Eine Frau und ein Mann streiten miteinander

Wenn aus Erbschaften Streit entsteht – wie kluge Nachlassplanung Freundschaften und Familien schützt

Kaum ein Rechtsgebiet ist so emotional aufgeladen wie das Erbrecht. Wo Trauer, alte Kränkungen und Geld zusammentreffen, reicht oft ein schlecht formuliertes Testament, um langjährige Beziehungen zu zerstören. Gleichzeitig werden in Österreich in den kommenden Jahren enorme Vermögenswerte vererbt. Wer Streit vermeiden will, sollte sich frühzeitig mit Themen wie Testament, Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht beschäftigen – und zwar rechtssicher. In diesem Beitrag erklären wir, worauf es dabei ankommt und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Warum das Erben Familien und Freundschaften so belastet

„Beim Erben steht die Freundschaft still“ – dieser Satz ist leider keine Übertreibung. Häufig erleben wir, dass es nach dem Tod eines Angehörigen zu einem regelrechten Machtkampf kommt. Geschwister, die jahrzehntelang ein gutes Verhältnis hatten, sprechen plötzlich nicht mehr miteinander. Patchwork-Konstellationen, neue Lebensgefährten oder Pflegeleistungen eines einzelnen Kindes verschärfen die Lage zusätzlich.

Oft geht es gar nicht nur um den wirtschaftlichen Wert des Nachlasses, sondern um das Gefühl der Wertschätzung: Wer hat sich gekümmert, wer hat verzichtet, wer „verdient“ was? Wenn dann kein klares Testament existiert oder nur mündliche Zusagen im Raum stehen, fallen Entscheidungen letztlich Gerichten zu. Das kostet Zeit, Nerven und Geld – und die familiären Beziehungen leiden dauerhaft.

Gerade weil Erbschaften heute einen immer größeren Anteil am Vermögen vieler Menschen ausmachen, lohnt sich eine bewusste, professionelle Nachlassplanung mehr denn je.

Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil und Testament – das Grundgerüst verstehen

Wer in Österreich kein Testament errichtet, überlässt die Verteilung seines Vermögens der gesetzlichen Erbfolge. Diese ordnet in erster Linie den Kindern und daneben – je nach Familienkonstellation – dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner Erbquoten zu.

Unabhängig davon schützt das Pflichtteilsrecht bestimmte nahe Angehörige: Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partner haben auch dann einen gesetzlichen Mindestanspruch, wenn sie im Testament gar nicht oder nur gering bedacht werden. Dieser Pflichtteil entspricht stets der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer also etwa ohne Ehepartner zwei Kinder hinterlässt, deren gesetzlicher Erbteil jeweils fünfzig Prozent wäre, kann durch ein Testament nur über die Hälfte des Vermögens frei verfügen; die andere Hälfte ist als Pflichtteil für die Kinder reserviert.

Das Testament dient dazu, von dieser gesetzlichen Ordnung bewusst abzuweichen. Damit es im Ernstfall tatsächlich wirkt, müssen alle Formvorschriften eingehalten werden. Schon an diesem Punkt passieren viele Fehler, die später einen Erbstreit auslösen.

Häufige Fehler bei Testamenten – und wie man sie vermeidet

In der Praxis begegnen uns immer wieder sehr ähnliche Probleme. Ein klassischer Fall: Jemand tippt seinen letzten Willen am Computer ab, unterschreibt zwar, vergisst aber die Zeugen. Ein fremdhändig geschriebenes Testament – also eines, das nicht vollständig eigenhändig verfasst wurde – ist ohne bestimmte formale Zusätze und drei gleichzeitig anwesende unterschriftsleistende Zeugen nicht wirksam.

Ein weiteres Problem sind mehrere, widersprüchliche Schriftstücke. Oft existieren handschriftliche Zettel, alte Testamente und vermeintliche „Ergänzungen“. Dann muss nachträglich geklärt werden, welches Dokument tatsächlich das jüngste ist, ob alle Formvorschriften erfüllt wurden und ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung überhaupt noch testierfähig war.

Wer seinen Nachlass wirklich steuern möchte, sollte daher auf improvisierte Lösungen verzichten. Sinnvoll ist es, den letzten Willen gemeinsam mit einer Rechtsanwaltskanzlei zu formulieren, in notarieller oder anwaltlicher Verwahrung zu geben und im Testamentsregister registrieren zu lassen. So ist sichergestellt, dass das Dokument gefunden wird und nicht „verschwindet“, weil es jemandem nicht gefällt.

Was bedeutet ein Erbverzicht konkret?

Besonders bei Immobilien, landwirtschaftlichen Betrieben oder Unternehmen möchten viele Mandant:innen, dass ein bestimmtes Kind übernimmt, während andere Kinder eine Abfindung erhalten. Hier kommt der Erbverzicht ins Spiel.

Ein Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen Erblasser und potenziellem Erben. Darin erklärt der Erbanwärter, dass er auf sein künftiges gesetzliches Erbrecht verzichtet; der Erblasser nimmt diesen Verzicht an. Ein solcher Vertrag muss zwingend als Notariatsakt errichtet oder vor Gericht zu Protokoll gegeben werden, sonst ist er unwirksam.

Die rechtlichen Folgen sind gravierend: Durch den Erbverzicht verliert der Betroffene sein gesetzliches Erbrecht und damit grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht. In aller Regel wirkt der Verzicht zudem auch gegenüber seinen Nachkommen, solange im Vertrag nichts anderes festgelegt wird.

