Faktischer Geschäftsführer & Schatten-Geschäftsführer – Haftung ohne Firmenbucheintrag in Österreich

Ein Mann mit einem Anzug ist ein Loch gefallen und streckt seine Hand heraus, um Hilfe zu bekommen
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Faktischer Geschäftsführer & Schatten-Geschäftsführer – Haftung ohne Firmenbucheintrag in Österreich

„Ich bin doch gar nicht Geschäftsführer – wie kann ich dafür haften?“ Diese Frage hören wir immer häufiger. In vielen Unternehmen gibt es Personen, die offiziell „nur“ Gesellschafter, Investor, Berater oder Familienangehörige sind, in der täglichen Praxis aber Anweisungen geben, Verträge absegnen und strategische Entscheidungen treffen. Die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer sind dann manchmal eher „Strohmänner“. Genau hier beginnt die gefährliche Zone des faktischen Geschäftsführers bzw. Schatten-Geschäftsführers. Die österreichische Rechtsprechung geht seit Jahren konsequent davon aus, dass nicht nur der formell bestellte Geschäftsführer haftet. Wer tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich steuert, kann auch ohne Firmenbucheintrag wie ein Geschäftsführer behandelt werden – mit allen zivilrechtlichen, abgabenrechtlichen, insolvenzrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen. In diesem Beitrag erklären wir klar und verständlich, wann jemand als faktischer oder Schatten-Geschäftsführer gilt, auf welcher Rechtsgrundlage Haftung ohne Firmenbucheintrag entsteht und was Sie konkret tun sollten, wenn Sie in einer solchen Rolle sind – oder Ihnen diese Rolle von Behörden oder Gläubigern vorgeworfen wird.

1. Was ist ein „faktischer Geschäftsführer“?

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist faktischer Geschäftsführer, wer ohne förmlich bestellt zu sein maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einer Gesellschaft nimmt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Person Gesellschafter, Angestellter, Angehöriger oder komplett Außenstehender ist. Entscheidend ist, dass sie de facto die Leitung innehat oder die Entscheidungen bestimmt.

Typisch ist etwa der Mehrheitsgesellschafter, der nach außen als „Chef“ auftritt, Verhandlungen führt, Bankgespräche dominiert, Mitarbeiter einstellt und entlässt und strategische Entscheidungen trifft, während der eingetragene Geschäftsführer kaum eigenständig agiert. Ebenso gefährdet sind Personen, die keine Gesellschafter sind, aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Macht oder persönlichen Autorität faktisch bestimmen, was die Gesellschaft tut – etwa ein dominanter Investor, ein starker „Berater“ oder ein Familienangehöriger, der „ohne Titel“ alles koordiniert.

Der Begriff „Schatten-Geschäftsführer“ wird im österreichischen Sprachgebrauch meist für dieselbe Erscheinung verwendet: eine Person, die im Hintergrund maßgeblich steuert, ohne im Firmenbuch aufzuscheinen. Während der faktische Geschäftsführer oft selbst sichtbar ist und wie ein Geschäftsführer auftritt, agiert der Schatten-Geschäftsführer eher aus dem Hintergrund, indem er die formellen Geschäftsführer anweist und kontrolliert. Dogmatisch überschneiden sich diese Figuren stark; die Haftungsüberlegungen sind ähnlich.

Wichtig ist: Ein faktischer Geschäftsführer hat keine organschaftliche Vertretungsbefugnis wie ein eingetragener Geschäftsführer. Er kann die GmbH nicht allein kraft Gesetzes nach außen vertreten. Er handelt entweder auf Basis einer Vollmacht oder „im Hintergrund“. Haftungsrechtlich wird er aber dort, wo er tatsächlich die Leitung ausübt oder Schutzgesetze verletzt, wie ein Organ behandelt.

2. Rechtsgrundlagen: Haftung ohne Eintragung – wie ist das möglich?

Dass jemand ohne Firmenbucheintrag haften kann, ist kein „Trick“ der Behörden, sondern Ergebnis mehrerer rechtlicher Entwicklungen. Die Gerichte und der Gesetzgeber reagieren damit auf Konstellationen, in denen die offizielle Organstellung und die wirtschaftliche Macht auseinanderfallen.

