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Nachbarrecht in Österreich – Grenzabstand, Bäume, Lärm & Immissionen

Überhängende Äste, Lärm vom Nachbargrundstück, Streit um den Grenzabstand – Konflikte unter Nachbarn gehören zu den emotionalsten und häufigsten Rechtsstreitigkeiten in Österreich. Das Nachbarrecht regelt, welche Einwirkungen Sie dulden müssen und wann Sie sich rechtlich wehren können. In diesem Leitfaden erklären wir die wichtigsten Regelungen des österreichischen Nachbarrechts – von den §§ 364 ff ABGB über Grenzabstände nach dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz bis hin zu Ihren konkreten Handlungsoptionen bei Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Nachbarrecht in Österreich – die gesetzlichen Grundlagen

Ein eigenes „Nachbarschaftsgesetz“ gibt es in Österreich nicht. Das Nachbarrecht setzt sich vielmehr aus verschiedenen Rechtsquellen zusammen, die auf unterschiedlichen Ebenen geregelt sind. Auf Bundesebene bilden die §§ 364 bis 364b ABGB sowie §§ 421 und 422 ABGB den Kernbereich des zivilrechtlichen Nachbarrechts. Diese Bestimmungen regeln insbesondere den Schutz vor Immissionen – also Einwirkungen wie Lärm, Rauch, Geruch oder Erschütterungen – sowie das Recht bei überhängenden Ästen und eindringenden Wurzeln.

Daneben spielen die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer eine zentrale Rolle: Sie legen fest, welche Abstände zu Nachbarliegenschaften einzuhalten sind, wie hoch Zäune sein dürfen und welche Bauvorhaben genehmigungspflichtig sind. In Salzburg ist hier vor allem das Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) maßgeblich. Ergänzend kommen kommunale Bebauungspläne, landesgesetzliche Regelungen zum Baumschutz sowie verwaltungsrechtliche Vorschriften hinzu.

INFOGRAFIK
Die drei Säulen des Nachbarrechts
Welche Rechtsquellen regeln Nachbarschaftskonflikte?
⚖️
ABGB
Bundesrecht

Zivilrechtlicher Kern: Schutz vor Immissionen, Überhangrecht, Vertiefungsverbot

§§ 364–364b, 421, 422 ABGB
→ Gilt in ganz Österreich
🏗️
Bauordnungen
Landesrecht

Grenzabstände, Bauhöhen, Einfriedungen, Genehmigungspflichten

z. B. Sbg. BGG § 25
→ Je Bundesland verschieden
📋
Bebauungspläne
Gemeinderecht

Lokale Detailregelungen: Baufluchtlinien, Widmungen, Sonderbestimmungen

Örtliche Bebauungspläne
→ Je Gemeinde verschieden

Entscheidend ist: Die zivilrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten bundesweit einheitlich, während die baurechtlichen Abstandsregelungen je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich ausfallen. Bei Nachbarschaftskonflikten in Salzburg müssen daher immer beide Rechtsebenen geprüft werden.

Immissionen – was Sie dulden müssen und was nicht

Den Kern des zivilrechtlichen Nachbarrechts bildet § 364 Abs 2 ABGB. Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen Einwirkungen vom Nachbargrundstück – sogenannte Immissionen – untersagt werden können. Erfasst sind Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliches.

Ob eine Immission unzulässig ist, hängt von einer doppelten Prüfung ab: Beide Voraussetzungen müssen kumulativ – also gleichzeitig – vorliegen, damit ein Untersagungsanspruch besteht. Erstens muss die Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten (Ortsüblichkeit). Zweitens muss sie die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen (Wesentlichkeit). Die Beurteilung erfolgt nicht nach dem subjektiven Empfinden des konkreten Nachbarn, sondern nach dem objektiven Maßstab eines „Durchschnittsmenschen“ in der Lage des Betroffenen. Besondere Empfindlichkeiten einzelner Personen werden nicht berücksichtigt.

INFOGRAFIK
Mittelbare vs. unmittelbare Immissionen
Entscheidende Unterscheidung nach § 364 Abs 2 ABGB
🔊 Mittelbare Immissionen
Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung …

Einwirkungen, die sich auf natürlichem Weg (durch Luft, Boden) auf die Nachbarliegenschaft ausbreiten.

Untersagbar nur bei Überschreiten der doppelten Schwelle: ortsunüblich und wesentliche Beeinträchtigung.

⚡ Häufigster Fall
Lärmbelästigung durch Baustellen, Musik, Geräte oder Tiere
🚫 Unmittelbare Zuleitungen
Direkte Einwirkung auf Nachbargrund

Gezielte oder physische Einwirkungen auf das Nachbargrundstück – etwa das Ableiten von Regenwasser.