Wichtig – und vielen nicht bewusst – ist jedoch ein anderer Punkt: Der Erbverzicht beseitigt zwar das gesetzliche Erbrecht, schließt aber nicht automatisch aus, dass die verzichtende Person durch ein Testament oder einen Erbvertrag trotzdem als Erbin eingesetzt wird. Wenn die Parteien das verhindern möchten, muss dies ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.

Pflichtteilsverzicht – warum und wie er eingesetzt wird

Während der Erbverzicht das gesamte gesetzliche Erbrecht erfasst, betrifft der Pflichtteilsverzicht lediglich den gesetzlichen Mindestanspruch in Geld. Bei einem Pflichtteilsverzicht erklärt eine pflichtteilsberechtigte Person, dass sie auf diesen Pflichtteil ganz oder teilweise verzichtet; ihre Stellung als gesetzliche Erbin kann trotzdem bestehen bleiben.

Auch dieser Vertrag ist nur wirksam, wenn er – in der Regel zu Lebzeiten – in Form eines Notariatsakts errichtet oder im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend beurkundet wird. Oft ist der Pflichtteilsverzicht mit einer Abfindung verbunden, etwa einer einmaligen Geldzahlung oder der Übereignung einer Wohnung.

In der Praxis ist der Pflichtteilsverzicht ein wichtiges Instrument, wenn ein Betrieb oder eine Liegenschaft in einer Hand bleiben soll, ohne dass später Pflichtteilsansprüche in Geld die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Er eignet sich auch, um Schenkungen zu Lebzeiten auszugleichen: Hat ein Kind bereits eine sehr wertvolle Zuwendung erhalten, kann es über einen Verzicht dafür sorgen, dass es später nicht noch einmal Pflichtteilsansprüche geltend macht.

Warum die genaue Formulierung von Verzichtsverträgen entscheidend ist

Aus der Rechtsprechung – unter anderem aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – wissen wir, dass es bei Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen nicht nur auf die Form, sondern ganz wesentlich auf die exakte Wortwahl ankommt.

In einem typischen Fall verzichtet ein Kind im Rahmen eines Notariatsakts „auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht“ und erhält eine Abfindung. Jahre zuvor war es jedoch in einem eigenhändigen Testament des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt worden. Nach dem Tod stellt sich die Frage, ob dieser alte letzte Wille noch gilt.

Der OGH betont in solchen Konstellationen, dass der Erbverzicht sich primär auf das Anwartschaftsrecht aus der gesetzlichen Erbfolge bezieht. Solange im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, dass auch alle gegenwärtigen und zukünftigen testamentarischen Rechte ausgeschlossen sein sollen, bleibt die Möglichkeit bestehen, trotzdem aufgrund eines Testaments zu erben.

Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Person wirklich vollständig aus der Erbfolge ausschließen möchte – nach Gesetz wie nach Testament –, muss dies in der Formulierung des Verzichtsvertrags unmissverständlich klarstellen. Allgemeine oder unpräzise Formulierungen können zu Ergebnissen führen, die niemand beabsichtigt hatte.

Konkrete Tipps für Ihre Nachlassplanung

Aus all dem lassen sich einige klare Handlungsempfehlungen ableiten, die wir unseren Mandanten immer wieder geben. Zunächst ist es wichtig, sich frühzeitig mit dem eigenen Nachlass auseinanderzusetzen. Gerade bei Immobilien, Unternehmen oder größeren Vermögen sollte nicht erst kurz vor einem Krankenhausaufenthalt über Testament oder Verzicht nachgedacht werden. Unter Zeitdruck steigt die Gefahr von Fehlern und unüberlegten Zugeständnissen.

Im nächsten Schritt sollten Sie sich überlegen, welches Ziel Sie verfolgen. Wollen Sie alle Kinder absolut gleich behandeln oder empfinden Sie eine unterschiedliche Aufteilung als gerecht, weil sich einzelne besonders gekümmert oder auf eigene Chancen verzichtet haben? Sollen Lebensgefährten oder Stiefkinder abgesichert werden? Wie sollen frühere Schenkungen berücksichtigt werden? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich entscheiden, ob ein schlichtes Testament genügt oder ob Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht und lebzeitige Übertragungen sinnvoll kombiniert werden sollten.

Verlassen Sie sich dabei möglichst nicht auf Musterformulare oder „Formulierungsvorschläge“ aus dem Internet. Was für Außenstehende logisch klingt, ist rechtlich häufig unvollständig oder sogar missverständlich. Schon ein fehlendes Wort kann darüber entscheiden, ob ein Verzicht nur den Pflichtteil oder auch die testamentarische Erbenstellung umfasst.

Fazit

Als Kanzlei mit Schwerpunkt im österreichischen Erbrecht beraten wir Sie umfassend zur Gestaltung Ihres Nachlasses. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein stimmiges Konzept, erstellen rechtssichere Testamente sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und achten dabei darauf, dass Ihre familiären Vorstellungen mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen in Einklang stehen.

Wenn es bereits zu Spannungen in der Familie gekommen ist oder ein Erbstreit droht, helfen wir Ihnen, klare Regelungen zu treffen, bevor sich Konflikte verhärten. Und sollte es doch zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, vertreten wir Ihre Interessen engagiert im Verlassenschaftsverfahren und in allfälligen Prozessen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur einen Überblick gibt und eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Jede familiäre Situation ist anders, und kleine Details können im Erbrecht große Unterschiede machen. Lassen Sie daher Ihre konkrete Situation rechtzeitig prüfen – damit beim Erben nicht die Freundschaft stillsteht.