Zwei Geschäftsleute geben sich die Hand

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in der GmbH in Österreich: erkennen, vermeiden und steuerlich richtig behandeln

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ein Klassiker in Betriebsprüfungen und entstehen oft nicht aus böser Absicht, sondern aus „gelebter Praxis“ zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Wer versteht, worauf Finanzverwaltung und Prüfer achten, kann typische Stolperfallen frühzeitig vermeiden, Verträge sauber gestalten und teure Nachzahlungen samt Säumniszuschlägen verhindern.

Was bedeutet Gewinnausschüttung überhaupt?

Eine Gewinnausschüttung ist vereinfacht gesagt die Auszahlung eines Teils des Unternehmenserfolgs an die Gesellschafter. Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG ist wichtig: Die Gesellschaft ist ein eigenes Steuersubjekt. Der Gewinn wird zunächst auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Danach entscheidet man, ob und in welchem Ausmaß ein Teil des bereits versteuerten Gewinns an die Gesellschafter ausgeschüttet wird oder ob Mittel in der Gesellschaft bleiben, um laufende Verpflichtungen zu erfüllen und Investitionen zu finanzieren. Wenn in diesem Beitrag von Gesellschafter die Rede ist, ist jede Person gemeint, die Anteile an der Gesellschaft hält.

Offene Gewinnausschüttung: transparent und formal korrekt

Von einer offenen Gewinnausschüttung spricht man, wenn die Ausschüttung den gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Regeln folgt und nach außen klar erkennbar ist. Typischerweise wird nach Ende des Wirtschaftsjahres und nach Erstellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss festgelegt, welcher Teil des Bilanzgewinns ausgeschüttet wird und welcher Teil im Unternehmen verbleibt und vorgetragen wird. Genau diese formale und nachvollziehbare Vorgehensweise schafft Transparenz, die gesellschaftsrechtlich erforderlich ist und steuerlich erwartet wird.

Wie wird die offene Ausschüttung besteuert?

In der Unternehmensbilanz vermindert eine beschlossene Ausschüttung das Eigenkapital. Steuerlich ist entscheidend: Es handelt sich um die Verwendung bereits versteuerter Gewinne. Daher reduziert eine offene Ausschüttung den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft nicht, die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer bleibt also unberührt.

Trotzdem entstehen Pflichten für die Gesellschaft. Die Ausschüttung ist innerhalb von sieben Tagen dem Finanzamt zu melden. Außerdem muss die Gesellschaft Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 Prozent der Bruttoausschüttung einbehalten und im Namen des Gesellschafters abführen. Werden Meldung oder Abfuhr verspätet erledigt, drohen Säumniszuschläge.

Für den Gesellschafter sind Ausschüttungen grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese werden durch die bereits von der Gesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer endbesteuert. Liegt der persönliche Tarifsteuersatz im konkreten Fall unter 27,5 Prozent, kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Regelbesteuerung beantragt werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung: der Vorteil, der nicht „wie eine Ausschüttung aussieht“

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nach außen nicht ohne Weiteres als Ausschüttung erkennbar. Der Kern ist immer derselbe: Die Gesellschaft verschafft dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person Vorteile, die sie einem fremden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewähren würde. Nahestehende Personen sind etwa Ehepartner, Kinder oder Eltern.

In der Praxis steckt die Vorteilsgewährung häufig in einem scheinbar normalen Vertrag oder Geschäft zwischen Gesellschaft und dem Umfeld des Gesellschafters. Es kommt zu einer Bereicherung, ohne dass eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Genau an diesem Punkt wird der Fremdvergleich zum zentralen Prüfmaßstab: Würde ein ordentlich handelnder Geschäftsführer denselben Vertrag zu denselben Konditionen auch mit einem außenstehenden Dritten abschließen? Wenn die ehrliche Antwort „nein“ ist, ist das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung hoch.

Typische Konstellationen: Wo vGA besonders oft entsteht

Verdeckte Gewinnausschüttungen zeigen sich häufig dort, wo Preise, Entgelte oder Konditionen vom Markt abweichen. Ein klassischer Fall ist der Einkauf von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen vom Gesellschafter zu überhöhten Preisen. Das Gegenstück ist ebenso heikel: Die Gesellschaft erbringt Leistungen, erhält dafür aber gar kein oder ein unangemessen niedriges Entgelt. In beiden Richtungen ist steuerlich die Differenz zwischen dem Vereinbarten und dem Fremdüblichen das Problem, denn genau diese Differenz wird als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt.

