Rückabwicklung von Schweizer-Franken-Krediten: Intransparenz & Aufklärungspflicht – was Betroffene in Österreich wissen sollten

Schweizer Franken
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Rückabwicklung von Schweizer-Franken-Krediten: Intransparenz & Aufklärungspflicht – was Betroffene in Österreich wissen sollten

Ein Schweizer-Franken-Kredit ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Euro-Gegenwert der Restschuld gestiegen ist. Für mögliche Ansprüche müssen drei Ebenen getrennt werden: der konkrete Kreditvertrag samt Währungs- und Umrechnungsklauseln, die damalige Aufklärung oder Beratung und die Rechtsfolge einer tatsächlich unwirksamen Bestimmung. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Neuberechnung, Schadenersatz, eine bereicherungsrechtliche Rückforderung oder keine dieser Folgen in Betracht kommt. Dieser Leitfaden konzentriert sich auf genau diese Vertrags- und Anspruchsprüfung bei österreichischen CHF-Krediten.

Drei rechtliche Prüfpfade beim Schweizer-Franken-Kredit

Der erste Prüfpfad betrifft die Vertragsklauseln. Dabei geht es um die Frage, ob der Vertrag die Schuldwährung, die Auszahlung, die Rückzahlung und einen allfälligen Währungswechsel ausreichend bestimmt und transparent regelt. Maßstab für vorformulierte Verbraucherklauseln ist insbesondere § 6 Abs 3 KSchG. Eine unklare Klausel ist jedoch noch nicht mit der Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags gleichzusetzen.

Der zweite Prüfpfad betrifft eine mögliche Fehlberatung. Hier ist zu klären, wer beraten hat, welche Informationen vorlagen, welche Risiken konkret besprochen wurden und welche Alternative der Kreditnehmer bei richtiger Beratung gewählt hätte. Der dritte Prüfpfad betrifft den Tilgungsträger. Eine Lebensversicherung oder ein Fonds ist rechtlich ein eigener Vertrag mit eigenen Kosten, Prognosen und Vertragspartnern. Die schwache Entwicklung eines Tilgungsträgers beweist weder automatisch einen Fehler im Kreditvertrag noch eine Haftung der Bank.

Unser allgemeiner Leitfaden zum Schweizer-Franken-Kredit mit Tilgungsträger ordnet diese vier Prüffelder im Überblick. Der vorliegende Beitrag bleibt enger: Er zeigt, wie Klauselkontrolle, Aufklärung, Kausalität und mögliche Rückabwicklung rechtlich voneinander abgegrenzt werden.

Vertrag
Welche Währung ist geschuldet, wie erfolgt ein Geldwechsel und welche Klausel wird tatsächlich verwendet?
Beratung
Welche Risiken, Alternativen und Folgen wurden vor der Entscheidung verständlich erklärt?
Rechtsfolge
Kann der Vertrag ohne die beanstandete Klausel fortbestehen und welche Leistung wäre zurückzustellen?

Schuldwährung, Zahlungswährung und Geldwechsel trennen

Bei einem Fremdwährungskredit können drei Währungsfunktionen auseinanderfallen. Die Schuldwährung bestimmt, in welcher Währung die Kreditverbindlichkeit besteht. Die Zahlungswährung bezeichnet jene Währung, in der eine konkrete Zahlung geleistet wird. Eine Berechnungswährung kann lediglich dazu dienen, einen Gegenwert zu ermitteln. Zusätzlich kann die Auszahlung in Euro einen eigenen Geldwechselvorgang bilden.

Der OGH hat diese Unterscheidung in 6 Ob 51/21z ausführlich dargestellt. Entscheidend ist der gesamte Vertrag. Ein Euro-Höchstbetrag, ein CHF-Konto, Kontoauszüge, die konkrete Zuzählung und die vereinbarte Rückzahlung müssen gemeinsam gelesen werden. Die bloße Tatsache, dass der Kunde Euro erhalten hat, macht aus einem echten CHF-Kredit nicht automatisch einen Euro-Kredit. Die Euro-Auszahlung kann vielmehr auf einem zusätzlichen Geldwechselvertrag beruhen.

In 8 Ob 81/22b hielt der OGH fest, dass bei einer unmissverständlichen individuellen Entscheidung für einen echten Fremdwährungskredit die Rückzahlung grundsätzlich in der Fremdwährung geschuldet bleibt. Fällt eine Umrechnungsklausel weg, folgt daraus daher nicht ohne Weiteres, dass nur der ursprüngliche Euro-Auszahlungsbetrag zurückzuzahlen wäre.

Vier Dokumentfragen zur Währung
1. Welcher Betrag wurde auf welchem Kreditkonto als Schuld gebucht?
2. In welcher Währung ist die Rückzahlung nach dem Vertragswortlaut geschuldet?
3. War die Euro-Auszahlung eine Kreditgewährung oder ein zusätzlicher Geldwechsel?
4. Welche Kurse, Spannen und Stichtage galten für die konkrete Umrechnung?

Klauselkontrolle ohne pauschalen Nichtigkeitsautomatismus

Im Verbandsverfahren 1 Ob 93/21i wurde die isolierte Klausel „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung“ als intransparent beurteilt. Im Verbandsprozess wird eine vorformulierte Klausel losgelöst vom individuellen Vertragsgespräch nach einem strengen Maßstab geprüft. Diese Entscheidung ist wichtig, sie beantwortet aber nicht automatisch jeden Individualfall.

In späteren Individualverfahren kam es auf die konkrete Vereinbarung und die festgestellten Umstände an. 4 Ob 4/23a und 10 Ob 26/25h zeigen: Stand fest, dass sich die Kreditnehmer unmissverständlich für einen echten CHF-Kredit entschieden hatten, wurde die Rückführungsklausel vor diesem Hintergrund nicht als unverständlich behandelt. Das Verbandsurteil und die Individualrechtsprechung widersprechen einander daher nicht. Sie prüfen unterschiedliche Kontexte.

Für die Praxis bedeutet das: Der beanstandete Satz darf nie allein betrachtet werden. Kreditantrag, Kreditvertrag, Risikohinweise, Kontoeröffnung, Zuzählungsbeleg, Beratung und spätere Kontoauszüge bilden den Auslegungskontext. Wer nur eine einzelne Klausel fotografiert, kann weder die Transparenz noch die Rechtsfolge zuverlässig beurteilen.

Verbandsprozess und Individualprozess unterscheiden
Eine im Verbandsprozess isoliert unzulässige Klausel führt nicht ohne Prüfung des konkreten Vertrags, der individuellen Vereinbarung und der verbleibenden Leistungsregeln zur Gesamtnichtigkeit jedes CHF-Kredits.

Umrechnungsklauseln und Devisenfixing konkret prüfen

Eine Umrechnungsklausel ist von der Vereinbarung der CHF-Schuld zu unterscheiden. Sie regelt, wie Euro in Schweizer Franken oder Schweizer Franken in Euro gewechselt werden. Zu prüfen sind der Umrechnungsstichtag, Ankaufs- oder Verkaufskurs, Bankspanne, weitere Entgelte und die Frage, ob der Kunde die Fremdwährung auch außerhalb der kreditgebenden Bank beschaffen durfte.

Die neuere Rechtsprechung behandelt ein bankinternes Devisenfixing nicht automatisch als willkürlich. In 3 Ob 79/24z war die Fremdwährungsschuld nach den Feststellungen bestimmt, die angewandten Spannen waren bekannt und das Devisenfixing beruhte auf einer banküblichen Berechnung. Auch 3 Ob 131/24x verneinte einen durchgreifenden Einwand, weil weder eine willkürliche noch eine unsachliche Kursberechnung festgestellt war und der Kreditnehmer über die Kursbildung und das Wechselkursrisiko informiert war.

Das ist keine Freigabe für jede Bankklausel. Fehlen nachvollziehbare Kriterien, widersprechen sich Vertrag und Abrechnung oder wurden andere Spannen angewandt als vereinbart, bleibt eine konkrete Prüfung erforderlich. Der tatsächliche Zahlungsstrom ist dabei ebenso wichtig wie der Wortlaut.

Umrechnung anhand realer Belege prüfen
Vertraglicher Kursbegriff und genauer Umrechnungszeitpunkt
Kontoauszug mit CHF-Buchung und Euro-Gegenwert
Ankaufs- oder Verkaufskurs samt Bankspanne
Nachweis über die tatsächlich belasteten Entgelte und Zahlungswege

Den EuGH-Transparenzmaßstab richtig anwenden

Die Richtlinie 93/13/EWG verlangt bei nicht im Einzelnen ausgehandelten Verbraucherklauseln eine klare und verständliche Abfassung. Für eine Klausel über das Wechselkursrisiko hat der EuGH in C-186/16, Andriciuc betont, dass ein Verbraucher die erheblichen wirtschaftlichen Folgen für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen können muss. Ein bloßer abstrakter Hinweis, Kurse könnten schwanken, kann dafür zu wenig sein.

Der unionsrechtliche Maßstab ersetzt jedoch nicht die Prüfung des österreichischen Vertrags. Zuerst muss geklärt werden, welche Klausel die Hauptleistung beschreibt, welche Bestimmung nur den Geldwechsel regelt und welche Information tatsächlich vor Vertragsabschluss erteilt wurde. Ebenso wenig lässt sich die Rechtsfolge aus einem Urteil zu einem anders aufgebauten Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat ohne Zwischenschritte übertragen.

Besonders wichtig ist die zeitliche Perspektive. Die Verständlichkeit wird anhand der Informationen und Umstände beim Vertragsabschluss geprüft. Spätere Kursentwicklungen können zeigen, dass sich ein Risiko verwirklicht hat. Sie beweisen für sich allein aber nicht, dass die damalige Klausel unklar oder die damalige Beratung pflichtwidrig war.

Transparenz bedeutet wirtschaftliche Verständlichkeit
Der Kunde muss vor Vertragsabschluss verstehen können, dass eine Aufwertung des Schweizer Frankens nicht nur die Euro-Rate, sondern bei einem echten CHF-Kredit auch den Euro-Gegenwert der gesamten offenen Fremdwährungsschuld erhöhen kann.

Aufklärungsfehler, Beratungsfehler und Kausalität belegen

Ein Schadenersatzanspruch wegen Fehlberatung folgt nicht allein aus einer später ungünstigen Entwicklung. Nach dem allgemeinen Rahmen des § 1295 ABGB braucht es eine Pflichtverletzung, einen Schaden, Kausalität und Zurechnung. Bei einem CHF-Kredit muss deshalb konkret bezeichnet werden, welche Information falsch war oder fehlte. Denkbar sind etwa eine Verharmlosung des unbegrenzten Wechselkursrisikos, unzutreffende Aussagen über die Sicherheit des Tilgungsträgers oder ein Finanzierungsvorschlag, der dem erkennbaren Sicherheitsbedürfnis des Kunden widersprach.

Danach folgt die Kausalitätsfrage: Wie hätte der Kreditnehmer bei richtiger Information entschieden? Ein pauschaler Satz, man hätte den Vertrag nicht unterschrieben, reicht in einem streitigen Verfahren häufig nicht. Vergleichsangebote für einen Euro-Kredit, Gesprächsnotizen, Risikoprofil, Finanzierungsziel und damalige wirtschaftliche Möglichkeiten können eine alternative Entscheidung nachvollziehbar machen.

