Grundbuchgebührenbefreiung 2024–2026 in Österreich: Wer profitiert, welche Fallen gibt es?

Wer 2026 in Österreich eine Immobilie als Hauptwohnsitz kauft, kann sich bis zu 11.500 Euro Gebühren sparen – aber nur bis zum 30. Juni 2026 und nur, wenn der Grundbuchantrag rechtzeitig beim Bezirksgericht einlangt. Die im Rahmen der Wohnraum- und Bauoffensive (BGBl I 110/2023) beschlossene Befreiung nach § 26a GGG erfasst die Eintragungsgebühr von 1,1 Prozent und die Pfandrechtsgebühr von 1,2 Prozent – zusammen also 2,3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Privilegiert sind Bemessungsgrundlagen bis 500.000 Euro pro Person; bei gemeinsamem Kauf verdoppelt sich der Effekt. Über 2.000.000 Euro entfällt die Vergünstigung vollständig. Was aussieht wie ein Geschenk des Gesetzgebers, hat in der Praxis mehrere Fallen: verspätete Hauptwohnsitzmeldung, fehlender Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses, Rückforderung bei vorzeitigem Verkauf. Dieser Ratgeber zeigt, wer profitiert, wie viel konkret gespart wird und wo die häufigsten Stolperfallen liegen.

Kaufen Sie eine Immobilie als Hauptwohnsitz? Wir prüfen, ob Sie die Befreiung bis 30.06.2026 noch nutzen können und worauf Sie im Grundbuchantrag achten müssen. Jetzt anfragen ↓

Was ist von der Befreiung erfasst?

Die Grundbuchgebührenbefreiung nach § 26a Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Teil der im Dezember 2023 beschlossenen Wohnraum- und Bauoffensive (BGBl I 110/2023). Sie gilt für Erwerbsvorgänge zwischen dem 1. April 2024 und dem 30. Juni 2026 und befreit zwei Positionen, die bisher zusammen rund 2,3 Prozent der Bemessungsgrundlage ausgemacht haben.

Die erste Position ist die Eintragungsgebühr von 1,1 Prozent nach TP 9 lit b Z 4 der Anlage zum GGG. Sie fällt für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch an und hatte bisher bei einer Wohnung um 380.000 Euro rund 4.180 Euro ausgemacht. Die zweite Position ist die Pfandrechtsgebühr von 1,2 Prozent nach TP 9 lit b Z 8. Sie fällt für die Eintragung der Hypothek an, wenn der Kauf fremdfinanziert wird. Bei einer Hypothek von 300.000 Euro sind das 3.600 Euro. Beides zusammen ergibt die maximale Ersparnis von 2,3 Prozent der Bemessungsgrundlage, gedeckelt bei 11.500 Euro pro Person.

Nicht befreit wird die Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent – das ist eine Verkehrsteuer des Bundes und nicht mit der Grundbuchgebühr zu verwechseln. Wer also eine Wohnung um 380.000 Euro kauft, zahlt weiterhin 13.300 Euro Grunderwerbsteuer. Wie sich die Grunderwerbsteuer in Österreich 2026 berechnet und wo der Familien-Stufentarif greift, haben wir in unserem Beitrag zur Grunderwerbsteuer im Detail zusammengefasst. Ebenfalls nicht befreit ist die pauschale Eingabegebühr von 81 Euro für den Grundbuchantrag selbst. Sie ist vergleichsweise gering, fällt aber in jedem Fall an.

🏠
Eintragungsgebühr
1,1 % befreit

Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch.

380.000 € × 1,1 % = 4.180 € gespart
🔐
Pfandrechtsgebühr
1,2 % befreit

Gebühr für die Eintragung einer Hypothek (bei Kreditfinanzierung).

300.000 € × 1,2 % = 3.600 € gespart
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Max. Ersparnis
pro Person

500.000 € × 2,3 % – gedeckelt bei dieser Bemessungsgrundlage.

