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Maklerhonorar in Österreich: Wie hoch darf die Provision sein? (B2C & B2B)

Das Maklerhonorar (Maklerprovision) ist in Österreich nicht „frei erfunden“, sondern in vielen Fällen durch Höchstgrenzen und Sonderregeln begrenzt. Besonders oft erleben wir in der Praxis Unsicherheit bei zwei Fragen: Wie hoch darf die Provision überhaupt sein – und wer muss sie zahlen? Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob Sie als Konsument:in (B2C) handeln oder als Unternehmer:in (B2B) – und ob es um Miete (Wohnung/Geschäftsraum) oder Kauf geht. In diesem Beitrag bringen wir Struktur in das Thema Maklerhonorar in Österreich (Stand: Jänner 2026) und zeigen Ihnen, worauf Sie bei Provision, Umgehungsversuchen und Vertragsgestaltung achten sollten.


1) Grundlagen: Was bedeutet „Maklerhonorar“ – und wann wird es fällig?

Unter „Maklerhonorar“ versteht man in der Regel die Provision, die ein:e Immobilienmakler:in für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts verlangen kann. Typisch sind zwei große Anwendungsfälle:

  • Vermittlung eines Mietvertrags (Wohnung/Einzelhaus oder Geschäftsraum)
  • Vermittlung eines Kaufvertrags (Liegenschaft, Wohnung, Anteil etc.)

Wichtig: Eine Provision ist nicht schon deshalb geschuldet, weil ein Inserat existiert oder eine Besichtigung stattfindet. Entscheidend ist – vereinfacht – dass durch die (vertragsgemäße, verdienstliche) Maklertätigkeit ein Vertrag zustande kommt und eine wirksame Provisionsvereinbarung besteht. Gerade bei Konsument:innen kommen zusätzliche Schutzvorschriften (z.B. Rücktrittsrechte, Informationspflichten) hinzu.

Infografik
Maklerhonorar – die 3 Prüfsteine

1) Was wird vermittelt? 🏠
Miete (Wohnung/EFH) oder Gewerbe (Geschäftsraum) oder Kauf? Davon hängen Höchstgrenzen und Sonderregeln ab.

Merke: Bei Wohnungsmiete gilt seit 1.7.2023 das Erstauftraggeber-/Bestellerprinzip.

→ „Wohnen“ ist nicht gleich „Gewerbe“.

2) Wer ist Auftraggeber:in? 🧾
Provision schuldet grundsätzlich jene Partei, die wirksam beauftragt und vereinbart hat – aber bei Wohnungsmietverträgen wird der/ die Wohnungssuchende durch § 17a MaklerG besonders geschützt.

Praxis: „Wer zuerst beauftragt, zahlt“ – meist Vermieter:in.

→ Auftraggeber:in = nicht automatisch Vertragspartner:in der Miete.

3) B2C oder B2B? ⚖️
Handeln Sie als Konsument:in (privat) oder als Unternehmer:in? Im B2B-Bereich sind Verhandlungsspielräume oft größer – aber Höchstprovisionen spielen weiterhin eine Rolle.

Achtung: Gewerbemiete = häufig „Kostenüberwälzung“ im Vertrag.

→ Die Weiche „B2C/B2B“ entscheidet oft über Schutz & Taktik.

2) Zentrale Unterscheidung: B2C vs. B2B – warum das bei der Provision alles ändert

In der Praxis gibt es nicht „die eine“ Maklerprovision. Zwei Fragen sind entscheidend:

  • B2C (Konsument:in): Sie handeln privat, typischerweise beim Wohnungsmieten oder -kauf.
  • B2B (Unternehmer:in): Sie handeln im Rahmen Ihres Unternehmens, z.B. bei Gewerbemiete, Investmentkauf, Anmietung von Büro-/Geschäftsflächen.

Warum ist das so wichtig? Weil im B2C-Bereich zusätzliche Schutzmechanismen greifen (z.B. rund um Wohnungsmiete), während im B2B-Bereich zwar ebenfalls Regeln gelten, aber vertragliche Gestaltung (z.B. Kostenüberwälzung in der Gewerbemiete) wesentlich häufiger vorkommt.