Auch der richtige Anspruchsgegner ist zu bestimmen. Hat ein selbständiger Finanzberater das Konzept empfohlen, ist dessen Verhalten nicht ohne Weiteres der Bank zuzurechnen. Umgekehrt können eigene Beratungspflichten der Bank oder eine enge Einbindung des Vermittlers relevant sein. Kreditvertrag, Beratungsprotokoll, Vermittlervereinbarung und Tilgungsträger dürfen daher nicht als ein einziges undifferenziertes Vertragswerk behandelt werden.

Die allgemeine Struktur von Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität erklärt ergänzend unser Leitfaden zum Schadenersatz in Österreich. Beim CHF-Kredit kommen die besondere Vertragsauslegung und die getrennte Betrachtung von Kredit und Tilgungsträger hinzu.

Nur den Kursverlust behaupten: Der Kursverlust beweist weder eine unklare Klausel noch eine fehlerhafte Beratung.
Berater und Bank gleichsetzen: Vertragspartner, Pflichtenkreis und mögliche Zurechnung müssen gesondert festgestellt werden.
Die Alternativentscheidung offenlassen: Kausalität verlangt eine nachvollziehbare Antwort darauf, was bei richtiger Information geschehen wäre.

Mögliche Rechtsfolgen ohne pauschale Rückabwicklung

Die Rechtsfolge hängt davon ab, welche Pflicht oder Klausel betroffen ist. Ist nur eine Umrechnungsklausel unwirksam, ist zuerst zu prüfen, ob der Kredit ohne diese Bestimmung fortbestehen kann und welche Regel den konkreten Geldwechsel ersetzt. Ist ein echter CHF-Kredit wirksam vereinbart, bleibt die Fremdwährungsschuld nach der OGH-Rechtsprechung nicht allein wegen des Wegfalls einer Umrechnungsklausel automatisch eine Euro-Schuld.

Auch der Begriff „Rückabwicklung“ muss präzisiert werden. Möglich ist eine Rückabwicklung des gesamten Kreditvertrags, eines gesonderten Geldwechselvertrags oder einer einzelnen bereits vorgenommenen Umrechnung. Diese Varianten haben unterschiedliche Voraussetzungen und Gegenleistungen. Wer Rückzahlung verlangt, muss zugleich berücksichtigen, welche Kreditvaluta, Fremdwährung oder sonstige Leistung zurückzustellen wäre. Eine bloße Erstattung sämtlicher Kursverluste ohne Gegenrechnung folgt daraus nicht.

Bei einem Beratungsfehler geht es dagegen um den Zustand, der bei pflichtgemäßer Beratung bestanden hätte. Das kann eine Naturalrestitution oder einen Geldersatzanspruch betreffen, ist aber anhand der hypothetischen Alternativfinanzierung, bereits erhaltener Vorteile, offener Schuld und des Tilgungsträgers zu berechnen. Pauschale Erfolgsquoten oder fixe Erstattungsbeträge sind deshalb nicht seriös.

Rechtsfolge nach Anspruchsgrundlage
Klauselkontrolle: Wegfall der konkreten Bestimmung und Prüfung, ob der Vertrag fortbestehen kann.
Geldwechsel: Prüfung des einzelnen Umrechnungsvorgangs und der beiderseits erbrachten Leistungen.
Fehlberatung: Vergleich mit der Finanzierung, die bei richtiger Information gewählt worden wäre.

Verjährung nach Anspruch und Kenntnis gesondert prüfen

Für Schadenersatzansprüche sieht § 1489 ABGB grundsätzlich eine dreijährige Frist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger vor. Maßgeblich ist nicht automatisch der Tag des Vertragsabschlusses, der erste ungünstige Wechselkurs oder das Laufzeitende. Ebenso wenig beginnt die Frist immer erst, wenn ein Anwalt den Vertrag beurteilt hat. Es kommt auf den konkreten Anspruch und den bekannten anspruchsbegründenden Sachverhalt an.

Die Entscheidung 10 Ob 25/17z zeigt die notwendige Differenzierung bei einem Finanzierungskonzept mit CHF-Kredit und Tilgungsträger. Die Erkundigungspflicht darf nicht überspannt werden, setzt aber deutliche Anhaltspunkte und konkrete Verdachtsmomente voraus. Zugleich kann bereits die Kenntnis eines Primärschadens relevant sein, auch wenn die endgültige Schadenshöhe noch nicht feststeht.

Klauselrechtliche, bereicherungsrechtliche und schadenersatzrechtliche Begehren können unterschiedlichen Regeln und Beginnzeitpunkten folgen. Auch verschiedene Beratungsfehler sind nicht ohne Prüfung auf einen einzigen Fristbeginn zu reduzieren. Deshalb müssen Warnschreiben, Saldenmitteilungen, Gespräche über Deckungslücken, Konvertierungsangebote und frühere rechtliche Schritte chronologisch geordnet werden. Eine pauschale Fristangabe wäre bei diesem Themenfeld besonders riskant.

Fristprüfung als Zeitachse
  1. Vertragsabschluss, Zuzählung und Tilgungsträgerbeginn festhalten.
  2. Erste konkrete Warnungen zu Kurs, Deckungslücke oder Rückkaufswert sichern.
  3. Kenntnis jeder behaupteten Pflichtverletzung gesondert dokumentieren.
  4. Frühere Beschwerden, Vergleiche, Verzichtserklärungen und Verfahren prüfen.
  5. Für jedes Begehren Frist, Hemmung und erforderliche Sicherung getrennt beurteilen.

Unterlagenprüfung und nächste Schritte im konkreten Fall

Eine belastbare Erstprüfung braucht den vollständigen Kreditakt, nicht nur den ursprünglichen Vertrag. Wichtig sind Kreditantrag, Kreditvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Risikohinweise, Beratungsprotokolle, CHF- und Euro-Kontoauszüge, Zinsanpassungen, Konvertierungsangebote, Saldenmitteilungen und sämtliche Schreiben zu einer Deckungslücke. Beim Tilgungsträger kommen Antrag, Polizze, Modellrechnung, Kosteninformation, Rückkaufswerte und Ablaufprognosen hinzu.

Aus diesen Unterlagen wird zuerst der Zahlungsstrom rekonstruiert. Danach werden die konkrete Klausel, die damalige Beratung und der mögliche Schaden getrennt beurteilt. Erst am Ende steht die Frage, welche Rechtsfolge wirtschaftlich und rechtlich verfolgt werden kann. Eine Klage auf Gesamtnichtigkeit ist nicht der automatische Ausgangspunkt.

Geht es nicht um einen Fehler beim Vertragsabschluss, sondern um einen heute geplanten Währungswechsel, behandelt unser Beitrag zur Konvertierung eines Fremdwährungskredits in Euro diesen eigenständigen Intent. Die Entscheidung über eine Konvertierung sollte nicht mit einer möglichen Anspruchsprüfung vermischt werden. Ein Bankangebot kann das Wechselkursrisiko beenden, zugleich aber Anerkenntnisse, Verzichtsregelungen oder neue Kosten enthalten.

Unterlagen für die rechtliche Prüfung
Vertrag
Kreditantrag, Kreditvertrag, AGB, Nachträge und Sicherheiten.
Beratung
Protokolle, Risikohinweise, Modellrechnungen und Euro-Alternativen.
Abrechnung
CHF-Konto, Euro-Konto, Kurse, Spannen, Zinsen und Zahlungen.
Tilgungsträger
Polizze, Kosten, Rückkaufswerte, Prognosen und Warnschreiben.

Häufige Fragen zur Rückabwicklung von CHF-Krediten

Ist jeder Schweizer-Franken-Kredit wegen einer unklaren Klausel rückabzuwickeln?
Nein. Die konkrete Klausel, der gesamte Vertrag und die individuelle Vereinbarung müssen geprüft werden. Selbst der Wegfall einer Umrechnungsklausel führt bei einem wirksam vereinbarten echten Fremdwährungskredit nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Kreditvertrags.
Reicht ein hoher Euro-Gegenwert der Restschuld als Beweis für eine Fehlberatung?
Nein. Der gestiegene Euro-Gegenwert zeigt zunächst, dass sich das Wechselkursrisiko verwirklicht hat. Für Schadenersatz müssen zusätzlich eine konkrete Pflichtverletzung, die alternative Entscheidung bei richtiger Beratung, der Schaden und der ursächliche Zusammenhang belegt werden.
Wann beginnt die Verjährung bei einem CHF-Kredit?
Das hängt vom geltend gemachten Anspruch und der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ab. Vertragsklausel, Geldwechsel, Beratungsfehler und Tilgungsträger können unterschiedliche Fragen auslösen, weshalb eine pauschale Frist ab Vertragsabschluss oder Laufzeitende nicht zuverlässig ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

CHF-Kredit und mögliche Rückabwicklung
1. Kursverlust allein beweist weder Nichtigkeit noch Fehlberatung.
2. Schuldwährung, Zahlungswährung und Geldwechsel sind getrennt zu bestimmen.
3. Ein Verbandsurteil zu einer Klausel ersetzt nicht die Prüfung des Individualvertrags.
4. Beratungsfehler brauchen Pflichtverletzung, alternative Entscheidung, Schaden und Kausalität.
5. Die Rechtsfolge kann Vertrag, Geldwechsel oder Schadenersatz betreffen und ist nicht automatisch eine Gesamtrückabwicklung.
6. Verjährung wird nach Anspruch, Kenntnis und konkreter Zeitachse beurteilt.

Wie wir Ihren Schweizer-Franken-Kredit prüfen

Wir ordnen Kreditvertrag, Währungsfunktion, Umrechnung, Beratung, Tilgungsträger und Zeitachse getrennt. Danach lässt sich beurteilen, ob eine Klauselkontrolle, ein Schadenersatzanspruch, eine bereicherungsrechtliche Forderung oder eine wirtschaftliche Lösung mit der Bank belastbar verfolgt werden kann. Vor einer Konvertierung, einem Vergleich oder einer Verzichtserklärung prüfen wir auch, welche bestehenden Positionen dadurch berührt werden. Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags und der vollständigen Abrechnung.

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Strittige Scheidung wegen Verschulden in Österreich: So läuft sie ab

Ein zerrissenes Blatt Papier mit einem Paar darauf
Ein zerrissenes Blatt Papier mit einem Paar darauf

Strittige Scheidung wegen Verschulden in Österreich: So läuft sie ab

Wenn eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich ist, bleibt in Österreich oft die „Scheidung aus Verschulden“. Dieser Beitrag erklärt in verständlicher Sprache, was das rechtlich bedeutet, welche Verhaltensweisen als „schwere Eheverfehlung“ gelten, welche Beweise zählen, welche Fristen Sie keinesfalls versäumen dürfen – und warum die Schuldfrage beim nachehelichen Unterhalt finanziell entscheidend sein kann.

1) Was „Scheidung aus Verschulden“ überhaupt heißt

Rein rechtlich ist die Ehe ein zivilrechtlicher Vertrag mit Rechten und Pflichten – geheiratet wird am Standesamt, geschieden vor Gericht. Ob Gefühle gerade hoch- oder runterkochen, ist juristisch zweitrangig: Entscheidend ist, ob eine Seite eheliche Pflichten verletzt und dadurch die Ehe unheilbar zerstört hat. Wenn eine einvernehmliche Lösung scheitert (weil jemand die Scheidung nicht will oder man sich über die Folgen nicht einigen kann), darf der andere Teil die Scheidung wegen Verschulden beim zuständigen Bezirksgericht einklagen. Rechtsgrundlage ist § 49 Ehegesetz: Eine Scheidung kann begehrt werden, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass eine echte Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Als Beispiele nennt das Gesetz ausdrücklich Ehebruch, körperliche Gewalt und schweres seelisches Leid.

