Was die eingetragene Partnerschaft in Österreich rechtlich bedeutet

Viele halten die eingetragene Partnerschaft für eine Art „Ehe light“ – weniger Rechte, weniger Pflichten, weniger Konsequenzen. Dieses Bild ist falsch. Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) schafft ein Rechtsverhältnis, das der Ehe in nahezu allen Bereichen entspricht: Unterhaltspflichten, Vermögensaufteilung, Erbrecht, Adoptionsrecht. Wer eine eingetragene Partnerschaft eingeht, übernimmt dieselbe Verantwortung wie bei einer Eheschließung. Dieser Beitrag erklärt, was das in der Praxis bedeutet – und wo die wenigen verbliebenen Unterschiede tatsächlich liegen.

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Was genau ist eine eingetragene Partnerschaft?

Die eingetragene Partnerschaft existiert in Österreich seit 1. Jänner 2010. Ursprünglich war sie ausschließlich gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten. Seit 1. Jänner 2019 steht sie – ebenso wie die Ehe – allen Paaren offen, unabhängig vom Geschlecht. Das hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2017 (G 258-259/2017) festgelegt.

Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt vor der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 3 EPG). Beide Partner erklären persönlich und gleichzeitig, eine Partnerschaft eingehen zu wollen. Die Erklärung wird in das Partnerschaftsbuch eingetragen. Damit entsteht ein umfassendes Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten – vergleichbar der Eheschließung vor dem Standesamt.

Wichtig: Bloßes Zusammenleben begründet keine eingetragene Partnerschaft. Selbst wenn Sie seit Jahrzehnten in einer Lebensgemeinschaft leben, entstehen daraus keine automatischen Unterhalts-, Erb- oder Vermögensansprüche. Wer rechtliche Absicherung will, muss aktiv werden – durch Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder zumindest einen Partnerschaftsvertrag.

⚖️
Eingetragene Partnerschaft – die Eckdaten
Stand: April 2026
Merkmal Details
Rechtsgrundlage Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl I Nr. 135/2009
In Kraft seit 1. Jänner 2010
Offen für alle Paare Seit 1. Jänner 2019 (VfGH G 258-259/2017)
Begründung Vor der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 3 EPG)
Mindestalter 18 Jahre (seit EPaRÄG 2025)
Letzte Gesetzesänderung EPaRÄG 2025, BGBl I Nr. 46/2025, in Kraft seit 1. August 2025

Ehe, eingetragene Partnerschaft und Lebensgemeinschaft im Vergleich

Wer sich für eine Paarbeziehung mit rechtlichem Rahmen interessiert, steht in Österreich vor drei Optionen: Ehe, eingetragene Partnerschaft oder bloße Lebensgemeinschaft. Die Unterschiede sind geringer, als die meisten Menschen annehmen – besonders zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft.

Infografik
Drei Partnerschaftsformen in Österreich
Rechte, Pflichten und Absicherung im Vergleich
💍
Ehe
Voller Schutz

Vor dem Standesamt geschlossen. Umfassende gegenseitige Rechte und Pflichten, inklusive Treuepflicht.

Unterhalt, Erbrecht, Vermögensaufteilung, Adoption – alles geregelt
→ Verlobung möglich
🤝
Eingetragene Partnerschaft
Nahezu gleicher Schutz

Vor der Bezirksverwaltungsbehörde begründet. Vertrauensbeziehung statt Treuepflicht (Ergebnis gleich).

Unterhalt, Erbrecht, Vermögen, Adoption – alles geregelt
→ Keine Verlobung, keine Härteklausel bei Auflösung
🏠
Lebensgemeinschaft
Minimaler Schutz

Kein formaler Akt nötig. Keine gesetzlichen Pflichten, kein automatischer Unterhaltsanspruch.

Kein Erbrecht, kein Unterhalt, keine Vermögensaufteilung – ohne Vertrag
→ Absicherung nur durch Partnerschaftsvertrag

Die Lebensgemeinschaft ist die einzige tatsächliche „Light-Variante“. Sie bringt keine gesetzlichen Unterhalts-, Erb- oder Vermögensansprüche mit sich. Das kann ein Vorteil sein – aber auch ein erhebliches Risiko, besonders für den wirtschaftlich schwächeren Partner. Wer in der Lebensgemeinschaft etwa in die Liegenschaft des Partners investiert und sich später trennt, steht häufig vor einem langwierigen Bereicherungsverfahren. Mehr dazu lesen Sie in unserem Leitfaden zur Trennung bei Lebensgemeinschaften mit Immobilie.

