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Erbantrittserklärung in Österreich: Fristen & Kosten einfach erklärt

Sie haben geerbt – und plötzlich befindet sich ein Brief des Notars (Gerichtskommissärs) im Postkasten. Wie lange haben Sie Zeit zu entscheiden? Was kostet das Verlassenschaftsverfahren wirklich? Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Fristen und Gebühren – verständlich, verlässlich, auf dem neuesten Stand.

Das Wichtigste vorab (Kurzüberblick)

Sie verlieren vorerst die Parteistellung im Verfahren – aber nicht Ihr Erbrecht; die Erklärung kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung nachgeholt werden.

5 ‰ (0,5 %) des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens 95 € (Stand: 1. April 2025). In strittigen Fällen (widersprechende Erbantrittserklärungen) 6 ‰, mindestens 116 €.

Nach GKTG wert- und aufwandsabhängig; Bemessungsgrundlage ist gedeckelt bei 3.633.640 €. Die konkrete Gebühr setzt das Gericht fest.

Welche Frist gilt – und wer setzt sie?

Der Gerichtskommissär (Notar) fordert die als Erben in Betracht kommenden Personen nachweislich auf zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ausschlagen. Mit dieser Aufforderung wird eine Frist von mindestens 4 Wochen gesetzt. Bei erheblichen Gründen (z. B. ungeklärte Vermögens- oder Schuldenlage, Abklärung mit Mit­erben, Beschaffung von Unterlagen) kann Bedenkzeit eingeräumt werden – insgesamt höchstens 1 Jahr.

Warten Sie nicht bis zum letzten Tag: Bedenkzeit aktiv beantragen (kurz begründen, welche Unterlagen/Abklärungen fehlen). So vermeiden Sie übereilte Entscheidungen – insbesondere bei unklarer Schuldenlage.

Frist versäumt – was bedeutet das?

Wird die gesetzte Frist versäumt, scheiden Sie vorerst als Partei aus dem Verfahren aus und haben keine Einflussmöglichkeiten. Ihr Erbrecht geht dadurch aber nicht verloren. Sie können die Erbantrittserklärung nachholen, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht ergangen ist. Das hat der OGH mehrfach klargestellt.

Kommt niemand seiner Pflicht zur Erklärung nach, bestellt das Gericht einen Verlassenschaftskurator (Nachlassverwalter), der dringende Maßnahmen setzt und die Verlassenschaft vertritt.

Kosten im Verlassenschaftsverfahren: Was fällt sicher an?

1) Gerichtsgebühr (fixe Formel)

  • 5 ‰ (0,5 %) des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens 95 €.
  • Erhöht auf 6 ‰ (0,6 %), mindestens 116 €, wenn das Gericht wegen widersprechender Erbantrittserklärungen über das Erbrecht entscheiden muss.

2) Gebühr des Gerichtskommissärs (Notars)

Die Gebühr des Gerichtskommissärs richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG): wertabhängig und aufwandsbezogen (Umfang, Schwierigkeit, Zeitaufwand). Die konkrete Gebühr setzt das Verlassenschaftsgericht fest. Die Bemessungsgrundlage ist gedeckelt: Es darf nie mehr verrechnet werden, als einer Bemessungsgrundlage von 3.633.640 € entspräche. In Ausnahmefällen kann die Gebühr bis zum Doppelten erhöht werden (z. B. außergewöhnlicher Aufwand) – begründungsbedürftig.

3) Weitere typische Kostenpositionen

  • Inventar & Gläubigereinberufung bei bedingter Erbantrittserklärung (sichert die Haftungsbeschränkung, verursacht aber zusätzlichen Aufwand/Spesen).
  • Grundbuch: Sind Liegenschaften im Nachlass, muss binnen 1 Jahr nach Abschluss der Abhandlung die Eintragung beantragt werden; unterbleibt dies, muss der Gerichtskommissär die Anträge stellen. (Die Grundbuchsgebühren sind nicht Teil der oben genannten Gerichtsgebühr.)

Gerichtsgebühr-Rechner (Vereinfachung)

Berechnet die Pauschalgebühr gem. aktuell üblichen 5‰ (bzw. 6‰ bei gerichtlicher Erbrechtsentscheidung) samt Mindestgebühr.

