Privatstiftung 2026 – Höhere Steuern, neue Meldepflichten, mehr Haftung

Für österreichische Privatstiftungen beginnt 2026 eine neue Steuer- und Transparenzphase. Die Zwischensteuer auf Stiftungsebene steigt ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 %, die Stiftungseingangssteuer zum 1. Jänner 2026 auf 3,5 %, und im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) gelten seit 1. Oktober bzw. 1. Dezember 2025 deutlich weiter gefasste Meldepflichten – inklusive Strafen bis zu 200.000 EUR. Besonders Stiftungen mit Liechtenstein-Bezug, Holdingstrukturen oder Nominee-Vereinbarungen müssen ihre Dokumentation neu aufsetzen. Wir zeigen, was sich konkret ändert, welche Fristen laufen und was Vorstand, Stifter und Begünstigte in den nächsten drei, sechs und zwölf Monaten tun sollten. Stand: April 2026.

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Was ändert sich 2026 für Privatstiftungen?

Die Reform 2026 besteht aus drei parallel wirkenden Strängen. Erste Säule ist das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II (BSMG 2025 II): Es erhöht den Zwischensteuersatz in § 22 Abs 2 KStG 1988 ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 % und hebt die Stiftungseingangssteuer zum 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 % an. Zweite Säule ist die 10. WiEReG-Novelle (FM-GwG-Anpassungsgesetz) mit neuen Straftatbeständen und Sorgfaltspflichten seit 01.10.2025 sowie zusätzlichen Meldegegenständen (Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen, Nominees) seit 01.12.2025. Die dritte Säule ist kein neuer Paragraph, sondern ein Kombinationseffekt: Für ausländische Stiftungen mit österreichischem Bezug wird die Gesamtlage durch Transparenzausweitung und Verwaltungspraxis merklich strenger.

Einen vollständigen Überblick bietet unser umfassender Beitrag zur Besteuerung der Privatstiftung. Wer zunächst die Grundstruktur verstehen möchte, findet diese in unseren Grundlagen der Privatstiftung in Österreich. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Neuerungen 2026 und die jetzt notwendigen Schritte.

Infografik
Drei Reformstränge für Privatstiftungen 2026
Gesetzliche Grundlage, Zeitpunkt, Kernwirkung
📈
Steuersatz-Erhöhungen
BSMG 2025 II

Zwischensteuer auf 27,5 %, Stiftungseingangssteuer auf 3,5 %.

Ab: Veranlagung 2026 bzw. 01.01.2026
🔍
Transparenzpflichten
10. WiEReG-Novelle

Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen, Nominees werden meldepflichtig.

Ab: 01.10.2025 / 01.12.2025
🌍
Auslandsstiftungen
Kombinationseffekt

Transparenzausweitung plus Verwaltungspraxis: Zurechnungsrisiken nehmen zu.

Wirkt: Laufende Verfahren

Zwischensteuer 27,5 % ab Veranlagung 2026

Die Zwischensteuer nach § 22 Abs 2 KStG 1988 trifft Privatstiftungen auf bestimmte Kapitalerträge: Zinsen aus Geldeinlagen und Forderungswertpapieren, realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen (§ 27 Abs 3 EStG), Derivatgeschäfte (§ 27 Abs 4 EStG) und private Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG). Beteiligungserträge nach § 10 KStG bleiben steuerfrei. Der Satz war historisch mehrfach in Bewegung: 12,5 % bis 2010, 25 % nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, in den Jahren 2024 und 2025 vorübergehend 23 % – und ab der Veranlagung 2026 nun 27,5 %.

Der neue Satz entspricht exakt der KESt-Belastung natürlicher Personen. Darin liegt die politische Logik: Der bisherige Satzunterschied zwischen Zwischensteuer (25 %) und späterer KESt (27,5 %) führte dazu, dass die Vorauszahlung die spätere KESt-Last nicht voll abdecken konnte. Nach § 24 Abs 5 KStG wird die Zwischensteuer bei KESt-pflichtigen Zuwendungen an Begünstigte nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge gutgeschrieben. Mit 27,5 % zu 27,5 % greift nun eine saubere 1-zu-1-Gutschrift.

