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Immobilienertragsteuer (ImmoESt) in Österreich: Was Verkäufer 2026 wissen müssen

Wer in Österreich eine Immobilie verkauft, muss auf den Gewinn grundsätzlich 30 % Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zahlen – und zwar zeitlich unbefristet. Die frühere Spekulationsfrist von zehn Jahren gibt es seit 2012 nicht mehr. Gleichzeitig kennt das Gesetz wichtige Befreiungen, allen voran die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung, die den Verkaufserlös komplett steuerfrei stellen können. Für Alt-Grundstücke, die vor dem 31. März 2002 erworben wurden, gelten wiederum günstigere Pauschalregelungen. Seit 1. Juli 2025 kommt bei umgewidmeten Grundstücken zusätzlich ein Umwidmungszuschlag von 30 % hinzu. Dieser Beitrag erklärt verständlich und praxisnah, wann die ImmoESt anfällt, wie sie berechnet wird, welche Ausnahmen greifen und warum die Selbstberechnung durch den Rechtsanwalt in der Praxis unverzichtbar ist.

Was ist die Immobilienertragsteuer?

Die Immobilienertragsteuer ist ein Sondersteuersatz innerhalb der Einkommensteuer. Sie erfasst Gewinne aus der Veräußerung von privatem Grundvermögen – also aus dem Verkauf von Grundstücken, Häusern, Eigentumswohnungen und grundstücksgleichen Rechten wie Baurechten. Der Steuersatz beträgt seit 1. Jänner 2016 einheitlich 30 % des Veräußerungsgewinns. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Verkäufer.

Die ImmoESt wird nicht über den regulären Einkommensteuerbescheid, sondern als besonderer Steuersatz mit Abgeltungswirkung erhoben. Das bedeutet: Ist die Steuer korrekt selbstberechnet und abgeführt worden, muss der Verkaufserlös in der Regel nicht mehr in der Jahresdeklärung angegeben werden. Nur wer den günstigeren regulären Einkommensteuertarif in Anspruch nehmen möchte (sog. Regelbesteuerungsoption), muss die Einkünfte in der Steuererklärung angeben.

Neugrundstücke und Altgrundstücke: Der Stichtag 31. März 2002

Die Berechnung der ImmoESt hängt wesentlich davon ab, wann die Immobilie angeschafft wurde. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen:

IMMOBILIENERTRAGSTEUER
Neugrundstück vs. Altgrundstück
Stichtag: 31. März 2002
NEUGRUNDSTÜCK
Anschaffung ab 1.4.2002
BERECHNUNG
Verkaufserlös
− tatsächliche Anschaffungskosten
− Herstellungs-/Instandsetzung
= Veräußerungsgewinn
STEUERSATZ
30%
vom tatsächlichen Gewinn
BEISPIEL
Kauf 2010: € 250.000
Verkauf 2026: € 400.000
Gewinn: € 150.000
ImmoESt: € 45.000
ALTGRUNDSTÜCK
Anschaffung vor 31.3.2002
BERECHNUNG (PAUSCHAL)
Verkaufserlös
− 86 % pauschal (ohne Umwidm.)
= 14 % als Gewinn
bzw. 40 % bei Umwidmung → 60 % Gewinn
EFFEKTIVE BELASTUNG
4,2%
vom Verkaufserlös (ohne Umwidmung)
18% bei Umwidmung
BEISPIEL
Kauf 1995: € 100.000
Verkauf 2026: € 500.000
Pauschaler Gewinn (14 %): € 70.000
ImmoESt: € 21.000 (eff. 4,2 %)
Bei Altgrundstücken können alternativ die tatsächlichen Anschaffungskosten herangezogen werden, wenn dies günstiger ist. · Stand: Februar 2026

Neugrundstücke (Anschaffung ab 1. April 2002)

Für Immobilien, die ab dem 1. April 2002 entgeltlich erworben wurden, gilt die volle Besteuerung: Der Veräußerungsgewinn errechnet sich als Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den tatsächlichen Anschaffungskosten (inklusive Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Grundbuchgebühr, Vertragserrichtungskosten). Davon abgezogen werden dürfen außerdem bestimmte Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht bereits steuerlich geltend gemacht wurden.

Altgrundstücke (Anschaffung vor 31. März 2002)

Für Immobilien, die vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden, war die zehnjährige Spekulationsfrist am 1. April 2012 bereits abgelaufen. Ihr Verkauf wäre nach alter Rechtslage steuerfrei gewesen. Deshalb sieht das Gesetz günstigere Pauschalregelungen vor:

  • Ohne Umwidmung nach dem 31. Dezember 1987: Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 86 % des Verkaufserlöses angesetzt. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt damit nur 14 % des Erlöses. Bei einem Steuersatz von 30 % ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von nur 4,2 % des Verkaufserlöses.