Zivilrechtlich knüpfen Rechtsprechung und Lehre daran an, dass jemand, der faktisch wie ein Organ handelt, sich nicht hinter dem bloßen Fehlen der Bestellung verstecken darf. In zahlreichen Entscheidungen hat der OGH betont, dass der faktische Geschäftsführer in vieler Hinsicht wie ein Organ für Pflichtverletzungen und deliktisches Verhalten haftet, insbesondere im Zusammenhang mit Insolvenzverschleppung, Gläubigerschädigung und Verstößen gegen Schutzgesetze.

Abgabenrechtlich hat der Gesetzgeber mit § 9a BAO ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur formelle Organe, sondern auch Personen, die auf die Geschäftsführung einer juristischen Person tatsächlich maßgeblich Einfluss nehmen, als Verantwortliche in Betracht kommen. Nach herrschender Auffassung erfasst diese Bestimmung gerade den faktischen Geschäftsführer. Die Finanzverwaltung und das Bundesfinanzgericht haben in mehreren Entscheidungen eine Haftung nach § 9 bzw. § 9a BAO wegen faktischer Geschäftsführung bejaht.

Auch im Insolvenzrecht wird der faktische Geschäftsführer nicht geschont. Der OGH hat etwa entschieden, dass der faktische Geschäftsführer als „Mitglied des Leitungsorgans“ im Sinne der Insolvenzordnung gilt und daher als „naher Angehöriger“ mit Insiderstellung behandelt wird. Dadurch werden etwa Anfechtungsfristen und besondere Regeln zur Verdachtsnähe auf ihn und seine Angehörigen ausgedehnt.

Strafrechtlich schließlich wird bei wirtschaftskriminellen Delikten nicht allein darauf abgestellt, wer im Firmenbuch steht, sondern wer tatsächlich gehandelt hat oder aufgrund seiner Machtstellung Handlungen zu verantworten hat. Auch hier ist die Gefahr groß, dass faktische Entscheidungsträger ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten.

Kurz gesagt: Wer faktisch die Stellung eines Geschäftsführers einnimmt, läuft Gefahr, zivil-, abgaben-, insolvenz- und strafrechtlich als solcher behandelt zu werden – Eintragung hin oder her.

3. Haftung des faktischen Geschäftsführers: Wo lauern die Risiken?

Die Haftungsrisiken des faktischen oder Schatten-Geschäftsführers sind vielschichtig. Sie ähneln jenen des formell bestellten Geschäftsführers – nur dass sie oft unterschätzt werden, weil sich die Betroffenen „sicher fühlen“, da ihr Name nicht im Firmenbuch aufscheint.

Zivilrechtlich droht eine Haftung für Schäden, die durch Pflichtverletzungen oder Gesetzesverstöße verursacht wurden. Das betrifft einerseits die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, wenn der faktische Geschäftsführer Entscheidungen trifft oder duldet, die dem Unternehmen schaden. Andererseits kommt eine direkte Haftung gegenüber Gläubigern in Betracht, wenn Schutzgesetze, die gerade auch die Gläubigerinteressen schützen sollen, verletzt werden, oder wenn nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen eine deliktische Haftung vorliegt.

Im Abgabenrecht ist die Vertreterhaftung nach § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO besonders bedeutsam. In Verbindung mit § 9a BAO können Personen, die faktisch Einfluss auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nehmen, persönlich für Steuerschulden haftbar gemacht werden, wenn diese bei der Gesellschaft uneinbringlich sind und ihnen eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Das Risiko ist hier ähnlich wie beim formellen Geschäftsführer: Wer in der Krise Abgabenbehörden gegenüber anderen Gläubigern schlechter behandelt oder Abgaben zweckwidrig verwendet, kann für erhebliche Beträge haften.

In der Insolvenz geraten faktische Entscheidungsträger vor allem dann unter Druck, wenn ihnen vorgeworfen wird, eine bereits insolvenzreife Gesellschaft weitergeführt oder bestimmte Gläubiger bevorzugt zu haben. Da der OGH dem faktischen Geschäftsführer eine „Insiderstellung“ zuschreibt, wird erwartet, dass er die wirtschaftliche Lage kennt und seine Entscheidungen entsprechend verantwortungsbewusst trifft.

Strafrechtliche Risiken entstehen etwa bei Untreue, betrügerischer Krida, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder Finanzstrafdelikten. Auch hier ist nicht entscheidend, wer am Papier Geschäftsführer ist, sondern wer tatsächlich Vermögensdispositionen veranlasst oder pflichtwidrig untätig geblieben ist.

Die Quintessenz: Wer faktisch führt, haftet – und zwar potentiell mit seinem gesamten Privatvermögen.