📊 Zwischensteuer: Rechenbeispiel Bestandsstiftung
Anleihenportfolio 10 Mio. EUR, 3,5 % Rendite, keine Zuwendungen
Veranlagungsjahr Satz § 22 Abs 2 KStG Bemessungsgrundlage Zwischensteuer p. a.
bis 2023 25 % 350.000 EUR 87.500 EUR
2024 / 2025 23 % 350.000 EUR 80.500 EUR
ab 2026 27,5 % 350.000 EUR 96.250 EUR
Mehrbelastung 2026 gegenüber 2025: +15.750 EUR pro Jahr allein aus der Zwischensteuer. Evidenzbeträge aus 23-%-Jahren bleiben erhalten und werden später zum historischen Satz verrechnet.

Wirtschaftlich trifft die Anhebung vor allem thesaurierende Stiftungen, die ihre Erträge nicht oder nur selten an Begünstigte weiterleiten – sie tragen die höhere Last ohne kompensierende Ausschüttung. Stiftungen mit regelmäßigen Zuwendungen profitieren dagegen von der 1-zu-1-Gutschrift. Die Evidenzbeträge aus Vorjahren bleiben bestehen: Zwischensteuer, die 2024 oder 2025 mit 23 % geleistet wurde, kann später mit KESt-Zuwendungen verrechnet werden – allerdings weiterhin nur in Höhe der eingezahlten 23 %. Eine saubere Fortschreibung des Evidenzkontos ist deshalb jetzt wichtiger als bisher.

💡 Praxistipp: Zwischensteuer-Evidenz 2025 sauber abschließen
Wir sehen in der Kanzleipraxis regelmäßig, dass Evidenzkonten lückenhaft geführt werden. Prüfen Sie vor dem Jahresabschluss 2025, ob alle 23-%-Beträge dokumentiert sind – ab 2026 entstehen sonst Mischveranlagungen, bei denen einzelne Jahre zu unterschiedlichen Sätzen gegenverrechnet werden. Wer 2026 Zuwendungen plant, sollte zusätzlich prüfen, ob ein Vorziehen noch gegen die alten 23-%-Bestände zielt oder bereits die neuen 27,5-%-Evidenzen angegriffen werden. Diese Reihenfolge entscheidet über den effektiven Liquiditätsbedarf der Stiftung.

Stiftungseingangssteuer 3,5 % ab 01.01.2026

Parallel hebt das BSMG 2025 II die Stiftungseingangssteuer zum 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 % an. Betroffen ist jede unentgeltliche Vermögenszuwendung an eine Privatstiftung. Bei Grundstücken kommt das Stiftungseingangssteueräquivalent nach § 1 iVm § 7 GrEStG hinzu – ebenfalls 3,5 %. Für Liegenschaftseinbringungen summiert sich die Gesamtbelastung damit auf 7 % des Verkehrswertes (bisher 6 %). Die alte Staffelung mit 2,5 % plus 3,5 % gilt nur für Erwerbsvorgänge bis einschließlich 31. Dezember 2025.

Einbringung bis 31.12.2025
Zinshaus, Verkehrswert 4 Mio. EUR
  • Stiftungseingangssteuer 2,5 %100.000 EUR
  • GrESt-Äquivalent 3,5 %140.000 EUR
  • Gesamtbelastung240.000 EUR
Satz gesamt: 6 % – bis Jahresende geplante Einbringungen konnten davon profitieren.
Einbringung ab 01.01.2026
Zinshaus, Verkehrswert 4 Mio. EUR
  • Stiftungseingangssteuer 3,5 %140.000 EUR
  • GrESt-Äquivalent 3,5 %140.000 EUR
  • Gesamtbelastung280.000 EUR
Satz gesamt: 7 % – Mehrbelastung 40.000 EUR. Entscheidend ist das Datum des Erwerbsvorgangs.

Praktisch entscheidend: Nicht das Datum des Notariatsaktes, sondern der Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG zählt, der in der Regel die grundbücherliche Verbücherung einschließt. Wer Ende 2025 unterschrieben, aber erst im Januar 2026 verbüchert hat, fällt unter den 7-%-Gesamtsatz. Bei gemischten Schenkungen – etwa Übergabe gegen Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts – ist der Bewertungsstichtag mit dem Steuerberater zu klären.

