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Vermietung an ausländische Mieter: Wie Vermieter Mietrückstände in Österreich – und im Ausland – eintreiben können

Der Vertrag ist unterschrieben, die Wohnung übergeben, die ersten Monate läuft alles problemlos – und dann bricht der Kontakt ab. Die Miete kommt verspätet, irgendwann gar nicht mehr. Der Mieter stammt aus dem Ausland, arbeitet vielleicht nur befristet in Österreich oder zieht plötzlich wieder weg. Zurück bleiben ein offener Mietrückstand, Betriebskosten, womöglich Schäden an der Wohnung – und die Frage: „Wie komme ich an mein Geld, wenn der Mieter Ausländer ist oder bereits im Ausland lebt?“ Die gute Nachricht: Auch bei ausländischen Mietern sind Vermieter rechtlich nicht schutzlos. Österreichisches Mietrecht, das europäische Prozessrecht und spezielle Instrumente zur grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung bieten konkrete Möglichkeiten, Mietrückstände einzutreiben – in Österreich und, wenn nötig, auch im Ausland. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, wie Sie als Vermieter strukturiert vorgehen können und wo es sich lohnt, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

1. Typische Ausgangslage: Ausländischer Mieter, Mietrückstand, Wegzug

Viele Fälle ähneln sich: Eine Wohnung in Wien, Linz oder Salzburg wird an eine Person vermietet, die für Studium, Job oder Projekt aus dem Ausland kommt. Anfangs ist alles unauffällig, dann bleiben Zahlungen aus, Mahnungen werden ignoriert, vielleicht meldet der Mieter noch die Kündigung an – und verschwindet schließlich ins Ausland. Manchmal bleibt er auch in Österreich, arbeitet aber in einem anderen EU-Land oder hat seine Vermögenswerte im Ausland.

Rechtlich ist entscheidend zu unterscheiden: Steht die Wohnung in Österreich, gilt grundsätzlich österreichisches Mietrecht; bei Wohnraummiete ist Österreich zudem oft der zentrale Gerichtsstand. Die Brüssel Ia-Verordnung sieht für Klagen wegen Miete von unbeweglichen Sachen einen exklusiven Gerichtsstand am Ort der Liegenschaft vor, also dort, wo die Wohnung liegt – unabhängig davon, wo der Mieter seinen Wohnsitz hat.

Das heißt: Auch wenn Ihr Mieter ausländischer Staatsbürger ist oder später wegzieht, können Sie in aller Regel in Österreich klagen. Die eigentliche Herausforderung liegt dann weniger in der Titelschaffung als in der Frage der Vollstreckung – in Österreich, wenn hier Vermögen vorhanden ist, oder im Ausland, wenn der Mieter und sein Einkommen dorthin „verschwunden“ sind.

2. Erster Schritt: In Österreich richtig reagieren – Mahnung, Mietzins- und Räumungsklage

Bevor es um grenzüberschreitende Fragen geht, müssen die hausgemachten Schritte in Österreich sitzen. Zahlt ein Mieter nicht, sollten Sie den Rückstand schriftlich dokumentieren, korrekt mahnen und Fristen setzen. Österreichische Informationsseiten empfehlen, neben der exakten Bezifferung des Rückstandes eine Frist zur Zahlung und den Hinweis auf mögliche Kündigung, Räumungsklage und weitere Schritte aufzunehmen.

Kommt es trotz Mahnung zu einem qualifizierten Mietrückstand, also der Rückstand dauert über mehrere Zinstermine an, ist die Grenze zum Kündigungs- und Räumungsgrund erreicht. In der Praxis wird dann typischerweise eine Mietzins- und Räumungsklage eingebracht: Sie begehren sowohl die Zahlung der offenen Mieten als auch die Räumung der Wohnung.

Dass der Mieter ausländischer Staatsbürger ist, ändert an diesen grundlegenden Schritten nichts. Wichtig ist nur, dass Zustellung und Dokumentation sauber erfolgen, weil spätere Vollstreckung im Ausland in vielen Fällen darauf aufbaut, dass der Mieter nachweislich Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen. Fehlerhafte oder gar unterbliebene Mahnungen sind zwar nicht automatisch tödlich für die Klage, können aber Beweisprobleme verursachen und die Position des Vermieters im Verfahren schwächen.

3. Wenn der Mieter im Ausland wohnt: Österr. Mahnverfahren, Europäischer Zahlungsbefehl und normales Klageverfahren

Befindet sich der Mieter bereits im Ausland, spielt eine wichtige Besonderheit des österreichischen Mahnverfahrens hinein: Das österreichische gerichtliche Mahnverfahren ist nicht anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.

