Ein Schachbrett

Privatstiftung 2026: Höhere Steuern, erweiterte Steuerpflicht und neue Meldepflichten – was jetzt wichtig ist

Ab 2026 werden Privatstiftungen in Österreich steuerlich spürbar stärker belastet. Zusätzlich gelten bereits seit 1. Dezember 2025 erweiterte Sorgfalts- und Meldepflichten – samt neuen Finanzstraftatbeständen und empfindlichen Geldstrafen. In diesem Beitrag erklären wir klar und praxisnah, was sich ändert, wen das betrifft und welche konkreten Schritte Sie setzen sollten, um Mehrkosten und Compliance-Risiken zu vermeiden.

Privatstiftung kurz erklärt: Zweck, Vermögen und typische Einsatzfelder

Eine Privatstiftung ist ein eigenständiger Rechtsträger, der Vermögen dauerhaft bündelt und an einen festgelegten Stiftungszweck bindet. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck errichtet werden – also beispielsweise auch zur Selbstbegünstigung des Stifters, ebenso aber für fremdnützige oder gemeinnützige Ziele. Voraussetzung ist, dass der Stiftung ein Vermögen von mindestens 70.000 Euro gewidmet wird.

Die Erträge einer Privatstiftung stammen typischerweise aus Gewinnausschüttungen, Kapitalerträgen oder Mieteinnahmen. Häufiger Beweggrund für die Errichtung ist es, Vermögen langfristig strukturiert zu verwalten und etwa im Familienunternehmenskontext eine drohende Zersplitterung durch Erbfolge zu vermeiden. In Österreich bestehen insgesamt rund 3.000 Privatstiftungen, das Vermögen wird vom Finanzministerium auf etwa 70 Milliarden Euro geschätzt.

Welche Steueränderungen kommen ab 2026?

Privatstiftungen sollen ab 2026 stärker zur Budgetfinanzierung beitragen. Nach den geplanten Maßnahmen werden sowohl die Stiftungseingangssteuer als auch die Zwischensteuer erhöht. Das Finanzministerium erwartet daraus rund 33 Millionen Euro pro Jahr.

Der Steuersatz der Stiftungseingangssteuer liegt seit 2008 bei 2,5 %. Mit 1. Jänner 2026 steigt dieser Satz auf 3,5 %. Damit wird die Zuwendung von Vermögen in eine Privatstiftung (je nach Zuwendungsart und Tatbestand) künftig höher belastet als bisher.

Für die Praxis ist das besonders relevant, wenn Zuwendungen zeitlich rund um den Jahreswechsel geplant sind. Je größer die Vermögensübertragung, desto deutlicher kann die Mehrbelastung ins Gewicht fallen.

Zusätzlich wird das sogenannte Stiftungseingangssteueräquivalent im Grunderwerbsteuergesetz für Erwerbsvorgänge von Privatstiftungen ebenfalls von 2,5 % auf 3,5 % angehoben. Wenn Liegenschaften, Immobiliengesellschaften oder sonstige Grundstücksbezüge in der Struktur eine Rolle spielen, sollten die steuerlichen Folgen besonders sorgfältig geprüft und durchgerechnet werden.

Privatstiftungen unterliegen im Rahmen der laufenden Besteuerung einer Zwischensteuer sowie der regulären Körperschaftsteuer. Ab dem Veranlagungsjahr 2026 wird die Zwischensteuer deutlich erhöht: von 23 % auf 27,5 %.

Diese Änderung ist vor allem für Stiftungen wichtig, die relevante laufende Erträge erzielen und in der Stiftung thesaurieren. Denn die Zwischensteuer wirkt sich unmittelbar auf die Steuerquote und damit auf die Liquiditäts- und Ausschüttungsplanung aus.

Ausweitung der Steuerpflicht: Auch ausländische Stiftungen können betroffen sein

Neben höheren Steuersätzen wird die Steuerpflicht ausgeweitet. Künftig sollen auch Zuwendungen von ausländischen Stiftungen erfasst werden, sofern diese mit einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind (und nicht nur dann, wenn es formal eine österreichische „Privatstiftung“ ist). Gemeinnützige Stiftungen sind davon ausgenommen.

In der Praxis ist „Vergleichbarkeit“ selten eine reine Formsache. Entscheidend ist regelmäßig die tatsächliche Ausgestaltung: Wie ist das Vermögen verselbständigt, wie erfolgt die Kontrolle, wer ist begünstigt, welche Rechte bestehen? Gerade bei grenzüberschreitenden Familien- und Vermögensstrukturen sollte diese Frage frühzeitig adressiert werden, weil spätere Korrekturen häufig deutlich aufwendiger sind.

