Für österreichische Privatstiftungen beginnt 2026 eine neue Steuer- und Transparenzphase. Die Zwischensteuer auf Stiftungsebene steigt ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 %, die Stiftungseingangssteuer zum 1. Jänner 2026 auf 3,5 %, und im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) gelten seit 1. Oktober bzw. 1. Dezember 2025 deutlich weiter gefasste Meldepflichten – inklusive Strafen bis zu 200.000 EUR. Besonders Stiftungen mit Liechtenstein-Bezug, Holdingstrukturen oder Nominee-Vereinbarungen müssen ihre Dokumentation neu aufsetzen. Wir zeigen, was sich konkret ändert, welche Fristen laufen und was Vorstand, Stifter und Begünstigte in den nächsten drei, sechs und zwölf Monaten tun sollten. Stand: April 2026.
Was ändert sich 2026 für Privatstiftungen?
Die Reform 2026 besteht aus drei parallel wirkenden Strängen. Erste Säule ist das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II (BSMG 2025 II): Es erhöht den Zwischensteuersatz in § 22 Abs 2 KStG 1988 ab der Veranlagung 2026 auf 27,5 % und hebt die Stiftungseingangssteuer zum 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 % an. Zweite Säule ist die 10. WiEReG-Novelle (FM-GwG-Anpassungsgesetz) mit neuen Straftatbeständen und Sorgfaltspflichten seit 01.10.2025 sowie zusätzlichen Meldegegenständen (Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen, Nominees) seit 01.12.2025. Die dritte Säule ist kein neuer Paragraph, sondern ein Kombinationseffekt: Für ausländische Stiftungen mit österreichischem Bezug wird die Gesamtlage durch Transparenzausweitung und Verwaltungspraxis merklich strenger.
Einen vollständigen Überblick bietet unser umfassender Beitrag zur Besteuerung der Privatstiftung. Wer zunächst die Grundstruktur verstehen möchte, findet diese in unseren Grundlagen der Privatstiftung in Österreich. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Neuerungen 2026 und die jetzt notwendigen Schritte.
Zwischensteuer auf 27,5 %, Stiftungseingangssteuer auf 3,5 %.
Funktionsträger-Rechtsträger, Substiftungen, Nominees werden meldepflichtig.
Transparenzausweitung plus Verwaltungspraxis: Zurechnungsrisiken nehmen zu.
Zwischensteuer 27,5 % ab Veranlagung 2026
Die Zwischensteuer nach § 22 Abs 2 KStG 1988 trifft Privatstiftungen auf bestimmte Kapitalerträge: Zinsen aus Geldeinlagen und Forderungswertpapieren, realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen (§ 27 Abs 3 EStG), Derivatgeschäfte (§ 27 Abs 4 EStG) und private Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG). Beteiligungserträge nach § 10 KStG bleiben steuerfrei. Der Satz war historisch mehrfach in Bewegung: 12,5 % bis 2010, 25 % nach dem Budgetbegleitgesetz 2011, in den Jahren 2024 und 2025 vorübergehend 23 % – und ab der Veranlagung 2026 nun 27,5 %.
Der neue Satz entspricht exakt der KESt-Belastung natürlicher Personen. Darin liegt die politische Logik: Der bisherige Satzunterschied zwischen Zwischensteuer (25 %) und späterer KESt (27,5 %) führte dazu, dass die Vorauszahlung die spätere KESt-Last nicht voll abdecken konnte. Nach § 24 Abs 5 KStG wird die Zwischensteuer bei KESt-pflichtigen Zuwendungen an Begünstigte nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge gutgeschrieben. Mit 27,5 % zu 27,5 % greift nun eine saubere 1-zu-1-Gutschrift.
| Veranlagungsjahr | Satz § 22 Abs 2 KStG | Bemessungsgrundlage | Zwischensteuer p. a. |
|---|---|---|---|
| bis 2023 | 25 % | 350.000 EUR | 87.500 EUR |
| 2024 / 2025 | 23 % | 350.000 EUR | 80.500 EUR |
| ab 2026 | 27,5 % | 350.000 EUR | 96.250 EUR |
Wirtschaftlich trifft die Anhebung vor allem thesaurierende Stiftungen, die ihre Erträge nicht oder nur selten an Begünstigte weiterleiten – sie tragen die höhere Last ohne kompensierende Ausschüttung. Stiftungen mit regelmäßigen Zuwendungen profitieren dagegen von der 1-zu-1-Gutschrift. Die Evidenzbeträge aus Vorjahren bleiben bestehen: Zwischensteuer, die 2024 oder 2025 mit 23 % geleistet wurde, kann später mit KESt-Zuwendungen verrechnet werden – allerdings weiterhin nur in Höhe der eingezahlten 23 %. Eine saubere Fortschreibung des Evidenzkontos ist deshalb jetzt wichtiger als bisher.