Infografik
B2C vs. B2B – die Praxis-Unterschiede

B2C – Konsument:in 🛡️

Typisch: Wohnung mieten / Wohnung kaufen.

Schwerpunkt: Bestellerprinzip bei Wohnungsmiete, klare Höchstgrenzen, Umgehungsschutz.

Praxis-Hinweis: Bei Wohnungsmiete ist eine Provisionsvereinbarung mit Wohnungssuchenden oft gar nicht zulässig – je nach Erstauftraggeber.

B2B – Unternehmer:in 🧩

Typisch: Büro-/Geschäftsraum mieten, Investment, Standortsuche.

Schwerpunkt: Vertragsgestaltung, Überwälzungsklauseln, Doppelmakler-Konstellationen.

Achtung: In Gewerbemietverträgen wird die Maklerprovision häufig (teilweise oder ganz) „weitergereicht“ – das muss sauber vereinbart sein.

3) B2C: Wohnungsmiete – Bestellerprinzip seit 1.7.2023 und Höchstprovision

Für Wohnungsmietverträge gilt seit 1. Juli 2023 das Bestellerprinzip (Erstauftraggeberprinzip). Vereinfacht: Wer den Makler/die Maklerin zuerst beauftragt, soll zahlen. In der Praxis sind das häufig Vermieter:innen.

Rechtlich ist zentral: Wenn die Vermieterseite als erster Auftraggeber den Makler beauftragt, kann der Makler nur mit der Vermieterseite eine Provision vereinbaren (Schutzregel in § 17a MaklerG). Das reduziert typische „Mieter zahlt immer“-Konstellationen deutlich.

Infografik
Wohnungsmiete: Wer zahlt – und wie hoch darf es sein?

Vermieter:in beauftragt Makler zuerst
B2C · Bestellerprinzip
Zahlungspflicht
Vermieter:in

Höchstprovision (Richtwerte)
Provision nach Bruttomietzins: 1 BMM (bis 3 Jahre) oder 2 BMM (unbefristet/> 3 Jahre) + 20% USt

Wohnungssuchende:r erteilt echten Suchauftrag als Erstauftraggeber
B2C · Ausnahme
Zahlungspflicht
Mieter:in (möglich, aber nur bei echter Erstbeauftragung)

Worauf achten?
Provision kann grundsätzlich vereinbart werden – aber Umgehungsschutz beachten (keine „Scheinaufträge“)

Verlängerung/Umwandlung befristet → länger/unbefristet
B2C · Folgefragen
Zahlungspflicht
je nach Vereinbarung

Typische Zusatzprovision
Zusatzprovision möglich, typischerweise + 1 BMM (wenn von ≤3 Jahre auf >3 Jahre/unbefristet)

Hinweis: „BMM/Bruttomietzins“ meint bei Wohnungsmiete typischerweise Hauptmietzins + Betriebskosten, jedoch ohne USt; auf die Provision selbst kommt 20% USt. (Stand: Jänner 2026)

Was ist die Bemessungsgrundlage bei der Wohnungsmiete?

Bei der Wohnungsmiete orientieren sich die Höchstgrenzen am Bruttomietzins (vereinfacht: Hauptmietzins + Betriebskosten, ohne Umsatzsteuer). In der Praxis ist die korrekte Berechnung ein häufiger Streitpunkt, weil manche Positionen nicht in die Bemessungsgrundlage gehören (z.B. bestimmte Zusatzentgelte). Auf die Provision wird üblicherweise 20% USt aufgeschlagen.

