Eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG setzt eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung voraus – und diese muss fünf Punkte zwingend regeln: Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Fehlt auch nur einer davon, beschließt das Gericht die Scheidung nicht. Wir zeigen in dieser Checkliste, welche Mindestregelung jeder Pflichtinhalt verlangt, was passiert, wenn ein Punkt vergessen wird, welche Ergänzungen dringend empfohlen sind und wo die Grenzen der Vertragsfreiheit liegen. Rechtsstand Österreich 2026.
Inhaltsverzeichnis
- Warum die SFV überhaupt vorgeschrieben ist
- Die fünf Pflichtinhalte nach § 55a Abs 2 EheG im Überblick
- Pflichtinhalte im Detail – Mindestregelung je Punkt
- Was darf, aber nicht muss – dringend empfohlene Ergänzungen
- Formerfordernis und Vorlage bei Gericht
- Die Grenzen der Vertragsfreiheit in der SFV
- Anfechtbarkeit – wann eine unterzeichnete SFV kippt
- SFV-Pflichtinhalte – die kompakte Checkliste
- Häufige Fehler in der SFV
- Häufig gestellte Fragen
- Zusammenfassung
- Wie wir Ihnen helfen können
Warum die SFV überhaupt vorgeschrieben ist
Die Scheidungsfolgenvereinbarung – juristisch die „Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG“, in der Praxis kurz SFV – ist kein freiwilliges Anhängsel zur einvernehmlichen Scheidung. Sie ist ihr konstitutiver Bestandteil. Ohne unterschriftsreife Einigung über die fünf gesetzlich vorgeschriebenen Punkte darf das Gericht eine einvernehmliche Scheidung schlicht nicht beschließen. Das ist der Hebel, den der Gesetzgeber gewählt hat: Wer auf den Streit vor Gericht verzichtet, muss im Gegenzug alles Wesentliche schriftlich geklärt haben.
Historisch lässt sich das gut nachvollziehen. Die einvernehmliche Scheidung wurde 1978 eingeführt, um strittige Scheidungen zu vermeiden, die sich über Jahre hinziehen und die Familie wirtschaftlich wie emotional aufreiben. Die Bedingung war – und ist bis heute – dass die Ehegatten die finanziellen und familiären Folgen selbst regeln. Das Gericht protokolliert die Einigung und spricht die Scheidung aus. Ein streitiges Aufteilungs- oder Unterhaltsverfahren im Anschluss ist bei einer umfassend formulierten SFV weitgehend ausgeschlossen (OGH 1 Ob 99/22y).
Den gesamten Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung – vom Scheidungsantrag über den Verhandlungstermin bis zum Rechtskraftvermerk – beschreiben wir ausführlich in unserem Beitrag Einvernehmliche Scheidung Österreich – Ablauf, Kosten und Stolpersteine. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns ausschließlich auf die SFV selbst: Welche Punkte müssen drin stehen, wie müssen sie formuliert sein, was ist zwingend und was nur empfohlen. Wer wissen will, wie eine SFV mit Immobilie in der Praxis aussieht – mit Verkehrswert, Ausgleichszahlung, Grunderwerbsteuer und Grundbuch –, findet das durchgerechnete Fallbeispiel in unserem Beitrag Scheidungsfolgenvereinbarung mit Immobilie – ein durchgerechneter Fall.
Die fünf Pflichtinhalte nach § 55a Abs 2 EheG im Überblick
§ 55a Abs 2 EheG listet fünf Punkte auf, die schriftlich zu regeln sind. Der Wortlaut ist eng zu lesen – das Gericht prüft beim Verhandlungstermin Punkt für Punkt, ob eine Regelung vorliegt. Formulierungen wie „wir werden uns später einigen“ oder „noch offen“ genügen nicht. Jeder Pflichtpunkt braucht eine konkrete Mindestregelung.