Rechte und Pflichten im Alltag der eingetragenen Partnerschaft

§ 8 EPG regelt die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner. Der Wortlaut unterscheidet sich an einer Stelle von der Ehe: Statt einer expliziten „Treuepflicht“ spricht das EPG von einer „umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung“. In der Praxis macht das keinen Unterschied. Der OGH hat klargestellt, dass sexuelle Beziehungen zu Dritten auch in der eingetragenen Partnerschaft einen Auflösungsgrund darstellen können.

📋 Gegenseitige Pflichten nach § 8 EPG
Kernpflichten, die mit der Begründung entstehen
1
Gemeinsames Wohnen – Die Partner sind verpflichtet, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Ausnahmen bestehen bei beruflicher Notwendigkeit.
2
Anständige Begegnung – Gegenseitiger Respekt im täglichen Umgang. Grobe Ehrverletzungen können einen Auflösungsgrund bilden.
3
Beistandspflicht – Unterstützung in persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, besonders in Krankheit und Not.
4
Vertrauensbeziehung – Umfassende Loyalität. Entspricht in der Judikatur dem Inhalt der ehelichen Treuepflicht.
5
Unterhaltspflicht – Gegenseitiger Unterhaltsanspruch nach Leistungsfähigkeit, auch während aufrechter Partnerschaft.

Namensrecht in der eingetragenen Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft beeinflusst auch das Namensrecht. Die Partner können einen gemeinsamen Nachnamen bestimmen (§ 7 EPG). Der Name des einen oder anderen Partners wird zum Familiennamen. Ein Doppelname ist möglich. Wer keinen gemeinsamen Nachnamen wählt, behält seinen bisherigen. Die Namensbestimmung muss bei der Begründung oder spätestens innerhalb eines Jahres danach erfolgen.

Steuerrecht und eingetragene Partnerschaft

Im Steuerrecht werden eingetragene Partner wie Ehegatten behandelt. Das betrifft etwa die Grunderwerbsteuer bei Übertragungen zwischen Partnern und die Befreiungen im Rahmen der vermögensbezogenen Steuern. Die Grunderwerbsteuer-Befreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG gilt auch für eingetragene Partner – etwa bei der Übertragung einer Liegenschaft im Rahmen der Auflösung oder bei der Teilung des gemeinsamen Vermögens. Im Einkommensteuerrecht können die Absetzbeträge für Alleinverdiener und Alleinerzieher in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Sozialversicherungsrechtlich besteht die Möglichkeit der Mitversicherung des Partners – identisch zur Ehe.

💡 Praxistipp: Partnerschaftsvertrag trotz gesetzlicher Regelung
Obwohl das EPG die wesentlichen Rechte und Pflichten regelt, empfehlen wir in unserer Praxis häufig einen ergänzenden Partnerschaftsvertrag. Darin lässt sich etwa festhalten, wer welche Vermögenswerte in die Partnerschaft einbringt, wie mit gemeinsamen Investitionen (etwa in eine Liegenschaft) umgegangen wird und welche Unterhaltshöhe im Trennungsfall gelten soll. Ein solcher Vertrag schafft Klarheit – und vermeidet spätere Streitigkeiten.

Unterhalt und Vermögensaufteilung bei eingetragener Partnerschaft

Die Unterhaltsregelungen für eingetragene Partner entsprechen weitgehend jenen für Ehegatten. Während aufrechter Partnerschaft besteht ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch, dessen Höhe sich nach den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit der Partner richtet. Verdient ein Partner deutlich weniger als der andere oder führt den Haushalt, hat er Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard.

Nach der Auflösung hängt der nacheheliche Unterhalt – analog zum Eherecht – vom Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Wurde die Partnerschaft aus Verschulden eines Partners aufgelöst, kann der andere einen Unterhaltsanspruch geltend machen. Bei einvernehmlicher Auflösung wird die Unterhaltsfrage in der Auflösungsvereinbarung geregelt. Wesentlich: Ein Unterhaltsverzicht ist möglich, muss aber ausdrücklich vereinbart werden.

Einen umfassenden Überblick über die Unterhaltsberechnung bei Trennungen bietet unser Beitrag zum Ehegattenunterhalt bei einvernehmlicher Scheidung – die Grundsätze gelten sinngemäß auch für die eingetragene Partnerschaft.