Checkliste: So prüfen Sie bei Wohnungsmiete die Provision in 60 Sekunden
☑️ Datum/Anwendungsfall – geht es um einen Wohnungsmietvertrag ab 1.7.2023?
☑️ Erstauftraggeber – wer hat den Makler zuerst beauftragt (Vermieter:in oder Wohnungssuchende:r)?
☑️ Vertragsdauer – bis 3 Jahre (typisch 1 BMM) oder unbefristet/> 3 Jahre (typisch 2 BMM)?
☑️ Bemessungsgrundlage – stimmt der Bruttomietzins (ohne USt, ohne unzulässige Bestandteile)?
☑️ Umgehung – gibt es „Ablösen“, „Servicegebühren“, „Bearbeitungsentgelte“ ohne echte Gegenleistung?

4) B2C: Immobilienkauf – Höchstprovision in Prozent und die Doppelmakler-Realität

Beim Immobilienkauf gilt das Bestellerprinzip (für Wohnungsmiete) nicht. Hier ist eine Provision sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite möglich – häufig als Doppelmakler. Genau deshalb ist die Frage „Wie hoch darf das Maklerhonorar sein?“ beim Kauf besonders relevant.

Die Höchstprovision beim Kauf ist in Österreich typischerweise an Wertgrenzen geknüpft. In der Praxis begegnen uns vor allem diese Eckwerte (je Partei):

Infografik
Kauf: Höchstprovision je Partei (Orientierung)

bis 36.336,42 €
Kauf
Höchstprovision
max. 4% + 20% USt

Praxis-Notiz
Für „normale“ Wohnkäufe praktisch selten relevant (Wertgrenze sehr niedrig).

36.336,42 € bis 48.448,51 €
Kauf
Höchstprovision
pauschal 1.453,46 € + 20% USt

Praxis-Notiz
„Stufen-Ausgleich“ – wirkt wie ein Fixbetrag in diesem Band.

über 48.448,51 €
Kauf
Höchstprovision
max. 3% + 20% USt

Praxis-Notiz
Der „Klassiker“ am Markt (je Partei). In Summe bei Doppelmakler theoretisch auf beiden Seiten.

Hinweis: Ob und in welcher Höhe tatsächlich Provision anfällt, hängt von Provisionsvereinbarung, Maklerrolle (z.B. Doppelmakler), Informationspflichten und dem konkreten Zustandekommen des Geschäfts ab.

Doppelmakler: Darf der Makler von beiden Seiten kassieren?

Ja, in Österreich ist die Doppelmakler-Konstellation im Immobilienbereich verbreitet. Das führt in der Praxis zu zwei Kernfragen: (1) Wurde die Doppelmaklerrolle klar offengelegt? und (2) Wurden die Interessen beider Seiten gewahrt? Gerade wenn der Makler besondere Nähe zu einer Seite hat (z.B. wirtschaftliches Naheverhältnis), können sich heikle Konstellationen ergeben. In solchen Fällen lohnt sich eine saubere rechtliche Prüfung.

Hinweis
Praxistipp: Provision erst zahlen, wenn die Basis stimmt

💡
Zahlen Sie Provisionen nicht „aus Routine“. Prüfen Sie vor allem: Provisionsvereinbarung (klar, schriftlich), Rolle (Doppelmakler offengelegt?), Zeitpunkt (Provision typischerweise erst bei wirksamem Vertragsabschluss) und Höchstgrenze (Prozentsatz/Fixbetrag + USt). Bei Auffälligkeiten ist es oft günstiger, früh zu klären als später zu prozessieren.

5) B2B: Gewerbemiete – Maklerprovision und „Kostenüberwälzung“

Bei der Gewerbemiete (Büro, Geschäftslokal, Lager, Praxis, Gastronomie etc.) gilt das Bestellerprinzip für Wohnungsmiete nicht. Hier sehen wir in der Praxis sehr häufig, dass die Maklerkosten vertraglich dem Mieter/der Mieterin auferlegt werden – oft auch dann, wenn der Erstkontakt über die Vermieterseite zustande kam.

Das muss nicht automatisch unzulässig sein – aber es ist verhandlungs- und prüfungsbedürftig. Denn bei Gewerbemiete stehen oft höhere Laufzeiten, Investitionen (Ausbau, Umbau, Standortkosten) und zusätzliche Nebenkosten im Raum. Eine „nebenbei“ akzeptierte Maklerklausel kann dann wirtschaftlich spürbar sein.

