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AGB in Österreich – Was Unternehmer wirklich wissen müssen

Allgemeine Geschäftsbedingungen gehören zum Alltag jedes Unternehmers – ob Online-Shop, Handwerksbetrieb, Dienstleister oder Immobilienunternehmen. Trotzdem arbeiten viele Unternehmen in Österreich mit AGB, die veraltet, kopiert oder schlicht unwirksam sind. Die Folge: Im Streitfall greifen die Klauseln nicht, und statt der gewünschten Absicherung steht man schlechter da als ohne AGB. Dieser Beitrag erklärt, was AGB rechtlich sind, wann sie Pflicht werden, was erlaubt ist und wo die Gerichte regelmäßig durchgreifen. Stand: Februar 2026.

Was sind AGB – und was sind sie nicht?

Eine gesetzliche Definition gibt es im österreichischen Recht nicht. Die Rechtsprechung versteht unter AGB vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner – der „Verwender“ – für eine Vielzahl von Verträgen erstellt und dem anderen bei Vertragsabschluss vorlegt. Das Gegenstück ist die Individualabrede: eine Klausel, die im konkreten Einzelfall zwischen den Parteien tatsächlich ausgehandelt wurde.

Zwei häufige Missverständnisse gleich vorweg: AGB sind keine Gesetze. Sie gelten nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Und: Nicht alles, was in AGB steht, ist auch durchsetzbar. Das österreichische Recht kennt mehrere Kontrollmechanismen, die unwirksame Klauseln herausfiltern – dazu später mehr.

📋 AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Vorformulierte Bedingungen, die für viele gleichartige Verträge gedacht sind. Der Verwender legt sie dem Vertragspartner vor – es wird nicht über jede einzelne Klausel verhandelt.

Typische Beispiele: Lieferbedingungen eines Online-Shops, Provisionsregeln eines Maklers, Zahlungsbedingungen eines Handwerkers
🤝 Individualabrede

Eine Klausel, die im Einzelfall tatsächlich zwischen den Parteien verhandelt und vereinbart wurde. Hier greifen die strengen AGB-Kontrollvorschriften nicht.

Achtung: Eine vorformulierte Klausel wird nicht dadurch zur Individualabrede, dass man sie im Vertrag handschriftlich ergänzt oder per EDV individualisiert.

Braucht man als Unternehmer überhaupt AGB?

Kurz gesagt: Nein, es gibt keine generelle AGB-Pflicht in Österreich. Wer keine AGB hat, arbeitet auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen – des ABGB, des UGB, des KSchG und branchenspezifischer Gesetze. Das ist rechtlich zulässig.

In der Praxis sind AGB trotzdem für die meisten Unternehmen sinnvoll. Drei Gründe:

Erstens ermöglichen AGB eine einheitliche Vertragsgestaltung. Wer täglich Dutzende gleichartige Verträge abschließt, kann nicht jedes Mal individuell verhandeln. AGB schaffen einen Rahmen, der für alle Geschäfte gilt.

Zweitens können AGB die gesetzliche Regelung zu Gunsten des Verwenders modifizieren – innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Das betrifft etwa Zahlungsfristen, Eigentumsvorbehalt, Haftungsbeschränkungen oder Gerichtsstandsvereinbarungen.

Drittens erfüllen AGB gesetzliche Informationspflichten. Gerade im Online-Handel schreibt das E-Commerce-Gesetz (ECG) umfangreiche Informationen über den Vertragsabschluss vor. Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) verlangt die Widerrufsbelehrung. All das lässt sich in den AGB zusammenfassen.

💡 Praxistipp: Wann AGB zur Pflicht werden

Gewerbetreibende, die regelmäßig AGB verwenden, müssen diese nach § 152 GewO in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen auflegen oder aushängen. Bei Missachtung droht eine Geldstrafe bis zu 1.090 Euro. Im Online-Handel müssen AGB so gestaltet sein, dass der Kunde sie vor Vertragsabschluss abrufen und speichern kann (§ 11 ECG). Eine bloße Verlinkung im Footer reicht unter Umständen nicht aus.

AGB wirksam in den Vertrag einbeziehen

AGB gelten nicht automatisch. Der Vertragspartner muss wissen, dass der Vertrag auf Basis bestimmter AGB zustande kommen soll, und er muss die Möglichkeit haben, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Das klingt einfach, geht aber in der Praxis oft schief.