Infografik
Vermögensaufteilung nach Auflösung
✅ Wird aufgeteilt

Das während der Partnerschaft gemeinsam Erwirtschaftete unterliegt der Aufteilung:

  • Eheliche Ersparnisse – Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge
  • Gebrauchsvermögen – Hausrat, Einrichtung, gemeinsame Fahrzeuge
  • Partnerschaftswohnung – gemeinsam genutzte Wohnung, auch Mietrechte
  • Gemeinsame Schulden – Kredite, die im Interesse beider aufgenommen wurden
Praxis: Gericht berücksichtigt die Beiträge beider Partner – auch Kindererziehung und Haushaltsführung zählen.
🚫 Bleibt beim Eigentümer

Bestimmte Vermögenswerte sind von der Aufteilung ausgenommen:

  • Eingebrachtes Vermögen – was vor der Partnerschaft gehörte
  • Erbschaften und Schenkungen – von Dritten während der Partnerschaft
  • Persönliche Gegenstände – Kleidung, Schmuck zum persönlichen Gebrauch
  • Unternehmensanteile – Firmenbeteiligungen, Berufspraxis-Ausstattung
Achtung: Schenkungen zwischen Partnern unterliegen häufig doch der Aufteilung!

Die Vermögensaufteilung folgt den §§ 81 ff EheG, die über § 25 EPG sinngemäß auf die eingetragene Partnerschaft anzuwenden sind. Das Gericht teilt das gemeinsame Vermögen nach Billigkeit auf. Beide Partner haben die Möglichkeit, vorab eine vertragliche Vereinbarung über die Aufteilung zu treffen – etwa in einem Partnerschaftsvertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Wie eine solche Vereinbarung aufgebaut sein sollte, beschreibt unser Beitrag zur perfekten Scheidungsfolgenvereinbarung.

Erbrecht und Vorsorge für eingetragene Partner

Im Erbrecht sind eingetragene Partner den Ehegatten vollständig gleichgestellt. Das betrifft die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil und das Vorausvermächtnis.

📊 Gesetzliche Erbquoten des eingetragenen Partners
Bei Tod eines Partners ohne Testament
Konkurrierende Erben Erbquote Partner Pflichtteil
Kinder vorhanden 1/3 des Nachlasses 1/6 (Hälfte der Erbquote)
Eltern des Verstorbenen 2/3 des Nachlasses 1/3 (Hälfte der Erbquote)
Keine Kinder, keine Eltern Gesamter Nachlass Entfällt (volle Erbschaft)
Hinweis: Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (§ 759 ABGB).

Besonders wichtig ist das Vorausvermächtnis (§ 745 ABGB): Der überlebende Partner hat das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben und die Haushaltsgegenstände weiter zu nutzen. Dieses Recht tritt automatisch mit dem Tod ein – unabhängig davon, ob ein Testament vorhanden ist. Es geht den Ansprüchen anderer Erben vor.

Für eine umfassendere Darstellung des Erbrechts von Ehepartnern und eingetragenen Partnern empfehlen wir unseren Beitrag Ehegatten und das Erbrecht in Österreich. Die Grundsätze dort gelten ohne Einschränkung auch für die eingetragene Partnerschaft. Weitere Informationen zu Erbrecht und Testamenten finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.

Kinder, Adoption und Obsorge in der eingetragenen Partnerschaft

Die Adoption durch eingetragene Partner ist in Österreich ohne Einschränkung möglich. Seit einer Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2015 steht die gemeinsame Adoption beiden Partnern offen – ebenso wie die Stiefkindadoption, bei der ein Partner das leibliche Kind des anderen adoptiert. Die Voraussetzungen (Mindestalter, Altersunterschied, Kindeswohl) sind identisch mit jenen für verheiratete Paare.

Im Bereich der Obsorge und des Kindesunterhalts gelten dieselben Regeln wie bei verheirateten Paaren. Kommen gemeinsame oder adoptierte Kinder vor, richtet sich die Obsorge nach dem Kindeswohl – das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob die Eltern verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Bei der Auflösung der Partnerschaft müssen Obsorge und Kontaktrecht ebenso geregelt werden wie bei einer Scheidung. Ausführliche Informationen zum Familienrecht finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.

Im Bereich der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (IVF) bestehen seit der Gesetzesänderung 2015 keine Unterschiede mehr zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft. Beide Partnerschaftsformen haben gleichen Zugang zu reproduktionsmedizinischen Maßnahmen. Die Zustimmung des Partners zur Behandlung ist in beiden Fällen erforderlich; die rechtliche Elternschaft entsteht gleich.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft – so funktioniert es

Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft folgt im Wesentlichen den Regeln der Ehescheidung. Es gibt eine einvernehmliche Auflösung und verschiedene streitige Varianten.