Stiftungseingangssteuer 3,5 % ab 01.01.2026
Parallel hebt das BSMG 2025 II die Stiftungseingangssteuer zum 1. Jänner 2026 von 2,5 % auf 3,5 % an. Betroffen ist jede unentgeltliche Vermögenszuwendung an eine Privatstiftung. Bei Grundstücken kommt das Stiftungseingangssteueräquivalent nach § 1 iVm § 7 GrEStG hinzu – ebenfalls 3,5 %. Für Liegenschaftseinbringungen summiert sich die Gesamtbelastung damit auf 7 % des Verkehrswertes (bisher 6 %). Die alte Staffelung mit 2,5 % plus 3,5 % gilt nur für Erwerbsvorgänge bis einschließlich 31. Dezember 2025.
- Stiftungseingangssteuer 2,5 %100.000 EUR
- GrESt-Äquivalent 3,5 %140.000 EUR
- Gesamtbelastung240.000 EUR
- Stiftungseingangssteuer 3,5 %140.000 EUR
- GrESt-Äquivalent 3,5 %140.000 EUR
- Gesamtbelastung280.000 EUR
Praktisch entscheidend: Nicht das Datum des Notariatsaktes, sondern der Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG zählt, der in der Regel die grundbücherliche Verbücherung einschließt. Wer Ende 2025 unterschrieben, aber erst im Januar 2026 verbüchert hat, fällt unter den 7-%-Gesamtsatz. Bei gemischten Schenkungen – etwa Übergabe gegen Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts – ist der Bewertungsstichtag mit dem Steuerberater zu klären.
WiEReG-Meldepflichten seit 01.12.2025
Die 10. WiEReG-Novelle ist der zweite große Umbau. Seit 1. Oktober 2025 gelten erweiterte Sorgfaltspflichten (§ 3 WiEReG) und ein verschärfter Straftatbestand (§ 15 WiEReG). Seit 1. Dezember 2025 müssen Privatstiftungen drei neue Meldegegenstände im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eintragen. Kurz: Nicht mehr nur die natürlichen Personen hinter der Stiftung sind zu nennen – auch juristische Personen mit Funktionsrolle, Substiftungen und Treuhandvereinbarungen werden offengelegt. Vollzugsbehörde ist das Finanzamt Österreich, Registerführerin die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die FMA ist bei WiEReG-Meldungen nicht zuständig.
Jede juristische Person, die Stifter, Vorstandsmitglied, Protektor, Begünstigte oder Treuhänder ist, wird selbst eintragungspflichtig – inklusive ihrer eigenen wirtschaftlichen Eigentümer. Typische Fälle: Stifter-GmbH, Vorstands-GmbH, Begünstigte GmbH.
Inländische und ausländische Substiftungen, die von einer österreichischen Privatstiftung errichtet wurden, sind zu melden. Einbezogen sind auch vergleichbare ausländische Rechtsträger – liechtensteinische Stiftungen und Anstalten, Trusts aus Common-Law-Staaten, Familienstiftungen in Drittstaaten.
Jede Treuhandschaft mit formaler Gesellschafter- oder Eigentümerrolle ist offenzulegen – auch wenn daraus kein wirtschaftliches Eigentum entsteht. Sowohl Nominator (Treugeber) als auch Nominee (Treuhänder) sind zu identifizieren.