2) „Schwere Eheverfehlung“ – was zählt (und was nicht)

Eine Eheverfehlung ist jedes Verhalten, das klar gegen Wesen und Pflichten der Ehe verstößt. Besonders gewichtig sind etwa anhaltende Demütigungen, aggressive Übergriffe, massiver psychischer Druck, kontrollierendes Nachspionieren oder das konsequente Vereiteln von Familienkontakten. Auch stark grenzüberschreitende „Freundschaften“ zu Dritten, regelmäßige Besuche bei Prostituierten, beharrliche Vernachlässigung des gemeinsamen Haushalts oder ein extremes „Workaholic“-Verhalten, das die Ehe faktisch lahmlegt, können – je nach Intensität und Gesamtbild – als schwere Verfehlungen gewertet werden. Sehr klare Fälle sind körperliche Gewalt und das Zufügen schweren seelischen Leids; hier braucht es keine „zweite Chance“, um überhaupt klagen zu dürfen. Die Beurteilung hängt aber immer von den Umständen ab: Einzelne hitzige Auseinandersetzungen reichen nicht; entscheidend ist, ob das Verhalten eine endgültige Zerrüttung ausgelöst hat.

Exkurs: Untreue ist schwerwiegend – aber seit 1999 kein „Automatismus“ mehr

Fremdgehen erschüttert das Vertrauen massiv und ist regelmäßig eine schwere Eheverfehlung. Seit der Reform 1999 ist Ehebruch jedoch kein absoluter Scheidungsgrund mehr. Es muss zusätzlich feststehen, dass gerade diese Untreue die Ehe unheilbar zerstört hat; erst dann trägt sie das Verfahren.

Typische Beispiele schwerer Eheverfehlungen

Untreue

Ehebruch; gravierende sexuelle Kontakte außerhalb der Ehe

Gewalt

Körperliche Übergriffe; schweres seelisches Leid

Demütigungen

Wiederholte Beschimpfungen, gezielter Psychodruck

Kontrolle

Nachspionieren, Abhöranlagen, unbegründete Eifersucht

Dritte

Heimliche/übermäßig enge „Freundschaften“, Besuche bei Prostituierten

Haushalt

Beharrliche Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung

Isolation

Unterbinden von Kontakten zu nahen Angehörigen

Sucht/Anlastung

Alkoholmissbrauch oder falscher Suchtvorwurf

Beruf

Extremer „Workaholic“, der die Ehe dauerhaft lahmlegt

Sonderfälle

z. B. Besitz kinderpornografischen Materials

3) Beweise im Alltag: Was Gerichte akzeptieren

Wer etwas behauptet, muss es beweisen – das gilt auch im Familienrecht. Neben Urkunden und Nachrichtenverläufen sind Augenzeug:innen, Chatprotokolle, Fotos, Reise- und Hotelbuchungen oder Indizien (z. B. wiederholte Übernachtungen, gemeinsame Auslandsreisen) relevant. Auch die Aussagen der beiden Ehegatten zählen als Beweismittel. In der Praxis entsteht häufig ein „Mosaik“ aus Indizien, das in Summe überzeugt. Wichtig: Wer die Verfehlung nachträglich erkennbar verziehen hat (z. B. durch klares Verhalten, das als Verzeihung verstanden werden muss), kann sich später nicht mehr auf genau dieses Fehlverhalten stützen – das nennt das Gesetz „Verzeihung“ (§ 56 EheG).

Beweis-Checkliste für die Praxis

Direkte Belege
  • Ärztliche Atteste, Polizeiprotokolle
  • Hotel-/Reisebuchungen, Zahlungsbelege
  • Fotos, Videos (legal erlangt)
Indizien
  • Wiederholte Übernachtungen, Auslandsreisen zu zweit
  • Regelmäßige Chat-/Call-Verläufe mit Dritten
  • Zeugenaussagen zum Gesamtbild
Aussagen
  • Eigene Aussage & Aussage des/der Partner:in
  • Konsistente, frühe Dokumentation
  • Widerspruchsfreiheit der Darstellung

Wichtig: Erkennbares Verzeihen kann den betreffenden Scheidungsgrund ausschließen. Fristen beachten!

4) Fristen: sechs Monate ab Kenntnis – absolute Grenze von zehn Jahren

Zeit spielt eine große Rolle. Kennt man den Scheidungsgrund, muss die Klage grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten eingebracht werden. Daneben gibt es eine absolute Höchstfrist: Liegt der Vorfall mehr als zehn Jahre zurück, kann er – unabhängig von der Kenntnis – nicht mehr herangezogen werden. Beide Regeln stehen in § 57 EheG.

Fristen im Blick behalten

6 Monate ab Kenntnis

Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Eheverfehlung wissen, sollte die Klage grundsätzlich binnen sechs Monaten eingebracht werden.

10 Jahre absolute Grenze

Liegt das Ereignis mehr als zehn Jahre zurück, kann es nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden.

Verzeihung

Wurde die Verfehlung erkennbar verziehen, kann sie später nicht mehr herangezogen werden.

Dokumente zeitnah sichern & Datum der Kenntnis notieren.

5) Warum die Schuldfrage finanziell zählt: nachehelicher Unterhalt

Der Unterhalt nach der Scheidung wird – bei einer Verschuldensscheidung – maßgeblich von der Schuldverteilung beeinflusst. Trifft eine Person das alleinige oder überwiegende Verschulden, kann die andere grundsätzlich „angemessenen“ Unterhalt verlangen, soweit sie sich nicht (den Umständen nach) selbst erhalten kann. Das folgt aus § 66 EheG und ist auf den Behördenseiten der Republik kompakt erläutert. Kurz: Die Weichenstellung „Wer ist schuld?“ wirkt später spürbar ins Geld.

Unterhalt & Schuld – Orientierung

Überwiegendes/alleiniges Verschulden des/der anderen

Die nicht schuldtragende Person kann grundsätzlich angemessenen nachehelichen Unterhalt verlangen – soweit eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist.

Beweise & Strategie

Die Schuldverteilung wirkt maßgeblich auf die Unterhaltsfrage. Sorgfältige Beweisführung erhöht die Verhandlungschancen.

Praxis

Auch im strittigen Verfahren lohnt sich, Vergleichsoptionen mitzudenken – wirtschaftliche Lösungen sind oft schneller erreichbar.

Individuelle Beratung ist unerlässlich – die konkrete Höhe richtet sich u. a. nach Leistungsfähigkeit und Bedarf.

6) Vom Streit zur Einigung: Wechsel in die einvernehmliche Scheidung ist möglich

Auch wenn Sie bereits „strittig“ geklagt haben, ist ein späterer Wechsel in die einvernehmliche Scheidung möglich, sobald eine Einigung greifbar ist. Generell gilt: Für eine einvernehmliche Scheidung müssen beide die unheilbare Zerrüttung eingestehen und sich über die Scheidungsfolgen (z. B. Unterhalt, Vermögensaufteilung, Wohnung, Kinder) einigen (§ 55a EheG). In der Praxis werden viele strittige Verfahren letztlich doch einvernehmlich beendet – statistisch werden solche „Umsteiger“ dann als einvernehmliche Scheidungen gezählt.

7) Häufige Praxisfragen – kurz, klar, lösungsorientiert beantwortet

Wenn Sie belastbare Beweise für eine schwere Eheverfehlung haben und die Schuldfrage Ihre wirtschaftliche Position voraussichtlich verbessert (insbesondere beim Unterhalt), kann eine Klage sinnvoll sein. Fehlen Beweise oder überwiegt das Risiko, empfiehlt sich oft der Fokus auf eine verhandelte Gesamtlösung – notfalls nach strittigem Start mit spätem Umstieg auf Einvernehmen.

Neben unmittelbaren Belegen (z. B. ärztliche Atteste bei Gewalt, Hotelrechnungen bei Doppelleben) sind Indizienketten üblich. Auch die Aussagen beider Ehegatten sind Beweismittel. Dokumentieren Sie früh, vollständig und geordnet – Gerichte würdigen das Gesamtbild. Bedenken Sie zugleich: Wer erkennbar verziehen hat, verliert diesen Scheidungsgrund (§ 56 EheG).

Sechs Monate ab Kenntnis des Scheidungsgrundes – und eine absolute Zehnjahresgrenze ab Ereignis. Versäumen Sie diese Fristen nicht.

Nein. Untreue ist regelmäßig schwerwiegend, trägt die Scheidung aber nur, wenn sie die Ehe tatsächlich unheilbar zerrüttet hat (so seit der Reform 1999).

Das Verschuldensprinzip ist in Österreich weiterhin geltendes Recht; Reformen werden regelmäßig diskutiert. In Berichten und Studien wird betont, dass der Anteil von echten „Schuld-Scheidungen“ relativ gering ist, viele Verfahren aber im Lauf der Zeit doch einvernehmlich enden.

8) Mini-Fahrplan für Betroffene

Wenn Einvernehmen nicht erreichbar scheint, klären Sie zuerst, ob eine schwere Eheverfehlung vorliegt, ob Sie dafür stichhaltige Beweise besitzen und ob die Schuldfrage Ihre Unterhaltslage verbessert. Prüfen Sie die Fristen (6 Monate / 10 Jahre), sichern Sie Beweismittel und lassen Sie sich früh beraten. Parallel: Halten Sie die Option auf Einvernehmen offen – mit klaren Vergleichsangeboten lässt sich oft schneller und nervenschonender eine tragfähige Lösung erzielen.

Fazit

Die strittige Scheidung wegen Verschulden ist kein Selbstläufer – aber sie bleibt ein scharfes Instrument, wenn schwere Eheverfehlungen nachweisbar sind und die Schuldfrage für den Unterhalt eine Rolle spielt. Wer sauber dokumentiert, die Fristen wahrt und strategisch denkt, verbessert seine Verhandlungsposition – und behält zugleich den Spielraum, jederzeit in eine einvernehmliche Lösung zu wechseln.

Geldbuße für Zweitwohnsitz in Salzburg: Aktuelles LVwG-Erkenntnis verständlich erklärt

Puzzle eines Gebäudes, welches aus Geldscheinen besteht
Puzzle eines Gebäudes, welches aus Geldscheinen besteht

Geldbuße für Zweitwohnsitz in Salzburg: Aktuelles LVwG-Erkenntnis verständlich erklärt

Ein aktuelles Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) sorgt für Klarheit in einem konkreten Fall: Ein Eigentümer, der seine Wohnung 2019 nach damaliger Rechtslage als Zweitwohnsitz gemeldet und damit die Nutzung „gesichert“ hatte, muss eine verhängte Geldbuße nicht bezahlen. Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Eckpunkte klar ein, erklärt die Regeln rund um Zweitwohnsitze und zeigt, welche Schritte Eigentümer jetzt sachlich prüfen können.

Grundsätzliches: Wie Zweitwohnsitze in bestimmten Gemeinden geregelt sind

In mehreren Salzburger Gemeinden gelten Beschränkungen für Zweit- bzw. Freizeitwohnsitze. Der Hintergrund: In Gebieten mit hohem Anteil an nicht als Hauptwohnsitz genutzten Wohnungen soll die Verwendung als Zweitwohnsitz gesteuert werden. Üblicherweise ist die Zweitwohnsitznutzung nur in ausdrücklich gewidmeten Zonen zulässig; außerhalb dieser Bereiche braucht es eine passende rechtliche Grundlage (zum Beispiel eine Ausnahmebewilligung).

