abschluss langfristiger Verträge, kommt neben der Einigkeit zusätzlich die gerichtliche Genehmigung dazu (§ 810 Abs 2 ABGB). Ohne diesen Beschluss ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Das ist ein typischer Stolperstein, wenn Erben in Eile verkaufen, ohne den Gerichtsbeschluss abzuwarten.

Auf Wunsch stellt der Gerichtskommissär den Erben eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis aus. Dieses Dokument dient als Nachweis gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden und Vertragspartnern und ersetzt in der Praxis die spätere Einantwortungsurkunde für die Zeit des laufenden Verfahrens. Ein anschauliches Beispiel für die Bedeutung dieser Regelung: Eine berufstätige Witwe nutzt das Auto ihres verstorbenen Mannes weiterhin für den Weg in die Arbeit. Solange sie keine Erbantrittserklärung abgegeben und die Amtsbestätigung beim Gerichtskommissär eingeholt hat, gehört das Fahrzeug formal zum ruhenden Nachlass. Sie darf es nicht ohne Weiteres veräußern, ummelden oder Versicherungsangelegenheiten klären. Mit der Erbantrittserklärung und der Amtsbestätigung in der Hand ist diese Hürde regelmäßig binnen weniger Wochen genommen.

Bei mehreren Erben mit gegensätzlichen Interessen kippt diese einfache Lösung allerdings rasch. Sobald sich die Miterben über laufende Maßnahmen nicht einig werden oder widersprüchliche Erbantrittserklärungen vorliegen, lebt die subsidiäre Kuratorbestellung auf. Dann gilt das oben beschriebene Regime mit allen Kosten- und Verfahrensfolgen.

Vor dem Akzeptieren einer Kuratorbestellung prüfen
Wirkungskreis klar umschrieben? Der Beschluss nennt den konkreten Auftrag, also nicht „allgemein Verwaltung“, sondern etwa „Vertretung, Prozessführung, Verkauf der Liegenschaft“.
Kandidat interessenkonfliktfrei? Prüfen, ob der vorgeschlagene Kurator in laufenden Mandaten Bezug zu einzelnen Erben oder Gläubigern hat.
Rekursfrist notiert? Nach § 46 AußStrG 14 Tage ab Zustellung; danach sind Einwände gegen die Bestellung schwer durchsetzbar.
Rechnungslegungs-Rhythmus vereinbart? Mindestens jährlich; bei laufenden Mieteinnahmen oder Unternehmensfortführung quartalsweise anregen.
Honorarverständnis dokumentiert? Vorläufige Indikation anfordern, Zwischenhonorarbeschluss nach sechs bis zwölf Monaten anregen.
Praxistipp: Testament als Präventivwerkzeug
Wer in der Nachfolgeplanung die Kostenbelastung durch eine spätere Kuratorbestellung vermeiden möchte, sollte im Testament eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker benennen und klare Regelungen zur Hausverwaltung, Unternehmensfortführung und Prozessführung treffen. Soweit diese rechtlich zulässig sind, folgt das Abhandlungsgericht den letztwilligen Vorgaben und erspart den Erben damit regelmäßig das Kuratoramt.

Häufige Fragen zum Verlassenschaftskurator

Was kostet ein Verlassenschaftskurator in Österreich?
Die Entlohnung des Verlassenschaftskurators wird vom Abhandlungsgericht mit Beschluss festgesetzt. Maßgeblich sind Aufwand, Verantwortung, Schwierigkeit und konkreter Nutzen der Tätigkeit; starre Prozentwerte des Nachlassvermögens gibt es nicht. Bezahlt wird das Honorar aus der Verlassenschaft; jede zusätzliche Verfahrensdauer reduziert damit die Erbquote.
Kann man den Verlassenschaftskurator abberufen lassen?
Ja, Erben können die Abberufung beantragen, müssen dafür aber objektivierbare Gründe darlegen. Anerkannt sind grobe Pflichtverletzung, längere Untätigkeit, nachträglicher Interessenkonflikt oder eigene Handlungsunfähigkeit des Kurators. Bloße Unzufriedenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht; das Gericht wägt zwischen Kontinuität und Erforderlichkeit eines Wechsels ab.
Wer zahlt den Verlassenschaftskurator: die Erben oder die Verlassenschaft?
Schuldnerin des Kuratorhonorars ist die Verlassenschaft selbst, nicht die Erben persönlich. Das Gericht setzt die Entlohnung mit Beschluss fest, und der Kurator entnimmt den Betrag nach Rechtskraft aus dem Verlassenschaftsanderkonto. Wirtschaftlich tragen die Erben das Honorar dennoch mit, weil es die verteilbare Erbmasse vermindert. Bei überschuldeter Verlassenschaft gehört es zu den Masseforderungen im Insolvenzverfahren.

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Die Kanzlei Brandauer Rechtsanwälte begleitet seit Jahren Erben, Gläubiger und Vertrauenspersonen in Verlassenschaftsverfahren in Salzburg und österreichweit. Unser Schwerpunkt liegt auf drei Tätigkeitsfeldern rund um den Verlassenschaftskurator: Wir schlagen für unsere Mandanten geeignete Kuratoren vor und stimmen die Kandidatur mit Miterben und Gerichtskommissär ab, damit das Abhandlungsgericht möglichst einem einvernehmlichen Antrag folgt. Wir übernehmen die Vertretung einzelner Erben gegenüber dem bestellten Kurator: von der laufenden Informationskontrolle über die Stellungnahme zu Honoraranträgen bis zur Einbringung von Abberufungsanträgen bei dokumentierten Pflichtverletzungen. Und wir übernehmen selbst das Kuratoramt dort, wo das Gericht einen fachlich qualifizierten Rechtsanwalt bestellt; unsere Berufshaftpflichtversicherung schafft dabei die wirtschaftliche Rückfalllinie, die dem Nachlass zugutekommt.

Erbrechtliche Verfahren sind oft belastend, und zwar rechtlich, finanziell und emotional. Wir arbeiten sachlich, transparent und mit klarer Kostenorientierung: Sie wissen in jeder Phase, was der nächste Schritt kostet und welche Alternativen bestehen. Wenn Sie vor einer Kuratorbestellung stehen, wenn bereits ein Kurator bestellt ist und Sie den Verlauf steuern möchten oder wenn Sie im Rahmen Ihrer eigenen Nachfolgeplanung eine Kuratorbestellung vermeiden wollen, kontaktieren Sie uns gern. Eine Erstberatung klärt in der Regel innerhalb einer Stunde, welche Handlungsoptionen offen stehen und welche Priorität sie haben.

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Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Einführung in das Rechtsinstitut des Verlassenschaftskurators nach österreichischem Recht. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die konkrete Beurteilung Ihres Sachverhalts kontaktieren Sie bitte unsere Kanzlei.