Ein Richterhammer befindet sich neben einem Haus

Nutzungsänderung im Wohnungseigentum in Österreich: Wohnen ↔ Ordination/Büro ↔ Kurzzeitvermietung (Airbnb) – was wirklich gilt

„Darf ich meine Wohnung als Ordination nutzen?“ – „Reicht es, das Büro als ‚still‘ zu deklarieren?“ – „Ist Kurzzeitvermietung (Airbnb) ohne Weiteres erlaubt?“ Wer im Wohnungseigentum (WEG) die Widmung/Nutzung seines Objekts ändern will, bewegt sich zwischen Privatrecht (WEG/Widmung im WE-Vertrag) und Öffentlichem Recht (z. B. Wiener Bauordnung). Dieser Leitfaden erklärt klar, welche Varianten typischerweise genehmigungsfähig sind und wo die Fallstricke liegen.

1) Das Fundament: § 16 WEG – „Änderungen einschließlich Widmungsänderungen“

Änderungen – einschließlich Widmungsänderungen – am Wohnungseigentumsobjekt sind zulässig, bedürfen aber der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern deren schutzwürdige Interessen auch nur möglich beeinträchtigt sind. Werden für die Änderung Allgemeinteile in Anspruch genommen, muss sie zusätzlich verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des Eigentümers dienen. Eine verweigerte Zustimmung kann das Gericht ersetzen.

Praxisfolge: Die Frage ist nicht „gefällt es den anderen?“, sondern: Sind nachteilige Auswirkungen möglich? – Lärm, Frequenz, Sicherheits- und Brandschutzthemen, Besucherströme, Optik, aber auch Hausfrieden.

2) Wohnen → Kurzzeitvermietung (Airbnb & Co.): genehmigungspflichtige Widmungsänderung

Der OGH hat es mehrfach klargestellt: Die wiederholte kurzfristige Vermietung einer als „Wohnung“ gewidmeten Einheit zu Fremdenverkehrszwecken ist eine Widmungsänderung, die Zustimmung (oder gerichtliche Genehmigung) braucht.

Zusatz Wien: Seit 1. Juli 2024 gilt in Wien eine 90-Tage-Grenze für Kurzzeitvermietungen außerhalb von Wohnzonen (Details in der Bauordnung für Wien, § 119 Abs 2a). Das ist kein Ersatz für die WE-Zustimmung, sondern eine zusätzliche Schranke. Sie brauchen beides: WE-Rechtslage und Bauordnungs-/Zonen-Konformität.

Wichtig: Airbnb ≠ normales Vermieten. Ohne korrekte Widmung/Zustimmung drohen Unterlassungsansprüche und Kosten.

3) Wohnen → Ordination/Büro: wann zulässig, wann genehmigungspflichtig?

Entscheidend ist die vereinbarte Widmung im Wohnungseigentumsvertrag (WE-Vertrag). Der OGH prüft stets: Welche Widmung gilt? Und: Deckt sie die beabsichtigte Nutzung?

Ordination in der Wohnung: Keine Widmungsänderung, wenn der WE-Vertrag ausdrücklich Tätigkeiten erlaubt, „die üblicherweise in einer Wohnung ausgeübt werden“. Eine kleine Arztpraxis kann darunter fallen – im Einzelfall.

Unspezifizierte Geschäftsraumwidmung: Bei „Geschäftsraum“ ohne nähere Einschränkung sind breitere Nutzungen (etwa ein Fitness-Studio) von der Widmung oft gedeckt; die Gerichte haben dies mehrfach so gewertet.

Konsequenz: Steht im WE-Vertrag „Wohnung“, ist der Sprung zu Büro/Ordination regelmäßig genehmigungspflichtig (Interessenabwägung nach § 16 WEG). Steht „Geschäftsraum“, ist vieles abgedeckt – aber: Lärm/Frequenz/Sicherheit können trotz passender Widmung eine Beeinträchtigung begründen und Auflagen erfordern.

4) Der heikle Grenzfall: „konkludente“ oder nachträgliche Genehmigung

Zwei Wege entschärfen Praxisfälle:

  1.  Konkludente Zustimmung aller Miteigentümer kann ausnahmsweise angenommen werden, wenn eine abweichende Nutzung lange, allgemein erkennbar und widerspruchslos hingenommen wurde. Das bleibt die Ausnahme und ist rechtlich riskant zu behaupten.

  2. Nachträgliche gerichtliche Ersetzung der Zustimmung ist möglich, selbst wenn schon umgestellt/gebaut wurde. Das Gericht prüft dann streng die Interessen und die Eignung der Nutzung (Belege/Gutachten!).

5) Typische Fragen – pointiert beantwortet

In Wien überschreitet das die 90-Tage-Grenze; zusätzlich bleibt es im WEG meist eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung. Sie brauchen öffentliche und private Zulässigkeit.

Kommt auf die Widmung an. Erlaubt der WE-Vertrag Tätigkeiten, die üblich in Wohnungen ausgeübt werden, kann eine kleine Ordination ohne Widmungsänderung zulässig sein – Einzelfallprüfung!

Oft ja; die Rechtsprechung wertet unspezifizierte Geschäftsraumwidmung weit. Beachten Sie dennoch Immissionen und Sicherheit; bei möglicher Beeinträchtigung braucht es Zustimmung/Gericht.

Nein. Zustimmen müssen die anderen Eigentümer (oder das Gericht ersetzt die Zustimmung). Die Hausverwaltung kann das nicht alleine.