📌 So beziehen Sie AGB korrekt ein
Schritt-für-Schritt
1
Vor Vertragsabschluss hinweisen

Der Hinweis auf die AGB muss vor oder spätestens bei Vertragsabschluss erfolgen. Ein Abdruck auf der Rechnung oder dem Lieferschein ist zu spät.

2
Zugänglich machen

Der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, die AGB zu lesen. Im stationären Handel: Aushang oder Aushändigung. Online: Verlinkung an gut sichtbarer Stelle, Möglichkeit zum Speichern und Ausdrucken.

3
Zustimmung einholen

Die Zustimmung kann ausdrücklich (Unterschrift, Checkbox) oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Im Online-Handel empfiehlt sich ein Pflichtfeld: „Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie.“ – rechtlich vorgeschrieben ist das Häkchen aber nicht.

4
Bei Dauerbeziehungen: Rahmenvereinbarung

Bei laufenden Geschäftsbeziehungen empfiehlt die WKO eine einmalige, von beiden Seiten unterschriebene Rahmenvereinbarung, dass alle künftigen Geschäfte auf Basis der AGB laufen.

Kollidierende AGB – das „Battle of the Forms“

Was passiert, wenn beide Vertragspartner eigene AGB verwenden und diese sich widersprechen? Im österreichischen Recht gilt: Widersprechen sich die AGB beider Seiten, kommen keine der beiden zur Anwendung. Es gilt dann die gesetzliche Regelung. Das ist besonders im B2B-Bereich ein häufiges Problem. Wer seine eigenen AGB durchsetzen will, muss ausdrücklich auf deren Geltung bestehen und die AGB des Vertragspartners aktiv ablehnen.

Die drei Stufen der AGB-Kontrolle in Österreich

Selbst wenn AGB wirksam einbezogen wurden, unterliegen sie einer mehrstufigen Kontrolle durch die Gerichte. Nicht jede Klausel, die im Vertrag steht, ist auch durchsetzbar.

🛡️ Drei Stufen der AGB-Kontrolle
Von der Einbeziehung bis zum Inhalt
1
Geltungskontrolle – § 864a ABGB
Klauseln, die für den Vertragspartner überraschend oder ungewöhnlich sind und ihn benachteiligen, werden gar nicht Vertragsbestandteil. Die Beurteilung hängt von der Branchenüblichkeit und dem äußeren Erscheinungsbild ab (Kleindruck, versteckte Einordnung).
2
Inhaltskontrolle – § 879 Abs 3 ABGB
Klauseln, die einen Vertragspartner „gröblich benachteiligen“ und nicht die Hauptleistungen betreffen, sind nichtig. Maßstab: Weicht die Klausel erheblich von der gesetzlichen Regelung ab, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht? Gilt auch zwischen Unternehmern.
3
Verbraucherschutz – §§ 6, 9 KSchG
Bei Verbrauchergeschäften gelten zusätzlich: ein Katalog absolut verbotener Klauseln (§ 6 Abs 1 KSchG), Klauseln, die nur individuell ausgehandelt werden dürfen (§ 6 Abs 2 KSchG), das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

B2B vs. B2C – zwei verschiedene Welten

Die Frage, ob der Vertragspartner Verbraucher oder Unternehmer ist, entscheidet über den gesamten Gestaltungsspielraum Ihrer AGB. Die Unterschiede sind erheblich.

Regelungsbereich B2C (Verbraucher) B2B (Unternehmer)
Gewährleistung Nicht einschränkbar (§ 9 KSchG) Fristen verkürzbar, Ausschluss teilweise möglich
Haftung Nur leichte Fahrlässigkeit beschränkbar, Personenschäden nie Weitgehend beschränkbar (außer Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
Beweislastumkehr Verboten (§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG) Grundsätzlich zulässig
Gerichtsstand Nur eingeschränkt abänderbar (§ 14 KSchG) Frei vereinbar
Preiserhöhung Nur mit sachlicher Rechtfertigung, Zweijahresbindung (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) Gestaltungsspielraum, aber keine gröbliche Benachteiligung
Unwirksame Klausel Fällt zur Gänze weg (kein geltungserhaltende Reduktion) Geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich möglich
Empfehlung: Unternehmen, die sowohl mit Verbrauchern als auch mit anderen Unternehmern arbeiten, sollten getrennte AGB-Sets verwenden.