Immer unzulässig – ohne besonderen Rechtstitel und unabhängig von Ortsüblichkeit.

⚠️ Achtung
Auch grobkörperliche Immissionen (Bälle, Erdmassen) sind stets unzulässig

Eine Sonderstellung nehmen behördlich genehmigte Anlagen ein (§ 364a ABGB): Gehen Immissionen von einer solchen Anlage aus – etwa von einem gewerberechtlich genehmigten Betrieb –, besteht kein Unterlassungsanspruch. An dessen Stelle tritt ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch auf Schadenersatz. Das bedeutet: Der Betreiber darf weiterarbeiten, muss aber den Nachbarn für die Beeinträchtigung entschädigen. Wichtig ist, dass eine bloße Baugenehmigung nicht ausreicht – es muss eine Genehmigung vorliegen, in der die Nachbarinteressen berücksichtigt wurden (z. B. eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung).

Bäume, Pflanzen und das Recht an der Grundstücksgrenze

Streitigkeiten rund um Bäume und Pflanzen an der Grundstücksgrenze zählen zu den häufigsten Nachbarkonflikten. Das österreichische Recht kennt hier zwei wesentliche Anspruchsgrundlagen: das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB und den Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 3 ABGB.

Das Selbsthilferecht bei überhängenden Ästen und Wurzeln (§ 422 ABGB)

Grundsätzlich darf jeder Liegenschaftseigentümer auf seinem Grundstück – auch in unmittelbarer Grenznähe – Bäume und Sträucher pflanzen. Einen gesetzlichen Mindestabstand für Pflanzungen gibt es im ABGB nicht. Das Eigentum am Baum richtet sich nach der Stelle, an der der Stamm aus dem Boden tritt (§ 421 ABGB). Steht der Stamm zur Gänze auf einem Grundstück, gehört der Baum diesem Eigentümer – einschließlich aller Wurzeln und Äste, selbst wenn diese auf das Nachbargrundstück ragen. Steht der Stamm genau auf der Grundstücksgrenze, handelt es sich um einen Grenzbaum im Miteigentum beider Nachbarn.

Wächst ein Baum des Nachbarn über die Grenze, steht dem beeinträchtigten Liegenschaftseigentümer nach § 422 Abs 1 ABGB ein Selbsthilferecht zu: Er darf überhängende Äste abschneiden und in seinen Boden eindringende Wurzeln entfernen. Dabei muss er allerdings fachgerecht vorgehen und die Pflanze möglichst schonen. Eine Substanzschädigung des Baumes ist nicht erlaubt und kann zu Schadenersatzpflichten führen. Anders als in Deutschland ist keine vorherige Fristsetzung an den Nachbarn erforderlich.

📏 Grenzabstände in Salzburg nach dem BGG
Bauwerk Mindestabstand Berechnung
Wohngebäude mind. 4 m ¾ der Traufenhöhe, mind. 4 m
Unterirdische Bauten mind. 2 m Pauschal 2 m zur Grenze
Nebenanlagen (Garage, Carport) mind. 2 m Unterschreitung mit Nachbarzustimmung möglich
Gebäudeabstand zueinander mind. 8 m Summe beider Grenzabstände
Hinweis: Bebauungspläne der Gemeinde können abweichende Regelungen enthalten. Ausnahmegenehmigungen sind bei der Baubehörde zu beantragen.

Unterlassungsanspruch bei Entzug von Licht und Luft (§ 364 Abs 3 ABGB)

Seit der Novelle 2004 (ZivRÄG 2004) kann der Grundstückseigentümer auch sogenannte „negative Immissionen“ durch Pflanzen abwehren – also den Entzug von Licht oder Luft durch Bäume, Hecken oder andere Gewächse des Nachbarn. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung das ortsübliche Maß überschreitet und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung der Liegenschaft führt. Die Schwelle liegt bewusst hoch: Es müssen massive Beeinträchtigungen vorliegen, etwa wenn größere Teile eines Grundstücks wegen fehlenden Lichteinfalls versumpfen oder eine Solaranlage völlig unbrauchbar wird.

💡 Praxistipp: Pflichtmediation bei Pflanzen-Immissionen
Bevor Sie wegen Entzugs von Licht oder Luft durch Nachbarpflanzen klagen können, müssen Sie einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen (Art III ZivRÄG 2004). In Betracht kommen: die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei einer Schlichtungsstelle (z. B. der Rechtsanwaltskammer), der Beginn einer Mediation bei einem eingetragenen Mediator oder ein prätorischer Vergleich vor Gericht. Erst wenn innerhalb von drei Monaten keine Einigung zustande kommt, ist die Klage zulässig. Versäumen Sie diesen Schritt, wird die Klage als unzulässig zurückgewiesen.