Bis zu 11.500 € pro Kopf

Voraussetzungen: Hauptwohnsitz und dringendes Wohnbedürfnis

Die Befreiung ist an vier Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Wer auch nur eine verfehlt, verliert die gesamte Begünstigung – es gibt keine Teilbefreiung, die Prüfung ist streng. Das Grundbuchsgericht und in Zweifelsfällen der Kostenbeamte entscheiden rein nach Aktenlage; nachträgliche Klarstellungen sind aufwendig.

Die erste Voraussetzung ist das dringende Wohnbedürfnis des Erwerbers. Privilegiert sind ausschließlich Immobilien, die zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs erworben werden. Zweitwohnsitze, Ferienwohnungen, Anlageobjekte und Wohnungen, die zur Vermietung bestimmt sind, fallen durch. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Käufer seinen bisherigen Hauptwohnsitz aufgibt und an der neuen Adresse einen dauerhaften Lebensmittelpunkt begründet. Wer also parallel zu einem bestehenden Hauptwohnsitz eine weitere Wohnung kauft, ohne den alten Wohnsitz zu räumen, ist nicht begünstigt.

Die zweite Voraussetzung ist die tatsächliche Hauptwohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz (MeldeG). § 1 MeldeG definiert den Hauptwohnsitz als die Unterkunft, an der eine Person in der Absicht genommen wird, sie bis auf Weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Die Meldung muss zeitnah nach Einzug – praxisüblich innerhalb von drei Tagen – bei der Meldebehörde erfolgen. Eine verspätete oder gar vergessene Ummeldung ist der häufigste Grund, warum die Befreiung nachträglich aberkannt wird.

Die dritte Voraussetzung ist die Mindestnutzungsdauer von fünf Jahren. Die begünstigte Immobilie muss über fünf Jahre nach Eintragung des Eigentumsrechts tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt werden. Ein vorzeitiger Verkauf, eine Umwidmung zur Mietwohnung oder die Rückmeldung zum Eltern- bzw. Zweitwohnsitz lösen die Rückforderung der ersparten Gebühren aus – dazu mehr in Abschnitt 6. Die vierte Voraussetzung ist die rechtzeitige Geltendmachung im Grundbuchantrag: Die Befreiung muss im Antrag explizit beantragt und urkundlich belegt werden. Wer den Antrag ohne Befreiungs-Hinweis einbringt, bekommt die Gebühr regulär vorgeschrieben und muss sie aufwendig rückfordern.

✅ Voraussetzungen-Checkliste nach § 26a GGG
☑️
Hauptwohnsitz als Zweck: Kein Zweitwohnsitz, keine Ferienimmobilie, keine Vermietung. Der Erwerber muss am Objekt wohnen wollen.
☑️
Bisheriger Wohnsitz aufgegeben: Der alte Hauptwohnsitz wird aufgelassen, die neue Adresse wird zum Lebensmittelpunkt.
☑️
Meldegesetz-Meldung binnen drei Tagen: Ummeldung auf die neue Adresse als Hauptwohnsitz nach § 3 MeldeG.
☑️
Fünf-Jahres-Mindestnutzung: Die Immobilie wird mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz bewohnt – sonst Rückforderung.
☑️
Antrag bis 30. Juni 2026: Der Grundbuchantrag muss spätestens an diesem Tag beim Bezirksgericht einlangen.
☑️
Ausdrückliche Geltendmachung: Die Befreiung ist im Antrag anzuführen und durch Meldebestätigung und Kaufvertrag zu belegen.
💡 Praxistipp: Meldezettel vor dem Grundbuchantrag einholen
In unserer Kanzleipraxis sehen wir regelmäßig, dass Käufer erst nach dem Grundbuchantrag ummelden – ein vermeidbarer Risikofaktor. Empfehlung: Sobald die Schlüsselübergabe erfolgt und der Einzug möglich ist, umgehend die Hauptwohnsitzmeldung vornehmen und die Meldebestätigung dem Grundbuchantrag als Urkunde beilegen. Das Grundbuchsgericht akzeptiert dann die Befreiung ohne Rückfrage.

Wie viel können Sie sparen? Drei Rechenbeispiele

Die Höhe der Ersparnis hängt von drei Faktoren ab: der Bemessungsgrundlage, der Kreditfinanzierung und der Käuferkonstellation. Die folgenden Beispiele stammen aus typischen Fällen im Raum Salzburg.

