Ein Modell eines Hauses befindet sich auf einer grünen Wiese

Meldepflicht & Fristen beim (Neben-/Zweit-)Wohnsitz in Österreich

Ein Wohnsitz ist mehr als eine Adresse. Mit dem Einzug beginnen Fristen zu laufen, Formulare wollen richtig ausgefüllt und Verantwortlichkeiten geklärt sein. Wer hier sicher und sauber arbeitet, vermeidet Ärger mit der Behörde – und behält die Gestaltungshoheit über Haupt- und Nebenwohnsitz. Im Folgenden erklären wir klar, was wann zu tun ist, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie typische Stolpersteine vermeiden.

Worum es bei der Meldepflicht wirklich geht

Sobald Sie eine Wohnung beziehen – egal ob als Haupt- oder Nebenwohnsitz – sind Sie meldepflichtig. Die Anmeldung muss spätestens am dritten Tag nach tatsächlichem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen. Das gilt österreichweit und ohne Unterschied, ob es „nur“ ein Zweitwohnsitz ist. Entscheidend ist der tatsächliche Bezug, nicht ein Mietvertragsdatum oder ein geplanter Einzug. Wer bereits beim Einzug richtig meldet, erspart sich späteren Schriftverkehr und allfällige Strafen.

Der Hauptwohnsitz ist dort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet – also dort, wo sich Arbeit, Ausbildung, Familie und soziale Anknüpfungen überwiegend abspielen. Alles andere sind weitere Wohnsitze (umgangssprachlich: Neben- oder Zweitwohnsitz). Diese Einordnung hat Auswirkungen auf Abgaben, Behördenkommunikation und manche zivilrechtliche Fragen.

Fristen im Überblick

Die drei Meldeklassiker – kompakt und rechtssicher.

Anmeldung
Spätestens am 3. Tag nach Einzug

Gilt für Haupt- und Nebenwohnsitz. Entscheidend ist der tatsächliche Bezug, nicht das Vertragsdatum.

Pro-Tipp: Meldezettel vorher vom Unterkunftgeber unterschreiben lassen.

Abmeldung
3 Tage davor bis 3 Tage danach

Im Zeitfenster rund um den Auszug. Unterschrift des Unterkunftgebers ist hier nicht nötig.

Praktisch bei Umzug: Abmeldung mit neuer Anmeldung kombinieren.

Ummeldung
Binnen 1 Monat

Wechselt die Wohnsitzqualität (Haupt ↔ Neben), ist das ein eigener Meldefall mit Monatsfrist.

Ideal gleich mit der Neuanmeldung des Hauptwohnsitzes erledigen.

Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen (i. d. R. bis 726 €, bei Wiederholung bis 2.180 €). Früh melden spart Nerven.

Abmelden – und zwar im richtigen Zeitfenster

Wer eine Wohnung aufgibt, muss sich innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach dem Auszug abmelden. Praktisch: Melden Sie gleichzeitig einen neuen Hauptwohnsitz an, erledigt die Behörde oft in einem Schritt die Ab- oder Ummeldung der „alten“ Adresse. Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis 726 €, im Wiederholungsfall bis 2.180 €.

Ummelden: Wenn die Wohnsitzqualität wechselt

Ändert sich die Wohnsitzqualität (z. B. der bisherige Hauptwohnsitz soll zum Nebenwohnsitz werden – oder umgekehrt), gilt eine Frist von einem Monat. Diese „Ummeldung“ ist ein eigener Meldefall und sollte aktiv gesetzt werden, damit das Zentrale Melderegister den Status korrekt führt – etwa beim Wechsel des Lebensmittelpunkts, bei Trennung, bei längerem Auslandsaufenthalt mit Rückkehroption oder beim Erwerb eines Freizeitobjekts.

Nebenwohnsitz anmelden – in 5 Schritten

Unterlagen sammeln Ausweis, ggf. Geburtsurkunde/Grade; bei Fremden: Reisepass.
Meldezettel vorbereiten Daten ausfüllen; Unterschrift Unterkunftgeber einholen (Eigentümer:in/Hauptmieter:in).
Frist wahren Spätestens am 3. Tag nach tatsächlichem Einzug bei der Behörde einreichen.
Einbringen Persönlich, per Boten oder postalisch; vielerorts auch online mit ID Austria/EU-Login.
Bestätigung sichern Meldebestätigung ablegen; bei Bedarf zusätzliche Meldeauskünfte anfordern.

Blockiert jemand die Unterschrift? Kontaktieren Sie uns – wir sichern Beweise, fordern rechtskonform ein und halten die Fristen.