WiEReG-Meldepflichten seit 01.12.2025

Die 10. WiEReG-Novelle ist der zweite große Umbau. Seit 1. Oktober 2025 gelten erweiterte Sorgfaltspflichten (§ 3 WiEReG) und ein verschärfter Straftatbestand (§ 15 WiEReG). Seit 1. Dezember 2025 müssen Privatstiftungen drei neue Meldegegenstände im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eintragen. Kurz: Nicht mehr nur die natürlichen Personen hinter der Stiftung sind zu nennen – auch juristische Personen mit Funktionsrolle, Substiftungen und Treuhandvereinbarungen werden offengelegt. Vollzugsbehörde ist das Finanzamt Österreich, Registerführerin die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die FMA ist bei WiEReG-Meldungen nicht zuständig.

⚖️ Die drei neuen Meldegegenstände
10. WiEReG-Novelle – § 5 Abs 1 Z 3c WiEReG
1
Funktionsträger-Rechtsträger (ab 01.12.2025)
Jede juristische Person, die Stifter, Vorstandsmitglied, Protektor, Begünstigte oder Treuhänder ist, wird selbst eintragungspflichtig – inklusive ihrer eigenen wirtschaftlichen Eigentümer. Typische Fälle: Stifter-GmbH, Vorstands-GmbH, Begünstigte GmbH.
2
Substiftungen (ab 01.12.2025)
Inländische und ausländische Substiftungen, die von einer österreichischen Privatstiftung errichtet wurden, sind zu melden. Einbezogen sind auch vergleichbare ausländische Rechtsträger – liechtensteinische Stiftungen und Anstalten, Trusts aus Common-Law-Staaten, Familienstiftungen in Drittstaaten.
3
Nominee-Vereinbarungen (ab 01.10.2025)
Jede Treuhandschaft mit formaler Gesellschafter- oder Eigentümerrolle ist offenzulegen – auch wenn daraus kein wirtschaftliches Eigentum entsteht. Sowohl Nominator (Treugeber) als auch Nominee (Treuhänder) sind zu identifizieren.

Die Fristen sind eng. Für Bestandsstrukturen, die am Stichtag 01.12.2025 bereits existierten, empfehlen wir die vollständige Nachmeldung im Rahmen der nächsten Jahresmeldung 2026 – realistisch bis Ende Q1 2026. Änderungen (neuer Vorstand, zusätzlicher Begünstigter) sind binnen vier Wochen zu melden (§ 5 Abs 1 WiEReG). Die jährliche Überprüfungspflicht nach § 5 Abs 1 Z 4 WiEReG gilt binnen eines Monats nach Fälligkeit. Wer Fristen übersieht, bewegt sich rasch im Sanktionsbereich des § 15 WiEReG.

Typische Strafhöhen bei Meldeverstößen
Nichtmeldung Nominee oder Funktionsträger-Rechtsträger: bis 200.000 EUR (Vorsatz) bzw. 100.000 EUR (Fahrlässigkeit). Versäumte Änderungsmeldung: bis 200.000 EUR. Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 3 WiEReG: bis 75.000 EUR (Vorsatz) bzw. 25.000 EUR (Fahrlässigkeit). Unrichtige oder unvollständige Meldung: bis 25.000 EUR. Primär haftet die Stiftung, finanzstrafrechtlich verantwortlich ist der Stiftungsvorstand als gesetzlicher Vertreter.

Eng verbunden ist die Stiftungszusatzurkunde: Wer Begünstigtenregelungen oder Funktionsträger-Rechtsträger nicht sauber dokumentiert hat, muss bei der WiEReG-Meldung auf eine unklare rechtliche Grundlage zurückgreifen. Die Novelle ist daher ein guter Anlass, die Zusatzurkunde mit Vorstand und Steuerberater zu überarbeiten.

Ausländische Stiftungen und Liechtenstein

Für ausländische Stiftungen mit österreichischem Bezug bringt 2026 keinen neuen KStG-Paragraphen, aber einen deutlichen Wirkungsverbund. Österreich unterscheidet weiterhin zwischen transparenten und intransparenten Strukturen. Transparente Stiftungen werden dem Stifter oder den Begünstigten direkt zugerechnet (§ 24 Abs 1 Z 1 BAO) – die Einkünfte werden laufend beim inländischen Steuerpflichtigen erfasst. Intransparente Stiftungen gelten als eigene Steuersubjekte; Zuwendungen an österreichische Begünstigte unterliegen 27,5 % KESt, sofern kein DBA den Satz reduziert. Das DBA Liechtenstein (BGBl. III 302/2013) weist das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu – also Österreich.

