Erhaltungspflichten im Mietrecht in Österreich: Wer zahlt Thermenreparatur, Boiler, Fenster, Leitungen?

Die Therme fällt im Jänner aus. Das Fenster klemmt seit Wochen. Am Heizkörper tropft Wasser auf den Boden. Sofort steht die Frage im Raum: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter? Die Antwort hängt an drei Gesetzen (§ 3 MRG, § 8 MRG, § 1096 ABGB), am Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und daran, ob das Gerät mitvermietet war. Seit einer klarstellenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11. Jänner 2024 ist die Mieter-Position bei Wärmeinfrastruktur deutlich gestärkt. Wir führen Sie durch die Regeln, zeigen anhand einer Komponenten-Tabelle, wer für Therme, Boiler, Fenster und Leitungen einsteht, und liefern am Ende einen Muster-Brief, mit dem Sie den Vermieter rechtssicher zur Reparatur auffordern.

Ein Schaden in der Mietwohnung, und die Kostenfrage ist offen? Schildern Sie uns die Konstellation – wir prüfen Anwendungsbereich, Kostenträger und die nächsten Schritte bis zur Mängelanzeige. Jetzt anfragen ↓

Inhalt dieses Beitrags

Die drei Gesetze im Überblick: § 3 MRG, § 8 MRG, § 1096 ABGB

Österreich kennt ein gestuftes System: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes greift § 3 MRG mit einer taxativen Liste jener Arbeiten, die der Vermieter tragen muss. In Teil- und Ausnahmebereichen steht § 1096 ABGB im Vordergrund – eine allgemeine Bestandgeber-Pflicht, die Raum für Vertragsgestaltung lässt. Daneben regelt § 8 MRG die Duldungspflicht des Mieters. Der Anwendungsbereich entscheidet zuerst: Altbauwohnungen mit Baubewilligung vor dem 1. Juli 1953 fallen praktisch immer in die Vollanwendung, freifinanzierte Neubauten oder geförderte Objekte oft in die Teilanwendung, Ein- und Zweifamilienhäuser in den Ausnahmebereich. Eine Einordnung bietet unser Schwerpunkt Mietrecht & Wohnrecht.

Infografik

Drei Anwendungsbereiche des MRG

Der erste Schritt: Welches Regime greift bei Ihrem Mietvertrag?

🏛️
Vollanwendung
Stärkster Mieterschutz
Altbau-Zinshäuser (Baubewilligung vor 1.7.1953). § 3 MRG regelt die Erhaltungspflicht taxativ und verdrängt § 1096 ABGB im Umfang.
Kernnorm: § 3 Abs 2 MRG, taxative Liste.
⚖️
Teilanwendung
Mischregime
Freifinanzierte Neubauten nach 1945, geförderter Wohnbau nicht nach WGG. § 1096 ABGB gilt, einzelne MRG-Normen greifen punktuell.
Kernnorm: § 1096 ABGB, § 16 MRG ergänzend.
🏡
Ausnahmebereich
Vertragsfreiheit
Ein- und Zweifamilienhäuser, Dienstwohnungen, befristete Zweitwohnsitze. Reiner ABGB-Bereich, Vertragsklauseln prägen die Pflichten.
Vorsicht: Kleinreparaturklauseln OGH-geprüft.

Im Vollanwendungsbereich zählt § 3 Abs 2 MRG taxativ auf: Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses, mitvermietete Heizthermen und Warmwasserboiler, ernste Schäden des Hauses, erhebliche Gesundheitsgefährdungen, gemeinsame Wärme- und Warmwasseraufbereitungsanlagen. Was nicht im Katalog steht, bleibt beim Mieter oder regelt sich über den Mietvertrag. § 8 MRG verpflichtet den Mieter, notwendige Erhaltungsarbeiten zu dulden – samt Baulärm und vorübergehender Einschränkung. § 1096 ABGB liefert die Grundpflicht des Vermieters und das Recht des Mieters auf Mietzinsminderung. Dieses Minderungsrecht gilt auch im Vollanwendungsbereich.

Mitvermietet oder nicht? Der Schlüssel bei Therme, Boiler und Einbauten

Seit der Wohnrechtsnovelle 2015 gilt eine klare Regel: Mitvermietete Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte muss der Vermieter im Vollanwendungsbereich erhalten – über die bloße Behebung ernster Schäden hinaus (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG, in Kraft seit 1. Jänner 2015). Vor der Novelle hatte der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 17/09z die Mieter-Position weitgehend zurückgewiesen; dieses Judikat ist heute nur mehr für Altfälle Maßstab.