Infografik
Gewerbemiete: Typische Provisionslogik (B2B)

3 typische Klausel-Typen
1
Überwälzung „voll“ – der/die Mieter:in trägt die gesamte Maklerprovision (oft zusätzlich zu sonstigen Nebenkosten).

2
Überwälzung „geteilt“ – Provision wird zwischen Vermieter:in und Mieter:in geteilt (oder gedeckelt).

3
„Success Fee“ / Zusatzentgelt – neben der Provision werden „Bearbeitung“, „Konzept“, „Marketing“ oder „Auslagen“ pauschal verrechnet.

Praxis-Fokus: Im B2B-Bereich ist nicht nur die Höhe, sondern vor allem die vertragliche Transparenz und die Zusatzkostenlogik entscheidend – insbesondere bei langen Laufzeiten und hohen Ausbaukosten.


6) Wie hoch darf das Maklerhonorar sein? – Schnellvergleich B2C vs. B2B

Wenn man die Praxisfälle auf den Punkt bringt, ergeben sich drei typische „Schienen“:

  • Wohnungsmiete (B2C): Bestellerprinzip + Höchstgrenzen in Bruttomietzinsen (typisch 1–2 BMM, plus USt).
  • Immobilienkauf (B2C/B2B): Höchstprovision je Partei typischerweise 3% (über der maßgeblichen Wertgrenze), plus USt.
  • Gewerbemiete (B2B): Bestellerprinzip greift nicht; häufig Überwälzung/Verhandlung – genaue Grenzen und Zulässigkeit hängen stark vom Vertrag ab.
Infografik
Maklerhonorar – das Wichtigste je Fallgruppe

Wohnungsmiete
B2C
1 BMM (bis 3 Jahre) / 2 BMM (unbefristet/> 3 Jahre) + 20% USt;
Zahlungspflicht abhängig vom Erstauftraggeber (Bestellerprinzip).

Immobilienkauf
B2C / B2B
Je Partei typischerweise max. 3% (über Wertgrenze) + 20% USt;
Doppelmakler-Konstellation häufig.

Gewerbemiete
B2B
Bestellerprinzip greift nicht; häufig vertragliche Überwälzung/Teilung.
Vertrag & Zusatzentgelte genau prüfen.

7) Häufige Fehler rund um Maklerhonorar (aus der Praxis)

Viele Streitigkeiten entstehen nicht wegen „3%“ oder „2 BMM“ an sich, sondern wegen Details: Wer war Erstauftraggeber? Was ist in der Bemessungsgrundlage? Ist die Doppelmaklerrolle transparent? Gibt es Umgehungsversuche? Hier sind typische Stolperfallen:

Infografik Häufige Fehler: So wird Provision unnötig riskant
4 klassische Fehlerbilder – und warum sie teuer werden können.
„Mieter zahlt trotzdem“ bei Wohnungsmiete
Häufig werden Formulierungen oder Nebenentgelte verwendet, die faktisch die Provision ersetzen sollen. Bei Wohnungsmiete sind Umgehungen besonders heikel.

Falsche Bemessungsgrundlage (BMM/Bruttomietzins)
In die Berechnung fließen manchmal Posten ein, die nicht hineingehören. Das kann die Provision unzulässig erhöhen.

Doppelmakler ohne echte Transparenz
Wird die Rolle nicht klar kommuniziert oder bestehen Naheverhältnisse, kann das zu Provisionsstreit und Schadenersatzfragen führen.

Gewerbemiete: Maklerkosten „nebenbei“ akzeptiert
Im B2B-Bereich werden Provisionen und Zusatzentgelte oft im Vertrag „versteckt“. Ohne Prüfung zahlen Unternehmen schnell mehr als geplant.