Wer unterschreibt – und warum das oft der Knackpunkt ist

Für die Anmeldung braucht es den Meldezettel. Er dokumentiert den Meldevorgang und muss zweifach unterschrieben werden: von der meldepflichtigen Person (Richtigkeit der Daten) und vom Unterkunftgeber (Bestätigung, dass tatsächliche Unterkunft gewährt wird). Unterkunftgeber ist je nach Konstellation Eigentümer, Hauptmieter oder – bei Untermiete/Wohngemeinschaft – die jeweils berechtigte Person. Fehlt diese Bestätigung, scheitert die Anmeldung regelmäßig. Bei der Abmeldung ist die Unterschrift des Unterkunftgebers nicht erforderlich.

Typische Ausnahmen

Schon irgendwo in Österreich gemeldet und jemand gewährt Ihnen in einer anderen Wohnung unentgeltlich Unterkunft für nicht länger als zwei Monate? Dann müssen Sie diesen Aufenthalt in der Regel nicht melden. Typische Beispiele: mehrwöchiger Aufenthalt bei den Eltern, Betreuung eines Angehörigen, vorübergehender Aufenthalt in einer Zweitwohnung ohne Entgelt. Daneben gibt es Sonderfälle (z. B. Krankenhausaufenthalt, Unterbringung in Heimen oder Kasernen). Wichtig: Diese Ausnahmen sind eng auszulegen; entgeltliche oder längerfristige Aufenthalte sind zu melden.

Ausnahmen & Meldepflicht – auf einen Blick

Keine Wohnsitzmeldung erforderlich, wenn …

  • Sie bereits in Österreich gemeldet sind und unentgeltlich bis zu 2 Monate woanders wohnen.
  • Es sich um hotelartige Beherbergung handelt (Gästeblatt statt Wohnsitzmeldung).
  • Es sich um kurzzeitige Aufenthalte ≤ 3 Tage handelt.

Meldepflicht besteht, wenn …

  • der Aufenthalt entgeltlich ist oder die 2-Monats-Grenze überschreitet.
  • eine Wohnung tatsächlich bezogen wird (auch Zweitwohnsitz).
  • Sie den Lebensmittelpunkt verlagern (Ummeldung binnen 1 Monat).

Digital geht’s oft schneller

An-, Ab- und Ummeldungen lassen sich vielerorts online erledigen – mit ID Austria oder EU-Login. Das spart Wege, insbesondere wenn mehrere Familienmitglieder betroffen sind. Prüfen Sie vorab, ob Sie bereits einmal in Österreich gemeldet waren (Voraussetzung für das Online-Service) und halten Sie Identitätsnachweise bereit.

Häufige Problemkonstellationen – und kurze Lösungen

Melden Sie sofort nach. Ob eine Strafe verhängt wird, liegt im Ermessen der Behörde. Wir prüfen, ob der Einzugszeitpunkt belegbar anders liegt, ob ein Verfahrensfehler vorliegt und vertreten Sie im Verfahren. Die Behörde kann bis 726 € (bzw. 2.180 € bei Wiederholung) verhängen – das lässt sich mit sauberer Darstellung oft vermeiden oder mildern.

Ohne Unterschrift des Unterkunftgebers keine Anmeldung – aber das Recht folgt der tatsächlichen Unterkunftnahme. Wir setzen gezielt auf Gespräch, schriftliche Aufforderung und – falls nötig – rechtliche Schritte, damit Sie rechtzeitig eine wirksame Meldung erhalten. Parallel sichern wir Beweise (Übergabeprotokoll, Mietzahlungsnachweise).

Das ist eine Ummeldung mit Ein-Monats-Frist. Optimalerweise erledigen Sie das im Zuge der Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes „in einem Aufwaschen“. So bleibt der Registereintrag lückenlos – wichtig u. a. für Behördenpost, Abgaben oder Wohnbauförderung.

Frist verpasst? So handeln Sie jetzt

1) Sofort nachmelden Datum des tatsächlichen Einzugs plausibel darlegen (z. B. Übergabeprotokoll, Umzugsbelege).
2) Beweise sichern Schriftverkehr, Zahlungsnachweise, Fotos – alles geordnet ablegen.
3) Recht einschätzen lassen Wir prüfen Ermessensspielräume der Behörde und vertreten Sie im Verfahren.

Fazit

Erstens: Anmelden binnen 3 Tagen ab Einzug – auch beim Zweitwohnsitz. Zweitens: Abmelden im 3-Tage-Fenster rund um den Auszug. Drittens: Ummelden binnen 1 Monat, wenn Haupt-/Nebenwohnsitz wechseln. Und viertens: Ohne Unterschrift des Unterkunftgebers keine wirksame Anmeldung. Wer diese vier Punkte beherzigt, hält das Melderecht sauber – und gewinnt Ruhe.