Eingaben

Hinweis: Für die Gerichtsgebühr ist das reine Verlassenschaftsvermögen maßgeblich (Aktiva minus Passiva).
Bei Häkchen wird mit 6‰ und der Mindestgebühr 116 € gerechnet; sonst 5‰ und 95 €.

Ergebnis

Reines Verlassenschaftsvermögen

€ 0,00
Aktiva – Passiva (nicht negativ)

Berechnete Gerichtsgebühr

€ 95,00
Satz: 5‰ (mind. € 95,00)
Hinweis: Bei geringem/negativem Reinvermögen greift die Mindestgebühr.

Stand: 01.04.2025. Vereinfachte Darstellung ohne Gewähr; Gebühren des Gerichtskommissärs (Notars) nach GKTG sind nicht enthalten und werden gerichtlich festgesetzt.

Bedingt oder unbedingt? – Kurz zu den Haftungsfolgen (weil es die Kosten beeinflusst)

Unbeschränkte Haftung, auch mit Privatvermögen. Nur sinnvoll, wenn Sie die Vermögenslage des Erblassers sehr gut kennen.

Haftung beschränkt auf den Wert der Aktiva und anteilig zur Erbquote; erfordert allerdings eine geordnete Abwicklung (Inventar, ggf. Gläubigeraufruf).

Haftung & Praxisfolgen – bedingt vs. unbedingt

Bedingte Erbantrittserklärung

Haftung beschränkt (Inventar)

  • Haftung nur bis zum Wert der Aktiva und anteilig zur Erbquote.
  • Erfordert Inventar und ggf. Gläubigeraufruf → etwas mehr Aufwand/Kosten.
  • Empfehlenswert bei unklarer Schuldenlage oder gemischten Vermögen.

Kosten: Gericht wie üblich; Notarspesen je nach Aufwand (GKTG).

Unbedingte Erbantrittserklärung

Unbeschränkte Haftung

  • Haftung auch mit Privatvermögen, inkl. Vermächtnisse.
  • Nur wählen, wenn Vermögenslage gesichert positiv bzw. transparent ist.
  • Schneller in der Abwicklung, aber höheres Risiko bei verdeckten Passiva.

Achtung: Einmal abgegeben, grundsätzlich nicht widerruflich.

Häufige Probleme – und unsere konkreten Lösungen

Bedingte Erbantrittserklärung abgeben oder zunächst Bedenkzeit beantragen; parallel Unterlagen beschaffen (Kontoauszüge, Kreditunterlagen, Steuerakten, Versicherungen). So schützen Sie sich vor unliebsamen Überraschungen.

 Sofort schriftlich Bedenkzeit beantragen und die Gründe dokumentieren (z. B. ausständige Bankauskünfte). Beachten Sie die Ein-Jahres-Grenze.

Nein. Sie verlieren vorerst die Parteistellung, können aber nacherklären, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht vorliegt. Rasch handeln!

Das Gericht bestellt einen Verlassenschaftskurator, der dringende Maßnahmen setzt und die Verlassenschaft vertritt.

Checkliste: So gehen Sie jetzt vor

  1. Frist notieren (Posteingang + Fristende). Bei Bedarf Bedenkzeit beantragen.
  2. Vermögens- & Schuldenlage möglichst vollständig erheben (Banken, Finanzamt, Verträge).
  3. Strategie wählen: bedingt vs. unbedingt – Haftung & Abwicklungsaufwand abwägen.
  4. Kosten im Blick: Gerichtsgebühr kalkulieren; beim Gerichtskommissär Kostentransparenz einfordern (GKTG, Deckel der Bemessungsgrundlage).
  5. Erklärung fristgerecht abgeben – oder nacherklären, falls versäumt (sofern noch keine Endentscheidung).

Fazit

Die Fristen sind überschaubar – mindestens 4 Wochen, bei Bedarf bis zu 1 Jahr Bedenkzeit – doch die Weichenstellung (bedingt vs. unbedingt) und die Kostenfolgen sind oft komplex. Lassen Sie sich nicht drängen: Gute Vorbereitung spart Geld und Nerven. Wir begleiten Sie persönlich und umsichtig – von der ersten Fristanfrage bis zur Einantwortung.

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