Was in AGB geregelt werden sollte – und was nicht

AGB können praktisch jeden Aspekt einer Geschäftsbeziehung regeln, der nicht die vertragliche Hauptleistung (Ware gegen Geld) betrifft. Die konkrete Ausgestaltung hängt von der Branche ab. Ein Online-Shop braucht andere Klauseln als ein Bauunternehmen. Einige Regelungsbereiche tauchen aber branchenübergreifend auf.

✅ Typische Regelungsbereiche in AGB
☑️ Geltungsbereich – Für welche Verträge gelten die AGB? Welche Fassung ist maßgeblich?
☑️ Vertragsabschluss – Wie kommt der Vertrag zustande? Sind Angebote verbindlich oder freibleibend?
☑️ Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug – Zahlungsfristen, Mahngebühren, Verzugszinsen, Eigentumsvorbehalt
☑️ Liefer- und Leistungsbedingungen – Lieferfristen, Erfüllungsort, Teillieferungen
☑️ Gewährleistung und Haftung – Im B2B-Bereich gestaltbar, im B2C-Bereich stark eingeschränkt
☑️ Widerrufsrecht – Bei Fernabsatz und Haustürgeschäften verpflichtend (14 Tage nach FAGG)
☑️ Datenschutz – Verweis auf die Datenschutzerklärung (nicht in den AGB selbst regeln, sondern separat)
☑️ Gerichtsstand und anwendbares Recht – Im B2B-Bereich frei vereinbar, im B2C-Bereich § 14 KSchG beachten

Verbotene Klauseln – was das KSchG absolut untersagt

§ 6 Abs 1 KSchG enthält einen Katalog von Klauseln, die gegenüber Verbrauchern absolut unwirksam sind. Das heißt: Auch wenn der Verbraucher die Klausel unterschrieben hat, kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen. Die wichtigsten davon:

🚫 Absolut verbotene Klauseln (§ 6 Abs 1 KSchG)
Auswahl der praxisrelevantesten Verbote
Z 1
Einseitige Leistungsänderung ohne sachliche Rechtfertigung
Z 5
Entgeltänderung ohne sachliche Rechtfertigung – die Umstände der Erhöhung müssen im Vertrag umschrieben sein; Preissenkungen müssen ebenso weitergegeben werden
Z 9
Ausschluss von Einreden – dem Verbraucher darf das Recht auf Einrede nicht genommen werden
Z 11
Tatsachenbestätigungen – Klauseln, die bestimmte Tatsachen als vom Verbraucher bestätigt gelten lassen (z. B. „die Fläche wird als richtig anerkannt“)
Z 14
Verkürzung der Verjährungsfrist unter das gesetzliche Minimum
Abs 3
Transparenzgebot – Unklare oder unverständlich formulierte Klauseln sind unwirksam. Der Maßstab: Was versteht ein durchschnittlicher Verbraucher?

AGB erstellen – welcher Weg ist der richtige?

Unternehmer haben grundsätzlich drei Möglichkeiten, an AGB zu kommen. Jede hat Vor- und Nachteile.

📄
Muster & Generatoren
Günstig

WKO-Muster oder Online-Generatoren. Kostenlos oder günstig, aber nicht individuell. Gesetzliche Spezialanforderungen oft nicht berücksichtigt.

Risiko: Muster passen selten 1:1. Kopieren fremder AGB verletzt zudem das Urheberrecht.
✍️
Selbst erstellen + prüfen lassen
Mittelweg

Sie erstellen einen Entwurf auf Basis eines Musters und lassen diesen anwaltlich prüfen. Günstiger als eine Neuerstellung, aber Sie tragen das Restrisiko bei fehlenden Punkten.

Tipp: Für einfache Geschäftsmodelle oft ausreichend.
⚖️
Vom Anwalt erstellen lassen
Sicherste Lösung

Maßgeschneidert auf Ihr Geschäftsmodell, rechtlich geprüft, aktuell. Die Investition zahlt sich aus: fehlerhafte AGB kosten im Streitfall ein Vielfaches.

Empfehlung: Vor allem bei B2C-Geschäften, Online-Handel und branchenspezifischen Anforderungen.

Häufige Fehler bei AGB – und ihre Folgen

AGB vom Mitbewerber kopieren

Abgesehen vom Urheberrechtsverstoß: Die AGB eines anderen Unternehmens passen nicht auf Ihr Geschäftsmodell. Was für einen Großhändler funktioniert, kann für einen Dienstleister unbrauchbar sein.