| Nr. | Pflichtinhalt | Mindestregelung |
|---|---|---|
| 1 | Betreuung der Kinder oder Obsorge | Gemeinsame oder Alleinobsorge; Hauptwohnsitzelternteil festlegen (§ 177 ABGB) |
| 2 | Kontaktrecht (persönliche Kontakte) | Umfang, Wochenend-, Ferien- und Feiertagsregelung, Übergabemodus |
| 3 | Unterhalt der gemeinsamen Kinder | EUR-Betrag je Kind oder Prozentwertmethode, Valorisierungsklausel empfohlen |
| 4 | Unterhalt der Ehegatten | Konkreter Betrag, Verzicht oder gestaffelte Regelung – Sittenwidrigkeitsgrenze beachten |
| 5 | Vermögensrechtliche Ansprüche | Aufteilung Gebrauchsvermögen und Ersparnisse (§§ 81 ff EheG), Schuldenaufteilung (§ 91 EheG) |
Pflichtinhalte im Detail – Mindestregelung je Punkt
Was hinter jedem dieser fünf Begriffe steht, ist sehr unterschiedlich anspruchsvoll. Obsorge und Kontaktrecht sind eher kürzer zu formulieren, der vermögensrechtliche Teil kann bei einer Immobilie mehrere Seiten füllen. Wir gehen jeden Pflichtinhalt einzeln durch – mit Mindestregelung und der Folge, wenn der Punkt fehlt.
Pflichtinhalt 1: Obsorge und Betreuung der Kinder
Die SFV muss festlegen, ob die Obsorge nach der Scheidung gemeinsam oder nur von einem Elternteil ausgeübt wird. Der Regelfall nach § 177 ABGB ist die gemeinsame Obsorge – auch nach der Scheidung. Soll sie allein einem Elternteil zukommen, ist das ausdrücklich zu vereinbaren. Zusätzlich ist der Elternteil zu benennen, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (Hauptwohnsitzelternteil). Bei mehreren Kindern kann die Betreuung auch unterschiedlich aufgeteilt werden.
Mindestregelungs-Beispiel: „Die Obsorge über die mj. Lea und Jonas verbleibt beiden Elternteilen gemeinsam. Hauptwohnsitz und hauptsächliche Betreuung beider Kinder erfolgen bei der Mutter.“ Eine umfassende Darstellung der Obsorge-Systematik bietet unser Beitrag Obsorge in Österreich 2026.
Was passiert, wenn dieser Punkt fehlt? Das Gericht vertagt den Scheidungstermin zur Nachholung. Bei minderjährigen Kindern ist zusätzlich der Nachweis der Elternberatung nach § 95a AußStrG vorzulegen – fehlt auch dieser, beschließt das Gericht die einvernehmliche Scheidung ebenfalls nicht.
Pflichtinhalt 2: Kontaktrecht
Das Kontaktrecht – früher Besuchsrecht – regelt, wann und wie der nicht betreuende Elternteil Kontakt zum Kind hat. Hier verlangt das Gericht eine Regelung, die in der Praxis funktioniert und Konflikte reduziert. Eine bloße „einvernehmliche Absprache“ genügt nicht. Üblich sind Wochenendregelungen (jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend), zusätzlich Ferienanteile und eine klare Regelung der großen Feiertage (Weihnachten, Ostern). Auch der Übergabemodus – wer holt, wer bringt – sollte geregelt sein, weil sich Streit erfahrungsgemäß an genau diesen Kleinigkeiten entzündet.
Mindestregelungs-Beispiel: „Der Vater hat an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr Kontakt zu beiden Kindern. Die Hälfte der Schulferien verbringen die Kinder beim Vater. Heiligabend ist bei der Mutter, der 25. Dezember beim Vater. Die Übergabe erfolgt jeweils am Wohnsitz des anderen Elternteils.“ Detailfragen zur Durchsetzung erläutert unser Beitrag Kontaktrecht und Besuchsrecht durchsetzen.
Was passiert, wenn dieser Punkt fehlt? Das Gericht vertagt. Bei einer späteren Leere (z. B. „wird einvernehmlich geregelt“) muss im Streitfall das Pflegschaftsgericht neu entscheiden – der Vorteil der einvernehmlichen Regelung geht verloren.