Beispiel A: Eigentumswohnung 380.000 €, Einzelperson, 300.000 € Hypothek

Eine junge Käuferin erwirbt in Salzburg-Lehen eine 75-Quadratmeter-Wohnung um 380.000 Euro und finanziert 300.000 Euro per Bankkredit. Ohne Befreiung würden anfallen: 4.180 Euro Eintragungsgebühr (380.000 × 1,1 Prozent) und 3.600 Euro Pfandrechtsgebühr (300.000 × 1,2 Prozent) – zusammen 7.780 Euro. Mit Befreiung, da beide Bemessungsgrundlagen unter der 500.000-Euro-Grenze liegen und der Hauptwohnsitz begründet wird, fallen beide Positionen auf null. Die tatsächliche Ersparnis beträgt also 7.780 Euro, lediglich die 81 Euro Eingabegebühr bleiben.

Beispiel B: Einfamilienhaus 620.000 €, Paar als gemeinsame Eigentümer

Ein Ehepaar kauft in Puch bei Hallein ein Einfamilienhaus um 620.000 Euro und finanziert mit 500.000 Euro Hypothek. Beide werden je zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen. Die Bemessungsgrundlage pro Person beträgt 310.000 Euro für den Eigentumsanteil und 250.000 Euro für die aliquote Pfandrechtsverhaftung – beide Werte liegen deutlich unter der 500.000-Euro-Schwelle. Beide Partner bekommen die volle Befreiung: 6.820 Euro Eintragungsgebühr (620.000 × 1,1 Prozent) plus 6.000 Euro Pfandrechtsgebühr (500.000 × 1,2 Prozent) – Gesamtersparnis 12.820 Euro. Würde dasselbe Haus nur auf einen Partner eingetragen, bliebe dieser über der 500.000-Euro-Grenze und die Befreiung würde aliquot gekürzt.

Beispiel C: Luxusobjekt 2,1 Mio. € – Vollverlust der Befreiung

Ein Käufer erwirbt als Alleineigentümer eine Villa im Salzburger Umland um 2,1 Millionen Euro. Die Bemessungsgrundlage überschreitet die absolute Obergrenze von 2.000.000 Euro – die Folge: keine Teilbefreiung, auch nicht für die ersten 500.000 Euro. Die volle Eintragungsgebühr von 23.100 Euro (2.100.000 × 1,1 Prozent) und die volle Pfandrechtsgebühr fallen an. Das ist kein Berechnungsfehler, sondern eine bewusste Systementscheidung des Gesetzgebers: Die Begünstigung soll dem Wohnraum für den „Durchschnittsbürger“ dienen, nicht dem Kauf von Premiumobjekten. Mehr zur Gesamtkostenkalkulation beim Immobilienkauf haben wir im Beitrag zu den Kaufnebenkosten 2025/2026 zusammengefasst.

📊 Ersparnis auf einen Blick: 3 Fallkonstellationen
Stand: April 2026 · Eintragung 1,1 % + Pfandrecht 1,2 %
Fallbeispiel Bemessung Ohne Befreiung Mit Befreiung Ersparnis
Wohnung 380 k, Einzelperson, 300 k Kredit 380.000 € 7.780 € 0 € 7.780 €
Haus 620 k, Paar 50/50, 500 k Kredit 620.000 € 12.820 € 0 € 12.820 €
Villa 2,1 Mio, Alleineigentümer 2.100.000 € 23.100 € 23.100 € 0 €
Eigenmittel-Kauf 450 k (keine Hypothek) 450.000 € 4.950 € 0 € 4.950 €
Eigenmittel-Kauf: Ohne Hypothek nur Eintragungsgebühr – die Pfandrechtsbefreiung läuft ins Leere.

Ablauf beim Grundbuchsgericht – Schritt für Schritt

Der Weg von der Kaufvertragsunterzeichnung bis zur eingetragenen Befreiung verläuft in sechs Phasen. Die Zuständigkeit liegt beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt (§ 87 Abs 1 JN). In der Praxis übernimmt der beauftragte Rechtsanwalt oder Notar die Abwicklung treuhändig – er reicht den Antrag elektronisch ein, beantwortet Verbesserungsaufträge und überwacht die Verbücherung bis zum Rangordnungsbescheid.