4. Wer ist besonders gefährdet, als faktischer oder Schatten-Geschäftsführer zu gelten?

In der Praxis treffen wir immer wieder ähnliche Konstellationen. Besonders gefährdet sind Mehrheitsgesellschafter, die zwar im Firmenbuch nicht als Geschäftsführer aufscheinen möchten, aber dennoch alle wesentlichen Entscheidungen treffen. Sie sitzen bei jeder Besprechung am Tisch, geben den Ton an, genehmigen Zahlungen, entscheiden über Investitionen und halten direkten Kontakt zu Banken und Schlüsselpartnern. Der formal bestellte Geschäftsführer ist in Wahrheit nur die sichtbare Hülle.

Auch „starke“ Finanzer, CFOs oder Prokuristen geraten in die Zone der faktischen Geschäftsführung, wenn sie weit über den üblichen Verantwortungsbereich hinaus die strategische Steuerung übernehmen und der Geschäftsführer faktisch nur mehr abnickt. Gerade wenn Krisenentscheidungen, Sanierungsverhandlungen oder Zahlungen an bestimmte Gläubiger von diesen Personen gesteuert werden, besteht die Gefahr, dass Gerichte und Behörden sie als faktische Geschäftsführer qualifizieren.

Ein weiteres Risikoprofil haben Investoren, stille Teilhaber oder Familienangehörige, die zwar offiziell im Hintergrund bleiben wollen, intern aber ständige Weisungen erteilen und das operative Management an sich ziehen. Das gilt umso mehr, wenn sie sich nach außen gegenüber Mitarbeitern oder Geschäftspartnern als „Chef“ positionieren oder ohne Rücksprache mit dem eingetragenen Geschäftsführer Entscheidungen treffen. Die jüngere Diskussion rund um prominente Wirtschaftsfälle zeigt eindrucksvoll, wie schnell hier der Verdacht der faktischen Geschäftsführung entsteht.

Wer in einer dieser Rollen ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass das fehlende Organamt Schutz bietet. Entscheidend ist, wie die tatsächlichen Macht- und Entscheidungsstrukturen aussehen.

5. Konkrete Fragen aus der Praxis – und klare Antworten

Eine häufige Frage lautet: „Ich bin nur Gesellschafter, nicht Geschäftsführer. Kann ich trotzdem haften?“ Die Antwort lautet: Ja, wenn Sie Ihr Verhalten nicht auf die Rolle des Gesellschafters beschränken. Solange Sie ihre Rechte in der Generalversammlung ausüben, Richtungsentscheidungen auf Ebene der Gesellschafter treffen und den Geschäftsführern einen angemessenen Ermessensspielraum lassen, bewegen Sie sich im Rahmen der Gesellschafterrolle. Wenn Sie aber beginnen, das Tagesgeschäft zu steuern, laufend operative Weisungen zu erteilen und faktisch zu entscheiden, was geschieht, erhöht sich das Risiko, als faktischer Geschäftsführer eingestuft zu werden – mit entsprechender Haftung.

Sehr häufig hören wir auch: „Ich bin nur der starke CFO, der Geschäftsführer unterschreibt doch alles.“ Auch hier ist Vorsicht geboten. Je mehr Sie eigenständig verhandeln, Zahlungen freigeben, Investitionen entscheiden und dem Geschäftsführer nur fertige Beschlüsse vorlegen, desto näher rücken Sie an die Schwelle der faktischen Geschäftsführung. In einer späteren Krise wird genau geprüft, wer welche Entscheidungen wirklich getroffen hat. Wenn der Geschäftsführer nachweislich nur das ausführende Organ für Ihre Vorgaben war, kann die Haftung auf Sie übergreifen.

Eine besonders belastende Situation entsteht, wenn das Finanzamt oder die Sozialversicherung erstmalig einen Haftungsbescheid gegen jemanden erlässt, der sich gar nicht als Geschäftsführer sieht. In den letzten Jahren gibt es mehrere Entscheidungen, in denen Personen als faktischer Geschäftsführer im abgabenrechtlichen Sinn behandelt wurden, weil sie tatsächlich Einfluss auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten genommen haben. Hier ist entscheidend, wie Ihre tatsächliche Rolle ausgesehen hat, welche Zeichnungsberechtigungen Sie hatten, welche Anweisungen Sie im Zahlungsverkehr gegeben haben und wie die interne Aufgabenverteilung dokumentiert ist. Ohne fundierte rechtliche Argumentation ist es schwer, sich gegen eine solche Qualifikation zu wehren.