Die Fristen sind eng. Für Bestandsstrukturen, die am Stichtag 01.12.2025 bereits existierten, empfehlen wir die vollständige Nachmeldung im Rahmen der nächsten Jahresmeldung 2026 – realistisch bis Ende Q1 2026. Änderungen (neuer Vorstand, zusätzlicher Begünstigter) sind binnen vier Wochen zu melden (§ 5 Abs 1 WiEReG). Die jährliche Überprüfungspflicht nach § 5 Abs 1 Z 4 WiEReG gilt binnen eines Monats nach Fälligkeit. Wer Fristen übersieht, bewegt sich rasch im Sanktionsbereich des § 15 WiEReG.
Eng verbunden ist die Stiftungszusatzurkunde: Wer Begünstigtenregelungen oder Funktionsträger-Rechtsträger nicht sauber dokumentiert hat, muss bei der WiEReG-Meldung auf eine unklare rechtliche Grundlage zurückgreifen. Die Novelle ist daher ein guter Anlass, die Zusatzurkunde mit Vorstand und Steuerberater zu überarbeiten.
Ausländische Stiftungen und Liechtenstein
Für ausländische Stiftungen mit österreichischem Bezug bringt 2026 keinen neuen KStG-Paragraphen, aber einen deutlichen Wirkungsverbund. Österreich unterscheidet weiterhin zwischen transparenten und intransparenten Strukturen. Transparente Stiftungen werden dem Stifter oder den Begünstigten direkt zugerechnet (§ 24 Abs 1 Z 1 BAO) – die Einkünfte werden laufend beim inländischen Steuerpflichtigen erfasst. Intransparente Stiftungen gelten als eigene Steuersubjekte; Zuwendungen an österreichische Begünstigte unterliegen 27,5 % KESt, sofern kein DBA den Satz reduziert. Das DBA Liechtenstein (BGBl. III 302/2013) weist das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu – also Österreich.
Die Verschärfung 2026 liegt im Zusammenspiel dreier Faktoren. Erstens verpflichtet § 5 Abs 1 Z 3c WiEReG seit 01.12.2025 zur Eintragung von Substiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern. Zweitens wird der Nachweis der Intransparenz durch diese Offenlegung schwieriger: Die Verwaltungspraxis prüft seit der VwGH-Linie Ro 2015/13/0024 verstärkt, ob die Auslandsstiftung tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt hat – eigene Verwaltung, unabhängiger Vorstand, keine bloße Kontrollstelle des Stifters. Drittens wirkt der 27,5-%-Satz auch auf Zuwendungen aus Auslandsstiftungen. In Summe steigt das Risiko, dass eine Liechtenstein-Stiftung oder ein Jersey-Trust als transparent eingestuft und dem Stifter zugerechnet wird.
Handlungsplan für Vorstand, Stifter, Begünstigte
Die Reform verlangt keine Panikreaktion, aber eine geordnete Abfolge. Wir strukturieren die Schritte nach drei Horizonten: drei, sechs und zwölf Monate. Wer mit den kurzfristigen Punkten beginnt, erreicht den Jahreswechsel 2026/2027 ohne Fristenrisiko.
Häufige Fehler und Fallen
Die folgenden Fehler sehen wir in der Beratungspraxis seit Inkrafttreten der Novelle regelmäßig. Sie lassen sich vermeiden, wenn Vorstand, Stifter und Begünstigte ihre Informationslage rechtzeitig abgleichen.
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Wie wir Ihnen helfen können
Brandauer Rechtsanwälte begleiten österreichische Privatstiftungen seit vielen Jahren – von der Errichtung über die laufende Compliance bis zur Auflösung oder Umstrukturierung. Für die Reform 2026 bieten wir einen strukturierten Reform-Check: Wir prüfen Stiftungs- und Zusatzurkunde, Holdingstruktur und Meldelage im WE-Register, rechnen die Auswirkungen der neuen Zwischensteuer auf Ihre Zuwendungsplanung durch und dokumentieren die Sorgfaltspflichterfüllung nach § 3 WiEReG. Das schützt den Vorstand persönlich.
Wenn Ihre Stiftung Substiftungen, Liechtenstein-Bezug oder Nominee-Strukturen aufweist, stimmen wir das weitere Vorgehen mit Ihrem Steuerberater eng ab. Für die erste Einschätzung genügt ein kurzes Gespräch: Nutzen Sie das Anfrageformular oder buchen Sie direkt einen Termin. Wir melden uns mit einer strukturierten Rückmeldung, in der Regel noch am gleichen Werktag.