Ablauf in 6 Schritten
1
Kaufvertrag unterzeichnen
Die Befreiungsabsicht wird bereits im Kaufvertrag vermerkt („Erwerb zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses“).
2
Schlüsselübergabe & Einzug
Treuhändige Kaufpreiszahlung, Schlüsselübergabe, tatsächlicher Einzug ins Objekt.
3
Hauptwohnsitz anmelden (MeldeG)
Binnen drei Tagen nach Einzug. Meldebestätigung ausdrucken und zur Urkunde legen.
4
Grundbuchantrag elektronisch einbringen
Rechtsanwalt/Notar reicht den Antrag via ERV ein. Befreiung nach § 26a GGG wird explizit beantragt, Meldezettel liegt bei.
5
Prüfung durch Kostenbeamten
Das Gericht prüft formale Vollständigkeit und die Befreiungsvoraussetzungen. Bei Zweifeln Verbesserungsauftrag.
6
Verbücherung – Befreiung gewährt
Das Eigentumsrecht wird ohne Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr eingetragen. Nur die 81 € Eingabegebühr verbleiben.

Die Befreiung wird nicht rückwirkend gewährt. Wer den Antrag ohne Befreiungs-Hinweis einbringt, kann zwar gemäß § 31 GGG einen Berichtigungsantrag stellen – dieser Weg ist aber aufwendig und nicht immer erfolgreich. Der sichere Weg ist die Geltendmachung beim erstmaligen Antrag.

Die 2-Millionen-Grenze: Wann die Befreiung vollständig wegfällt

Die Systematik der Befreiung folgt zwei unterschiedlichen Schwellen, die leicht zu verwechseln sind. Die untere Schwelle bei 500.000 Euro ist der Höchstbetrag, für den die Befreiung pro Person gewährt wird. Liegt die Bemessungsgrundlage darüber, kommt ein Einschleifmodell zur Anwendung: Die Befreiung wird nur für die ersten 500.000 Euro gewährt, der übersteigende Betrag ist regulär gebührenpflichtig. Die obere Schwelle bei 2.000.000 Euro ist hingegen eine Kippgrenze – wird sie überschritten, entfällt die Befreiung komplett, auch rückwirkend für die ersten 500.000 Euro.

Bis 500.000 € Bemessungsgrundlage
Vollbefreiung

Sowohl die Eintragungsgebühr (1,1 Prozent) als auch die Pfandrechtsgebühr (1,2 Prozent) entfallen vollständig. Dies ist der Regelfall für Erstwohnungen im Raum Salzburg.

Max. Ersparnis: 11.500 € pro Person
500.000 € – 2.000.000 € Bemessung
Teilbefreiung (Einschleifmodell)

Nur die ersten 500.000 Euro sind begünstigt. Für den übersteigenden Betrag wird die Gebühr regulär verrechnet – die Begünstigung bleibt aber im Sockelbereich erhalten.

Immer noch bis zu 11.500 € gespart
Über 2.000.000 € Bemessung
Keine Befreiung

Die Begünstigung entfällt vollständig – auch für die ersten 500.000 Euro. Die volle Gebühr wird vorgeschrieben, kein Einschleifen.

Kippgrenze: Vollverlust

Die entscheidende Planungsüberlegung für Paare: Wer das Objekt nur auf eine Person einträgt und die Bemessungsgrundlage überschreitet die 500.000-Euro-Grenze, verliert bei dieser Person den übersteigenden Teil der Befreiung. Bei einer 50/50-Aufteilung hingegen wird die 500.000-Euro-Grenze pro Person angewendet – ein Paar kann also effektiv bis zu 1.000.000 Euro Bemessungsgrundlage gemeinsam steuerfrei stellen. Diese Gestaltung lohnt sich nicht nur bei der Grundbuchgebühr, sie hat auch Folgewirkungen auf die Mitfinanzierung und das Pflichtteilsrecht. Wer plant, das Objekt ausschließlich auf den besserverdienenden Partner einzutragen, sollte diese Nebenkostenfolge vor Unterfertigung kennen.