Ablauf
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1
Einvernehmliche Auflösung (§ 15 EPG)
Beide Partner einigen sich. Mindestens 6 Monate Getrenntleben. Vereinbarung über Unterhalt, Vermögen, ggf. Obsorge nötig.
2
Auflösung aus Verschulden (§ 13 EPG)
Schwere Verfehlung des anderen Partners (z. B. Gewalt, Treuebruch). Klage beim Bezirksgericht innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis.
3
Auflösung wegen Zerrüttung (§ 14 EPG)
Die Partnerschaft ist unheilbar zerrüttet. Antragstellung durch einen Partner.
⏱️ Frist: 3 Jahre Getrenntleben
Nach 3 Jahren getrenntem Leben kann jeder Partner die Auflösung beantragen – ohne Verschuldensnachweis.
EP: Keine Härteklausel
Nach 3 Jahren wird die Partnerschaft aufgelöst – ohne Ausnahme.
Ehe: Härteklausel möglich
Bei Ehe kann das Gericht auf 6 Jahre verlängern, wenn die Scheidung den anderen „unbillig hart“ trifft.

Das ist einer der wenigen echten Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft: Die sogenannte Härteklausel (§ 55 Abs 3 EheG), nach der ein Gericht die Scheidung bei unbilliger Härte auf bis zu sechs Jahre aufschieben kann, gilt bei der eingetragenen Partnerschaft nicht. Nach drei Jahren Getrenntleben wird die Partnerschaft aufgelöst – ohne Wenn und Aber. Bei der Scheidung einer Ehe ist das anders geregelt.

✅ Checkliste: Einvernehmliche Auflösung vorbereiten
☑️
Getrenntleben dokumentieren – Mindestens 6 Monate getrennt leben. Nachweis aufbewahren (z. B. eigener Mietvertrag, Meldebestätigung).
☑️
Vermögensliste erstellen – Alle gemeinsamen und eigenen Vermögenswerte auflisten: Sparguthaben, Immobilien, Kfz, Wertpapiere, Schulden.
☑️
Unterhaltsvereinbarung vorbereiten – Einigung über nachehelichen Unterhalt oder ausdrücklichen Verzicht formulieren.
☑️
Obsorge und Kontaktrecht regeln – Bei gemeinsamen Kindern: Obsorge, Hauptaufenthalt, Kontaktrecht und Kindesunterhalt klären.
☑️
Wohnung regeln – Wer bleibt in der Partnerschaftswohnung? Mietvertrag übernehmen oder Eigentum zuweisen?
☑️
Rechtsberatung einholen – Auflösungsvereinbarung vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.

Häufige Fehler bei der eingetragenen Partnerschaft

In unserer Kanzleipraxis sehen wir regelmäßig dieselben Fehler und Missverständnisse rund um die eingetragene Partnerschaft. Hier die wichtigsten:

„Die eingetragene Partnerschaft ist weniger verbindlich als die Ehe“
Falsch. In nahezu allen Bereichen – Unterhalt, Vermögen, Erbrecht, Adoption – gelten identische Regeln. Wer die eingetragene Partnerschaft als „Ehe light“ eingeht, wird bei der Auflösung überrascht.
„Zusammenleben genügt – eine Eintragung ist nur eine Formalität“
Bloßes Zusammenleben begründet eine Lebensgemeinschaft ohne gesetzliche Unterhalts- oder Erbansprüche. Die eingetragene Partnerschaft schafft ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das nur durch formale Begründung entsteht.
„Der Partner erbt automatisch alles“
Bei vorhandenen Kindern erbt der überlebende Partner nur ein Drittel. Ohne Testament geht der Rest an die Nachkommen. Ein Testament ist auch in der eingetragenen Partnerschaft sinnvoll, um die gewünschte Vermögensverteilung sicherzustellen.
„Nach der Auflösung gibt es keinen Unterhaltsanspruch“
Wie bei der Scheidung kann ein nachehelicher Unterhalt bestehen – abhängig von Verschulden, Einkommensverhältnissen und Ehedauer. Die Auflösung beendet die Partnerschaft, nicht automatisch die Unterhaltspflicht.
„Eingebrachtes Vermögen wird bei der Auflösung aufgeteilt“
Grundsätzlich nicht. Was ein Partner vor der Partnerschaft besaß oder während der Partnerschaft geerbt bzw. geschenkt bekam, bleibt ihm. Aber: Die Partnerschaftswohnung kann auch dann aufgeteilt werden, wenn sie nur einem Partner gehört.