Die Verschärfung 2026 liegt im Zusammenspiel dreier Faktoren. Erstens verpflichtet § 5 Abs 1 Z 3c WiEReG seit 01.12.2025 zur Eintragung von Substiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern. Zweitens wird der Nachweis der Intransparenz durch diese Offenlegung schwieriger: Die Verwaltungspraxis prüft seit der VwGH-Linie Ro 2015/13/0024 verstärkt, ob die Auslandsstiftung tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt hat – eigene Verwaltung, unabhängiger Vorstand, keine bloße Kontrollstelle des Stifters. Drittens wirkt der 27,5-%-Satz auch auf Zuwendungen aus Auslandsstiftungen. In Summe steigt das Risiko, dass eine Liechtenstein-Stiftung oder ein Jersey-Trust als transparent eingestuft und dem Stifter zugerechnet wird.

💡 Praxistipp: Liechtenstein-Strukturen jetzt dokumentieren
Typische Konstellation: Liechtensteinische Familienstiftung, errichtet 2010 durch einen österreichischen Stifter, fünf AT-Begünstigte, mittlerer einstelliger Millionenbereich. Seit 01.12.2025 ist sie als vergleichbarer Rechtsträger (§ 1 Abs 2 Z 17 WiEReG) zu melden, sobald eine AT-Privatstiftung als Stifter fungiert oder der AT-Bezug über einen Stifter besteht. Offenzulegen sind Trustee, Protektor und alle Begünstigten. Wer jetzt nicht dokumentiert, riskiert die Doppelbelastung aus Strafe (bis 200.000 EUR) und Transparenzqualifikation. Unsere Empfehlung: Bestandsanalyse, Substanzdokumentation (Sitzungsprotokolle, Vorstandsentscheidungen, Liegenschaften) und Struktur-Check, ob die Liechtenstein-Substanz noch trägt oder in die österreichische Stiftung zurückgeführt werden sollte.

Handlungsplan für Vorstand, Stifter, Begünstigte

Die Reform verlangt keine Panikreaktion, aber eine geordnete Abfolge. Wir strukturieren die Schritte nach drei Horizonten: drei, sechs und zwölf Monate. Wer mit den kurzfristigen Punkten beginnt, erreicht den Jahreswechsel 2026/2027 ohne Fristenrisiko.

✅ Checkliste nach Zeithorizont
Konkrete Aufgaben für Vorstand, Stifter und Begünstigte
In 3 Monaten
☑️
WiEReG-Erstmeldung abschließen. Alle Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen und Nominees eintragen, sofern noch nicht erfolgt.
☑️
Zwischensteuer-Evidenz 2025 schließen. Letztmaliger 23-%-Satz – Dokumentation für die spätere KESt-Verrechnung sichern.
☑️
Compliance-Beschluss des Vorstands. Schriftlicher Nachweis der Sorgfaltspflichterfüllung nach § 3 WiEReG (Haftungsschutz).
☑️
Quick-Check Holdingstrukturen. Sind alle Stifter-GmbHs, Vorstands-GmbHs, Protektor-Gesellschaften im WE-Register?
In 6 Monaten
☑️
Zuwendungsplanung 2026 anpassen. Mit Blick auf 1-zu-1-Gutschrift von Zwischensteuer und KESt Zuwendungen neu takten.
☑️
Auslandsstrukturen prüfen. Liechtenstein, Jersey, Singapur: Substanz, Transparenzrisiko, ggf. Rückführung.
☑️
Stiftungszusatzurkunde aktualisieren. Begünstigtenregelungen und Funktionsträger-Rechtsträger sauber dokumentieren.
☑️
Liquiditätsplanung anpassen. Neue 27,5-%-Zwischensteuer in die Mehrjahresplanung einarbeiten.
In 12 Monaten
☑️
Jahresmeldung WiEReG 2026. Fristgerecht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit abschließen.
☑️
Strategische Review. Ist die Privatstiftung mit den neuen Sätzen noch das passende Vehikel? Alternativen bewerten (Holding-GmbH, Familien-Governance-Modelle).
☑️
PSG-Reform beobachten. Im Regierungsprogramm angekündigt – Entwurf voraussichtlich zweite Jahreshälfte 2026, Vorstand sollte die Novelle begleiten.
☑️
Mandantenkommunikation. Stifter und Begünstigte schriftlich über Steuerfolgen 2026 informieren (Haftungsvermeidung Vorstand).