Grenzabstand und Baurecht – insbesondere in Salzburg

Die Frage, wie nahe an die Nachbarliegenschaft gebaut werden darf, ist nicht im ABGB, sondern in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. In Salzburg ist das Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) die maßgebliche Rechtsgrundlage.

Nach § 25 Abs 3 BGG müssen Gebäude in Salzburg grundsätzlich einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten, der sich wie folgt berechnet: Dreiviertel der Gebäudehöhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe – mindestens jedoch vier Meter. Ein Einfamilienhaus mit sechs Metern Höhe muss demnach 4,50 Meter Abstand zur Grenze einhalten. Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauwerken müssen in der Regel einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.

📏 Grenzabstände in Salzburg nach dem BGG
Bauwerk Mindestabstand Berechnung
Wohngebäude mind. 4 m ¾ der Traufenhöhe, mind. 4 m
Unterirdische Bauten mind. 2 m Pauschal 2 m zur Grenze
Nebenanlagen (Garage, Carport) mind. 2 m Unterschreitung mit Nachbarzustimmung möglich
Gebäudeabstand zueinander mind. 8 m Summe beider Grenzabstände
Hinweis: Bebauungspläne der Gemeinde können abweichende Regelungen enthalten. Ausnahmegenehmigungen sind bei der Baubehörde zu beantragen.

Nachbarn haben im Baugenehmigungsverfahren Parteistellung, wenn die Einhaltung der Abstandsbestimmungen auf der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudefront betroffen ist. Das bedeutet: Wird auf dem Nachbargrundstück ohne Einhaltung des Grenzabstands gebaut, können Sie als Nachbar im Bauverfahren Einwendungen erheben.

Lärmbelästigung durch Nachbarn – Ihre Rechte

Lärm ist die mit Abstand häufigste Immission in Nachbarschaftsstreitigkeiten. Ob Rasenmäher, Musik, bellende Hunde, Bauarbeiten oder nächtliche Partys – die Frage, was noch zumutbar ist, führt regelmäßig zu Konflikten. Rechtlich ist Lärm eine mittelbare Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Das bedeutet: Ein Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt.

Was „ortsüblich“ ist, hängt maßgeblich vom Umfeld ab. In einem reinen Wohngebiet gelten andere Maßstäbe als in einem Mischgebiet oder in der Nähe einer Hauptverkehrsstraße. In Salzburg gelten nach der Bautechnikverordnung für Wärmepumpen und ähnliche Anlagen Grenzwerte von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der Nachbargrenze. In reinen Wohngebieten reduziert sich der Nachtwert auf 30 dB(A). Für andere Lärmquellen gibt es keine fixen gesetzlichen Grenzwerte – hier kommt es auf die Beurteilung im Einzelfall an.

Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Ansprüchen können auch verwaltungsrechtliche Instrumente eine Rolle spielen: Gemeindeverordnungen legen häufig Ruhezeiten fest, in denen bestimmte lärmverursachende Tätigkeiten untersagt sind. In vielen Salzburger Gemeinden gilt eine Mittagsruhe sowie eine Nachtruhe ab 22 Uhr.

Vertiefungsverbot, Zäune und Einfriedungen

Neben den Immissionsbestimmungen enthält das ABGB mit § 364b ein Vertiefungsverbot: Ein Liegenschaftseigentümer darf sein Grundstück nicht so vertiefen, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert – es sei denn, er sorgt für eine anderweitige ausreichende Befestigung. Dieses Verbot schützt vor Hangrutschungen, Absenkungen und Fundamentschäden, die durch Abgrabungen auf dem Nachbargrundstück entstehen können.

Bezüglich Zäunen und Einfriedungen gilt in Österreich: Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, das eigene Grundstück einzufrieden. Die §§ 854 ff ABGB regeln allerdings die Kostenteilung bei gemeinsamen Grenzeinrichtungen. In der Praxis enthalten Bebauungspläne häufig Vorgaben zur Art und Höhe von Einfriedungen. Zäune bis zu einer bestimmten Höhe (oft 1,50 Meter) sind in der Regel genehmigungsfrei. Für höhere Mauern oder Zäune kann eine Baubewilligung erforderlich sein.