Sonderfälle aus der Praxis

Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Seit der Öffnung beider Rechtsinstitute für alle Paare stellt sich die Frage, ob eine bestehende eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden kann. Derzeit sieht das Gesetz keine direkte Umwandlung vor. Wer heiraten möchte, muss die eingetragene Partnerschaft zuerst auflösen und danach die Ehe schließen. Es gibt allerdings politische Initiativen, die eine direkte Umwandlung ermöglichen wollen – bisher ohne Gesetzesänderung.

Eingetragene Partnerschaft und ausländisches Recht

Die Anerkennung einer österreichischen eingetragenen Partnerschaft im Ausland ist nicht garantiert. Innerhalb der EU gibt es Unterschiede: In manchen Mitgliedstaaten wird die eingetragene Partnerschaft automatisch anerkannt, in anderen nicht. Besonders relevant ist das für den Bereich des Aufenthaltsrechts, des Erbrechts und der Steuer. Wer regelmäßig im Ausland lebt oder Vermögenswerte im Ausland besitzt, sollte die internationale Wirkung seiner Partnerschaft rechtlich prüfen lassen.

Eingetragene Partnerschaft und Immobilien

Der Erwerb einer Liegenschaft innerhalb einer eingetragenen Partnerschaft wird steuerlich gleich behandelt wie in der Ehe. Die Grunderwerbsteuer-Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG gilt auch zwischen eingetragenen Partnern – etwa bei der Übertragung einer Liegenschaft im Rahmen der Auflösung. Bei der Vermögensaufteilung unterliegt die Partnerschaftswohnung den gleichen Regeln wie die Ehewohnung: Das Gericht kann sie einem Partner zuweisen, auch wenn der andere Eigentümer ist. Die Grundbucheintragung allein ist also nicht ausschlaggebend.

💡 Praxistipp: Wann die eingetragene Partnerschaft die bessere Wahl sein kann
Die fehlende Härteklausel (§ 55 Abs 3 EheG) bei der eingetragenen Partnerschaft kann ein Vorteil sein: Wer nach drei Jahren Getrenntleben einen klaren Schnitt will, hat bei der eingetragenen Partnerschaft Rechtssicherheit. Bei der Ehe kann die Scheidung unter Umständen auf sechs Jahre verzögert werden. In Fällen, in denen ein Partner die Auflösung blockiert, kann die eingetragene Partnerschaft daher die pragmatischere Wahl sein.

EPaRÄG 2025 – aktuelle Gesetzesänderung

Das Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 (EPaRÄG 2025, BGBl I Nr. 46/2025) hat einige Änderungen gebracht, die auch die eingetragene Partnerschaft betreffen. Seit 1. August 2025 gilt:

Das Mindestalter für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt nunmehr 18 Jahre – ohne Ausnahme. Die frühere Möglichkeit, Minderjährige ab 16 Jahren für partnerschaftsfähig zu erklären, wurde gestrichen. Das Eheverbot zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie gilt nun auch für die eingetragene Partnerschaft. Außerdem wurde die Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft bei fehlender Partnerschaftsfähigkeit wieder eingeführt.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Die eingetragene Partnerschaft ist keine „Ehe light“ – in nahezu allen Bereichen (Unterhalt, Vermögen, Erbrecht, Adoption) gelten identische Regeln wie bei der Ehe.
2. Die Lebensgemeinschaft ist die tatsächliche „Light-Variante“ – ohne formale Begründung bestehen keinerlei gesetzliche Ansprüche auf Unterhalt, Erbrecht oder Vermögensaufteilung.
3. Im Erbrecht sind eingetragene Partner den Ehegatten gleichgestellt – inklusive Pflichtteil und Vorausvermächtnis (Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung).
4. Wesentlicher Unterschied: Bei der eingetragenen Partnerschaft gibt es keine Härteklausel – nach 3 Jahren Getrenntleben wird aufgelöst, bei der Ehe kann das Gericht auf bis zu 6 Jahre verlängern.
5. Seit dem EPaRÄG 2025 gilt: Mindestalter 18 Jahre, erweitertes Verwandtenverbot, Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft wiederhergestellt.
6. Ein Partnerschaftsvertrag ist auch bei eingetragener Partnerschaft empfehlenswert – um Vermögensfragen, Unterhalt und gemeinsame Investitionen vorab zu regeln.

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Stand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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