Viele Menschen möchten frühzeitig wissen, ob ein Testament existiert und ob es im Ablebensfall auch sicher gefunden wird. Gleichzeitig ist das Testamentsregister kein „Nachschlagewerk“ für Angehörige. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 147/24x zeigt sehr deutlich, wer überhaupt Einsicht nehmen darf, welche Abfragen ohne Todesfall möglich sind und warum Erben vor dem Erbanfall in der Regel keine Auskunft erhalten. Wir erklären in diesem Beitrag die Regeln rund um die Einsichtnahme in das Testamentsregister in Österreich klar und praxisnah.
Testamente und andere Urkunden über Verträge oder Erklärungen auf den Todesfall können in Österreich registriert werden, um im Ablebensfall Rechtssicherheit zu schaffen. Dafür bestehen zwei zentrale Register: das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte und das Österreichische Zentrale Testamentsregister, kurz ÖZTR. Die Registrierung soll sicherstellen, dass eine letztwillige Verfügung im Verlassenschaftsverfahren tatsächlich gefunden wird und nicht „untergeht“, etwa weil sie zu Hause verwahrt oder am falschen Ort hinterlegt wurde.
Wichtig ist dabei ein häufiges Missverständnis: Registriert wird nicht der Inhalt des Testaments, sondern nur der Umstand, dass eine registrierungsfähige Urkunde errichtet wurde. Wer daher hofft, über das Register Details zu Vermögensaufteilung, Erbquoten oder Vermächtnisse zu erfahren, wird enttäuscht werden. Selbst bei einer Abfrage durch die Stelle, die registriert hat, oder durch die betroffene Person selbst, ist eine Inhaltsauskunft nicht möglich, weil der Inhalt gar nicht im Register gespeichert wird.
Im Todesfall ist die zentrale Frage nicht, wer „neugierig“ ist, sondern wer das Verlassenschaftsverfahren abwickeln darf. Genau hier liegt der Kern der Einsichtnahme in das Testamentsregister in Österreich: Der für die Abhandlung bestellte öffentliche Notar als Gerichtskommissär kann sowohl in das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte als auch in das ÖZTR Einsicht nehmen. Dadurch wird in der Praxis gewährleistet, dass registrierte Urkunden im Verlassenschaftsverfahren erhoben werden und das Gericht nicht an einer möglicherweise entscheidenden letztwilligen Verfügung vorbeiarbeitet.
Neben den Gerichtskommissären sind auch Verlassenschaftsgerichte, soweit sie eine Verlassenschaft abhandeln, zur Einsicht in das ÖZTR berechtigt. Das zeigt den Zweck der Register besonders deutlich: Sie sind ein Instrument für das Verfahren und für die gerichtliche Abwicklung, nicht für private Nachforschungen.
Ohne Anlassfall, also ohne Ablebensfall und ohne Befugnis zur Abhandlung eines Verlassenschaftsverfahrens, sind die Abfragemöglichkeiten stark eingeschränkt. Gerichte, Notare und Rechtsanwälte können außerhalb eines konkreten Verlassenschaftsverfahrens nur jene Daten abfragen, die sie selbst gemeldet haben. Praktisch bedeutet das: Ein Notar oder Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur feststellen, dass eine Urkunde registriert wurde, und zwar nur hinsichtlich jener Urkunden, die er selbst registriert hat.
Damit bleibt bis zum Erbanfall, sofern der Erblasser nicht selbst informiert, unklar, ob überhaupt Urkunden errichtet wurden und ob sie registriert sind. Diese Unklarheit ist kein „Systemfehler“, sondern Ausdruck des Schutzes höchstpersönlicher Entscheidungen. Solange eine Person lebt, soll niemand ohne berechtigten Anlass nachvollziehen können, ob ein Testament existiert, wann es errichtet wurde oder ob etwas gelöscht oder ersetzt wurde.
Ja, aber nur über die eigenen Daten und nur im vorgesehenen Rahmen. Jede Person hat nach den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer bei entsprechendem Identitätsnachweis einen Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden Registrierungen. Dieses Recht kann auch durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter oder durch andere gerichtlich bestellte oder gewillkürte Vertreter wahrgenommen werden.
Auch hier gilt jedoch die entscheidende Einschränkung: Die Auskunft betrifft nur die Registrierung als solche. Aus dem Register lässt sich nicht ablesen, was im Testament steht. Wer den Inhalt prüfen will, muss auf die tatsächliche Urkunde zugreifen, etwa über die Verwahrstelle oder im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens.