Neue Meldepflichten seit 1. Dezember 2025: Mehr Sorgfalt, mehr Dokumentation

Bereits seit 1. Dezember 2025 gelten zusätzliche Sorgfalts- und Meldepflichten für Privatstiftungen. Ergänzend wurden Finanzstraftatbestände eingeführt. Kernaussage für die Praxis: Die Anforderungen an Transparenz, Prüfung und Meldung wurden verschärft. Das betrifft insbesondere die Einhaltung und Nachvollziehbarkeit der Melde- und Sorgfaltsprozesse.

Für Stiftungen bedeutet das, dass Meldungen nicht nur formal korrekt sein müssen, sondern auch inhaltlich durch Unterlagen und interne Abläufe abgesichert sein sollten. Wer hier lückenhaft arbeitet, riskiert nicht nur Nachfragen, sondern auch empfindliche Sanktionen.

Sanktionen: Geldstrafen von 25.000 bis 200.000 Euro möglich

Wer die neuen Sorgfalts- und Meldepflichten verletzt, kann – abhängig vom konkreten Vergehen – mit Geldstrafen zwischen 25.000 und 200.000 Euro sanktioniert werden. Damit wird klar, dass es nicht um „reine Formalitäten“ geht. Compliance ist ein eigenständiges Risikofeld, das aktiv gemanagt werden sollte.

Kontrollen und Prüfungen: Warum saubere Meldungen wichtig bleiben

Dem Finanzministerium stehen als Registerbehörde Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung. Auf Basis einer risikoorientierten Fallauswahl wird bei Privatstiftungen überdurchschnittlich oft geprüft, ob mit den gemeldeten Eigentümern alles seine Richtigkeit hat. Für das Jahr 2024 wurden 113 Prüfungen genannt – das entspricht in etwa knapp vier Prozent der Stiftungen in einem Jahr. Zugleich wurde berichtet, dass die Ergebnisse eine insgesamt gute Melde-Compliance gezeigt hätten, was aus Sicht des Finanzressorts darauf hindeutet, dass Kontrollen wirken.

Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn viele Strukturen korrekt gemeldet sind, kann eine Prüfung jederzeit treffen. Wer dann keine saubere Dokumentation und nachvollziehbare Prozesse vorweisen kann, gerät schnell in Erklärungsnot.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie eine Zuwendung an eine Privatstiftung planen – sei es bei Neugründung oder durch Nachstiftung –, sollten Sie den Zeitpunkt und die steuerliche Mehrbelastung ab 1. Jänner 2026 frühzeitig berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei größeren Vermögenswerten oder bei Immobilienbezug. Gleichzeitig sollte die Gestaltung nicht nur steuerlich gedacht werden: Entscheidend sind auch die stiftungsrechtliche Ausgestaltung, die Governance und die klare Regelung von Begünstigten und Entscheidungsstrukturen.

Bestehende Stiftungen sollten außerdem ihre Budget- und Liquiditätsplanung für 2026 anpassen. Die Erhöhung der Zwischensteuer ab dem Veranlagungsjahr 2026 kann die Nettoerträge deutlich verändern. Das wirkt sich auf Thesaurierungsentscheidungen, Ausschüttungsstrategien und Finanzierungsüberlegungen aus. Wer rechtzeitig rechnet, vermeidet unangenehme Überraschungen.

Parallel dazu empfehlen wir, die seit 1. Dezember 2025 verschärften Melde- und Sorgfaltsprozesse intern sauber aufzusetzen. Sinnvoll ist eine klare Zuständigkeit, eine regelmäßige Überprüfung der Datenlage und eine nachvollziehbare Dokumentation. Änderungen in Funktionen, Strukturen oder Kontrollwegen sollten nicht „nebenbei“ behandelt werden, sondern als fester Bestandteil eines Compliance-Prozesses.

Und wenn internationale Strukturen im Spiel sind, sollte besonders früh geprüft werden, ob ausländische Stiftungen im konkreten Fall als vergleichbar eingestuft werden könnten und welche Konsequenzen sich daraus für die Steuerpflicht ergeben. Gerade hier sind präventive Analysen meist deutlich günstiger als spätere Korrekturen unter Zeitdruck.

Fazit

Mit 2026 steigen die steuerlichen Belastungen für Privatstiftungen spürbar: sowohl beim „Eingang“ (3,5 % statt 2,5 %) als auch in der laufenden Zwischenbesteuerung (27,5 % statt 23 %). Gleichzeitig sind die zusätzlichen Melde- und Sorgfaltsanforderungen bereits seit 1. Dezember 2025 scharf gestellt – inklusive empfindlicher Strafdrohungen.

Wer jetzt strukturiert vorgeht, kann Risiken reduzieren: durch rechtzeitige Planung, klare Prozesse und belastbare Dokumentation. Wenn Sie Ihre Privatstiftung auf die neuen Anforderungen vorbereiten möchten, unterstützen wir Sie gerne dabei – von der rechtlichen Einordnung über die Gestaltung bis zur Compliance-Absicherung.