Für Eigentümer bedeutet das: Ob und wie eine Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden darf, hängt wesentlich von der jeweiligen Gemeinde- und Widmungssituation ab.

Zeitleiste: zentrale Eckpunkte

  1. Freiwillige Meldung der Zweitwohnsitznutzung zur Legalisierung. Unterlagen wie Meldung/Bestätigungen archivieren.
  2. Teile der Legalisierungsregelung werden durch den VfGH aufgehoben. Folgen: neue Prüfungen & vereinzelt Verwaltungsstrafen.
  3. „Gesicherte“ Nutzung (Meldung 2019) wird im Einzelfall nicht nachträglich bestraft. Gilt nicht automatisch für alle – Aktenlage prüfen.

Rechtlicher Kontext: Meldung 2019 und VfGH-Erkenntnis 2022

Im Jahr 2019 rief das Land Zweitwohnungsbesitzer auf, ihre Nutzung freiwillig zu melden, um sie auf dieser Basis zu legalisieren. 2022 hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Teile dieser Legalisierungsregelung als verfassungswidrig auf. In der Folge galten geschätzt rund 1.500 gemeldete Zweitwohnungen wieder als nicht zulässig, weil mehrere Gemeinden Zweitwohnsitz-Beschränkungen festgelegt haben. Auf behördlicher Ebene wurden in der Folge auch Verwaltungsstrafen ausgesprochen.

Das aktuelle LVwG-Erkenntnis: Gesicherte Nutzung im Einzelfall

In einem konkreten Verfahren entschied das Landesverwaltungsgericht, dass ein Eigentümer, der seine Zweitwohnsitznutzung 2019 den Vorgaben entsprechend gemeldet und damit „gesichert“ hatte, für diese Nutzung nicht bestraft werden darf – auch wenn sich die Rechtslage später änderte. Das Erkenntnis bezieht sich auf die individuelle Aktenlage des Betroffenen und die damals wirksame Absicherung. Es ändert nicht automatisch andere Verfahren, ist aber für ähnlich gelagerte Fälle von nachvollziehbarem Interesse.

Praxisnah erklärt: Was Eigentümer jetzt sachlich prüfen können

Für Eigentümer ist es hilfreich, strukturiert vorzugehen – ohne Spekulationen, dafür mit Blick auf die vorhandenen Unterlagen:

Gab es 2019 eine formgerechte Meldung der Zweitwohnsitznutzung? Liegen Bestätigungen, Schreiben der Behörde oder sonstige Nachweise vor? Diese Dokumente gehören geordnet in die Akte.

Handelt es sich um eine Gemeinde mit Zweitwohnsitz-Beschränkung? Liegt die Wohnung in einer Zone, in der Zweitwohnsitznutzung zulässig ist, oder bräuchte es eine Ausnahmebewilligung? Aktuelle Widmungen und allfällige Bescheide sind ausschlaggebend.

Sollte eine Verwaltungsstrafe zugestellt werden, sind Fristen entscheidend. Gegen Bescheide kann innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde erhoben werden. Eine rechtzeitig eingebrachte, formal korrekte Beschwerde ist der geeignete Weg, um die eigene Rechtsposition prüfen zu lassen.

Gerade bei Modellen, die primär der touristischen Vermietung dienen, ist private Eigennutzung häufig ausgeschlossen. Wer eine Wohnung privat nutzt, obwohl sie nur zur gewerblichen Vermietung bestimmt ist, riskiert in der Regel Sanktionen. Maßgeblich sind Vertragslage, Widmung und einschlägige Bescheide.

Häufige Fragen – kurz beantwortet

Nein. Es handelt sich um ein Einzelfall-Erkenntnis auf Basis der dortigen Unterlagen. Ob es übertragbar ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Maßgeblich ist, ob die damalige Meldung die Nutzung tatsächlich „gesichert“ hat und wie die Behördenlage dazu dokumentiert ist. Das lässt sich nur anhand der konkreten Akten beantworten.

Das LVwG-Erkenntnis zeigt, dass eine 2019 rechtmäßig gesicherte Nutzung im Einzelfall nicht nachträglich bestraft wurde. Für andere Fälle ist die individuelle Prüfung entscheidend.

Wenn die Wohnung außerhalb einer zulässigen Zweitwohnsitzzone liegt, ist in vielen Gemeinden eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Ob das bei Ihnen zutrifft, ergibt sich aus Widmung, Verordnungen und Bescheiden.

Fazit: Sorgfältig dokumentieren und die eigene Rechtslage sauber prüfen

Wer seine Nutzung 2019 den damaligen Vorgaben entsprechend gemeldet hat, sollte diese Unterlagen griffbereit halten. Eigentümer in Gemeinden mit Beschränkungen fahren gut damit, Widmung, Gemeindestatus, Bescheide und Fristen genau zu prüfen und bei Bedarf rechtliche Schritte fristgerecht zu setzen. So lässt sich die eigene Position auf Basis der geltenden Regeln und der vorhandenen Aktenlage klar darstellen.

Aufteilungsverfahren mit Unternehmen: Was Unternehmer bei der Scheidung in Österreich wirklich wissen müssen

Rechtsanwalt analysiert Zahlen und Daten
Rechtsanwalt analysiert Zahlen und Daten

Aufteilungsverfahren mit Unternehmen: Was Unternehmer bei der Scheidung in Österreich wirklich wissen müssen

Eine Scheidung ist mehr als ein privates Zerwürfnis – sie kann zur Existenzfrage werden, wenn ein Unternehmen im Spiel ist. Die gute Nachricht: In Österreich sind Unternehmen und echte Unternehmerbeteiligungen weitgehend bestands­geschützt. Die schlechte: Dividenden, „stille“ Investments oder gemischt genutzte Vermögenswerte können sehr wohl in die Aufteilung fallen – oft mit hohem Streitwert. Dieser Leitfaden erklärt klar, was wirklich zählt, und zeigt Schritt für Schritt, wie Sie teure Fehler vermeiden.

1) Was wird überhaupt aufgeteilt – und was nicht? (§§ 81–82 EheG)

Aufgeteilt werden nur das eheliche Gebrauchsvermögen (z. B. Hausrat/Ehewohnung) und eheliche Ersparnisse (Wertanlagen, die während der Ehe angespart wurden). Vom Gesetz ausdrücklich ausgenommen sind u. a. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sowie Unternehmensanteile – außer es handelt sich bloß um eine Wertanlage.

Kernaussage: Das operative Unternehmen (inkl. notwendiger Betriebsmittel) wird nicht „entzwei geteilt“.

2) Unternehmensanteile: Beteiligung oder bloße Wertanlage?

Entscheidend ist, ob Sie maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben bzw. die Beteiligung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Reine Kapitalanlagen (z. B. kleine, passive Beteiligungen) gelten als eheliche Ersparnisse und sind aufteilbar. Praxisleitlinie: Einfluss = bestandsgeschützt; bloße Wertanlage = aufteilbar.

„Beteiligung oder bloße Wertanlage?“ – 60-Sekunden-Check

Unternehmerbeteiligung (typisch ausgenommen)

  • Stimmrechte & tatsächlicher Einfluss (GF, Vorstand, Beirat)
  • Arbeits- oder Geschäftsführerleistung für die Gesellschaft
  • Gewinne überwiegend im Unternehmen belassen (thesauriert)
  • Beteiligung für die Berufsausübung erforderlich

Bloße Wertanlage (typisch aufteilbar)

  • Kleine, passive Streubeteiligung ohne Einfluss
  • Regelmäßige Ausschüttungen landen privat
  • Kein Funktions-/Arbeitsbezug zum Unternehmen
  • „Depot-Charakter“ (Investmentgedanke)

Merksatz: Einfluss & Funktion sprechen für Bestandsschutz; reine Kapitalanlage spricht für Aufteilbarkeit.

3) Reinvestierte Gewinne, Dividenden & Kontostände

Thesaurierte (einbehaltene) Gewinne bleiben beim Unternehmen und sind nicht aufzuteilen. Erst wenn Unternehmens­erträge in Privatvermögen „umgewidmet“ werden – etwa als Dividende, die auf dem privaten Konto als Ersparnis noch vorhanden ist – können sie in die Aufteilungsmasse fallen.

4) Gemischte Nutzung: Betrieb + Privat unter einem Dach

Bei teilweise unternehmerisch genutzten Liegenschaften ist der betriebliche Teil von der Aufteilung ausgeschlossen, der private Anteil kann aber zu teilen sein. Hier kommt es auf die Widmung und die Verkehrsauffassung an – sorgfältige Beweisführung zahlt sich aus.

5) Fristalarm: Die 1-Jahres-Präklusivfrist (§ 95 EheG)

Der Anspruch auf Aufteilung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung (oder Aufhebung/Nichtigkeit) geltend gemacht wird. Ein unbestimmter Antrag – sogar ein Verfahrenshilfeantrag „für das Aufteilungsverfahren“ – kann die Frist wahren, sofern das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.

Die 1-Jahres-Präklusivfrist (§ 95 EheG) auf einen Blick

Rechtskraft Scheidung (T0)T0 + 12 Monate

Start: Rechtskraft

Mit Rechtskraft beginnt die Einjahresfrist für den Aufteilungsantrag zu laufen.

Fristwahrende Handlungen

Unbestimmter Antrag beim Gericht oder Verfahrenshilfeantrag kann die Frist wahren – anschließend zügig konkretisieren.

Ablauf & Risiko

Nach 12 Monaten ist der Anspruch grundsätzlich präkludiert. Frist im Kanzleikalender doppelt sichern!

6) Bewertung & Beweise: So machen Sie Ihr Unternehmen „prozesstauglich“

Bewertungsschwerpunkte in Unternehmerfällen:

operativ (mit Einfluss) vs. Investment (bloße Wertanlage)

thesauriert (ausgeschlossen) vs. ausgeschüttet und noch vorhanden

klare Trennung von betrieblichen/privaten Teilen

Was am Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich vorhanden ist, zählt.

Unterlagen-Checkliste (Unternehmerfälle)

Gesellschafts- & Beschlussunterlagen

Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse, Vinkulierungen, Nebenabreden.

Jahresabschlüsse & Reports

Bilanzen, Anhang, Lageberichte, KZ-Berichte (mehrere Jahre).

Ertragsverwendung

Dividendenbeschlüsse, Nachweise zu Thesaurierung vs. Ausschüttung.

Konten & Cash am Stichtag

Kontoauszüge privat/betrieblich zum Ende der Lebensgemeinschaft.

Gemischte Nutzung

Miet-/Nutzungsverträge, Pläne, Flächenaufstellung (privat vs. betrieblich).

Bewertungsgrundlagen

Gutachten, Mandanteninfos für Bewertungsansatz, Peer-Daten.

7) Gesellschaftsrechtliche Stolpersteine: GmbH-Anteile übertragen

Selbst bei einvernehmlicher Lösung gilt: Die Abtretung von GmbH-Anteilen braucht einen Notariatsakt; oft ist zusätzlich eine Zustimmung der Gesellschaft (Vinkulierung) im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Planen Sie daher Form und Ablauf frühzeitig ein.

GmbH-Anteile in der Scheidungsfolge – Form & Ablauf

1) Einigung & Term-Sheet

Quote, Kaufpreis/Abfindung, Stichtag, Garantien, Wettbewerbsverbote.

2) Notariatsakt

Abtretungsvertrag in Notariatsaktsform (§ 76 GmbHG). Identitäts- & Vertretungsprüfung.

3) Gesellschaftszustimmung

Vinkulierung beachten – Beschluss/Anmeldung nach Gesellschaftsvertrag.