Entscheidend bleibt die Vorfrage: Ist das Gerät überhaupt mitvermietet? Darunter versteht man ein Gerät, das bei Vertragsabschluss zum Mietgegenstand gehörte – unabhängig davon, ob es im Vertrag ausdrücklich erwähnt wurde. Maßgeblich sind Übergabeprotokoll und tatsächlicher Zustand bei Einzug. Wer eine bestehende Therme bei Einzug vorfindet und nutzt, hat ein mitvermietetes Gerät – auch wenn der Vertrag schweigt.

Anders liegt der Fall, wenn Mieter oder Vormieter das Gerät selbst eingebracht hat. Dann spricht der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 46/23f von einer „Grauzone“: Weder Vermieter noch Mieter sind nach § 3 MRG erhaltungspflichtig. Der Mieter kann die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB geltend machen, bis er selbst repariert. Bei Vertragsende besteht ein teilweiser Kostenersatzanspruch gegen den Vermieter, reduziert um eine Abschreibung über zehn Jahre.

💡 Praxistipp: Übergabeprotokoll aufheben
Das Übergabeprotokoll ist der wichtigste Beweis für die Frage „mitvermietet oder nicht“. Wer bei Einzug Geräte, Hersteller, Baujahr und Zustand dokumentiert, hat bei einem späteren Schaden die Faktenlage in der Hand. Fotos der Typenschilder sind Gold wert. Auch Vermieter profitieren: Eine klare Abgrenzung schützt vor nachträglicher Einbeziehung eingebrachter Geräte.

OGH 2024 (5 Ob 51/23w): Heizkörper und die gesamte Wärmeinfrastruktur

Am 11. Jänner 2024 hat der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 51/23w die weite Lesart des § 3 Abs 2 Z 2 MRG bestätigt: Die Erhaltungspflicht umfasst alle zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe von Wärme und Warmwasser dienenden Einrichtungen. Damit sind auch fehlerhaft verlegte Verteilleitungen, schadhafte Heizkörper und unsachgemäß montierte Wärmeabgabeflächen erfasst – nicht nur die Therme als zentrale Wärmequelle.

Die praktische Folge: Wenn der Heizkörper geräuscht, die Vorlauftemperatur nicht erreicht wird oder eine Rohrleitung an ungeeigneter Stelle verlegt wurde, steht der Vermieter in der Pflicht. Die gängige Ausrede „der Heizkörper zählt nicht zur Therme“ zieht seit 2024 nicht mehr. Das Judikat sollte in jeder Mängelanzeige ausdrücklich zitiert werden – es ist der stärkste rechtliche Hebel bei zögerlichen Vermietern.

Für Vermieter bedeutet die Entscheidung umgekehrt: Wer eine Wohnung mit Zentral- oder Etagenheizung vermietet, trägt die Kosten für das gesamte Wärme-System. Das sollte in der Kalkulation berücksichtigt werden, insbesondere bei Altanlagen mit absehbarem Sanierungsbedarf.

Die große Kostenverteilungs-Tabelle – Komponente für Komponente

Die folgende Tabelle fasst die Kostenverteilung über die drei Anwendungsbereiche zusammen. Legende: V = Vermieter, M = Mieter, V/M = Einzelfall. Sie ersetzt keine Prüfung im konkreten Fall – Mietvertrag, Verschuldensfragen und Schadensursache können die Zuordnung verschieben.

