Ein Geschenk

Warum Schenkungen zwischen Ehepartnern bei der Scheidung in Österreich heikel sein können

Viele Ehepartner verlassen sich darauf, dass ein Geschenk „für immer“ bleibt. Gerade in der Ehe stimmt das rechtlich jedoch nicht automatisch. Im Scheidungsfall kann es passieren, dass eine Schenkung zwischen Ehepartnern bei der Vermögensaufteilung anders behandelt wird, als man es aus dem Alltag erwartet. Wer hier die Grundregeln kennt, kann teure Überraschungen vermeiden und Schenkungen so gestalten, dass sie auch in Krisenzeiten den gewünschten Zweck erfüllen.

Vermögensaufteilung bei Scheidung: Was wird grundsätzlich geteilt?

Kommt es zur Scheidung, ist das während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft aufgebaute Vermögen aufzuteilen. Gemeint ist im Kern das, was die Ehegatten in der Ehe erarbeitet oder angespart haben. „Gemeinsam“ bedeutet dabei nicht zwingend, dass beide Namen auf einem Konto stehen oder beide gleich viel eingezahlt haben. Entscheidend ist vielmehr, dass das Vermögen während der Ehe aus Einkünften gebildet wurde. Wer also während der Ehe allein Geld zurücklegt, kann im Scheidungsfall trotzdem damit konfrontiert sein, dass diese Ersparnisse grundsätzlich zu teilen sind. Der typische Schockmoment ist schnell erklärt: Ein Ehepartner spart während der Ehe aus seinem Einkommen einen erheblichen Betrag an und stellt bei der Scheidung fest, dass davon im Regelfall die Hälfte in die Aufteilung fällt.

Was nicht in die Aufteilung fällt: Voreheliches Vermögen, Erbschaften und Geschenke von Dritten

Nicht alles wird bei der Scheidung „automatisch“ geteilt. Vermögen, das bereits vor der Eheschließung vorhanden war, ist grundsätzlich nicht aufzuteilen. Dazu zählen etwa ein bereits vorhandenes Ferienhaus oder Ersparnisse, die schon vor der Hochzeit bestanden. Dasselbe gilt für Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe durch Erbschaft oder als Geschenk von Dritten erhält. Der Gedanke dahinter ist einfach: Solche Werte sollen nicht allein deshalb in die Aufteilung rutschen, weil die Ehe bestanden hat.

Der Knackpunkt: Schenkungen zwischen Ehepartnern sind rechtlich etwas anderes

Genau an dieser Stelle liegt ein häufiges Missverständnis: Die Ausnahme „Geschenk“ schützt vor allem Zuwendungen von Dritten. Schenkungen, die Ehegatten einander machen, sind davon nicht automatisch umfasst. Das kann dazu führen, dass selbst Vermögen, das eigentlich nicht aufzuteilen wäre, bei einer Schenkung an den anderen Ehepartner im Scheidungsfall plötzlich wieder zum Thema wird. Praktisch bedeutet das: Wer dem Ehepartner während der Ehe etwas überträgt, schafft damit nicht zwingend eine endgültige Vermögensverschiebung, die in der Scheidung unangreifbar wäre.

Gerichte gehen bei Schenkungen unter Ehepartnern häufig davon aus, dass diese Zuwendungen im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erfolgen. Vereinfacht gesagt: Viele Geschenke in der Ehe passieren in der Vorstellung, dass man zusammenbleibt. Scheitert die Ehe, kann sich daraus im Ergebnis ergeben, dass der geschenkte Gegenstand bei der Aufteilung wieder dem schenkenden Ehepartner zugerechnet wird. Damit wird aus dem „Geschenk“ im Scheidungsfall unter Umständen ein Wert, der wirtschaftlich nicht dort bleibt, wo man ihn im Alltag verortet hätte.

Warum das so überraschend ist und welche Konflikte daraus entstehen

Im normalen Leben ist die Sache klar: Wer etwas schenkt, gibt es weg. In der Ehe kann diese Alltagserwartung gefährlich sein, weil die Vermögensaufteilung anderen Regeln folgt als das Bauchgefühl. Besonders bitter wird das, wenn ein Ehepartner sich durch eine Schenkung „abgesichert“ glaubt, etwa durch eine Wohnung oder einen Liegenschaftsanteil. Wenn dann im Scheidungsverfahren deutlich wird, dass diese Absicherung rechtlich nicht zwingend hält, ist das Vertrauensproblem perfekt. Gerade in ohnehin belasteten Trennungssituationen eskaliert das regelmäßig, weil die betroffene Person sich nicht nur emotional, sondern auch wirtschaftlich getäuscht fühlt.