4) Firmenbuch & Vollzug

Anmeldung, Gesellschafterliste, Zahlungen/Abtretung, Nebenpflichten.

Tipp: Bei paralleler Aufteilungsvereinbarung gerichtliche Protokollierung für Vollstreckbarkeit erwägen.

9) Typische Streitpunkte mit hohem Streitwert

  • „Wertanlage vs. Unternehmerbeteiligung“ (Grenzfälle, Minderheitsbeteiligungen).

  • Dividendenfluss & Cash-Bestände am Stichtag („vorhanden“ oder im Unternehmen geblieben?).

  • Gemischte Nutzung von Liegenschaften (Abgrenzung & Quoten).

  • Fristversäumnis § 95 EheG (Anspruchsverlust!).

10) FAQ – schnell gelöst

Meist ja: Unternehmensanteile sind ausgenommen, außer sie sind bloße Wertanlage. Maßgeblicher Einfluss spricht für Ausnahmeschutz.

Thesaurierte Gewinne bleiben unternehmenszugehörig (kein Anteil), ausgeschüttete und vorhandene Dividenden können Ersparnisse sein und so geteilt werden.

Der betriebliche Teil ist ausgeschlossen, der private Anteil aufteilbar – es braucht klare Widmung/Beweise.

1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Ein unbestimmter (oder Verfahrenshilfe-)Antrag kann rechtzeitig hemmen, wenn danach sachgerecht fortgesetzt wird. 

Ja. Aufteilungsvereinbarungen sind grund­sätzlich formfrei; beachten Sie aber Formvorschriften für Immobilien und GmbH-Anteile.

Aufteilungsverfahren mit Immobilien in Österreich: Klarheit bei Scheidung & Trennung

Das Modell eines Hauses ist geteilt und darin befinden sich eine Frau und ein Mann
Das Modell eines Hauses ist geteilt und darin befinden sich eine Frau und ein Mann

Aufteilungsverfahren mit Immobilien in Österreich: Klarheit bei Scheidung & Trennung

Wer bekommt das Haus? Wer trägt den Kredit? Welche Steuern und Gebühren fallen an – und bis wann muss ich handeln? In unserem Beitrag führen wir Sie Schritt für Schritt durch das Aufteilungsverfahren mit Immobilien. Verständlich, praxisnah und mit konkreten Lösungswegen, damit Sie rasch zu einer fairen und tragfähigen Regelung kommen.

Was wird überhaupt aufgeteilt – und nach welchen Regeln?

Im Aufteilungsverfahren werden grundsätzlich das eheliche Gebrauchsvermögen (etwa die Ehewohnung samt Hausrat) und die ehelichen Ersparnisse verteilt. Maßstab ist keine sture „50/50-Teilung“, sondern eine billige, angemessene Lösung: Das Gericht betrachtet das Gesamtbild – Beiträge zur Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Erwerbstätigkeit, finanzielle Einlagen, Schulden und die wirtschaftliche Situation nach der Trennung. Nicht zur Aufteilung gehören in der Regel Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Unternehmens- und Berufsvermögen sind meist ebenfalls ausgenommen.

Die Ehewohnung bildet jedoch einen wichtigen Sonderfall: Selbst wenn sie ursprünglich einer Person gehörte oder geschenkt wurde, kann sie in die Aufteilung einbezogen werden, wenn die/der andere – etwa mit Kindern – auf die weitere Benutzung angewiesen ist. Das Gericht kann dann Eigentum übertragen oder ein Wohn- bzw. Benützungsrecht anordnen. In der Praxis ist das oft der Schlüssel, um Stabilität für Kinder und realistische Wohnperspektiven für beide Seiten zu schaffen.

Fristen und Zuständigkeit: Warum Tempo zählt

Der wichtigste Anker ist die Ein-Jahres-Frist: Der Aufteilungsantrag muss innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung beim Gericht eingebracht werden. Wer hier zuwartet, riskiert den Verlust von Ansprüchen. Zuständig ist in der Regel das Bezirksgericht; das Verfahren läuft im Außerstreitverfahren, also weniger konfrontativ als ein klassischer Zivilprozess – was bei sensiblen Familiensituationen hilft. Unser Rat: Warten Sie nicht auf die „perfekte“ Unterlage. Ein rechtzeitig eingebrachtes, zunächst noch knappes Begehren sichert die Frist, die Details können wir nachreichen.

Wie eine Immobilien-Aufteilung typischerweise gelöst wird

In den meisten Fällen gibt es drei realistische Wege. Häufig übernimmt ein Ehegatte die Immobilie und zahlt eine Ausgleichszahlung, die sich am Marktwert abzüglich offener Schulden und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände orientiert. Alternativ wird die Liegenschaft verkauft und der Erlös verteilt – sinnvoll, wenn die Finanzierung allein nicht tragbar ist oder beide „neu anfangen“ möchten. Dritte Möglichkeit ist eine Benützungsregelung (zum Beispiel befristete alleinige Nutzung), wenn eine sofortige Eigentumsübertragung noch nicht zweckmäßig ist. Welche Variante passt, hängt vor allem von Finanzierbarkeit, Kinderbedürfnissen, Steuerfolgen und praktischer Umsetzbarkeit ab. Wir simulieren mit Ihnen mehrere Szenarien, damit Sie wissen, wie sich jede Option finanziell und rechtlich auswirkt.

Immobilien-Optionen im Aufteilungsverfahren

Übernahme + Ausgleichszahlung

Meist gewähltFinanzierung nötig
  • Marktwert minus Schulden → Ausgleichszahlung festlegen
  • Bankzustimmung/Refinanzierung (Schuldnerwechsel)
  • GrESt & Eintragung planen, Vergleichstext sauber formulieren

Passt, wenn eine Person dort weiter wohnen kann und die Finanzierung tragbar ist.

Verkauf + Erlösteilung

NeutralLiquidität
  • Makler/SV-Gutachten, Restschuld ablösen
  • Verteilung des Nettoerlöses regeln
  • Zwischenzeitliche Benützung vertraglich klären

Sinnvoll, wenn keine Seite die Immobilie tragfähig übernehmen kann.

Benützungsregelung

ÜbergangKindeswohl
  • Befristete alleinige Nutzung vereinbaren oder gerichtlich anordnen
  • Kosten & Instandhaltung während der Benützung regeln
  • Späterer Eigentumsübergang/Verkauf zeitlich fixieren

Hilft, wenn sofortige Eigentumsübertragung nicht zweckmäßig ist.

Kredit, Haftung und Bank: Innen- vs. Außenverhältnis richtig trennen

Ein Kernproblem ist die Doppelnatur von Kreditverträgen. Was Sie im Innenverhältnis vereinbaren („A zahlt künftig allein“) bindet die Bank als Dritte nicht. Stehen beide im Kredit, kann die Bank weiterhin beide auf die vollen Raten in Anspruch nehmen. Ein echter Schuldnerwechsel braucht die Zustimmung der Bank. Daneben kennt das Gesetz eine wichtige Schutzschiene: Auf Antrag kann das Gericht aussprechen, dass künftig nur mehr eine Person Hauptschuldner ist und die andere als Ausfallsbürge haftet. Diese Anordnung muss – wie der Aufteilungsantrag – fristgerecht beantragt werden. In der Praxis gehen wir deshalb dreigleisig vor: Wir regeln das Innenverhältnis im Vergleich, stellen den gerichtlichen Antrag zur Haftungsordnung und binden die Bank früh mit einem abgestimmten Refinanzierungs- oder Schuldnerwechsel-Konzept ein.

Kredit & Haftung: So greift alles ineinander

Innenverhältnis

Vergleich: „A zahlt, B wird freigestellt“

Regelt Zahlungs- und Freistellungspflichten zwischen den Ex-Partner:innen. Wirksam nur intern.

Außenverhältnis (Bank)

Bankzustimmung/Schuldnerwechsel

Ohne Zustimmung bleibt die gesamtschuldnerische Haftung bestehen – die Bank kann beide auf volle Raten in Anspruch nehmen.

Gerichtlicher Schutz

§ 98 EheG: Haftungsneuordnung

Gericht ordnet an: eine Person Hauptschuldner:in, die andere Ausfallsbürge. Frist: 1 Jahr ab Rechtskraft.

Best Practice

Die „dreigleisige“ Lösung

Vergleich (innen) + § 98-Antrag (Gericht) + Bankzustimmung/Refi (außen) → maximale Rechtssicherheit.

Tipp: Bank früh einbinden (Bonitätscheck, Laufzeit, Zinssatz) und Vergleichstext auf GrESt/Eintragung abstimmen.

Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Steuern und Gebühren: Was bei der Gestaltung den Unterschied macht

Bei der Übertragung von Immobilien im Zuge der Scheidung sind vor allem Grunderwerbsteuer und Grundbuchseintragungsgebühr relevant. Bei entgeltlichen Übertragungen fällt GrESt in der Regel mit 3,5 % der Gegenleistung (mindestens Grundstückswert) an. Unentgeltliche oder begünstigte Übertragungen innerhalb der Familie – wozu regelmäßig auch Übertragungen anlässlich der Eheauflösung zählen – unterliegen dem Stufentarif auf den Grundstückswert (typisch 0,5 % / 2 % / 3,5 % je nach Wertstufe). Für die Eintragung im Grundbuch gilt grundsätzlich 1,1 % vom Wert des einzutragenden Rechts; in Scheidungsfällen kann eine begünstigte Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommen. Zusätzlich können Gerichtsgebühren anfallen, wenn die Eigentumsübertragung im Scheidungsvergleich mitgeregelt wird.

Der Dreh- und Angelpunkt ist die Gestaltung: Ob eine Lösung steuerlich als entgeltlich oder (teil-)unentgeltlich gilt, hängt von Details wie Ausgleichszahlung, Globalvergleich oder Übernahme von Verbindlichkeiten ab. Kleine Formulierungen können hier große finanzielle Unterschiede auslösen. Wir entwickeln deshalb früh einen steuer- und gebührenoptimierten Vergleichstext, der zur gewählten Struktur passt und später in der Abwicklung hält.

Kostenkompass bei Immobilienübertragung im Zuge der Scheidung

Grunderwerbsteuer (entgeltlich)

Richtwert3,5 % der Gegenleistung
  • Mindestens vom Grundstückswert zu bemessen
  • Typisch bei hoher Ausgleichszahlung/Übernahme von Schulden

Grunderwerbsteuer (begünstigt/unentgeltlich)

Stufentarif0,5 % / 2 % / 3,5 %
  • Innerhalb des Familienkreises/bei (teil-)unentgeltlicher Übertragung
  • Berechnung auf den Grundstückswert

Eintragungsgebühr & Gerichtsgebühr

Grundbuch1,1 % (Bemessungsgrundlage begünstigbar)
  • Begünstigung möglich (z. B. § 26a GGG) im Scheidungszusammenhang
  • Scheidungsvergleich mit Eigentumsübertragung: zusätzliche Gerichtsgebühr (z. B. 576 €)

Stand: 01.10.2025. Ergebnis hängt von der konkreten Gestaltung (entgeltlich vs. unentgeltlich, Globalvergleich, Schuldübernahme) ab. Individuelle Prüfung empfohlen.

Wenn es schnell gehen muss: Werte sichern und Wohnen regeln

Trennungen eskalieren manchmal schnell. Wenn Vermögen gefährdet ist – etwa weil eine Veräußerung droht –, kann das Gericht einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Aufteilungsansprüche erlassen. Auch die Benützung der Ehewohnung lässt sich vorläufig regeln, um verlässliche Wohnverhältnisse zu schaffen, bis die Hauptsache entschieden ist. Der Vorteil: Ruhe in der Lebensführung und Zeit, um die endgültige Lösung sauber aufzusetzen.