Kostenverteilung nach Komponenten
Voll-MRG × Teil-MRG × Ausnahmebereich.
Komponente Voll-MRG Teil-MRG Ausnahme Hinweis
Therme, mitvermietet V V/M V/M § 3 Abs 2 Z 2 MRG seit 2015; jährliche Wartung beim Mieter.
Therme, nicht mitvermietet Grauzone M M 3 Ob 46/23f; Minderung möglich, Ersatzanspruch bei Ende.
Elektro-Boiler, mitvermietet V V V/M Seit 2015 der Therme gleichgestellt.
Heizkörper V V V 5 Ob 51/23w: Teil der Wärmeabgabe-Anlage.
Fenster – Glasbruch M M M Bei Verschulden; nicht bei Altersverschleiß.
Fenster – Dichtung, Rahmen, Schimmel V V V Ernster Schaden / Gesundheitsgefährdung (§ 3 Abs 2 Z 3/4).
Elektro-Altanlage, nicht normgerecht V V V Gefahr: Minderung auch ohne Anzeige möglich.
Sicherungen, einzelne Steckdose M M M Kleinreparatur.
Wasserleitung (Haupt) V V V § 3 Abs 2 Z 3 MRG, ernster Schaden.
Abfluss verstopft durch Gebrauch M M M Bei Alterung → V.
Wasserhahn tropft M M M Kleinreparatur, regelmäßig < 100 €.
Schimmel – Bauursache V V V § 3 Abs 2 Z 4 MRG.
Parkett – Alterungsverschleiß V bei Substanz V V Normale Gebrauchsspuren sind abgegolten.
Parkett-Kratzer / Brand durch Mieter M M M Schadenersatz nach § 1111 ABGB.
Einbauküche – Substanzmangel V V V/M Mitvermietet vorausgesetzt; Gebrauchsschaden → M.
Innentüren, Türschloss M M M Kleinreparatur; Sicherheitsschloss der Wohnungstür: V.

Faustregel: Je substanzwirksamer der Schaden (Mauerwerk, Leitungen, Wärmeinfrastruktur, Gesundheit), desto klarer trägt der Vermieter. Je gebrauchsbezogener der Defekt (Abnutzung, Verschulden, Kleinigkeit), desto eher der Mieter.

Sonderfall Eigentumswohnung: Gemeinschaft, Vermieter oder Mieter?

Bei Wohnungseigentum überlagern sich zwei Regelungsebenen. Im Innenverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und einzelnem Wohnungseigentümer gilt § 28 WEG 2002: Allgemeine Teile des Hauses – Fassade, Dach, tragende Wände, Stiegenhaus, Zentralheizungsanlage, Außenfenster (nach herrschender Judikatur stets) – fallen in die Verwaltung der Gemeinschaft und werden aus der Rücklage finanziert (§ 31 WEG 2002, Mindestrücklage ab 1. Jänner 2026: 0,90 €/m² monatlich). Mehr dazu in unserem Beitrag zur Mindestrücklage im Wohnungseigentum ab 2026.

Im Außenverhältnis bleibt das MRG maßgeblich. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, ist seinem Mieter gegenüber normaler Vermieter – mit allen Pflichten nach § 3 MRG oder § 1096 ABGB. Der vermietende Eigentümer muss zuerst seinem Mieter helfen und sich im Innenverhältnis bei der Gemeinschaft schadlos halten, soweit ein Allgemeinteil betroffen ist. Grundlagen dazu in unserem Schwerpunkt Wohnungseigentumsrecht Salzburg.

Infografik

WEG und Mietrecht – die beiden Ebenen

Wer trägt was – im Innen- und Außenverhältnis.

Eigentümergemeinschaft trägt
Allgemeine Teile, § 28 WEG
  • Fassade, Dach, tragende Wände
  • Stiegenhaus, Lift, gemeinsame Keller
  • Außenfenster (einheitliche OGH-Linie)
  • Zentralheizung, Steigleitungen bis Abzweigung
  • Finanzierung aus der Rücklage (§ 31 WEG)
Wohnungseigentümer trägt
Wohnungseigentumsobjekt (Innenraum)
  • Bodenbeläge, Innenputz, Innenanstrich
  • Innentüren, Sanitärobjekte ab Abzweigung
  • Einbauküche, Einzelgeräte
  • Therme/Boiler, sofern Teil des WE-Objekts
  • Bei Vermietung: MRG-Pflichten gegenüber Mieter

Kniffelig wird es, wenn ein Fenster in der vermieteten Wohnung undicht wird. Der Mieter hat gegen seinen Vermieter einen Anspruch nach § 3 MRG. Der Vermieter muss handeln, unabhängig davon, dass die Eigentümergemeinschaft die Fensterreparatur aus der Rücklage tragen wird. In der Praxis heißt das: erst dem Mieter gegenüber reagieren, dann den Weg über den Hausverwalter gehen. Wer wartet, bis die Gemeinschaft beschlossen hat, riskiert Mietzinsminderung und Schadenersatz.

Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB: Wann und wie viel?

Die Mietzinsminderung tritt von Gesetzes wegen ein: Sobald das Bestandstück ohne Schuld des Mieters mangelhaft wird und nicht mehr zum bedungenen Gebrauch taugt, ist der Mieter für die Dauer und im Maße der Unbrauchbarkeit vom Mietzins befreit (§ 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB). Es braucht weder Gerichtsbeschluss noch Zustimmung des Vermieters – der Mieter rechnet selbst. Das Recht gilt im Voll-, Teil- und Ausnahmebereich gleichermaßen.