Was die Rechtsprechung dazu sagt: OGH 1 Ob 142/19t verständlich erklärt

Wie streng Gerichte in diesem Bereich argumentieren, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mit dem Aktenzeichen 1 Ob 142/19t. Dort wurde ein Ehepaar nach fast 40 Jahren Ehe geschieden. Die spätere Ehewohnung war während der Ehe gemeinsam gekauft worden, im Grundbuch war der Mann zunächst zu 8/10 und die Frau zu 2/10 eingetragen, passend zu den damaligen Einkommensverhältnissen. Später kam es zu einer massiven Krise. Nachdem der Mann zugesagt hatte, eine Beziehung zu einer anderen Frau zu beenden und seiner Frau treu zu sein, verzichtete die Frau darauf, den Ehebruch mittels Scheidungsklage geltend zu machen.

Um den Wunsch der Frau nach finanzieller Absicherung zu erfüllen und eine Scheidung abzuwenden, übertrug der Mann der Frau zusätzlich 5/10 der Anteile an der Ehewohnung. Wichtig ist dabei ein Detail: Der Mann wusste, dass diese Schenkung bei einer späteren Vermögensaufteilung rechtlich keine Rolle spielen würde, die Frau ging hingegen davon aus, als Mehrheitseigentümerin auch im Fall einer Scheidung abgesichert zu sein. Letztlich scheiterte die Ehe trotzdem, und die Vermögensaufteilung wurde gerichtlich ausgetragen. Die Frau argumentierte, dass es zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei, dass der Mann sie über die rechtlichen Folgen im Unklaren ließ, und berief sich auf Billigkeit.

Der OGH sah das anders und stellte klar, dass „verwerfliches Verhalten“ während der Ehe bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens keine Rolle spielen dürfe. Die Aufteilung solle nicht bestrafen, sondern das Vermögen so verteilen, dass jeder Ehegatte einen fairen Anteil erhält. Mit anderen Worten: Selbst wenn sich jemand im persönlichen Sinn unfair verhalten hat, wird die Vermögensaufteilung nicht automatisch zum Korrektiv für moralische Verfehlungen.

Konkrete Praxisfragen: Was bedeutet das für Sie?

Wer in der Ehe größere Werte schenkt oder geschenkt bekommt, sollte sich nicht auf Sprichwörter verlassen, sondern die rechtliche Mechanik verstehen. Wenn Sie etwas vom Ehepartner erhalten haben und sich fragen, ob Sie das im Scheidungsfall sicher behalten, lautet die nüchterne Antwort: Das hängt davon ab, wie die Zuwendung rechtlich einzuordnen ist und wie sie im Kontext der Ehe gelebt wurde. Gerade bei Immobilien oder größeren Geldbeträgen kann es passieren, dass die Schenkung im Aufteilungsverfahren anders bewertet wird, als es die Eigentumsverhältnisse auf den ersten Blick vermuten lassen.

Umgekehrt sollten Schenkende wissen, dass eine großzügige Übertragung nicht zwingend bedeutet, dass der Wert endgültig „weg“ ist. Das kann zwar beruhigend klingen, ist in der Praxis aber oft der Zündstoff für Streit, weil beide Seiten völlig unterschiedliche Erwartungen hatten. Wer Streit vermeiden will, sollte daher nicht erst bei Trennung darüber sprechen, sondern die Regeln vorher klarziehen.

Wie Sie Schenkungen „scheidungsfest“ gestalten können

Wenn eine Schenkung auch im Fall einer Scheidung gelten soll, kann es sinnvoll sein, das ausdrücklich und formal festzuhalten. Besonders bei Liegenschaften kann ein Notariatsakt helfen, in dem dokumentiert wird, dass die Übertragung auch für den Scheidungsfall Bestand haben soll und der geschenkte Gegenstand im Alleineigentum der beschenkten Person bleiben soll. Praktisch läuft das auf eine Art Vorwegregelung der Vermögensaufteilung hinaus. Damit wird der häufigste Fehler vermieden: die Annahme, dass eine Schenkung zwischen Ehepartnern automatisch dieselbe „Endgültigkeit“ hat wie ein Geschenk außerhalb der Ehe.

Fazit

Die Vorstellung, dass ein Geschenk vom Ehepartner im Scheidungsfall unangetastet bleibt, ist weit verbreitet, aber rechtlich riskant. Gerade bei Immobilien oder größeren Vermögenswerten sollte man die Aufteilungsregeln kennen und die eigene Absicherung nicht dem Zufall überlassen. Wer eine Schenkung bewusst als dauerhafte Vermögenszuwendung versteht, kann das in der Regel auch rechtssicher gestalten. Wer sich hingegen auf Alltagssätze verlässt, erlebt im Scheidungsfall nicht selten ein böses Erwachen.

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