Wenn ein Haustier „gemeinsam“ angeschafft wurde, wird es nach einer Trennung schnell emotional – und zugleich juristisch kompliziert. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23. Oktober 2025 erneut klargestellt, dass gerichtliche Benützungsregelungen verbindlich sind und nicht über den Umweg einer einstweiligen Verfügung ausgehöhlt werden können. Gleichzeitig bleibt eine heikle Grundsatzfrage weiter offen: Darf ein Hund überhaupt im Weg der Zivilteilung (gerichtliche Versteigerung) verwertet werden?
Viele Halterinnen und Halter gehen intuitiv davon aus, dass das Recht bei Haustieren automatisch „wie bei Kindern“ entscheidet. Das ist (derzeit) nicht so. Zwar sagt § 285a ABGB ausdrücklich: Tiere sind keine Sachen. Zugleich gilt aber auch: Sachenrechtliche Regeln werden auf Tiere angewendet, soweit es keine speziellen Sonderregeln gibt. Genau diese Mischung führt in Trennungssituationen oft zu einem harten Realitätsschock – vor allem bei nicht verheirateten Paaren.
Sind ehemalige Lebensgefährten Miteigentümer eines Hundes, geht es juristisch häufig um die Frage, wie dieses „gemeinsame“ Recht praktisch ausgeübt wird. Dafür gibt es Benützungsregelungen: Sie legen fest, wer den Hund wann betreut, wie die Übergaben ablaufen und was im Alltag gilt.
Wichtig ist: Eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung ist nicht bloß ein „Vorschlag“ oder eine nette Leitlinie, sondern eine verbindliche, vollstreckbare gerichtliche Anordnung. Genau das stand auch im OGH-Fall im Zentrum: Dort war bereits rechtskräftig geregelt, dass der Hund abwechselnd in beiden Haushalten lebt – konkret vom Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch um 19:00 Uhr beim Beklagten, ansonsten bei der Klägerin.
Wer eine solche Regelung nicht befolgt und die Herausgabe verweigert, riskiert nicht nur Eskalation, sondern auch, dass Gerichte spätere Anträge sehr kritisch betrachten – denn der Ausgangspunkt ist: Rechtskraft ist einzuhalten.
In Trennungskonflikten kommt oft der Wunsch auf, „bis zur Entscheidung“ rasch Klarheit zu schaffen. Genau dafür gibt es die einstweilige Verfügung. Sie soll aber nicht dazu dienen, schon vorab das Ergebnis herzustellen, das man eigentlich erst im Hauptverfahren erstreiten müsste – oder sogar etwas zu erreichen, das man im Hauptverfahren gar nicht anstrebt.
Der OGH hat am 23.10.2025 (in der vom OGH veröffentlichten Zusammenfassung zum Fall) sehr deutlich gemacht:
Eine einstweilige Verfügung darf nicht dazu verwendet werden, einer Partei vorläufig etwas zu verschaffen, was sie selbst im Hauptverfahren gar nicht bekommen würde. Im konkreten Fall wollte die Klägerin im Hauptverfahren die Zivilteilung – also die gerichtliche Versteigerung des Hundes und danach die Aufteilung des Erlöses. Wer aber auf Versteigerung abzielt, kann daraus nicht gleichzeitig ein vorläufiges Recht ableiten, den Hund allein „bis zum Schluss“ behalten zu dürfen.
Auch die geltend gemachte Gefahr für Tierwohl bzw. psychische Gesundheit führte im konkreten Verfahren nicht zum Erfolg. Der OGH stellte klar, dass die vorgesehene wechselnde Betreuung rechtmäßig gewesen sei, weil sie auf einer rechtskräftigen Benützungsregelung beruhte – und dass diese Regelung bis dahin nur deshalb nicht vollzogen wurde, weil die Klägerin die Umsetzung selbst verhindert hatte. Unter diesen Umständen sah der OGH keinen drohenden unwiederbringlichen Schaden als Grundlage für die begehrte einstweilige Verfügung.
Praktische Konsequenz: Wenn Ihr Ziel tatsächlich ist, dass der Hund (vorläufig oder dauerhaft) bei Ihnen bleibt, muss die rechtliche Strategie dazu passen. Wer hingegen (aus welchen Gründen auch immer) eine Verwertung/Teilung anstrebt, kann nicht gleichzeitig über eine einstweilige Verfügung eine faktische Alleinbetreuung als „Zwischenlösung“ erzwingen, wenn genau diese Alleinbetreuung im Hauptbegehren nicht angelegt ist.
Hier wird es besonders sensibel – und zugleich juristisch spannend. Der OGH musste in diesem Verfahren nicht entscheiden, ob Haustiere grundsätzlich im Weg der Zivilteilung verwertet werden dürfen. Die Frage bleibt daher offen.
Rechtspolitisch ist das heikel, weil viele es als unvorstellbar empfinden, dass ein Hund wie ein „Teilungsgegenstand“ versteigert wird. Andererseits ist – gerade wegen § 285a ABGB – die Rechtslage so, dass Tiere zwar keine Sachen sind, die sachenrechtlichen Mechanismen aber mangels Sonderregeln in vielen Bereichen weiterhin „mitlaufen“. Darum ist eine Versteigerung rechtlich nicht einfach pauschal ausgeschlossen, auch wenn das Ergebnis im Einzelfall massiv diskutiert wird.
Wer hat den Hund angeschafft, wer trägt laufende Kosten, wer ist bei Tierarzt/Versicherung registriert? Solche Fakten lösen Emotionen nicht – aber sie schaffen eine Grundlage, auf der man eine tragfähige Vereinbarung aufbauen kann.
Gerade in nicht ehelichen Beziehungen fehlen oft „eingebaute“ gesetzliche Leitplanken. Umso wichtiger sind klare Absprachen: Betreuungstage, Urlaube, Krankheit, Tierarztentscheidungen, Kosten, Übergaben, Kommunikation. Das senkt das Risiko, dass später eine Partei behauptet, es habe „eh immer so gegolten“.
Halten Sie sie ein. Wer die Umsetzung eigenmächtig blockiert, steht in späteren Eilverfahren häufig schlechter da – und riskiert, dass Gerichte die behauptete Dringlichkeit nicht sehen, wenn die Lage durch eigenes Verhalten mitverursacht ist.
Wollen Sie eine stabile Betreuungslösung, dann sollte das Begehren genau darauf ausgerichtet sein. Wer stattdessen die „Verwertung“ in den Vordergrund stellt, läuft Gefahr, dass Eilanträge (zB auf vorläufige Alleinbetreuung) schon an der Logik des Hauptbegehrens scheitern.
Die OGH-Entscheidung vom 23. Oktober 2025 bringt eine Kernbotschaft auf den Punkt: Rechtskräftige Benützungsregelungen sind einzuhalten und können nicht durch einstweilige Verfügungen „unterlaufen“ werden. Zugleich zeigt der Fall, wie konfliktträchtig die Situation bleibt, solange es für Haustiere in nicht ehelichen Beziehungen keine eigenen, klaren gesetzlichen Leitlinien gibt. Wer eine stabile, tiergerechte und rechtssichere Lösung will, sollte daher rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen – am besten schriftlich und mit Blick auf das, was im Konfliktfall auch tatsächlich durchsetzbar ist.