Anschaulich wird das etwa, wenn ein Gesellschafter „Beratungshonorare“ vereinnahmt, ohne dass tatsächlich Beratungsleistungen in einem dem Marktwert entsprechenden Umfang erbracht wurden. Oder wenn eine Gesellschafterin eine im Eigentum der Gesellschaft stehende Wohnung deutlich unter dem marktüblichen Mietzins nutzt. Ebenfalls typisch ist die Begleichung von Privatausgaben aus Gesellschaftsvermögen, etwa wenn eine GmbH eine private Feier des Gesellschafters bezahlt. Auch Finanzierungen innerhalb des Gesellschafterumfelds sind ein Dauerbrenner: Problematisch wird es, wenn eine Gesellschaft ein Darlehen zu unangemessen niedrigen Zinsen gewährt oder sogar auf Rückzahlung verzichtet.

Solche Beispiele zeigen, worum es in der Praxis fast immer geht: um fehlende Angemessenheit, fehlende Gegenleistung und fehlende Fremdüblichkeit.

Steuerfolgen bei der Gesellschaft: Korrektur, KESt und mögliche Zusatzsteuern

Die verdeckte Gewinnausschüttung wirkt bei der Gesellschaft so, als hätte sie „zu viele“ Betriebsausgaben oder „zu wenig“ Betriebseinnahmen. Dadurch wird das steuerliche Ergebnis zu Unrecht reduziert. Weil verdeckte Gewinnausschüttungen steuerlich wie offene Ausschüttungen behandelt werden, muss die Gesellschaft auch hier die verdeckte Ausschüttung dem Finanzamt melden und die Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent einbehalten und abführen. Erfolgt die Meldung verspätet, werden Säumniszuschläge in Höhe von zwei Prozent der zu spät bezahlten Kapitalertragsteuer vorgeschrieben.

Zusätzlich kommt es im Ausmaß der verdeckten Gewinnausschüttung zu einer Erhöhung des steuerlichen Ergebnisses, das der Körperschaftsteuer in Höhe von derzeit 23 Prozent zu unterwerfen ist. Wichtig ist auch der Zeitpunkt: Die Korrektur ist in jenem Gewinnermittlungszeitraum vorzunehmen, in dem das Einkommen durch die scheinbaren oder überhöhten Ausgaben beziehungsweise durch vorenthaltene Einnahmen beeinflusst wurde. Je nach Gestaltung kann darüber hinaus auch Umsatzsteuer relevant werden, etwa wenn Leistungsvergütungen unzulässigerweise unter dem marktüblichen Niveau festgesetzt wurden und dadurch zu wenig Umsatzsteuer abgeführt wurde.

Steuerfolgen beim Gesellschafter: nicht erklärte Kapitaleinkünfte und „Bruttohochrechnung“

Auf Ebene des Gesellschafters führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu nicht deklarierten Kapitaleinkünften in entsprechender Höhe. Dafür muss die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer abführen. Ein besonders kostspieliger Effekt entsteht, wenn die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer wirtschaftlich für den Gesellschafter übernimmt. Dann erhöht sich die Steuerbelastung effektiv auf 37,93 Prozent, weil die übernommene Kapitalertragsteuer selbst wiederum als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird.

Wie lassen sich verdeckte Gewinnausschüttungen in der Praxis vermeiden?

Viele Konflikte entstehen nicht, weil Verträge völlig fehlen, sondern weil sie nicht fremdüblich sind oder weil die tatsächliche Umsetzung nicht zum Vertrag passt. Wer typische Fragen sauber beantwortet, reduziert das Risiko deutlich. Entscheidend ist, dass Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter klar analysiert werden: Was wird tatsächlich geleistet, zu welchen Konditionen und zu welchem Preis? Lässt sich die Höhe der Vergütung anhand marktüblicher Werte nachvollziehbar begründen? Sind Laufzeit, Zahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Kündigungsrechte so gestaltet, wie man es mit einem fremden Dritten vereinbaren würde? Und ist das Ganze schriftlich so dokumentiert, dass es auch Jahre später im Rahmen einer Prüfung nachvollzogen werden kann?

Gerade weil Kreditvergaben, Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft im Unternehmensalltag oft unvermeidbar sind, liegt der Schlüssel nicht im „Vermeiden um jeden Preis“, sondern in einer fremdüblichen Gestaltung und konsequenten Dokumentation. Wer diese Hausaufgaben macht, kann den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung in vielen Fällen von vornherein fundiert ausschließen.

Fazit

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind in Betriebsprüfungen ein Dauerbegleiter, treten in unterschiedlichen Formen auf und können auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gleichzeitig sind viele risikobehaftete Konstellationen im Alltag einer GmbH rasch erklärbar und lösbar, wenn Fremdvergleich, angemessene Vergütung und schriftliche Dokumentation von Anfang an ernst genommen werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter rechtssicher zu strukturieren, Verträge fremdüblich auszugestalten und steuerliche Folgewirkungen frühzeitig zu erkennen.

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