Die Höhe bemisst sich nach der Gebrauchsbeeinträchtigung. Unbewohnbare Wohnung: 100 Prozent. Küche unbrauchbar, Rest intakt: 20 bis 30 Prozent. Therme aus im Winter, kein Warmwasser, keine Heizung: 40 bis 80 Prozent. Lärmende Baustelle vor dem Fenster: 10 bis 25 Prozent. Die Werte sind Erfahrungsgrößen aus der Judikatur – im Streit entscheidet das Gericht anhand des konkreten Nutzungseinbruchs.

Grundsätzlich setzt die Minderung eine Mängelanzeige voraus: Der Mieter muss dem Vermieter Gelegenheit zur Behebung geben. Bei Gefahrenlagen – etwa einer nicht normgerechten Elektroanlage, die der Mieter ohne Verschulden nicht kannte – lässt der Oberste Gerichtshof Ausnahmen zu. Im Normalfall empfiehlt sich trotzdem eine schriftliche Anzeige per Einschreiben.

Ein Punkt für 2026: Mit dem Mietenpaket 2026 sind Wertsicherungen im Vollanwendungsbereich gedeckelt. Die Mietzinsminderung setzt am aktuell geschuldeten (wertgesicherten, gedeckelten) Zins an, nicht am historischen Ausgangsbetrag. Details dazu in unserem Artikel zu Index- und Wertsicherungsklauseln im Mietvertrag.

💡 Praxistipp: Minderung nicht erst am Jahresende verrechnen
Wer den Mietzins mindert, sollte das dem Vermieter ankündigen, den Minderungsbetrag monatlich beiseitelegen und die Reduktion klar in der Überweisung kenntlich machen (z. B. „Miete März 2026, gemindert gemäß § 1096 ABGB wegen Thermenausfall“). Rückwirkende Pauschalverrechnung über Monate hinweg ist zulässig, wird aber häufig abgewehrt. Die laufende Dokumentation mit Fotos und Datum schafft Beweisstärke für den Streitfall.

Typische Streitfälle in der Praxis – und wie Sie sie vermeiden

Drei Konstellationen tauchen in unserer Beratung besonders häufig auf. Sie stehen stellvertretend für die typischen Fallen bei Erhaltungspflichten.

⚖️ Drei typische Streitfälle
Therme im Winter · Fensterschimmel · Eigenmächtige Reparatur
1
Therme fällt im Jänner aus. Mitvermietete Gastherme, Vollanwendung. Der Vermieter muss sofort tätig werden (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG). Solange der Mangel besteht, darf der Mieter mindern – im strengen Winter oft 50 bis 80 Prozent. Eine Ersatzvornahme durch den Mieter ist erst nach Fristsetzung und bei Gefahr im Verzug zulässig; wer eigenmächtig einen Installateur bestellt, trägt oft einen Teil der Kosten selbst.
2
Fensterschimmel – Bauschaden oder „Falschlüftung“? Entscheidend ist die Ursache. Wärmebrücke, undichte Fassade, Feuchtigkeit von außen: Vermieter (§ 3 Abs 2 Z 4 MRG, Gesundheitsgefährdung). Reines Nutzer-Verhalten – ungelüftete Schlafräume, Wäschetrocknung in der Wohnung: Mieter. In der Praxis hilft ein Sachverständigengutachten. Oft Mischverursachung mit 50/50-Verteilung.
3
Eigenmächtige Reparatur durch den Mieter. Der Boiler ist defekt, der Mieter beauftragt selbst einen Installateur und legt dem Vermieter die Rechnung vor. Ohne vorherige Fristsetzung ist der Ersatzanspruch gefährdet – § 1036 ABGB verlangt eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag, die Rechtsprechung ist hier eng. Mit korrekter Fristsetzung und Nachweis der ortsüblichen Kosten ist der Ersatz möglich.

Ein vierter häufiger Streitbereich ist die Kleinreparaturklausel. Im Teil- und Ausnahmebereich wälzen Formularverträge gerne „alle Kleinreparaturen“ auf den Mieter ab. Der Oberste Gerichtshof prüft solche Klauseln streng nach § 879 Abs 3 ABGB: Eine Generalüberwälzung ohne summenmäßige Obergrenze ist unwirksam. Zulässig ist eine Klausel mit Höchstbetrag pro Fall und pro Jahr (typisch: bis 150 Euro je Reparatur, maximal 6 Prozent der Jahresmiete). Pauschalüberwälzungen sollten vor Unterschrift geprüft werden.