8) Sonderfälle, die besonders oft Fragen auslösen

8.1 Suchauftrag vs. Objektvermittlung (Wohnungsmiete)

Ein echter Suchauftrag kann – je nach Ausgestaltung – dazu führen, dass Wohnungssuchende als Erstauftraggeber auftreten. In der Praxis ist die Abgrenzung aber oft umstritten: War es wirklich eine eigenständige Suchleistung oder bloß eine „Umetikettierung“ der Objektvermittlung? Genau hier setzen Umgehungsschutz und strenge Anforderungen an Transparenz an.

8.2 Verlängerung eines befristeten Mietvertrags

Wird ein befristeter Vertrag später verlängert oder in einen unbefristeten umgewandelt, kann – wenn von Beginn an korrekt vereinbart – eine Ergänzungsprovision im Raum stehen. Gerade bei standardisierten Maklerformularen lohnt ein Blick in die Details (Zeitpunkt, Vereinbarung, Höhe, Bemessungsgrundlage).

8.3 Kauf: Makler ist (direkt oder indirekt) „beteiligt“

Wenn Makler:innen selbst am Objekt/Unternehmen beteiligt sind oder ein besonderes wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, wird die Provisionsfrage besonders sensibel. (Hinweis für die Redaktion: Interne Verlinkung möglich zu bestehendem Brandauer-Beitrag „Provisionsanspruch des Maklers bei Beteiligungen“.)

9) Pragmatistische Lösung: So gehen Sie richtig vor (ohne unnötige Eskalation)

Wenn Sie das Gefühl haben, dass eine Provisionsforderung „nicht ganz sauber“ ist, empfehlen wir in der Praxis ein strukturiertes Vorgehen: Zuerst Fakten klären (welcher Vertrag? wer Erstauftraggeber? welche Dauer? welche Bemessungsgrundlage?), dann Dokumente prüfen (Maklervertrag, Exposé, Provisionshinweise, E-Mails), erst dann über Zahlung/Einwendung/Verhandlung entscheiden.

Infografik
Ablauf: Provisionsforderung prüfen – Schritt für Schritt

1
Fall einordnen – Wohnungsmiete / Gewerbemiete / Kauf? B2C oder B2B?

2
Erstauftraggeber klären – wer hat den Makler zuerst beauftragt (besonders bei Wohnungsmiete zentral)?

3
Höchstgrenzen rechnen – BMM/Bruttomietzins oder Prozent/Fixbetrag? USt korrekt?

4
Dokumente & Transparenz – Provisionshinweise, Maklerrolle (Doppelmakler), Nebenentgelte/Umgehungslogik.

Ergebnis A (grün): Provision plausibel → Zahlung/Abwicklung sauber dokumentieren.
Ergebnis B (rot): Zweifel/Unklarheit → vor Zahlung rechtlich prüfen und verhandeln.

10) Das Wichtigste auf einen Blick

📌
Das Wichtigste auf einen Blick: Maklerhonorar (B2C & B2B)

1. Wohnungsmiete (B2C): Seit 1.7.2023 gilt das Bestellerprinzip – meist zahlt die Vermieterseite, wenn sie zuerst beauftragt.
2. Wohnungsmiete: Höchstprovision typischerweise 1 BMM (bis 3 Jahre) oder 2 BMM (unbefristet/> 3 Jahre) – plus USt, Bemessungsgrundlage genau prüfen.
3. Kauf: Bestellerprinzip gilt nicht; häufig Doppelmakler. Höchstprovision je Partei typischerweise 3% (über Wertgrenze) plus USt.
4. Gewerbemiete (B2B): Bestellerprinzip greift nicht; Provision wird oft im Vertrag überwälzt – Transparenz & Zusatzentgelte sind entscheidend.
5. Bei Unklarheiten: Erst Fakten & Dokumente prüfen – erst dann zahlen oder verhandeln.

11) Wie wir Ihnen helfen können

Ob Wohnungsmiete, Immobilienkauf oder Gewerbemiete: Gerade bei Maklerhonoraren entscheiden Details über mehrere tausend Euro – und über die Frage, ob eine Forderung überhaupt zulässig und korrekt berechnet ist. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation, prüfen die Unterlagen (Maklervertrag, Provisionshinweise, Miet-/Kaufvertrag) und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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