Häufige Fehler bei Nachbarschaftsstreitigkeiten

Eigenmächtige Selbsthilfe über das erlaubte Maß hinaus
Wer beim Zurückschneiden überhängender Äste den Baum des Nachbarn schädigt, macht sich schadenersatzpflichtig und unter Umständen sogar strafbar (§ 125 StGB – Sachbeschädigung). Einen fremden Baum fällen – auch wenn er direkt an der Grenze steht – ist ohne Zustimmung des Eigentümers nie erlaubt.
Klage ohne vorherigen Schlichtungsversuch (bei Pflanzen-Immissionen)
Bei Klagen wegen Entzugs von Licht oder Luft durch Nachbarpflanzen (§ 364 Abs 3 ABGB) ist ein vorheriger Schlichtungs- oder Mediationsversuch zwingend vorgeschrieben. Ohne diesen wird die Klage als unzulässig zurückgewiesen – und die Kosten trägt der Kläger.
Subjektives Empfinden als Maßstab nehmen
Persönliche Empfindlichkeiten spielen rechtlich keine Rolle. Die Beurteilung richtet sich nach dem Empfinden eines „Durchschnittsmenschen“ in der Lage des Betroffenen. Wer besonders lärmempfindlich ist, hat damit keinen stärkeren Unterlassungsanspruch als andere.
Abstandsvorschriften ignorieren und auf Nachbarzustimmung vertrauen
Auch wenn der Nachbar mündlich oder schriftlich zustimmt, dass näher an die Grenze gebaut wird – eine behördliche Ausnahmegenehmigung ist in vielen Fällen zusätzlich erforderlich. Eine private Vereinbarung allein schützt nicht vor einer Bauverhandlung.
Dulden heißt nicht Verzichten – aber zu lange warten schadet
Grundsätzlich verliert ein Eigentümer sein Recht auf Abwehr von Immissionen nicht dadurch, dass er sie über Jahre hingenommen hat. Allerdings können lange Duldungszeiträume bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit eine Rolle spielen – und die Beweissicherung wird mit der Zeit schwieriger.

Sonderfälle im Nachbarrecht

Grillen im Garten

Grillen ist grundsätzlich erlaubt, kann aber als Immission (Rauch, Geruch) unter § 364 Abs 2 ABGB fallen. In beengten Verhältnissen – etwa bei Reihenhäusern oder Doppelhaushälften – können häufiges oder intensives Grillen unzulässige Immissionen darstellen. In größeren Gärten von Einfamilienhäusern ist die Schwelle deutlich höher. Feste Grillplätze mit starker Rauchentwicklung können sogar zu behördlichen Auflagen führen.

Haustiere – insbesondere Hunde und Katzen

Dauerhaftes Hundebellen kann als unzulässige Lärmimmission gewertet werden. Bei Katzen unterscheidet die Rechtsprechung: Eine Katze, die gelegentlich durch den Nachbargarten streift, wird in der Regel geduldet. Erst bei einer beherrschbaren Beeinträchtigung – etwa wenn mehrere Katzen systematisch den Nachbargarten beschädigen – kann ein Unterlassungsanspruch bestehen. Die „Beherrschbarkeit“ der Tierimmission ist dabei ein wesentliches Kriterium.

Baumhaftung – § 1319b ABGB

Der 2022 eingeführte § 1319b ABGB regelt die Haftung für Schäden durch herabfallende Bäume oder Baumteile. Der „Halter“ eines Baumes – in der Regel der Grundeigentümer – haftet, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Kontrolle und Pflege des Baumes vernachlässigt hat. Diese Bestimmung findet auf Waldbäume keine Anwendung. Für Liegenschaftseigentümer ergibt sich daraus eine Kontrollpflicht: Besonders nach Stürmen und in regelmäßigen Abständen sollte der Zustand der Bäume überprüft werden.

Rechtsschutz – wie Sie vorgehen sollten

ABLAUF
So wehren Sie sich gegen Nachbar-Immissionen
1
Sachverhalt dokumentieren
Fotos, Videos, Lärmprotokolle mit Datum und Uhrzeit anlegen. Zeugen benennen. Bei Bauvorhaben: Unterlagen sichern.
2
Direktes Gespräch suchen
Viele Nachbarschaftskonflikte lassen sich im persönlichen Gespräch lösen. Schriftliche Vereinbarungen können helfen, Ergebnisse festzuhalten.
3
Anwaltliches Aufforderungsschreiben
Bleibt das Gespräch erfolglos, kann ein Rechtsanwalt den Nachbarn unter Fristsetzung zur Unterlassung oder Beseitigung auffordern. In vielen Fällen genügt dies bereits.
3M
Ggf. Schlichtung / Mediation (Pflicht bei § 364 Abs 3)
Bei Klagen wegen negativer Immissionen durch Pflanzen ist ein außergerichtlicher Streitbeilegungsversuch vorgeschrieben. 3-Monats-Frist beachten.
4
✓ Einigung erzielt
Schriftliche Vereinbarung, ggf. verbücherungsfähige Dienstbarkeit
✕ Keine Einigung
Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 oder 3 ABGB beim zuständigen Bezirksgericht