Rückforderung: Wenn Sie zu früh wieder verkaufen

Die Fünf-Jahres-Mindestnutzung ist kein Papiertiger. Wer die Immobilie vor Ablauf dieser Frist veräußert, den Hauptwohnsitz aufgibt oder das Objekt in größerem Umfang vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend. Das zuständige Gericht fordert die ersparten Gebühren nach – in voller Höhe, ohne Einschleifen, und in der Regel mit Nebengebühren.

Die Rückforderung erfolgt technisch über einen Nachforderungsbescheid nach dem GGG. Zuständig ist jener Kostenbeamte, der die Befreiung ursprünglich gewährt hat. Die Überwachung der Fünf-Jahres-Frist passiert anlassbezogen: Verkauft der Eigentümer die Liegenschaft, wird mit dem neuen Grundbuchantrag des Erwerbers ersichtlich, dass die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt wurde. Gleiches gilt, wenn der bisherige Eigentümer sich umgemeldet hat und die neue Meldeadresse im Zuge der Überprüfung auffällt.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmefällen, in denen die Befreiung trotz vorzeitigen Auszugs erhalten bleiben kann. Dazu zählen unverschuldete Umstände wie Scheidung, schwere Erkrankung, beruflich erzwungener Umzug oder Tod des Ehepartners. Diese Ausnahmen ergeben sich nicht direkt aus § 26a GGG, sondern aus der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung (§ 4 Z 11 GGG alt). Eine generelle Leitentscheidung des VwGH zur aktuellen Bestimmung fehlt Stand April 2026 – die Praxis orientiert sich am analogen Maßstab. Wer vor einer solchen Situation steht, sollte vor dem Verkauf eine anwaltliche Prüfung einholen, um die Rückforderung gegebenenfalls abzuwenden.

💡 Praxistipp: Vor dem Verkauf innerhalb der 5-Jahres-Frist anwaltlich prüfen lassen
Wer die Immobilie aus wichtigem Grund vor Ablauf der fünf Jahre verkauft, hat gute Chancen, die Rückforderung abzuwehren – sofern der Grund dokumentiert ist. In unserer Praxis sammeln wir bereits im Vorfeld die relevanten Nachweise (ärztliche Bestätigungen, Scheidungsvergleiche, Dienstvertrag am neuen Arbeitsort) und adressieren sie direkt an das Grundbuchsgericht. Ein später erhobener Einspruch gegen den Nachforderungsbescheid ist möglich, aber deutlich mühsamer.

Stichtag 30.06.2026: Das Handlungsfenster schließt sich

Das Handlungsfenster der Grundbuchgebührenbefreiung schließt sich am 30. Juni 2026. Entscheidend ist nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern der Zeitpunkt, an dem der Grundbuchantrag beim zuständigen Bezirksgericht einlangt. Wer am 29. Juni unterschreibt und erst im Juli den Antrag einreicht, bekommt die Befreiung nicht mehr. Umgekehrt schadet ein bereits im Frühling 2026 unterzeichneter Vertrag nicht – solange der elektronische Antrag fristgerecht übermittelt ist.

Ob die Befreiung verlängert wird, ist Stand April 2026 offen. Weder das BMJ noch das BMF haben eine formelle Ankündigung gemacht. Politisch wird die Verlängerung in mehreren Stellungnahmen in Aussicht gestellt, eine Verordnungs- oder Gesetzesinitiative liegt aber nicht vor. Interessenten, die 2026 kaufen wollen, sollten daher nicht auf eine Verlängerung spekulieren, sondern den Antrag so früh wie möglich einbringen.