Häufige Fragen – kurz beantwortet

Regelmäßig bleibt vor-eheliches Eigentum außen vor. Wird die Liegenschaft aber als Ehewohnung genutzt und ist die weitere Benützung – insbesondere mit Kindern – zumutbar notwendig, kann sie ausnahmsweise in die Aufteilung einbezogen werden. Dann sind Eigentumsübertragung oder Wohnrecht denkbar.

Nein. Ohne Bankzustimmung bleibt die gesamtschuldnerische Haftung bestehen. Ergänzend kann das Gericht eine Haftungsneuordnung (Hauptschuldner/Ausfallsbürge) anordnen. Beides gehört in ein stimmiges Konzept.

Zu denken ist an Grunderwerbsteuer, Grundbuchseintragungsgebühr und – je nach Ausgestaltung – Gerichtsgebühren. Mit einer sauberen Struktur lassen sich Belastungen häufig senken oder planbar machen.

Orientierungsgröße ist der Marktwert der Immobilie minus offener Schulden und plus/minus wertrelevanter Besonderheiten (Sanierungen, Förderdarlehen, Wohnrechte). Dazu kommt die Gesamtschau: Beiträge während der Ehe, Kinderbetreuung, Erwerbschancen, Verschuldensfragen – all das fließt in die Billigkeit ein.

Checkliste

Unterlagen

  • Aktueller Grundbuchsauszug &bslash; Wohnungseigentumsvertrag
  • Kredit- & Förderverträge, Restschuldbestätigungen
  • Bewertungen/SV-Gutachten, Sanierungsnachweise
  • Schenkungs-/Erbunterlagen, allfällige Eheverträge
  • Versicherungen, Betriebskosten- & Rücklagenstände

To-dos

  • Fristen sichern: Aufteilungsantrag & § 98-Antrag (je 1 Jahr)
  • Bankgespräch: Schuldnerwechsel/Refinanzierung anbahnen
  • Steuer/Eintragung: GrESt-Tarif & 1,1 % Eintragungsgebühr klären
  • Vergleichsentwurf: Ausgleichszahlung, Benützung, Mitwirkungspflichten
  • Einstweilige Maßnahmen prüfen (Sicherung/Benützung)

Fazit

Das Aufteilungsverfahren mit Immobilien ist kein Rechenspiel, sondern die Suche nach einer tragfähigen Balance: Wohnen, Kinder, Finanzierung, Steuern – alles muss zusammenpassen. Wer früh strukturiert vorgeht, Fristen wahrt und die Weichen richtig stellt, erreicht meist schneller eine faire Einigung. Wenn Sie möchten, prüfen wir Ihre Unterlagen, bewerten die Optionen und zeigen Ihnen einen klaren Fahrplan bis zur gesicherten Eigentumsübertragung.

Unser Ziel ist eine Lösung, die rechtlich hält, finanziell tragfähig ist und Ihrem Leben nach der Trennung gerecht wird. Wir sichern Fristen und Ansprüche, klären Bewertung und Finanzierung, verhandeln und entwerfen einen Vergleichstext, der Bank- und Steuerlogik mitdenkt, und koordinieren die Abwicklung mit Notariat, Grundbuch, Sachverständigen und – wo nötig – Gericht. Sie behalten den Überblick, wir übernehmen den Rest.

Zweitwohnsitzabgabe in Österreich 2026: Was auf Eigentümer wirklich zukommt

Wer in Österreich eine Wohnung oder ein Haus besitzt und dort nicht seinen Hauptwohnsitz hat, muss in vielen Gemeinden mit einer Zweitwohnsitzabgabe rechnen – und die Rechtslage ist 2026 in Bewegung. Tirol hat die Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe durch Verordnung der Tiroler Landesregierung gemäß § 4 Abs 3 TFLAG angehoben, Kärnten hat eine Verdoppelung des Höchstrahmens beschlossen, die allerdings erst ab 2027 greift, Vorarlberg knüpft an die 26-Wochen-Grenze an und in Salzburg richtet sich die Abgabe nach Nutzfläche und Monatsanzahl. Entscheidend ist überall die jeweilige Gemeindeverordnung: Ob und in welcher Höhe eine Abgabe anfällt, legen die Gemeinden innerhalb des Landesrahmens selbst fest. Gleichzeitig wird die Abgrenzung zu Freizeitwohnsitz, Leerstand und touristischer Vermietung rechtlich immer heikler: Wer seinen Nebenwohnsitz falsch meldet oder eine Wohnung unzulässig als Freizeitwohnsitz nutzt, riskiert Nachzahlungen, empfindliche Verwaltungsstrafen und im Extremfall eine Benützungsuntersagung. Dieser Ratgeber ordnet die Lage in Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und der Steiermark, zeigt die rechtlichen Leitplanken und die häufigsten Fehler, die wir bei Mandanten aus den Ferienregionen sehen.

Besitzen Sie eine Wohnung oder ein Haus, in dem Sie nicht hauptgemeldet sind?
Wir prüfen, welche Abgabe in Ihrem Bundesland anfällt, ob eine Ausnahme greift und wie Sie bescheidsicher reagieren. Jetzt anfragen ↓
Themenüberblick: Dieser Beitrag behandelt die Zweitwohnsitzabgabe als Spezialthema. Den rechtlichen Gesamtüberblick bietet der Hauptbeitrag Zweitwohnsitz in Österreich. Für die konkrete Anmeldung lesen Sie den Leitfaden zum Nebenwohnsitz. Fristen, Meldezettel und Pflichten des Unterkunftgebers erklärt der Leitfaden zur Meldepflicht.


Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz und Freizeitwohnsitz – die Abgrenzung

Bevor man über die Zweitwohnsitzabgabe spricht, muss geklärt sein, welchen Wohnsitz-Status eine Immobilie hat. Das österreichische Recht kennt drei Kategorien, die oft verwechselt werden: den melderechtlichen Hauptwohnsitz, den melderechtlichen Nebenwohnsitz und den raumordnungsrechtlichen Freizeitwohnsitz. Jede Kategorie hat eine andere Rechtsgrundlage und löst andere Pflichten aus – bis hin zur Frage, ob die Nutzung überhaupt zulässig ist.

Der Hauptwohnsitz ist nach § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 die Unterkunft, an der sich jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Entscheidend ist nicht, wo jemand gemeldet ist, sondern wo der tatsächliche Lebensmittelpunkt liegt. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dafür berufliche, familiäre und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte gesamthaft zu gewichten sind. Wer in Wien arbeitet, dort die Kinder zur Schule schickt und jedes Wochenende zurückkehrt, hat seinen Lebensmittelpunkt in Wien – auch wenn die Chalet-Hütte in Tirol formal als Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Der Nebenwohnsitz ist jede weitere Unterkunft, an der sich der Inhaber nicht nur vorübergehend aufhält. Die Meldung erfolgt binnen drei Tagen nach Bezug (§ 3 MeldeG). Für die Zweitwohnsitzabgabe ist nicht relevant, ob tatsächlich übernachtet wird; maßgeblich ist das Halten der Wohnmöglichkeit als Zweitwohnsitz im Sinne der jeweiligen Landesabgabengesetze. Der Freizeitwohnsitz schließlich ist ein Begriff aus dem Raumordnungsrecht, insbesondere im Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) und im Salzburger Raumordnungsgesetz. Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn eine Wohnung nicht dem ganzjährigen Wohnbedarf dient, sondern nur Erholungs- und Urlaubszwecken – und er ist nur in eigens ausgewiesenen Gebieten oder mit behördlicher Genehmigung zulässig.

🏡
Hauptwohnsitz
MeldeG § 1

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen – berufliche, familiäre, gesellschaftliche Bindung.

Keine Zweitwohnsitzabgabe, kein Freizeitwohnsitz.

🏠
Nebenwohnsitz
MeldeG § 3

Weitere Unterkunft, nicht nur vorübergehend genutzt. Meldepflicht binnen drei Tagen.

Löst Zweitwohnsitzabgabe je nach Bundesland aus.

🎿
Freizeitwohnsitz
TROG · ROG

Erholungs- und Urlaubsnutzung. Nur in ausgewiesenen Gebieten oder mit Genehmigung zulässig.

Nutzung nur mit Widmung oder Genehmigung zulässig (TROG · ROG).

Die drei Kategorien sind hierarchisch zu lesen. Ein in Tirol als Nebenwohnsitz gemeldeter Almraum kann gleichzeitig ein unzulässiger Freizeitwohnsitz sein, selbst wenn die melderechtliche Anmeldung korrekt erfolgt ist. Dieser Unterschied wird in der Praxis regelmäßig übersehen und ist der teuerste aller Fehler.

Salzburg: ZWAG und kommunale Verordnungen

In Salzburg gilt seit 1. Jänner 2023 das Salzburger Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz (ZWAG). Es schafft einen Rahmen, innerhalb dessen die Gemeinden per Verordnung eine Abgabe einheben können – die Abgabe wird nur dort fällig, wo die Gemeinde sie beschlossen hat. Entsprechend variiert die Belastung stark: In einer Tourismusgemeinde mit hoher Verordnung kann eine größere Wohnung mehrere tausend Euro pro Jahr kosten, in einer Gemeinde ohne Verordnung fällt gar nichts an. Verbindlich ist immer die konkrete Gemeindeverordnung.

Die Abgabe bemisst sich nach Nutzfläche und Anzahl der Monate, in denen die Wohnung als Zweitwohnsitz gehalten wird. Die Gemeinde legt den Quadratmetersatz innerhalb des landesgesetzlichen Rahmens fest – als grobe Orientierung bewegt er sich je nach Gemeinde im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich pro Quadratmeter und Jahr. Welcher Satz konkret gilt, ist der jeweiligen Verordnung zu entnehmen. Parallel existiert die Wohnungsleerstandsabgabe nach demselben Gesetz – sie betrifft Wohnungen, die weder als Haupt- noch als Zweitwohnsitz genutzt werden. Wer einen reinen Nebenwohnsitz ohne Nutzung führt, kann doppelt belastet werden, wenn die Gemeinde beide Abgaben beschlossen hat.

Zusätzlich ist in Salzburg das Thema Freizeitwohnsitz streng geregelt: Wer eine Wohnung als Ferienunterkunft nutzt, muss prüfen, ob die Widmung dies überhaupt erlaubt. Gerade in Seekirchen, Zell am See, Saalbach und anderen Tourismusgemeinden kontrolliert die Baubehörde inzwischen systematisch. Wer eine Wohnung daneben touristisch vermietet, bewegt sich oft in einer dritten Rechtsmaterie – dazu mehr in unserem Beitrag zur touristischen Vermietung von Wohnungen in Salzburg.

Tirol: Freizeitwohnsitzabgabe und die Verordnung 2026

Tirol hat seit Jahren die strengsten Regeln für Zweit- und Freizeitwohnsitze in Österreich. Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) regelt die Freizeitwohnsitzabgabe, deren konkrete Höhe die Gemeinden per Verordnung innerhalb landesgesetzlicher Höchstbeträge festlegen. Mit der Anfang 2026 wirksam gewordenen Anpassung wurden diese Höchstbeträge angehoben. Gemeinden können ihre Verordnung entsprechend anpassen, müssen das aber nicht, wenn sie am bisherigen Satz festhalten wollen. Für Eigentümer heißt das: Je nach Gemeinde kann die Belastung gleich bleiben oder steigen – maßgeblich ist immer die jeweilige Gemeindeverordnung.