Das bedeutet: Gegen im Ausland wohnhafte Mieter ist der klassische österreichische Zahlungsbefehl keine Option. Hier kommen zwei Wege in Betracht. Entweder Sie bringen sofort eine Mietzins- und Räumungsklage beim sachlich und örtlich zuständigen österreichischen Bezirksgericht ein. Oder – wenn es rein um Geld geht und die Forderung unbestritten ist – Sie prüfen die Nutzung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der EU-Verordnung 1896/2006. Dieses Verfahren dient dazu, unbestrittene Geldforderungen in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU schnell, formularbasiert und ohne klassisches Anerkennungsverfahren zu titulieren.

Der Europäische Zahlungsbefehl kann etwa eingesetzt werden, wenn der Mieter in einem anderen EU-Land wohnt, die Mietforderung aber im Kern unbestritten ist, der Mieter schlicht nicht zahlt. Für streitige Fälle – etwa bei angeblichen Mängeln oder komplexen Gegenforderungen – ist hingegen das reguläre Klageverfahren vor dem zuständigen österreichischen Gericht der richtige Weg.

4. Mit österreichischem Titel in Österreich vollstrecken: Konten, Gehalt, Räumung

Liegt ein rechtskräftiger und vollstreckbarer österreichischer Titel vor, also beispielsweise ein Räumungsurteil mit Zuspruch der Mietrückstände oder ein Zahlungsbefehl, können Sie in Österreich Exekution führen – vorausgesetzt, der Mieter hat hier noch pfändbares Vermögen.

Das österreichische Exekutionsrecht bietet Vermietern mehrere Möglichkeiten: Sie können Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen auf Bankguthaben, Einkommen, Fahrnisse oder auch auf Liegenschaften führen. Typischerweise werden Kontenpfändung, Gehaltsexekution und – wenn vorhanden – die Verwertung von Vermögenswerten wie Kraftfahrzeugen eingesetzt; der Exekutionsantrag muss die gewählten Exekutionsmittel konkret benennen.

Parallel dazu können Sie – sofern der Räumungsausspruch im Urteil enthalten ist – eine Räumungsexekution beantragen, um wieder in den Besitz des Mietobjekts zu gelangen. Verschiedene Praxisbeiträge weisen darauf hin, dass Vermieter in der Regel Zahlungs- und Räumungsbegehren kombinieren, um rechtlich und wirtschaftlich eine klare Lösung herbeizuführen.

Für ausländische Mieter, die weiterhin in Österreich leben und arbeiten, ist dieser Weg oft ausreichend; die Exekution greift auf inländisches Einkommen und Vermögen zu. Schwierig wird es, wenn der Mieter kein pfändbares Vermögen mehr in Österreich hat oder vollständig ins Ausland verzogen ist.

5. Vollstreckung im EU-Ausland: Mit österreichischem Urteil an ausländisches Vermögen kommen

Zieht ein Mieter ins EU-Ausland oder hatte er von Anfang an sein Vermögen dort, wird die grenzüberschreitende Vollstreckung relevant. Für die meisten Fälle innerhalb der EU ist die Brüssel Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 maßgeblich. Sie regelt nicht nur Zuständigkeitsfragen, sondern erleichtert vor allem die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in anderen Mitgliedstaaten.

Im Kern gilt: Ein in Österreich ergangenes Urteil wird in anderen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt. Für die Vollstreckung benötigen Sie eine Ausfertigung des Urteils und eine Bescheinigung nach Artikel 53 der Verordnung, die das Gericht auf Antrag ausstellt. Mit diesen Unterlagen können Sie im EU-Ausland – etwa im Staat des neuen Wohn- oder Arbeitsortes des Mieters – direkt Exekution betreiben.

Ergänzend stehen Ihnen EU-weite Instrumente wie der Europäische Zahlungsbefehl und, bei kleineren Streitwerten, das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zur Verfügung, die eigens dafür geschaffen wurden, Geldforderungen in grenzüberschreitenden Fällen schneller und kostengünstiger beizutreiben.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie ein österreichisches Urteil über Mietrückstände haben und wissen, dass der Mieter mittlerweile etwa in Deutschland, Italien oder Spanien arbeitet, kann in vielen Fällen auf sein dortiges Einkommen, Bankguthaben oder andere Vermögenswerte zugegriffen werden, ohne das Verfahren „noch einmal von vorne“ zu beginnen.