Häufige Fehler und Fallen

Die folgenden Fehler sehen wir in der Beratungspraxis seit Inkrafttreten der Novelle regelmäßig. Sie lassen sich vermeiden, wenn Vorstand, Stifter und Begünstigte ihre Informationslage rechtzeitig abgleichen.

„Die Stifter-GmbH ist nur eine Hülle – die muss nicht gemeldet werden.“
Falsch. Seit 01.12.2025 ist jede juristische Person als Funktionsträger-Rechtsträger meldepflichtig. Auch reine Verwaltungsvehikel ohne operative Tätigkeit werden erfasst.
„Die Nominee-Vereinbarung muss nicht offengelegt werden, wenn daraus kein wirtschaftliches Eigentum entsteht.“
Falsch seit 01.10.2025. Die Meldepflicht für Nominees gilt unabhängig davon, ob aus der Treuhandschaft ein wirtschaftliches Eigentum resultiert. Formale Gesellschafterrolle genügt.
„Die Liechtenstein-Substiftung ist nur dort zu melden.“
Falsch. § 5 Abs 1 Z 3c WiEReG greift auch für ausländische Substiftungen österreichischer Privatstiftungen. Die Meldung erfolgt über die verantwortliche AT-Privatstiftung im österreichischen Register.
Fristversäumnis: Änderung nicht innerhalb von vier Wochen gemeldet
Der Wechsel des Vorstands oder ein neuer Begünstigter muss binnen vier Wochen im Register nachgeführt werden. Fahrlässige Fristversäumnis kostet bis zu 100.000 EUR.
Widerrufsvorbehalt zu weit formuliert
Wer sich als Stifter umfassende Widerrufs- und Weisungsrechte vorbehält, riskiert die steuerliche Transparenzqualifikation. Die Stiftung wird dann nicht als eigenes Steuersubjekt anerkannt – mit der Folge der Zurechnung an den Stifter.
Zwischensteuergutschrift bei Zuwendung nicht dokumentiert
Begünstigte sollten bei jeder KESt-pflichtigen Zuwendung eine schriftliche Aufstellung der verrechneten Zwischensteuer anfordern. Ohne Dokumentation bleibt das Guthaben im Evidenzkonto der Stiftung hängen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Privatstiftung 2026 – Zusammenfassung
1Die Zwischensteuer nach § 22 Abs 2 KStG 1988 steigt ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 % – und ist damit mit der KESt synchronisiert (volle 1-zu-1-Gutschrift möglich).
2Die Stiftungseingangssteuer steigt zum 01.01.2026 auf 3,5 %; bei Grundstückseinbringungen beträgt die Gesamtbelastung 7 %.
3Seit 01.12.2025 sind Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen und Nominees im WE-Register meldepflichtig – Nominees bereits seit 01.10.2025.
4Sanktionsrahmen § 15 WiEReG: 25.000 bis 200.000 EUR, persönliche Verantwortung des Stiftungsvorstands.
5Auslandsstiftungen (Liechtenstein, Trusts) werden durch den Kombinationseffekt aus WiEReG-Offenlegung und Verwaltungspraxis transparent – Zurechnungsrisiko steigt.
6Handlungsplan: Erstmeldung WiEReG bis Q1 2026, Evidenzkonto 2025 schließen, Stiftungszusatzurkunde und Auslandsstrukturen prüfen.

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Brandauer Rechtsanwälte begleiten österreichische Privatstiftungen seit vielen Jahren – von der Errichtung über die laufende Compliance bis zur Auflösung oder Umstrukturierung. Für die Reform 2026 bieten wir einen strukturierten Reform-Check: Wir prüfen Stiftungs- und Zusatzurkunde, Holdingstruktur und Meldelage im WE-Register, rechnen die Auswirkungen der neuen Zwischensteuer auf Ihre Zuwendungsplanung durch und dokumentieren die Sorgfaltspflichterfüllung nach § 3 WiEReG. Das schützt den Vorstand persönlich.

Wenn Ihre Stiftung Substiftungen, Liechtenstein-Bezug oder Nominee-Strukturen aufweist, stimmen wir das weitere Vorgehen mit Ihrem Steuerberater eng ab. Für die erste Einschätzung genügt ein kurzes Gespräch: Nutzen Sie das Anfrageformular oder buchen Sie direkt einen Termin. Wir melden uns mit einer strukturierten Rückmeldung, in der Regel noch am gleichen Werktag.

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