  • Mit Umwidmung in Bauland nach dem 31. Dezember 1987: Die pauschalen Anschaffungskosten betragen nur 40 % des Erlöses. Der steuerpflichtige Gewinn liegt somit bei 60 %, die effektive Steuerbelastung bei 18 % des Verkaufserlöses.

Alternativ können auch bei Altgrundstücken die tatsächlichen Anschaffungskosten herangezogen werden, wenn dies im Einzelfall günstiger ist – etwa bei hohen nachträglichen Investitionen.

Steuerbefreiungen: Wann keine ImmoESt anfällt

Das Gesetz sieht mehrere Befreiungstatbestände vor, die den Verkaufsgewinn zur Gänze steuerfrei stellen können. In der Praxis sind zwei Befreiungen besonders relevant:

STEUERBEFREIUNGEN
Wann fällt keine ImmoESt an?
🏠
Hauptwohnsitzbefreiung
§ 30 Abs 2 Z 1 EStG · Befreit Gebäude + Grund bis 1.000 m²
VARIANTE 1
2‑Jahres‑Regel
Ab Anschaffung/Herstellung durchgehend mind. 2 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt
✓ Hauptwohnsitz muss aufgegeben werden
✓ Toleranzfrist: bis 1 Jahr nach Verkauf
VARIANTE 2
5‑aus‑10‑Regel
In den letzten 10 Jahren mind. 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt
✓ Ideal für geerbte/geschenkte Immobilien
✓ Zeiten als Mitbewohner zählen mit
VORAUSSETZUNGEN FÜR BEIDE VARIANTEN
Eigenheim (max. 2 Wohneinheiten) oder Eigentumswohnung · Mind. ⅔ Wohnnutzung · Hauptwohnsitz = Mittelpunkt der Lebensinteressen · Grundstück bis 1.000 m² befreit
🔨
Herstellerbefreiung
§ 30 Abs 2 Z 2 EStG · Befreit nur das Gebäude (nicht den Grund!)
Voraussetzung: Das Gebäude wurde vom Verkäufer selbst errichtet (finanzielles Baurisiko getragen). Keine Vermietung in den letzten 10 Jahren. Gilt nur für den Hersteller persönlich.
⚠️ ACHTUNG
Grund & Boden
nicht befreit!
📋
Generell keine ImmoESt bei …
🎁 Schenkung
📜 Erbschaft
⚖️ Enteignung
🔄 Flurbereinigung
Aber: Grunderwerbsteuer kann trotzdem anfallen. Beim späteren Verkauf wird der ursprüngliche Anschaffungswert herangezogen.
Quelle: § 30 EStG 1988 · Vereinfachte Darstellung · Stand: Februar 2026 · brandauer-rechtsanwaelte.at

Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG)

Die Hauptwohnsitzbefreiung ist die in der Praxis wichtigste Befreiung. Sie gilt für Eigenheime (Häuser mit maximal zwei Wohneinheiten) und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m²). Voraussetzung ist, dass der Verkäufer die Immobilie tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt hat – und zwar in einer von zwei Varianten:

Variante 1 – Die 2-Jahres-Regel:

Der Verkäufer hat die Immobilie ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt. Der Hauptwohnsitz muss im Zusammenhang mit der Veräußerung aufgegeben werden.

Variante 2 – Die 5-aus-10-Regel:

Der Verkäufer hat innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend seinen Hauptwohnsitz in der Immobilie gehabt. Auch hier muss der Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Diese Variante ist besonders praxisrelevant bei geerbten oder geschenkten Immobilien: Wer als Kind mit den Eltern im später geerbten Haus gelebt hat, kann diese Zeiten mitzählen.

Wichtige Details zur Hauptwohnsitzbefreiung:

  • Es gilt eine Toleranzfrist von bis zu einem Jahr nach dem Verkauf für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes.

  • Die Immobilie muss ein Eigenheim (maximal zwei Wohneinheiten) oder eine Eigentumswohnung sein. Mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen.

  • Bei Grundstücken über 1.000 m² wird der Kaufpreis aufgeteilt: Nur der bauplatzübliche Grundanteil ist befreit.

  • Achtung: Auch eine kurze Vermietung zwischen Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Verkauf kann die Befreiung zerstören.

Herstellerbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 2 EStG)

Wer ein Gebäude selbst hergestellt hat (also das finanzielle Baurisiko getragen hat), kann den Gebäudegewinn steuerfrei realisieren. Die Befreiung gilt allerdings nur für das Gebäude, nicht für den Grund und Boden – ein wesentlicher Unterschied zur Hauptwohnsitzbefreiung. Außerdem darf das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Einkünfteerzielung (z. B. Vermietung) verwendet worden sein. Die Befreiung steht nur dem Hersteller selbst zu, nicht einem Erben oder Beschenkten.