In der Regel nein. Genau das war auch der Kern der Entscheidung 6 Ob 147/24x: Der Oberste Gerichtshof hatte über das Auskunftsbegehren eines Erben gegenüber der Österreichischen Notariatskammer zu entscheiden. Der Erbe vermutete eine letztwillige Verfügung und wollte Auskunft, ob eine solche existiert oder ob eine von ihm vermutete Verfügung gelöscht worden sei. Er argumentierte, er brauche diese Information, um seine erb- und vermögensrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können, weil er sonst nicht in der Lage sei, ein mögliches testamentarisches Erbrecht geltend zu machen.
Mit dieser Argumentation setzte er sich nicht durch. Der Versuch, über datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Ziel zu kommen, blieb erfolglos, weil diese grundsätzlich nicht für personenbezogene Daten Verstorbener gelten und weil das Auskunftsrecht ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht des Betroffenen ist. Ebenso wenig ließ sich ein Auskunftsanspruch des Erben aus den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer oder aus der Notariatsordnung ableiten, weil Erben dort nicht ausdrücklich als auskunftsberechtigt genannt sind.
Damit ist die Antwort auf eine sehr häufige Praxisfrage klar: Wer „nur“ Erbe ist oder sich für einen Erben hält, kann vor dem Erbanfall typischerweise nicht verlangen, dass die Notariatskammer oder das Register eine Vermutung bestätigt, widerlegt oder eine mögliche Löschung offenlegt. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe meint, ohne diese Information seine Rechte nicht verfolgen zu können.
Man könnte auf den Gedanken kommen, ob ein Erbe sich auf einen Vertrag stützen kann, der über die Registrierung abgeschlossen wurde. In der vom Obersten Gerichtshof beurteilten Konstellation scheiterte auch dieser Ansatz. Wenn nicht einmal feststeht, dass überhaupt eine letztwillige Verfügung errichtet und registriert wurde, lässt sich ein Vertragsverhältnis zwischen dem Erblasser und der Österreichischen Notariatskammer nicht verlässlich behaupten, sondern höchstens vermuten. Aus einer bloßen Vermutung folgt aber kein konkreter Auskunftsanspruch.
Diese Überlegung zeigt, warum die Registerlogik streng bleibt: Solange die Existenz einer Registrierung nicht feststeht und solange kein Verlassenschaftsverfahren läuft, sollen Dritte keine „Ermittlungsmöglichkeiten“ erhalten, die in die Privatsphäre des Erblassers hineinreichen.
Zu Lebzeiten schützt die eingeschränkte Auskunftserteilung die höchstpersönlichen Daten und Entscheidungen des Erblassers. Nach dem Ableben kann dieser Schutz zwar für Angehörige frustrierend wirken, weil Nachforschungsinteressen bestehen. Das System stellt aber sicher, dass registrierte Urkunden im Ablebensfall über den Gerichtskommissär in beiden österreichischen Registern erhoben werden. Genau dadurch bleibt die Registrierung die verlässlichste Methode, um eine letztwillige Verfügung auffindbar zu machen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer sicherstellen will, dass sein letzter Wille im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt wird, ist mit einer ordnungsgemäßen Errichtung und Registrierung gut beraten. Wer hingegen als Angehöriger frühzeitig „prüfen“ möchte, ob ein Testament existiert, wird regelmäßig erst im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Klarheit erhalten.
Die Entscheidung 6 Ob 147/24x bestätigt eine konsequente Linie: Einsicht in das Testamentsregister und das ÖZTR gibt es im Wesentlichen dort, wo sie hingehört, nämlich im Verlassenschaftsverfahren durch den Gerichtskommissär und das Gericht. Außerhalb dieses Rahmens bleiben Abfragen eng begrenzt, um die Privatsphäre zu schützen. Betroffene Personen können zwar Auskunft über eigene Registrierungen erhalten, nicht aber über Inhalte. Erben wiederum haben vor dem Erbanfall grundsätzlich keinen Anspruch, Verdachtsmomente durch Registerauskünfte zu klären.
Wenn Sie wissen möchten, wie eine Registrierung funktioniert, welche Form der letztwilligen Verfügung in Ihrer Situation sinnvoll ist oder wie Sie im Verlassenschaftsverfahren richtig vorgehen, unterstützen wir Sie gerne mit klarer rechtlicher Einordnung und einem planbaren Vorgehen.