Die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Anwendungsfall der sogenannten negatorischen Eigentumsklage. Das Begehren lautet auf Unterlassung der Einwirkung. Dabei muss nicht eine bestimmte Maßnahme verlangt werden – es bleibt dem Beklagten überlassen, wie er die Immissionen abstellt. Zuständig ist in der Regel das Bezirksgericht am Ort der Liegenschaft. Die Beweislast dafür, dass die Immissionen das ortsübliche Maß nicht überschreiten und die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, liegt beim Beklagten.

💡 Praxistipp: Rechtsschutzversicherung prüfen
Nachbarschaftsstreitigkeiten sind in vielen Rechtsschutzversicherungen abgedeckt – insbesondere im Liegenschaftsrechtsschutz. Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz, bevor Sie anwaltliche Schritte einleiten. In unserer Praxis klären wir die Deckung regelmäßig vorab mit der Versicherung unserer Mandanten ab.

Checkliste: Nachbarschaftskonflikt richtig angehen

✅ Checkliste: Nachbarschaftskonflikt richtig angehen
☑️
Beeinträchtigung genau beschreiben – Art der Immission (Lärm, Geruch, Schatten, Wasser etc.), Häufigkeit und Intensität festhalten
☑️
Beweise sichern – Fotos, Videos, Lärmprotokolle mit Datum/Uhrzeit. Bei baulichen Maßnahmen des Nachbarn: Planunterlagen einholen
☑️
Ortsüblichkeit prüfen – Liegt die Liegenschaft in einem Wohngebiet, Mischgebiet oder Gewerbegebiet? Was ist in der Umgebung üblich?
☑️
Bebauungsplan einsehen – Gibt es Sonderregelungen für Abstände, Einfriedungen oder Bauhöhen in Ihrer Gemeinde?
☑️
Rechtsschutzversicherung kontaktieren – Deckungszusage vor anwaltlichen Schritten einholen
☑️
Gespräch mit dem Nachbarn – Dokumentiert und sachlich. Schriftliche Vereinbarungen anstreben
☑️
Rechtsanwalt einschalten – Wenn keine Einigung möglich ist: Fachkundige Beratung zu Ihren konkreten Ansprüchen und zum weiteren Vorgehen

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das Nachbarrecht in Österreich ergibt sich aus dem ABGB (§§ 364 ff), den Landesbauordnungen und kommunalen Bebauungsplänen – es gibt kein einheitliches „Nachbarschaftsgesetz“.
2. Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch etc.) können nur untersagt werden, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung wesentlich beeinträchtigen – beurteilt nach dem Maßstab eines „Durchschnittsmenschen“.
3. Überhängende Äste und eindringende Wurzeln dürfen Sie gemäß § 422 ABGB selbst entfernen – fachgerecht und schonend. Einen Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn gibt es nur in Ausnahmefällen.
4. Vor einer Klage wegen Entzugs von Licht oder Luft durch Pflanzen (§ 364 Abs 3 ABGB) ist ein Schlichtungs- oder Mediationsversuch gesetzlich vorgeschrieben.
5. In Salzburg beträgt der Mindestgrenzabstand für Wohngebäude nach dem BGG mindestens 4 Meter bzw. ¾ der Traufenhöhe. Abweichungen bedürfen einer Genehmigung.
6. Unmittelbare Zuleitungen und grobkörperliche Immissionen sind ohne besonderen Rechtstitel immer unzulässig – unabhängig von Ortsüblichkeit.

Wie wir Ihnen helfen können

Nachbarschaftsstreitigkeiten sind emotional belastend und rechtlich komplex – sie erfordern nicht nur juristische Fachkenntnis, sondern auch ein Gespür für pragmatische Lösungen. In unserer Praxis betreuen wir regelmäßig Mandanten, die mit Immissionen, Grenzstreitigkeiten oder Baumkonflikten konfrontiert sind. Wir prüfen Ihre Ansprüche, klären die Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung und setzen Ihre Rechte durch – außergerichtlich durch Verhandlung und Mediation oder, wenn nötig, durch Klage bei Gericht.

Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: Februar 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Rechtslage im konkreten Fall hängt von verschiedenen Faktoren ab – lassen Sie sich beraten.

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