🏔️ Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe – so wird gerechnet
Struktur nach TFLAG – konkrete Höhe je Gemeindeverordnung

Die Abgabe ist nach Nutzflächenklassen gestaffelt: Je größer die Wohnfläche, desto höher der mögliche Jahresbetrag. Für jede Größenklasse gibt das Land einen Höchstbetrag vor, den die Gemeinde per Verordnung ausschöpfen oder unterschreiten kann.

Mit der Anpassung 2026 wurden diese Höchstbeträge angehoben. Tourismusstarke Gemeinden wie Kitzbühel, Sölden oder Ischgl schöpfen den Rahmen erfahrungsgemäß weit aus, kleinere Gemeinden heben oft nur moderat ein.

Den für Ihre Wohnung konkret geltenden Satz nennt ausschließlich die aktuelle Verordnung Ihrer Standortgemeinde. Beträge aus anderen Gemeinden lassen sich nicht übertragen.

Die Sprengkraft des Tiroler Systems liegt nicht in der Abgabenhöhe, sondern in der Widmungsfrage. Nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) ist die Nutzung als Freizeitwohnsitz nur zulässig, wenn die Wohnung ausdrücklich so gewidmet oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt ist. Wer das missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit empfindlichen Geldstrafen bedroht ist. Zusätzlich kann die Behörde eine Benützungsuntersagung aussprechen und die Herstellung des widmungsgemäßen Zustands verlangen.

Auch die aktuelle Judikatur zieht die Grenze eng: Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hebt selbst eine gelegentliche Vermietung über Plattformen die Klassifikation als Freizeitwohnsitz nicht auf, solange der gewerbliche Charakter fehlt. Wer nur wenige Wochen an Gäste vermietet und den Rest selbst nutzt, bleibt im Regelfall Freizeitwohnsitz-Inhaber mit allen Pflichten.

💡 Praxistipp: Vor dem Kauf in Tirol Widmungs-Auszug einholen
In unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder Käufer, die ein Chalet als „Ferienhaus“ erwerben und erst nach der Einverleibung erfahren, dass die Widmung nur Hauptwohnsitz zulässt. Lassen Sie sich vor Unterfertigung des Kaufvertrags einen Grundbuchauszug und einen aktuellen Widmungsauszug der Gemeinde zeigen. Wenn dort „Freizeitwohnsitz“ nicht ausdrücklich erlaubt ist, muss die Gemeinde zuerst eine Ausnahmegenehmigung erteilen – und das tut sie in Tirol nur selten.

Vorarlberg: Die 26-Wochen-Regel und ihre Tücken

Vorarlberg geht mit dem Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnungen und Wohnungsleerstand (in Kraft seit 1. Jänner 2024) einen eigenen Weg. Anstatt nach Meldestatus oder Widmung anzuknüpfen, setzt das Gesetz bei der tatsächlichen Nutzung an: Abgabepflichtig ist, wer in einem Kalenderjahr weniger als 26 Wochen einen Hauptwohnsitz in der Wohnung aufrechterhält und auch sonst keine kontinuierliche, nachweisbare Nutzung vorliegt. Die Regelung zielt auf Ferienwohnungen in Lech, Schruns, Zürs und dem Bregenzerwald sowie auf Investoren, die Leerstand als stille Wertanlage halten.

Die Abgabe ist nach Nutzfläche und nach dem Zweitwohnsitzanteil der jeweiligen Gemeinde gestaffelt; der Quadratmetersatz liegt je nach Gemeinde im einstelligen bis niedrigen zweistelligen Euro-Bereich pro Jahr. Den jährlichen Höchstbetrag legt das Land fest und passt ihn an – er bewegt sich in der Größenordnung mehrerer tausend Euro pro Wohnung. Besonderheit: Die Abgabe greift unabhängig davon, ob ein Nebenwohnsitz gemeldet ist. Wer keinen Melde-Akt setzt, die Wohnung aber nur wenige Wochen im Jahr nutzt, fällt trotzdem unter das Regime – die Gemeinde stützt sich im Zweifel auf Wasser- und Strombezugsdaten.

Ausnahmen gibt es für typisierte Fallgruppen: Pflegebedingte Abwesenheit, berufsbedingter Zweitwohnsitz oder eine für eine betreuungsbedürftige Person bereitgehaltene Wohnung. Die Befreiung greift nicht automatisch – sie muss rechtzeitig gegenüber der Gemeinde geltend gemacht und belegt werden. Wer den Antrag vergisst, zahlt auch dann, wenn er die Voraussetzungen materiell erfüllt.

Kärnten: Neue Zweitwohnungsabgabe 2026 – Rahmen verdoppelt

Das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) war im Österreich-Vergleich lange moderat. Das Land hat eine Novelle beschlossen, die den Höchstrahmen der Abgabe verdoppelt – diese neuen Höchstsätze treten allerdings erst mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Für 2026 gelten weiterhin die bisherigen, niedrigeren Sätze. Die Verschärfung trifft vor allem Eigentümer von Ferienwohnungen am Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See und Faaker See. Ob und wie stark eine Gemeinde den erweiterten Rahmen ab 2027 ausschöpft, entscheidet sie selbst; der Gemeindebund rechnet im Schnitt mit einer Verdoppelung.

Bis einschließlich 2026
Bisheriger Rahmen K-ZWAG

Es gelten weiterhin die bisherigen, niedrigeren Höchstsätze, gestaffelt nach Wohnungsgröße und als Monatsbetrag bemessen.

Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Verordnung der jeweiligen Seegemeinde.

Ab 1. Jänner 2027
Verdoppelter Höchstrahmen nach Novelle

Der neue Höchstrahmen reicht von rund 24 € pro Monat für Wohnungen bis 30 m² bis zu 130 € pro Monat für Wohnraum über 90 m².

Ob eine Gemeinde diesen Rahmen voll ausschöpft, entscheidet sie per Verordnung selbst.

Fälligkeit, Stichtag und Zahlungsfrist richten sich nach dem K-ZWAG und dem jeweiligen Bescheid; eine kurzfristige Ummeldung vor dem Stichtag bringt in der Regel nichts. In Tourismusgemeinden ist damit zu rechnen, dass der erweiterte Rahmen ab 2027 weitgehend ausgeschöpft wird. Wer sein Ferienhaus in Kärnten schon länger besitzt, sollte jeden neuen Bescheid prüfen und bei Zweifeln fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Steiermark: Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe auf Gemeindeebene

Die Steiermark hat ihr System umgestellt: Seit 1. Jänner 2023 können die steirischen Gemeinden per Gemeinderatsbeschluss eine Zweitwohnsitzabgabe sowie eine Wohnungsleerstandsabgabe einheben. Diese Abgaben haben die frühere Ferienwohnungsabgabe abgelöst. Abgabepflichtig ist damit grundsätzlich, wer eine Wohnung als Zweitwohnsitz hält, ohne dort den Hauptwohnsitz zu haben – sofern die Standortgemeinde die Abgabe beschlossen hat. Höhe und Bemessung ergeben sich aus der jeweiligen Gemeindeverordnung.

Davon zu unterscheiden ist die Nächtigungsabgabe, die anfällt, sobald eine Wohnung tatsächlich an Gäste vermietet wird. Wer in Schladming oder Bad Aussee eine Ferienwohnung hält und über Plattformen anbietet, trifft auf beide Regime: die Zweitwohnsitzabgabe als gemeindebezogene Strukturabgabe und die Nächtigungsabgabe als nutzungsabhängige Abgabe pro Übernachtung. Unabhängig davon bleibt die Wohnung melderechtlich voll erfasst. Die Grauzone zwischen Privatnutzung und touristischer Vermietung wird in der Steiermark rasch zum Problem.


Fünf Rechenbeispiele pro Bundesland

Theorie hilft nur begrenzt. Die folgenden fünf Beispiele zeigen die reale Belastung pro Bundesland bei typischen Konstellationen – mit allen Nebenkosten, die ein Zweitwohnsitz zusätzlich verursacht. Die Werte orientieren sich an aktuell durchschnittlichen Gemeindeverordnungen und sollen als Anhaltspunkt dienen; im Einzelfall können sie um 20 bis 40 Prozent abweichen.

Beispiel A – Salzburg, Wohnung in Saalbach (65 m²)

Eine ganzjährig als Zweitwohnsitz gehaltene 65-m²-Wohnung in einer Pinzgauer Tourismusgemeinde löst – sofern die Gemeinde die ZWAG-Abgabe beschlossen hat – je nach Verordnung eine Jahresabgabe aus, deren Höhe sich aus Quadratmetersatz und Monatszahl ergibt. Die exakte Summe nennt nur die Gemeindeverordnung. Beim Kauf kommen 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer und 1,1 Prozent Eintragungsgebühr dazu – bei 500.000 Euro Kaufpreis also 17.500 Euro GrESt und 5.500 Euro Grundbuchgebühr. Laufend kommen Betriebskosten, allfällige Kurtaxe und bei gewerblicher Vermietung weitere Abgaben hinzu.

Beispiel B – Tirol, Chalet in Kitzbühel (120 m²)

Ein 120-m²-Chalet in Kitzbühel fällt in eine der oberen Nutzflächenklassen der Freizeitwohnsitzabgabe; die konkrete Jahresabgabe richtet sich nach dem von der Gemeinde verordneten Satz innerhalb des Landeshöchstbetrags. Entscheidend ist die Widmungsfrage: Ein als Freizeitwohnsitz genutztes, dafür aber nicht gewidmetes Objekt ist unzulässig und kann eine empfindliche Verwaltungsstrafe sowie eine Benützungsuntersagung nach dem TROG 2022 nach sich ziehen. Dieses raumordnungsrechtliche Risiko wiegt regelmäßig schwerer als die laufende Abgabe.

Beispiel C – Vorarlberg, Ferienwohnung in Schruns (70 m²)

Eine 70-m²-Wohnung im Montafon ohne Hauptwohnsitz-Meldung und ohne ausreichende Nutzung über 26 Wochen fällt voll unter das Vorarlberger Regime. Die konkrete Belastung hängt von Nutzfläche, Zweitwohnsitzanteil der Gemeinde und Verordnung ab und ist bei der Gemeinde zu erfragen. Bei berufsbedingter Nutzung – etwa Schichtdienst in Bludenz – kann die Abgabe ganz wegfallen. Der Antrag muss fristgerecht mit Dienstvertrag, Arbeitgeberbestätigung und Fahrstrecken belegt werden.

Beispiel D – Kärnten, Wohnung in Velden (80 m²)

Für eine 80-m²-Wohnung in Velden am Wörthersee bemisst sich die Zweitwohnsitzabgabe bis einschließlich 2026 nach den bisherigen Monatssätzen der Gemeinde. Erst mit der ab 1. Jänner 2027 wirksamen Verdoppelung des Höchstrahmens kann sich die Belastung deutlich erhöhen, soweit die Gemeinde den Rahmen ausschöpft. Wer die Wohnung neben der Privatnutzung gelegentlich vermietet, muss zusätzlich prüfen, ob gewerbliche Beherbergung vorliegt – damit wären Gewerberecht, Nächtigungsabgabe und Umsatzsteuer berührt.