Zeitachse der Befreiung
2024
1. April 2024 – Inkrafttreten
Die GGG-Novelle BGBl I 110/2023 tritt in Kraft. Die Befreiung gilt erstmals für alle Anträge ab diesem Tag.
JETZT
April 2026 – rund 10 Wochen Puffer
Jetzt liegt noch genug Zeit für Vertragsverhandlung, Finanzierungsbestätigung und elektronische Einreichung.
30. Juni 2026 – letzter Antragstag
Der Grundbuchantrag muss bis spätestens an diesem Tag beim BG einlangen. Einreichungen am 1. Juli 2026 sind zu spät.
?
Ab 1. Juli 2026 – offen
Ohne politische Verlängerung fällt die Befreiung weg. Die Kaufnebenkosten steigen um 2,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Besonders deutsche Käufer, die ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegen, sollten die Befreiung nicht übersehen. Ein rechtzeitig gestellter Hauptwohnsitzantrag und die korrekte Gestaltung des Kaufvertrages entscheiden darüber, ob sich der Österreich-Wechsel um 10.000 Euro Nebenkosten verteuert oder nicht. Wir haben zu den Besonderheiten einen Leitfaden für deutsche Käufer verfasst, der die Meldepflichten, Bewilligungsvoraussetzungen und steuerlichen Fallstricke zusammenfasst. Für einen tieferen Überblick in Grundbuch und Rangordnung lohnt sich unsere Schwerpunktseite zum Grundbuchrecht.

Fehlerquellen bei Selbstberechnung – Anwaltssicht

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen die Befreiung aus vermeidbaren Gründen verloren geht. Die folgenden sechs Fehler sind aus unserer Sicht die häufigsten. Sie betreffen unterschiedliche Phasen – von der Vertragsgestaltung bis zur Antragsstellung im Grundbuch – und sind fast immer durch sorgfältige Planung zu vermeiden.

Hauptwohnsitzmeldung zu spät
Wer erst Wochen nach Einzug ummeldet, riskiert, dass die Befreiung nicht anerkannt wird. Das MeldeG verlangt eine Meldung binnen drei Tagen. Empfehlung: Meldezettel noch am Einzugstag ausfüllen und gleich zur Urkunde nehmen.
Paaranteile falsch aufgeteilt
Wird das Objekt nur einer Person zugerechnet, verfällt die 500.000-Euro-Grenze des Partners. Bei gemeinsamem Erwerb 50/50 verdoppelt sich effektiv die Obergrenze – ein Sparvorteil, der in der Vertragsgestaltung angelegt werden muss.
Dringendes Wohnbedürfnis nicht belegt
Wer seinen bisherigen Wohnsitz nicht aufgibt, bekommt keine Befreiung. Der parallele „Zweitwohnsitz-Kauf“ ist nicht begünstigt – auch nicht dann, wenn der Käufer einen Teil des Jahres dort wohnt. Das dringende Wohnbedürfnis setzt voraus, dass das neue Objekt zum alleinigen Lebensmittelpunkt wird.
Rückforderung bei vorzeitigem Auszug nicht bedacht
Wer die Immobilie vor Ablauf der 5-Jahres-Frist verkauft oder den Hauptwohnsitz aufgibt, muss die ersparten 2,3 Prozent nachzahlen. Die Nachforderung kann vier- oder fünfstellig sein und kommt oft überraschend.
Verwechslung mit GrESt-Befreiung
Die Befreiung nach § 26a GGG gilt ausschließlich für die Grundbuch-Eintragungsgebühr und die Pfandrechtsgebühr – nicht für die Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent. Diese fällt weiterhin an. Auch die umgangssprachlich gleich genannte „Hauptwohnsitzbefreiung“ des § 30 Abs 2 EStG betrifft etwas ganz anderes: die Immobilienertragsteuer beim Verkauf.
Befreiung nicht im Grundbuchantrag geltend gemacht
Der Kostenbeamte gewährt die Befreiung nur, wenn sie ausdrücklich beantragt ist. Wer sie übersieht, bekommt die volle Gebühr vorgeschrieben – ein nachträglicher Berichtigungsantrag ist aufwendig und nicht immer erfolgreich.