Eigenmächtig reparieren ohne Fristsetzung
Wer selbst den Installateur beauftragt, ohne dem Vermieter Frist zu setzen, verliert oft den Ersatzanspruch – außer bei Gefahr im Verzug.
Mängelanzeige nur mündlich
Wer nur telefonisch meldet, verliert die Beweisgrundlage. Ohne Schriftform oft ohne Wirkung.
Minderungsbetrag voll einbehalten
Eine zu hoch angesetzte Minderung wird zum Mietzinsrückstand und Kündigungsgrundlage. Details zur Kündigung im Mietrecht.
Kleinreparaturklausel ungeprüft unterschreiben
Generalüberwälzungen sind meist unwirksam. Vorab prüfen erspart jahrelangen Kleinkrieg.

Muster: Der richtige Brief an den Vermieter

Eine formelle Mängelanzeige mit Fristsetzung ist das stärkste Instrument des Mieters. Sie dokumentiert die Kenntnisnahme, setzt eine angemessene Reparaturfrist und behält sich die weiteren Schritte – Mietzinsminderung, Ersatzvornahme, gerichtliche Durchsetzung – ausdrücklich vor. Der folgende Muster-Text ist Vorlage; individuelle Anpassung ist nötig.

📄 Muster: Mängelanzeige und Fristsetzung [Mieter-Name] [Straße Nr.] [PLZ Ort] [Datum] An [Vermieter-Name] [Adresse Vermieter] EINSCHREIBEN mit Rückschein Betreff: Mietverhältnis [Adresse der Wohnung, Top-Nr.] Mängelanzeige und Fristsetzung zur Behebung gemäß §§ 3, 8 MRG bzw. § 1096 ABGB Vorbehalt der Mietzinsminderung und Ersatzvornahme Sehr geehrte/r [Vermieter], hiermit zeige ich Ihnen folgenden Mangel am Mietgegenstand an. SACHVERHALT Am [Datum] habe ich festgestellt, dass [z. B. „die mitvermietete Gastherme nicht mehr funktioniert und kein Warmwasser sowie keine Raumheizung mehr liefert“]. Die Wohnung ist seit [Datum] [ganz/teilweise] unbrauchbar. Der Mangel wurde nicht von mir verursacht. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Das Mietverhältnis unterliegt dem [Vollanwendungs-/Teil- anwendungsbereich] des MRG. Die Erhaltung obliegt Ihnen nach [§ 3 Abs 2 Z 2 MRG bzw. § 1096 ABGB]. Für Dauer und Umfang der Unbrauchbarkeit bin ich gemäß § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB anteilig vom Mietzins befreit. Ich mindere daher ab [Datum] um [z. B. 50 %]. AUFFORDERUNG UND FRIST Ich fordere Sie auf, den Mangel binnen 14 TAGEN ab Erhalt dieses Schreibens, spätestens bis [konkretes Datum], auf eigene Kosten zu beheben. Sollte der Mangel nicht behoben sein, behalte ich mir vor: 1. Mietzinsminderung rückwirkend ab [Datum]; 2. Ersatzvornahme auf Ihre Kosten (§ 1042 ABGB); 3. Anrufung des Bezirksgerichts am Lageort, Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG; 4. Prüfung weitergehender Schadenersatzansprüche. Ich bin unter [Telefon/E-Mail] erreichbar und räume nach Abstimmung Zutritt ein. Um Rückmeldung wird bis [Datum] ersucht. Mit freundlichen Grüßen ____________________ [Unterschrift Mieter] Anlagen: Fotos, ggf. Kopie Mietvertrag, ggf. Befund.

Eine Besonderheit für Salzburg: In der Stadt Salzburg existiert keine eigene Schlichtungsstelle wie in Wien. Der gerichtliche Weg führt direkt zum Bezirksgericht am Lageort. Verfahren nach § 37 MRG laufen im Außerstreitverfahren; im Teil- oder Ausnahmebereich ist der streitige Zivilprozess nach § 1096 ABGB einschlägig. Bei akuter Gefahr (Wasserschaden, Winter ohne Heizung, gesundheitsgefährdende Elektroanlage) steht die einstweilige Verfügung zur Verfügung, um Reparaturen schnell zu erzwingen.