6. Vollstreckung außerhalb der EU: Drittstaaten und bilaterale Verträge

Komplexer wird es, wenn der Mieter in einem Nicht-EU-Staat lebt oder Vermögen dort hat. In diesen Fällen kommt die Brüssel Ia-Verordnung nicht zur Anwendung. Stattdessen stellt sich die Frage, ob Österreich und der betreffende Staat ein bilaterales oder multilaterales Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen geschlossen haben oder ob auf das allgemeine österreichische Exequaturrecht zurückgegriffen werden muss, das in § 403 EO ansetzt.

Österreich ist zwar Vertragsstaat verschiedener Abkommen, die wechselseitige Anerkennung und Vollstreckung erleichtern, doch eine „automatische“ Durchsetzbarkeit wie innerhalb der EU besteht nicht. Es ist meist ein eigenes Verfahren im Vollstreckungsstaat nötig, in dem ein Gericht prüft, ob das österreichische Urteil anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird. Das kostet Zeit, Geld und birgt prozessuale Risiken.

Für Vermieter bedeutet das: Bei Mietern, die in Drittstaaten abwandern (oder ohnehin nur vorübergehend in Österreich waren), ist eine ehrliche Kosten-Nutzen-Abwägung unerlässlich. In manchen Fällen – etwa bei hohen Mietrückständen und klarer Vermögenslage des Schuldners – kann sich die grenzüberschreitende Vollstreckung auch in Drittstaaten lohnen. In anderen Fällen ist es sinnvoller, den Fokus auf eine rasche Räumung und Kautionsverwertung zu legen, offene Forderungen zur Insolvenz anzumelden oder steuerlich abzuschreiben, statt einem wirtschaftlich „leeren“ Schuldner quer über den Globus nachzulaufen.

7. Typische Fehler von Vermietern – und wie man sie vermeidet

Viele Vermieter reagieren entweder zu spät oder unsystematisch. Manche hoffen zu lange auf eine gütliche Lösung, während die Rückstände wachsen. Andere verzichten auf eine saubere Mahnung und Dokumentation, die später im Verfahren und bei der Vollstreckung – insbesondere im Ausland – eine wichtige Rolle spielt.

Ein häufiger Fehler ist auch, dass Zustelladressen und Kontaktdaten des Mieters nicht sorgfältig erhoben und aktualisiert werden. Wenn der Mieter abreist, ohne eine erreichbare Adresse zu hinterlassen, werden Mahnung, Räumungsklage und spätere Vollstreckung unnötig erschwert. Gerade bei ausländischen Mietern lohnt es sich, bereits bei Vertragsabschluss auf vollständige Daten, Kopien von Ausweisdokumenten und klare Kommunikation über Erreichbarkeit zu achten.

Schließlich unterschätzen viele Vermieter den Nutzen europäischer Instrumente wie des Europäischen Zahlungsbefehls oder die Möglichkeit, österreichische Urteile im EU-Ausland relativ unkompliziert zu vollstrecken. Wer hier nur in nationalen Kategorien denkt, lässt Optionen ungenutzt, die wirtschaftlich entscheidend sein können.

8. Fazit

Mietrückstände sind ärgerlich, Mietrückstände mit Auslandsbezug sind zusätzlich komplex. Zwischen österreichischem Mietrecht, Exekutionsordnung, EU-Verordnungen und bilateralen Verträgen liegen zahlreiche Fallstricke, aber auch Chancen.

Wir unterstützen Vermieter, Hausverwaltungen und Immobilienunternehmen dabei, Mietrückstände bei ausländischen Mietern systematisch einzutreiben – in Österreich und, wo sinnvoll, im Ausland. Wir prüfen zunächst die Vertragslage, die anwendbare Rechtsordnung und die gerichtliche Zuständigkeit, entwickeln eine Strategie von der Mahnung über Mietzins- und Räumungsklage bis zur Exekution und beurteilen, ob der Europäische Zahlungsbefehl oder andere EU-Verfahren in Betracht kommen.

Liegt ein Titel vor, analysieren wir gemeinsam mit Ihnen, wo sich Vermögen des Mieters befindet, und setzen gezielt Maßnahmen: von Konten- und Gehaltspfändung in Österreich bis zur Vollstreckung österreichischer Urteile im EU-Ausland. In Fällen mit Drittstaatenbezug prüfen wir die Erfolgsaussichten einer Anerkennungs- und Vollstreckungsklage und beraten Sie offen, ob sich der Aufwand im konkreten Fall wirtschaftlich rechtfertigen lässt.