Häufige Fragen zur Grundbuchgebührenbefreiung

Bis wann gilt die Grundbuchgebührenbefreiung noch?
Aktuell bis zum 30. Juni 2026. Entscheidend ist das Datum des Antrags auf Eintragung im Grundbuch, nicht das Datum des Kaufvertrages. Der Kaufvertrag muss nicht zwingend vor diesem Stichtag geschlossen sein – es zählt der Zeitpunkt, zu dem der Grundbuchantrag beim Bezirksgericht einlangt. Ob die Befreiung verlängert wird, ist Stand April 2026 politisch offen. Interessenten sollten den Antrag nicht auf den letzten Moment legen und idealerweise einen Puffer von mehreren Wochen einplanen.
Bekomme ich die Befreiung auch ohne Bankkredit?
Ja, aber dann nur für die Eintragungsgebühr (1,1 Prozent). Die Pfandrechtsgebühr (1,2 Prozent) wird nur erspart, wenn tatsächlich eine Hypothek im Grundbuch eingetragen wird. Eigenmittelkäufer profitieren also nur zur Hälfte. Beispielrechnung bei einer Wohnung um 400.000 Euro: 4.400 Euro Ersparnis ohne Kredit statt 9.200 Euro mit 400.000 Euro Hypothek. Wer plant, die Immobilie teils mit Eigenmitteln, teils mit Kredit zu finanzieren, sollte die Kreditsumme steueroptimiert ansetzen.
Muss ich wirklich fünf Jahre in der Wohnung bleiben?
Ja, die fünf Jahre sind die Mindestdauer für den Hauptwohnsitz nach Eintragung des Eigentumsrechts. Wer früher auszieht, verkauft oder das Objekt zur Vermietung freigibt, muss die ersparten Gebühren zurückzahlen. Ausnahmen gelten bei unverschuldeten Umständen wie Scheidung, schwerer Krankheit, Tod des Partners oder beruflich erzwungenem Umzug. In diesen Fällen muss der Ausnahmegrund dokumentiert werden und es empfiehlt sich, vor dem Verkauf rechtlichen Rat einzuholen, um die Rückforderung abzuwenden.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1.
Die Grundbuchgebührenbefreiung nach § 26a GGG erspart Eintragungsgebühr (1,1 Prozent) und Pfandrechtsgebühr (1,2 Prozent) – maximal 11.500 Euro pro Person.
2.
Voraussetzungen: Hauptwohnsitz, Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes, Meldung binnen drei Tagen, mindestens fünf Jahre Nutzung.
3.
Bis 500.000 Euro Bemessungsgrundlage pro Person volle Befreiung, zwischen 500.000 und 2.000.000 Euro Einschleifen, darüber kein Anspruch.
4.
Paare mit 50/50-Aufteilung heben die Grenze effektiv auf 1.000.000 Euro und können gemeinsam bis 23.000 Euro sparen.
5.
Stichtag ist der 30. Juni 2026 – der Grundbuchantrag muss bis dann einlangen, nicht nur der Kaufvertrag unterschrieben sein.
6.
Vorzeitiger Verkauf oder Wohnsitzaufgabe innerhalb von fünf Jahren führt zur Rückforderung – Ausnahmen nur bei unverschuldeten Gründen.
7.
Die Befreiung gilt nicht für die Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent und nicht für Zweitwohnsitze, Ferienimmobilien oder Anlageobjekte.

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Die Grundbuchgebührenbefreiung wirkt auf den ersten Blick wie ein Verwaltungsformalismus – tatsächlich entscheidet die saubere Gestaltung von Kaufvertrag, Hauptwohnsitzmeldung und Grundbuchantrag darüber, ob Käufer fünfstellig sparen oder die volle Gebühr zahlen. Brandauer Rechtsanwälte übernehmen die treuhändige Abwicklung des Immobilienkaufs vom ersten Vertragsentwurf bis zur Verbücherung, achten auf die rechtzeitige Hauptwohnsitzmeldung und bringen den Grundbuchantrag mit der Befreiung nach § 26a GGG ein. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie 2026 eine Liegenschaft erwerben – wir prüfen, ob Sie in den Befreiungsrahmen fallen, zeigen Optimierungsmöglichkeiten bei Paaren und Familien auf und führen Sie sicher zum Rangordnungsbescheid, bevor am 30. Juni 2026 das Handlungsfenster schließt.

Stand: April 2026. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Einzelfallberatung. Die Rechtslage im konkreten Fall hängt von zahlreichen Faktoren ab – lassen Sie Ihren Fall vor Unterzeichnung prüfen.

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