Pflichtinhalt 3: Unterhalt der gemeinsamen Kinder
Der Kindesunterhalt ist in einem EUR-Betrag je Kind zu beziffern oder an die Prozentwertmethode nach § 231 ABGB anzuknüpfen. Die Prozentwertmethode sieht – grob – 16 % bis 22 % des Nettoeinkommens des geldunterhaltspflichtigen Elternteils vor, abhängig vom Alter des Kindes und reduziert um eine anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe. Eine Valorisierungsklausel („jährliche Anpassung nach dem VPI“) ist dringend zu empfehlen, weil ohne sie jede Lohn- oder Preisanpassung eine neue Berechnung erzwingt.
Mindestregelungs-Beispiel: „Der Vater verpflichtet sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von EUR 560,00 für Lea und EUR 460,00 für Jonas, jeweils zum 5. eines jeden Monats auf das Konto der Mutter. Valorisierung nach dem VPI 2020 mit Basismonat Jänner 2026, jährliche Anpassung zum 1. Jänner ab 2027.“ Wer die Prozentwertmethode im Detail durchrechnen will, findet dies in unserem Beitrag Kindesunterhalt berechnen in Österreich 2026.
Was passiert, wenn dieser Punkt fehlt? Zurückweisung oder Vertagung. Der Kindesunterhalt gehört dem Kind – nicht den Eltern. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist im Kernbereich unwirksam; das Pflegschaftsgericht schreitet von Amts wegen ein, wenn der vereinbarte Betrag deutlich unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegt.
Pflichtinhalt 4: Unterhalt der Ehegatten
Anders als der Kindesunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt weitgehend dispositiv: Die Ehegatten können einen konkreten Betrag vereinbaren, eine gestaffelte Regelung („drei Jahre lang EUR 400, danach Verzicht“) oder einen vollständigen wechselseitigen Unterhaltsverzicht. Ohne ausdrückliche Regelung gibt es bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 69a EheG keinen gesetzlichen Anspruch – das überrascht viele Betroffene. Deshalb ist bei diesem Punkt die Sorgfaltspflicht besonders hoch: Wer nichts vereinbart, verliert im Zweifel den Unterhalt vollständig.
Mindestregelungs-Beispiel: „Die Ehegatten verzichten wechselseitig und unwiderruflich auf jeglichen nachehelichen Unterhalt – auch für den Fall geänderter Verhältnisse und einer unverschuldeten Notlage.“ Wer einen Unterhalt vereinbaren will, findet dazu Details in unseren Beiträgen Ehegattenunterhalt bei einvernehmlicher Scheidung und Nachehelicher Unterhalt und Unterhaltsverzicht in Österreich.
Was passiert, wenn dieser Punkt fehlt? Das Gericht vertagt, bis die Ehegatten sich schriftlich äußern – auch ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht ist eine Regelung im Sinne des § 55a Abs 2 EheG und reicht aus.
Pflichtinhalt 5: Gesetzliche vermögensrechtliche Ansprüche
Dieser Pflichtpunkt erfasst die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG sowie die Aufteilung der gemeinsamen Schulden nach § 91 EheG. In der Praxis ist das der umfangreichste Teil der SFV – je nach Vermögensbild. Minimum ist eine klare Zuordnung der Ehewohnung, der Konten und Ersparnisse, der Fahrzeuge und der gemeinsamen Kredite. Ideal ist eine Bestandsaufnahme mit Stichtag, die alle bekannten Vermögenswerte und Schulden beziffert und einzelnen Ehegatten zuordnet.
Wie eine SFV mit Immobilie in der Praxis aussieht, zeigt unser Fallbeispiel im Beitrag Scheidungsfolgenvereinbarung mit Immobilie – ein durchgerechneter Fall. Dort rechnen wir eine Hausübertragung mit Verkehrswert 650.000 EUR, offenem Kredit 180.000 EUR und Ausgleichszahlung 235.000 EUR vollständig durch – einschließlich Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr nach § 26a GGG.