Beispiel E – Steiermark, Berghütte in Schladming (40 m²)

Eine 40-m²-Berghütte in Schladming, die ein paar Wochen im Jahr an Skifahrer vermietet wird, kann – soweit die Gemeinde die Abgabe beschlossen hat – der steirischen Zweitwohnsitzabgabe unterliegen; die Höhe ergibt sich aus der Gemeindeverordnung. Für die tatsächlichen Vermietungsnächte kommt die Nächtigungsabgabe hinzu, bei regelmäßiger Plattform-Vermietung besteht zudem Registrierungspflicht. Der Gesamtbetrag relativiert sich rasch, sobald der gewerbliche Charakter erreicht ist und USt sowie ESt dazukommen.

Meldesystem, Fristen und Strafen bei Nicht-Anmeldung

Melderecht und Abgabenrecht sind zwei verschiedene Systeme, die eng ineinandergreifen. Die Meldung beim Nebenwohnsitz richtet sich nach dem bundesgesetzlichen Meldegesetz 1991 und muss binnen drei Tagen nach Bezug erfolgen. Die Zweitwohnsitzabgabe wird von den Ländern geregelt und über die Gemeinde erhoben. Die Gemeinde bekommt die Meldedaten automatisch vom Zentralen Melderegister (ZMR) und zieht daraus Rückschlüsse, wer abgabepflichtig ist.

1
Einzug / Nutzungsbeginn
Sie beziehen die Wohnung tatsächlich als Zweitwohnsitz. Ab diesem Tag läuft die 3-Tage-Meldefrist nach § 3 MeldeG.

2
Anmeldung beim Gemeindeamt
Meldezettel mit Unterkunftgeber unterschrieben, Vorlage beim Gemeindeamt oder Bürgerservice. Eintrag im ZMR erfolgt automatisch.

3
Datenübermittlung an Abgabenstelle
Die Gemeinde gleicht ZMR-Daten mit dem Grundbuch und Abgabenregistern ab. Ausnahmeanträge sollten jetzt gestellt werden, nicht erst nach Bescheiderlass.

4
Abgabenbescheid
Die Gemeinde erlässt den Bescheid mit Abgabenhöhe, Stichtag und Zahlungsfrist. Die Beschwerde ist fristgebunden (regelmäßig ein Monat ab Zustellung).

5
Zahlung / Beschwerde
Fristgerechte Zahlung oder Beschwerde. Unbegründete Zahlungsverweigerung führt zur Exekution und verwaltungsstrafrechtlichen Folgen.

Die Strafdrohungen bei Meldeverstößen sind keine Bagatelle. Wer den Nebenwohnsitz gar nicht anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz, die mit Geldstrafe bedroht ist. Schwerer wiegt in Tirol und Salzburg die raumordnungsrechtliche Komponente: Wer eine Wohnung als Freizeitwohnsitz ohne die erforderliche Widmung nutzt, muss mit empfindlichen Verwaltungsstrafen nach dem jeweiligen Landes-Raumordnungsrecht rechnen. Die Behörde kann die Nutzung untersagen – bei kreditfinanzierten Objekten rasch ein existenzielles Problem.

Gemeinden erlassen Abgabenbescheide oft rückwirkend – die Ländergesetze sehen das ausdrücklich vor. Wer jahrelang einen Nebenwohnsitz nicht gemeldet hat, kann Nachforderungen für mehrere Perioden bekommen, dazu Verzugszinsen und Säumniszuschläge. Die bessere Strategie ist, den Melde-Akt sauber zu setzen und eine allfällige Ausnahme aktiv geltend zu machen, bevor die Gemeinde tätig wird. Einen vergleichbaren Blick auf kaufbezogene Abgaben finden Sie in unserem Beitrag zur Grunderwerbsteuer in Österreich 2026.

Typische Fehler aus der Anwaltspraxis

In unserer Beratungspraxis tauchen immer wieder dieselben Fehlerquellen auf. Sie reichen von einer rein melderechtlichen Fehlinterpretation bis zu wirtschaftlichen Fehleinschätzungen, die Mandanten viel Geld kosten. Die folgende Übersicht zeigt die sechs häufigsten Stolperfallen – mit einer kurzen Erklärung, warum die Konstruktion rechtlich nicht tragfähig ist.

Hauptwohnsitz aus Steuergründen verlegen
Wer seinen Hauptwohnsitz formal ins Ferienhaus verlegt, ohne dass dort der tatsächliche Lebensmittelpunkt liegt, riskiert die Abmeldung von Amts wegen und Nachzahlungen für mehrere Jahre. Der VwGH prüft die Gesamtumstände – Arbeitsort, Familie, Kinder, soziale Bindung.

Freizeitwohnsitz-Widmung übersehen
Gerade in Tirol ist die Freizeitwohnsitz-Nutzung nur in ausgewiesenen Gebieten oder mit Genehmigung zulässig. Unzulässige Nutzung kann eine empfindliche Verwaltungsstrafe nach dem TROG 2022 plus Benützungsuntersagung nach sich ziehen. Die reine Anmeldung als Nebenwohnsitz ersetzt keine Widmung.

Vermischung von Zweitwohnsitz, Freizeitwohnsitz und Leerstand
Die drei Abgabenregimes sind kumulativ denkbar. Wer eine Wohnung als „Nebenwohnsitz ohne Nutzung“ führt, kann in Salzburg und Vorarlberg gleichzeitig unter Leerstandsabgabe und Zweitwohnsitzabgabe fallen. Saubere Kategorisierung ab Tag eins spart mehr als nachträgliche Rechtsmittel.

Meldefrist von drei Tagen verpasst
§ 3 MeldeG gibt drei Tage – und die Abgabenbescheide laufen oft rückwirkend auf den tatsächlichen Bezugstag, nicht auf das Meldedatum. Wer zwei Monate nach Einzug meldet, zahlt trotzdem für zwei Monate mit, plus allfällige Strafe nach § 22 MeldeG.

Arbeitswohnsitz-Ausnahme nicht beantragt
In Vorarlberg, Salzburg und anderen Bundesländern sind berufsbedingte Zweitwohnsitze von der Abgabe befreit – aber nur, wenn der Antrag rechtzeitig und mit Dienstvertrag, Entfernungsnachweis und Arbeitgeberbestätigung gestellt wird. Ohne Antrag gilt der Regelfall: volle Abgabe.

Touristische Vermietung als Zweitwohnsitz getarnt
Wer über Airbnb, Booking und Co. Gäste empfängt, ist typischerweise Beherbergungsbetrieb – mit Gewerbeanmeldung, Nächtigungsabgabe und Umsatzsteuer. Die Wohnung wird in diesem Zeitraum gerade nicht „als Zweitwohnsitz“ gehalten. Wer beide Nutzungen vermengt, bekommt häufig beide Belastungen nebeneinander.

Besonders teuer wird es, wenn mehrere dieser Fehler zusammenkommen. Ein typisches Szenario aus der Kanzleipraxis: Ein deutscher Käufer erwirbt ein Chalet in Tirol, meldet einen Nebenwohnsitz, vermietet das Objekt über den Sommer an wechselnde Gäste und geht davon aus, er habe alle Pflichten erfüllt. Tatsächlich liegen ein unzulässiger Freizeitwohnsitz, ein nicht angemeldeter Beherbergungsbetrieb und eine unterlassene Registrierung vor – potenziell sechsstellige Folgekosten. Für deutsche Käufer geben wir in unserem Beitrag für den Immobilienkauf in Österreich als deutscher Käufer einen umfassenden Leitfaden an die Hand.

Häufige Fragen zur Zweitwohnsitzabgabe

Muss ich zahlen, wenn meine Wohnung leer steht?
Ja, in mehreren Bundesländern. Salzburg und Vorarlberg kennen eigene Leerstandsabgaben, die parallel zur Zweitwohnsitzabgabe greifen können. Maßgeblich ist nicht die Bewohnung, sondern ob jemand mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Ohne Hauptwohnsitzanmeldung und ohne gewerbliche Vermietung fällt eine Wohnung meist unter Zweitwohnsitz- oder Leerstandsabgabe – die Höhe variiert stark nach Gemeinde.

Was ist der Unterschied zwischen Zweitwohnsitz und Freizeitwohnsitz?
Der Zweitwohnsitz ist ein melderechtlicher Begriff (Nebenwohnsitz nach MeldeG). Der Freizeitwohnsitz ist raumordnungsrechtlich geregelt, insbesondere in Tirol und Salzburg, und erfordert eine entsprechende Widmung oder Genehmigung. Eine rein melderechtlich als Nebenwohnsitz geführte Wohnung ist nicht automatisch ein zulässiger Freizeitwohnsitz. Gerade Tirol kontrolliert das seit 2022 nach TFLAG und TROG sehr streng.

Kann ich die Zweitwohnsitzabgabe steuerlich absetzen?
Nur in wenigen Konstellationen. Bei rein privater Nutzung ist die Abgabe Privatsache und nicht absetzbar. Bei arbeitsbedingtem Zweitwohnsitz kommen Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in Betracht. Bei gewerblicher Vermietung ist die Abgabe Betriebsausgabe. Rückwirkende Änderungen der Nutzung sollten stets mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Zweitwohnsitzabgabe 2026 – Kernpunkte
1
Drei Kategorien sauber trennen: Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz und Freizeitwohnsitz sind drei unterschiedliche Regime mit jeweils eigenen Rechtsfolgen. Die melderechtliche Anmeldung ersetzt keine raumordnungsrechtliche Widmung.

2
Salzburg: ZWAG seit 2023; die Abgabe bemisst sich nach Nutzfläche und Monaten, die Gemeinde legt den Satz per Verordnung fest. Parallel mögliche Leerstandsabgabe beachten.

3
Tirol: Freizeitwohnsitzabgabe per Gemeindeverordnung; mit der TFLAG-Anpassung 2026 wurden die Landeshöchstbeträge angehoben. Widmungspflicht nach TROG 2022, bei Verstoß empfindliche Verwaltungsstrafe und Benützungsuntersagung.

4
Vorarlberg: 26-Wochen-Regel; Abgabe gestaffelt nach Nutzfläche und Zweitwohnsitzanteil der Gemeinde, Ausnahmen müssen aktiv beantragt werden.

5
Kärnten: Beschlossene Verdoppelung des Höchstrahmens greift erst ab 1.1.2027 (dann max. rund 24–130 € pro Monat je nach Größe); bis dahin gelten die bisherigen Sätze. Ob eine Gemeinde ausschöpft, entscheidet sie selbst.

6
Steiermark: Seit 2023 Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe auf Gemeindeebene (löste die Ferienwohnungsabgabe ab); Nächtigungsabgabe zusätzlich bei tatsächlicher Vermietung.

7
Melde- und Anzeigepflichten ernst nehmen: 3-Tage-Frist nach § 3 MeldeG, rückwirkende Bescheide, Strafen nach MeldeG und Landesgesetzen. Ausnahmeanträge vor dem Bescheid stellen, nicht danach.

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Wie wir Ihnen helfen können

Die Zweitwohnsitzabgabe verbindet Melderecht, Raumordnungsrecht, Abgabenrecht und – bei touristischer Nutzung – Gewerberecht zu einem Geflecht, in dem ein einziger Fehler rasch teuer wird. Wir prüfen für Eigentümer in Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und der Steiermark, welcher Abgabe die Immobilie unterliegt, welche Ausnahmen greifen und wie ein bereits erlassener Bescheid angefochten werden kann. Bei Kaufinteressenten sehen wir uns vor der Unterfertigung Grundbuchauszug, Widmungsplan und Nutzungskonzept an.

Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation, schätzen das Risiko ein und zeigen Ihnen, wie Sie Anmeldung, Ausnahmeantrag oder Beschwerde bescheidsicher aufstellen, bevor die Gemeinde den nächsten Bescheid erlässt.