Tipp: Wenn sowohl Hauptwohnsitz- als auch Herstellerbefreiung anwendbar sind, ist die Hauptwohnsitzbefreiung immer vorzuziehen – sie erfasst auch den Grund und Boden bis 1.000 m².

Weitere Befreiungstatbestände

  • Enteignungen und Tauschvorgänge im Rahmen eines behördlichen Eingriffs

  • Bestimmte Fälle der Zusammenlegung und Flurbereinigung

  • Veräußerung im Rahmen von Baulandumlegungen nach dem Raumordnungsrecht

Neu seit 1. Juli 2025: Der Umwidmungszuschlag

Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat eine zusätzliche Steuerkomponente eingeführt: Wer Grund und Boden verkauft, der nach dem 31. Dezember 2024 erstmals baulich nutzbar umgewidmet wurde, muss zum Veräußerungsgewinn einen Zuschlag von 30 % hinzurechnen. Die Summe aus Gewinn und Zuschlag ist mit dem Verkaufserlös gedeckelt. Der Zuschlag betrifft nur den Anteil Grund und Boden, nicht den Gebäudeteil, und gilt für Verkaufsfälle ab dem 1. Juli 2025.

Welche Kosten können abgezogen werden – und welche nicht?

GEWINNERMITTLUNG
Was mindert den steuerpflichtigen Gewinn?
Abzugsfähig
Anschaffungskosten
Kaufpreis inkl. Nebenkosten
Grunderwerbsteuer
beim seinerzeitigen Kauf bezahlt
Grundbuchgebühren
Eintragungsgebühr beim Kauf
Vertragserrichtung
Kosten beim seinerzeitigen Kauf
Herstellungsaufwand
Zubauten, Umbauten (nicht abgeschrieben)
Instandsetzungsaufwand
z. B. neue Fenster, Dach (nicht abgesetzt)
ImmoESt-Selbstberechnung
Kosten des Parteienvertreters
Nicht abzugsfähig
Maklergebühren
Provision beim Verkauf
Inseratskosten
Werbung, Annoncen, Plattformen
Gutachtenkosten
Bewertungen, Sachverständige
Instandhaltungsaufwand
Laufende Reparaturen, Wartung
Finanzierungskosten
Kreditzinsen, Bearbeitungsgebühren
⚠️
Häufiger Irrtum: Viele Verkäufer rechnen die Maklerprovision vom Gewinn ab. Das ist steuerlich nicht zulässig und führt zu einer Nachforderung des Finanzamts.
§ 30 Abs 3 EStG 1988 · Vereinfachte Darstellung · Stand: Februar 2026 · brandauer-rechtsanwaelte.at

Selbstberechnung durch den Rechtsanwalt: So läuft die Abfuhr in der Praxis

SCHRITT FÜR SCHRITT
So läuft die ImmoESt-Abwicklung
Von der Vertragserrichtung bis zur Abfuhr ans Finanzamt
1
VOR DEM VERKAUF
Unterlagen zusammenstellen
Kaufvertrag des seinerzeitigen Erwerbs, Rechnungen über Investitionen, Nachweise Hauptwohnsitz (Meldebestätigungen), Energieausweis, Grundbuchauszug
2
VERTRAGSERRICHTUNG
Rechtsanwalt prüft Befreiungen & berechnet ImmoESt
Der Parteienvertreter prüft, ob eine Befreiung greift. Falls nicht, ermittelt er den Veräußerungsgewinn nach den Angaben des Verkäufers und berechnet die Steuer.
3
KAUFPREISZAHLUNG
Zufluss des Kaufpreises an den Verkäufer
Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist für die Abfuhr der ImmoESt. Der Rechtsanwalt behält den Steuerbetrag häufig bereits bei der Treuhandauszahlung ein.
4
ANZEIGE & SELBSTBERECHNUNG
Elektronische Meldung an das Finanzamt
Der Rechtsanwalt erstattet die elektronische Selbstberechnung (über FinanzOnline) und die GrESt-Anzeige für den Käufer in einem Schritt.
5
FÄLLIGKEIT
Abfuhr bis zum 15. des übernächsten Monats
Die ImmoESt ist spätestens am 15. des zweiten Monats nach Zufluss des Kaufpreises ans Finanzamt zu überweisen. Mit Abfuhr entfaltet sie Abgeltungswirkung.
Beispiel
Kaufpreis fließt am 10. März → ImmoESt fällig bis 15. Mai
§ 30b EStG 1988 · Vereinfachte Darstellung · Stand: Februar 2026 · brandauer-rechtsanwaelte.at

Die ImmoESt wird in der Praxis nicht vom Verkäufer selbst berechnet und ans Finanzamt überwiesen. Vielmehr ist die Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) vorgesehen – und zwar zwingend dann, wenn dieser ohnehin die Grunderwerbsteuer für den Käufer selbstberechnet, was bei nahezu jeder Kaufvertragserrichtung der Fall ist.