Mindestregelungs-Beispiel: „Die Ehewohnung in 5020 Salzburg, XY-Straße 12, verbleibt der Antragstellerin, die auch alle laufenden Kosten übernimmt. Der Antragsgegner überträgt seinen Hälfteanteil bis zum [Datum] gegen Ausgleichszahlung von EUR 235.000,00. Der gemeinsame Wohnkredit der Bank ABC wird von der Antragstellerin alleine weitergeführt; der Antragsgegner beantragt gemeinsam mit ihr die Haftungsentlassung. Soweit diese nicht binnen sechs Monaten erfolgt, hält die Antragstellerin den Antragsgegner im Innenverhältnis schad- und klaglos. Die Sparkonten werden gemäß beiliegendem Verzeichnis geteilt; Haushaltsersparnisse verbleiben bei dem, in dessen Besitz sie sich befinden.“
Was passiert, wenn dieser Punkt fehlt? Das Gericht vertagt – und nach der Scheidung wäre ein streitiges Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG binnen eines Jahres möglich (§ 95 EheG). Damit verlieren die Parteien den Hauptvorteil der einvernehmlichen Scheidung. Der OGH hat in 1 Ob 99/22y klargestellt: Ein Scheidungsvergleich, der alle bekannten Vermögenswerte berücksichtigt, schließt ein späteres Aufteilungsverfahren aus – nur dann tritt die Ruhewirkung ein. Unvollständige Vereinbarungen sind deshalb doppelt riskant.
Was darf, aber nicht muss – dringend empfohlene Ergänzungen
Neben den fünf Pflichtinhalten gibt es eine Reihe von Regelungsbereichen, die das Gesetz nicht verlangt, die aber in der Praxis regelmäßig zu Streit führen, wenn sie fehlen. Wir empfehlen, diese Punkte in der SFV mitzuregeln – auch wenn es die Vereinbarung länger macht.
Formerfordernis und Vorlage bei Gericht
Für die SFV gilt Schriftform. Mündliche Absprachen – auch wenn sie „im Prinzip klar“ sind – genügen dem Gesetz nicht. Beide Ehegatten müssen die Vereinbarung eigenhändig unterzeichnen. Notariatsaktform ist in der Regel nicht verlangt, wohl aber praktisch sinnvoll, wenn die SFV bereits Grundbuchsurkunde sein soll (dann braucht es beglaubigte Unterschriften für den Eigentumsübertragungsvertrag).
Die unterzeichnete SFV wird dem Gericht im Scheidungstermin vorgelegt. Üblich ist, dass beide Parteien dem Gericht die Vereinbarung gleich zu Beginn überreichen; das Gericht liest sie durch und protokolliert sie zusammen mit dem Scheidungsbeschluss. Der Scheidungsvergleich wird damit zum Exekutionstitel – Unterhaltsrückstände und Ausgleichszahlungen sind auf Basis des Protokolls vollstreckbar.
Wird die SFV nicht oder unvollständig vorgelegt, geschieht eines von zwei Dingen: Das Gericht vertagt den Termin und setzt eine Frist zur Nachreichung oder – bei vollständig fehlender Einigung – weist den Antrag auf einvernehmliche Scheidung zurück. Die Ehegatten müssten dann entweder den Termin erneut beantragen oder den Weg der strittigen Scheidung beschreiten. Schriftlich bedeutet im Übrigen: beidseitig unterschrieben und mit allen fünf Pflichtpunkten. Kürzen geht nicht.
Die Grenzen der Vertragsfreiheit in der SFV
Die Ehegatten können in der SFV fast alles regeln – aber nicht ganz alles. Einige Bereiche liegen außerhalb der Vertragsfreiheit oder werden von Gerichten korrigiert, auch wenn beide Partner zunächst zugestimmt haben. Wir zeigen die wichtigsten Grenzen, weil SFV-Klauseln, die diese Grenzen überschreiten, unwirksam sind – mit der unangenehmen Folge, dass die ganze Vereinbarung in Schieflage gerät.