Eine weitere Frage ist: „Kann ich mich dadurch schützen, dass ich nichts unterschreibe?“ Die Antwort ist eindeutig nein. Haftungsrechtlich kommt es nicht nur auf Unterschriften an, sondern auf tatsächliche Einflussnahme und faktische Leitung. Wer im Hintergrund die Fäden zieht, Entscheidungen vorgibt und die Geschäfte steuert, kann sich nicht dadurch entlasten, dass er den formellen Geschäftsführer unterschreiben lässt. Die Gerichte sind hier zunehmend sensibilisiert.

6. Wie Sie Ihr Haftungsrisiko als „starke Person“ im Unternehmen steuern können

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine starke Rolle haben, aber nicht als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen sind, sollten Sie sich bewusst machen, wie fein die Linie zwischen legitimer Einflussnahme und faktischer Geschäftsführung ist.

Ein wesentlicher Schritt zur Risikoreduzierung ist Klarheit. Rollen und Verantwortlichkeiten sollten sauber definiert und dokumentiert sein. Wenn Sie Gesellschafter sind, sollten Sie sich auf die Ausübung Ihrer Gesellschafterrechte konzentrieren und operative Weisungen über die formellen Organe laufen lassen. Wenn Sie als Berater oder CFO tätig sind, sollte im Innenverhältnis klar sein, dass die letztverantwortliche Entscheidung beim Geschäftsführer liegt – und dieser seine Verantwortung auch tatsächlich wahrnimmt, statt nur zu unterschreiben, was man ihm vorlegt.

Wo Sie dauerhaft und strukturiert die Leitung eines Unternehmens ausüben, kann es sinnvoller sein, die Realität auch rechtlich abzubilden und sich formal als Geschäftsführer bestellen zu lassen – allerdings mit entsprechender vertraglicher Absicherung und klaren Haftungs- und D&O-Strukturen. Das ist ehrlicher und planbarer, als eine faktische Führung mit unklaren Haftungsrisiken aus dem Hintergrund.

Wenn Ihnen bereits vorgeworfen wird, faktischer oder Schatten-Geschäftsführer zu sein – etwa in einem Haftungsbescheid, einer Klage oder einem Strafverfahren – ist es entscheidend, frühzeitig zu reagieren. Es geht dann darum, Ihre tatsächliche Rolle präzise zu analysieren, Beweise für die interne Aufgabenverteilung zu sichern und eine klare juristische Linie zu entwickeln, wie weit eine Verantwortlichkeit reicht und wo sie endet. Gerade im abgabenrechtlichen Bereich gibt es viele Detailfragen, etwa zur Reichweite des § 9a BAO, zu denen sich mit fundierter Argumentation Spielräume eröffnen können.

Wir begleiten Mandantinnen und Mandanten regelmäßig in solchen Konstellationen – sowohl präventiv bei der Strukturierung von Rollen im Unternehmen als auch streitig bei der Abwehr oder Begrenzung von Haftungsansprüchen.

Fazit

Die Figur des faktischen Geschäftsführers und des Schatten-Geschäftsführers zeigt deutlich, dass das österreichische Recht nicht nur auf Titel und Firmenbucheintrag schaut, sondern auf die tatsächlichen Macht- und Entscheidungsstrukturen. Wer maßgeblich in die Geschäftsführung eingreift, kann wie ein Geschäftsführer haften – zivilrechtlich, abgabenrechtlich, insolvenzrechtlich und strafrechtlich. Die jüngere Rechtsprechung sowie gesetzliche Entwicklungen wie § 9a BAO bestätigen diesen Trend.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen „der starke Mann“ oder „die starke Frau im Hintergrund“ sind, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass das fehlende Organamt Sie schützt. Entscheidend ist, wie Sie tatsächlich handeln, welche Entscheidungen Sie treffen und wie klar die Verantwortlichkeiten verteilt sind.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Einfluss bereits in die Sphäre der faktischen Geschäftsführung fällt, oder wenn Sie mit dem Vorwurf eines Schatten-Geschäftsführers konfrontiert sind, ist es sinnvoll, frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Je eher Sie Ihre Position klären und strukturiert mitgestalten, desto besser können Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko steuern.

Wir stehen Ihnen dafür als spezialisierter Partner im Gesellschafts-, Insolvenz- und Haftungsrecht zur Verfügung – sei es zur präventiven Gestaltung, zur Risikoanalyse oder zur konsequenten Vertretung in Haftungsverfahren.