Der Rechtsanwalt berechnet die ImmoESt nach den Angaben des Verkäufers, führt sie ab und erstattet die elektronische Anzeige an das Finanzamt. Der Verkäufer haftet für die Richtigkeit der Angaben. Es empfiehlt sich daher, alle relevanten Unterlagen (Kaufvertrag des seinerzeitigen Erwerbs, Rechnungen über Investitionen, Nachweise zur Hauptwohnsitznutzung) rechtzeitig zusammenzustellen.

Fälligkeit

Die ImmoESt ist spätestens am 15. des übernächsten Monats nach Zufluss des Kaufpreises an das Finanzamt abzuführen. Geht der Kaufpreis also am 10. März ein, ist die Steuer bis spätestens 15. Mai fällig.

Regelbesteuerungsoption: Wann der normale Einkommensteuertarif günstiger ist

Auf Antrag kann anstelle des 30-%-Sondersteuersatzes der individuelle Einkommensteuertarif angewendet werden. Das kann sich lohnen, wenn der Verkäufer im betreffenden Jahr insgesamt niedrige Einkünfte hat und sein persönlicher Grenzsteuersatz unter 30 % liegt – etwa bei Pensionären, Studierenden oder Personen in Karenz. In der Praxis ist die Regelbesteuerungsoption aber eher die Ausnahme als die Regel.

Sonderfälle und typische Stolperfallen

Erbschaft und Schenkung:
Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, zahlt zunächst keine ImmoESt. Beim späteren Verkauf tritt der Erbe oder Beschenkte aber in die steuerliche Position des Rechtsvorgängers ein: Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt des ursprünglichen Eigentümers werden übernommen. Bei einer alten Familienimmobilie ist das oft vorteilhaft, weil die Altgrundstücks-Pauschalierung (4,2 %) zur Anwendung kommen kann.

Gemischte Nutzung:
Wurde ein Eigenheim teilweise vermietet, ist eine Aufteilung erforderlich. Der vermietete Teil ist steuerpflichtig, der selbst bewohnte Teil kann unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen – sofern die Wohnnutzung mindestens zwei Drittel der Gesamtfläche ausmacht.

Tausch:
Auch ein Liegenschaftstausch gilt als Veräußerung und löst grundsätzlich ImmoESt aus. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall der gemeine Wert (Verkehrswert) des erhaltenen Grundstücks.

Körperschaften (GmbH, AG):
Bei rechnungslegungspflichtigen Körperschaften (insbesondere GmbH und AG) unterliegt der Gewinn aus dem Grundstücksverkauf nicht der ImmoESt, sondern der Körperschaftsteuer in Höhe von 23 %. Wird der Gewinn ausgeschüttet, fällt zusätzlich 27,5 % Kapitalertragsteuer an.

Checkliste für Immobilienverkäufer

  1. Anschaffungszeitpunkt klären: Wann haben Sie (oder Ihr Rechtsvorgänger) die Immobilie erworben? Vor oder nach dem 31. März 2002?

  2. Befreiung prüfen: Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung? Wie lange haben Sie tatsächlich dort gewohnt?

  3. Unterlagen sammeln: Seinerzeitiger Kaufvertrag, Rechnungen über Investitionen, Meldebestätigungen, Energieausweis.

  4. Umwidmung prüfen: Wurde das Grundstück nach dem 31. Dezember 2024 umgewidmet? Dann droht der Umwidmungszuschlag.

  5. Rechtsanwalt einbinden: Die Selbstberechnung der ImmoESt erfolgt durch den Parteienvertreter. Je früher Sie ihn einbinden, desto besser können Gestaltungsoptionen geprüft werden.

  6. Regelbesteuerung prüfen: Bei niedrigen Gesamteinkünften kann der persönliche Steuertarif günstiger sein als 30 %.

Fazit: Gute Planung spart bares Geld

Die Immobilienertragsteuer ist bei jedem privaten Immobilienverkauf in Österreich das zentrale Steuerthema. Wer frühzeitig prüft, ob eine Befreiung greift, die richtigen Unterlagen bereit hat und die Selbstberechnung einem erfahrenen Rechtsanwalt überlässt, vermeidet böse Überraschungen – und spart im besten Fall eine sechsstellige Summe.

Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Beurteilung Ihres Immobilienverkaufs, der Vertragserrichtung und der Selbstberechnung der ImmoESt. Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch.

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