Eine Sonderrolle spielt die Ehewohnung: Der OGH hat in 1 Ob 95/24p klargestellt, dass nur die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung (wer wird Eigentümer, wer räumt) für das Aufteilungsgericht bindend ist. Finanzielle Ausgleichsregelungen daneben unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 97 Abs 2 EheG und können vom Aufteilungsgericht korrigiert werden, wenn sie grob unbillig sind. Wer eine Ausgleichszahlung in der SFV vereinbart, sollte deshalb Wert auf sauber nachvollziehbare Bewertungsgrundlagen legen.
Eine weitere Abgrenzung, die häufig zu Missverständnissen führt: Die SFV nach § 55a EheG ist nicht dasselbe wie ein Ehevertrag oder Ehepakt. Ein Ehepakt wird vor oder während der Ehe geschlossen und regelt das Güterrecht im Voraus. Die SFV dagegen wird erst im Scheidungskontext geschlossen und regelt die konkreten Scheidungsfolgen. Ein vorhandener Ehepakt bleibt im Rahmen der SFV natürlich relevant, ersetzt sie aber nicht.
Anfechtbarkeit – wann eine unterzeichnete SFV kippt
Die Bindungswirkung einer gerichtlich protokollierten SFV ist hoch – und das ist so gewollt. Gerade weil die Parteien sich einvernehmlich geeinigt haben und das Gericht die Vereinbarung protokolliert, will der Gesetzgeber nachträgliche Anfechtungen in engen Grenzen halten. Der OGH hat in 1 Ob 99/22y bestätigt: Ein Scheidungsvergleich, der alle bekannten Vermögenswerte berücksichtigt, schließt ein späteres Aufteilungsverfahren aus.
Vollständig ausgeschlossen ist eine Anfechtung aber nicht. Es gibt fünf Konstellationen, in denen eine SFV nachträglich kippen kann.
Die Bindungswirkung einer gerichtlich protokollierten SFV ist damit hoch – und das ist aus anwaltlicher Sicht ein Vorteil, kein Makel. Wer sauber vorbereitet und verhandelt, kann sich darauf verlassen, dass die Einigung hält. Umgekehrt wird klar, warum die Vorbereitung entscheidend ist: Nachbesserung ist die Ausnahme. Die SFV muss beim ersten Anlauf sitzen.
SFV-Pflichtinhalte – die kompakte Checkliste
Die nachstehende Checkliste bündelt alle Punkte, die in einer vollständigen SFV angesprochen sein sollten – die fünf Pflichtinhalte des § 55a Abs 2 EheG, die dringend empfohlenen Ergänzungen und die formalen Voraussetzungen. Wir setzen sie in der Kanzleipraxis als Arbeitsgrundlage vor dem Scheidungstermin ein.
Häufige Fehler in der SFV
Aus unserer Kanzleipraxis sehen wir immer wieder dieselben Stolpersteine. Die folgende Aufstellung zeigt die fünf Fehler, die am häufigsten dazu führen, dass entweder der Scheidungstermin vertagt werden muss oder die SFV später Streit auslöst.
Häufig gestellte Fragen
Welche fünf Punkte muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung zwingend enthalten?
Nach § 55a Abs 2 EheG schriftlich zu regeln sind: (1) Obsorge oder Betreuung der Kinder, (2) Kontaktrecht, (3) Unterhalt der gemeinsamen Kinder, (4) unterhaltsrechtliche Beziehungen der Ehegatten, (5) gesetzliche vermögensrechtliche Ansprüche im Verhältnis zueinander. Fehlt ein Punkt, beschließt das Gericht die einvernehmliche Scheidung nicht.
Reicht eine mündliche Vereinbarung aus?
Nein. § 55a Abs 2 EheG verlangt ausdrücklich Schriftform für alle fünf Pflichtinhalte. Die SFV wird beim Scheidungstermin dem Gericht vorgelegt und gemeinsam mit dem Scheidungsbeschluss protokolliert. Mündliche Absprachen sind selbst dann unwirksam, wenn beide Parteien sich einig sind.
Was passiert, wenn wir einen Pflichtpunkt vergessen?
Das Gericht weist den Scheidungsantrag zurück oder vertagt den Termin zur Nachholung. Die Ehegatten müssen die fehlende Regelung schriftlich ergänzen. Nach § 55a Abs 3 EheG entfällt die Pflicht zur Regelung eines Punktes nur, wenn dazu bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt – etwa ein Obsorgebeschluss.