Häufige Fragen zu Erhaltungspflichten

Muss der Mieter die jährliche Thermenwartung zahlen?
Ja, die laufende Thermenwartung trägt üblicherweise der Mieter. Der Vermieter ist im Vollanwendungsbereich nur für die Erhaltung zuständig – Reparaturen, Austausch, Gesamtüberholung. Die jährliche Sicherheits- und Funktionsprüfung fällt unter den ordnungsgemäßen Gebrauch. Versäumt der Mieter die Wartung und entsteht daraus ein Schaden, haftet er dem Vermieter.
Wer zahlt den Austausch einer defekten Gastherme in der Mietwohnung?
Im Vollanwendungsbereich zahlt der Vermieter, sofern die Therme mitvermietet war – seit der Wohnrechtsnovelle 2015 (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG). Bei nicht mitvermieteten Thermen (vom Mieter oder Vormieter eingebracht) gilt die in 3 Ob 46/23f klargestellte „Grauzone“: Weder Vermieter noch Mieter sind erhaltungspflichtig, der Mieter kann aber Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB geltend machen. Im Teil- und Ausnahmebereich entscheidet der Mietvertrag; fehlt eine Regelung, greift § 1096 ABGB.
Darf ich den Mietzins mindern, wenn die Heizung im Winter ausfällt?
Ja. § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB räumt dem Mieter das Minderungsrecht ein, sobald das Bestandstück ohne sein Verschulden unbrauchbar wird. Bei einem Thermenausfall im Winter ist die Wohnung typischerweise zu 40 bis 80 Prozent unbrauchbar. Wichtig: Mangel schriftlich anzeigen, Minderung in der Überweisung kenntlich machen, mit Fotos und Thermometermessungen dokumentieren. Die Minderung läuft, bis der Schaden behoben ist.
Wer zahlt gebrochene Fensterscheiben in einer Mietwohnung?
Bei Glasbruch durch Verschulden oder unsachgemäßen Gebrauch zahlt der Mieter. Bei Altersverschleiß, Bauschaden oder undichten Rahmen ist der Vermieter zuständig – im Vollanwendungsbereich nach § 3 Abs 2 Z 3 oder Z 4 MRG, sonst nach § 1096 ABGB. Bei Wohnungseigentum gelten Außenfenster nach herrschender Linie als allgemeiner Teil und werden aus der Rücklage finanziert; gegenüber dem Mieter bleibt aber der vermietende Eigentümer zuständig.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Erhaltungspflichten im Mietrecht – Kernpunkte
1.Der MRG-Anwendungsbereich entscheidet zuerst: Im Vollanwendungsbereich gilt die taxative Liste des § 3 Abs 2 MRG, im Teil- und Ausnahmebereich überwiegend § 1096 ABGB.
2.Seit 2015 trägt der Vermieter mitvermietete Thermen und Boiler; OGH 5 Ob 51/23w (Jänner 2024) dehnt die Pflicht auf die gesamte Wärmeinfrastruktur aus – Leitungen und Heizkörper inklusive.
3.Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB gilt in allen Bereichen und tritt von Gesetzes wegen ein – die Höhe bemisst sich nach Gebrauchsbeeinträchtigung.
4.Bei Wohnungseigentum fallen Fassade, Außenfenster und allgemeine Leitungen auf die Eigentümergemeinschaft; der vermietende Eigentümer bleibt gegenüber dem Mieter aber nach MRG/ABGB verantwortlich.
5.Schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung (14 Tage) ist Voraussetzung für Mietzinsminderung, Ersatzvornahme und gerichtliche Durchsetzung – der Muster-Brief liefert den Rahmen.

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Die Frage, wer welchen Schaden trägt, entscheidet sich selten am Gesetzestext allein. Mietvertrag, Übergabeprotokoll, Anwendungsbereich, Judikatur, Verschuldensfragen und konkrete Ursache müssen zusammengeführt werden – und das oft schnell. Unser Team prüft die Ausgangslage, bewertet die Erfolgsaussichten, setzt formgerechte Mängelanzeigen auf und begleitet die Durchsetzung – bis zur einstweiligen Verfügung, wenn es sein muss. Wir beraten Mieter und Vermieter gleichermaßen.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die steuerliche und zivilrechtliche Behandlung ist vom konkreten Einzelfall abhängig.

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