Dieselben AGB für B2B und B2C verwenden

B2C-AGB schränken Ihren Spielraum im Geschäftsverkehr unnötig ein. B2B-AGB sind gegenüber Verbrauchern in vielen Punkten unwirksam. Getrennte Versionen sind der richtige Weg.

AGB nur auf die Rechnung drucken

Die Rechnung kommt nach dem Vertragsabschluss. Zu diesem Zeitpunkt können AGB nicht mehr wirksam einbezogen werden. Der Hinweis muss vor oder bei Vertragsabschluss erfolgen.

Haftung vollständig ausschließen

Ein vollständiger Haftungsausschluss in AGB ist gegenüber Verbrauchern unwirksam – und auch im B2B-Bereich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht möglich. Der Ausschluss der Haftung für Personenschäden ist generell verboten.

AGB nie aktualisieren

Gesetzesänderungen (z. B. FAGG-Novellen, MieWeG 2026, DSGVO-Anpassungen) und neue OGH-Judikatur machen regelmäßige Updates nötig. Mindestens einmal jährlich sollten AGB überprüft werden.

Sonderfälle: Online-Handel, Immobilien, Dauerschuldverhältnisse

AGB im Online-Handel

Wer Waren oder Dienstleistungen über das Internet verkauft, muss neben den allgemeinen AGB-Regeln das E-Commerce-Gesetz (ECG) und das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) beachten. § 11 ECG verlangt, dass AGB dem Kunden in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglicht, sie zu speichern und zu reproduzieren. Das FAGG normiert ein 14-tägiges Widerrufsrecht, über das in den AGB oder spätestens bei Vertragsabschluss belehrt werden muss. Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate.

AGB bei Miet- und Immobilienverträgen

Im Immobilienbereich sind AGB besonders streitanfällig. Mietverträge professioneller Vermieter gelten als AGB, auch wenn sie einzeln erstellt werden – sofern sie auf vorformulierten Textbausteinen basieren. Der OGH hat in den letzten Jahren dutzende Standardklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt: Gewährleistungsverzichte, Betriebskostenklauseln, Wertsicherungsvereinbarungen, Investitionsersatzverzichte. Seit 2026 gelten zudem das MieWeG (Mieten-Wertsicherungsgesetz) und die neue Mindestbefristung von 5 Jahren. Vermieter, die ihre Vertragsvorlagen nicht aktualisiert haben, arbeiten mit unwirksamen Klauseln.

AGB und Verbandsklagen

Verbraucherschutzverbände wie der VKI können unwirksame AGB-Klauseln per Verbandsklage (§ 28 KSchG) angreifen. Die Konsequenz: Das Unternehmen muss die Klausel streichen und darf sich auch in laufenden Verträgen nicht mehr darauf berufen. In den letzten Jahren wurden Verbandsklagen gegen Banken, Mobilfunker, Energieversorger, Hausverwaltungen und Makler geführt – oft mit Erfolg.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. AGB sind in Österreich keine Pflicht, aber für die meisten Unternehmen sinnvoll – sie schaffen einheitliche Vertragsbedingungen und erfüllen Informationspflichten.
2. AGB müssen vor Vertragsabschluss einbezogen werden. Ein Abdruck auf Rechnung oder Lieferschein ist zu spät.
3. Die österreichische Rechtsordnung kennt drei Kontrollstufen: Geltungskontrolle (§ 864a ABGB), Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB) und Verbraucherschutz (§§ 6, 9 KSchG).
4. Im Verbraucherbereich gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion: Unwirksame Klauseln fallen zur Gänze weg.
5. B2B und B2C brauchen unterschiedliche AGB. Wer nur ein Set verwendet, verschenkt Spielraum oder riskiert Unwirksamkeit.
6. Muster-AGB und Generatoren sind keine Garantie für Rechtssicherheit. Individuelle anwaltliche Beratung ist die sicherste Lösung.
7. AGB müssen regelmäßig aktualisiert werden – Gesetzesänderungen und neue Judikatur können bestehende Klauseln über Nacht unwirksam machen.

Wie wir Ihnen helfen können

Wir erstellen und prüfen AGB für Unternehmen aus verschiedensten Branchen – mit besonderer Erfahrung im Immobilienbereich, aber auch für Online-Shops, Dienstleister und den B2B-Geschäftsverkehr. Ob Sie erstmals AGB benötigen oder bestehende Klauseln aktualisieren wollen: Wir sorgen dafür, dass Ihre AGB rechtlich halten und zu Ihrem Geschäftsmodell passen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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