Können wir auf Ehegattenunterhalt verzichten?
Grundsätzlich ja, aber nicht schrankenlos. Ein Unterhaltsverzicht ist nach § 879 ABGB sittenwidrig und unwirksam, wenn der Verzichtende absehbar auf Sozialhilfe angewiesen sein wird und der andere wirtschaftlich leistungsfähig ist (ständige Rechtsprechung seit OGH 3 Ob 130/10h). Die OGH-Linie verlangt regelmässig eine anwaltliche Belehrung vor der Unterzeichnung.
Können wir auf Kindesunterhalt verzichten?
Nein, der Kindesunterhalt gehört dem Kind, nicht den Eltern. Ein Verzicht unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt ist unwirksam (§ 231 ABGB). Die Eltern können die Höhe einvernehmlich festlegen; liegt sie deutlich unter dem Regelbedarf oder der Prozentwertmethode, wird das Pflegschaftsgericht von Amts wegen einschreiten.
Was ist mit dem Pensionsausgleich?
Österreich kennt keinen automatischen Versorgungsausgleich wie Deutschland. Freiwilliges Pensionssplitting nach § 14 APG ist nur für Kindererziehungszeiten und nur bis 7 Jahre nach dem jeweiligen Kalenderjahr möglich. Ob und für welche Jahre gesplittet wird, gehört in die SFV.
Wie konkret muss die Aufteilung des Vermögens geregelt werden?
So konkret, dass später kein Aufteilungsverfahren mehr nötig ist. Der OGH hat in 1 Ob 99/22y bestätigt: Ein Scheidungsvergleich schließt nachträgliche Aufteilungsverfahren nur aus, wenn die Parteien alle bekannten Vermögenswerte berücksichtigen konnten. Deshalb: Liegenschaft, Konten, Depots, Fahrzeuge, Kredite, Lebensversicherungen einzeln beziffert oder aufgelistet.
Kann man die SFV nachträglich anfechten?
Nur eingeschränkt. Möglich sind Anfechtungen wegen List, Zwang, wesentlichem Irrtum (§§ 870 ff ABGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB). Laesio enormis (§ 934 ABGB) ist bei einer gerichtlich protokollierten SFV in der Regel ausgeschlossen. Den Wegfall der Geschäftsgrundlage sieht der OGH nur als letztes Mittel. In der Praxis: Eine korrekt verhandelte SFV bindet dauerhaft.
Müssen wir eine Elternberatung besuchen?
Ja, bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist nach § 95a AußStrG eine Beratung über die Auswirkungen der Scheidung auf die Kinder Pflicht. Ohne Nachweis beschließt das Gericht die einvernehmliche Scheidung nicht – auch nicht bei vollständiger SFV.
Können wir das Haustier in der SFV regeln?
Ja, und es ist dringend zu empfehlen. Seit der Novelle 1988 sind Tiere nach § 285a ABGB keine Sachen mehr, werden aber im Streitfall wie Sachen aufgeteilt. Eine klare Zuordnung – wer bekommt den Hund, wer trägt die Kosten, ob es ein „Besuchsrecht“ für den Ex-Partner gibt – erspart späteren Streit.
Zusammenfassung
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Wir verhandeln und errichten Scheidungsfolgenvereinbarungen für Mandanten aus Salzburg und ganz Österreich. Unser Fokus liegt auf wirtschaftlich komplexen Konstellationen – Immobilien, gemeinsame Kredite, Unternehmensanteile, Pensionsansprüche – und auf Fällen mit minderjährigen Kindern. Wir begleiten Sie von der Bestandsaufnahme über den Entwurf der Vereinbarung bis zur Protokollierung im Scheidungstermin und dem grundbücherlichen Vollzug. Eine Doppelvertretung beider Ehegatten ist standesrechtlich unzulässig (§ 10 RAO); wir vertreten einen Ehegatten und arbeiten mit dem Anwalt der Gegenseite lösungsorientiert zusammen.
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