Rund 90 Prozent aller Scheidungen in Österreich werden einvernehmlich durchgeführt. Kein Streit über Schuldfragen, kein langwieriger Prozess – stattdessen eine gemeinsame Lösung, die beide Seiten mittragen. Doch „einvernehmlich“ bedeutet nicht „einfach“: Wer die Voraussetzungen nach § 55a EheG nicht kennt, die Scheidungsvereinbarung unterschätzt oder auf professionelle Begleitung verzichtet, riskiert fehlerhafte Regelungen mit langfristigen Folgen. Dieser Leitfaden erklärt den gesamten Ablauf der einvernehmlichen Scheidung – von den rechtlichen Grundlagen über die Scheidungsfolgenvereinbarung bis zu den häufigsten Stolpersteinen.
Was ist eine einvernehmliche Scheidung?
Die einvernehmliche Scheidung ist in Österreich die am weitesten verbreitete Form der Ehescheidung. Rund neun von zehn Scheidungen werden auf diesem Weg durchgeführt. Der Grund liegt auf der Hand: Anders als bei der streitigen Scheidung wird kein Verschulden festgestellt. Beide Ehepartner erklären gemeinsam, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, und einigen sich auf die Folgen der Scheidung.
Geregelt ist die einvernehmliche Scheidung in § 55a Ehegesetz (EheG). Sie vermeidet die oft belastende Auseinandersetzung über Schuldfragen und schafft eine weniger feindselige Atmosphäre. Das Verfahren ist kürzer, günstiger und in der Regel weniger emotional belastend als ein streitiges Scheidungsverfahren. Für beide Partner – und insbesondere für gemeinsame Kinder – bietet dieser Weg erhebliche Vorteile.
Beide Partner einigen sich auf die Scheidung und deren Folgen. Kein Verschulden wird festgestellt.
Ein Partner klagt auf Scheidung. Das Gericht stellt Verschulden fest – mit Auswirkungen auf Unterhalt.
Voraussetzungen nach § 55a EheG
Damit das Bezirksgericht eine einvernehmliche Scheidung bewilligt, müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Fehlt auch nur eine davon, scheitert der Antrag.
Beide Ehepartner müssen übereinstimmend erklären, dass die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet ist. Das Gericht prüft im Rahmen der Verhandlung, ob dieser Wille echt und frei ist.
Die häusliche Gemeinschaft muss seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein. Wichtig: Das bedeutet nicht zwingend, dass ein Partner ausziehen muss. Auch das getrennte Leben in einer gemeinsamen Wohnung – sogenanntes „Getrenntleben unter einem Dach“ – erfüllt diese Voraussetzung, sofern keine gemeinsame Haushaltsführung mehr besteht.
Beide Ehepartner müssen den Scheidungsantrag gemeinsam beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Es reicht nicht, wenn nur ein Partner den Antrag stellt – der andere muss aktiv zustimmen.
Die Ehepartner müssen eine Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen vorlegen: Obsorge, Kindesunterhalt, Kontaktrecht, Ehegattenunterhalt und Vermögensaufteilung. Diese Vereinbarung wird vom Gericht geprüft und genehmigt.
Eine zusätzliche Voraussetzung besteht bei Paaren mit gemeinsamen minderjährigen Kindern: Zum Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung muss eine Bestätigung über eine absolvierte Ehe- oder Familienberatung vorgelegt werden. Diese Beratungspflicht soll sicherstellen, dass die Eltern die Auswirkungen der Scheidung auf die Kinder reflektiert haben. Entsprechende Beratungsstellen sind in jeder Gemeinde verfügbar und oft kostenfrei zugänglich.
Ablauf des Verfahrens am Bezirksgericht
Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung folgt einem klar strukturierten Ablauf. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehepartner lag.
Beide Ehepartner klären vorab die Scheidungsfolgen: Obsorge, Unterhalt, Vermögensaufteilung. Idealerweise wird die Scheidungsfolgenvereinbarung mit anwaltlicher Unterstützung erstellt.
Der gemeinsame Scheidungsantrag wird beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht – persönlich, per Post oder über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Beizulegen sind: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Meldezettel und die Scheidungsfolgenvereinbarung.
Nach Einlangen des Antrags beraumt das Gericht eine Verhandlung an. Die Wartezeit variiert je nach Auslastung des Bezirksgerichts.
Beide Ehepartner müssen persönlich erscheinen. Der Richter befragt sie einzeln, ob der Scheidungswunsch aufrecht und freiwillig ist. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird geprüft – insbesondere, ob die Regelungen zum Kindeswohl angemessen sind.
Der Richter spricht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung. Der Beschluss wird mit Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Ein Rechtsmittelverzicht beider Seiten ist möglich – dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig.
Die Verhandlung selbst dauert in den meisten Fällen zwischen 15 und 30 Minuten. Voraussetzung ist, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung vollständig und vom Gericht akzeptierbar ist. Enthält die Vereinbarung Lücken oder Unklarheiten, kann der Richter die Verhandlung vertagen und eine Nachbesserung verlangen.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung im Detail
Die Scheidungsfolgenvereinbarung – auch Scheidungsvereinbarung genannt – ist das Herzstück der einvernehmlichen Scheidung. In diesem Dokument regeln die Ehepartner alle wesentlichen Folgen der Scheidung. Das Gericht prüft die Vereinbarung und genehmigt sie nur, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht und das Kindeswohl gewahrt bleibt.
Die Scheidungsvereinbarung legt den Grundstein für das künftige Leben beider Partner. Eine sorgfältige Ausarbeitung verhindert spätere Streitigkeiten und teure Nachverfahren. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen eine lückenhafte oder unklare Vereinbarung Jahre nach der Scheidung zu neuen Konflikten führt. Einen umfassenden Leitfaden zur Erstellung einer wasserdichten Vereinbarung finden Sie in unserem Beitrag zur Scheidungsfolgenvereinbarung.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Punkte zu regeln: den Verbleib des Familienautos, gemeinsame Versicherungen, Abschlagszahlungen und die steuerlichen Folgen der Vermögensübertragung. Je vollständiger die Vereinbarung, desto geringer das Risiko späterer Auseinandersetzungen.
Vorsicht bei Mustervereinbarungen aus dem Internet
In Österreich besteht im Scheidungsverfahren kein Anwaltszwang. Allerdings ist das Sparen bei der professionellen Unterstützung oft ein fataler Fehler. Generische Mustervereinbarungen aus dem Internet berücksichtigen weder die aktuelle österreichische Rechtslage noch die individuelle Situation der Ehepartner. Die Komplexität der zu regelnden Inhalte kann überwältigend sein: Von der korrekten Berechnung des Kindesunterhalts über die Bewertung von Immobilien bis zur steuerlichen Optimierung der Vermögensübertragung gibt es zahlreiche Fallstricke, die nur mit fachkundiger Beratung vermieden werden können.
Obsorge, Unterhalt und Vermögensaufteilung
Obsorge und Kontaktrecht
Seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 ist die gemeinsame Obsorge beider Elternteile der gesetzliche Regelfall. Das bedeutet: Auch nach der Scheidung bleiben grundsätzlich beide Eltern für die Erziehung und das Wohl der Kinder verantwortlich. In der Scheidungsfolgenvereinbarung muss festgelegt werden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt (der „hauptsächlich betreuende Elternteil“).
Das Kontaktrecht des anderen Elternteils wird ebenfalls in der Vereinbarung geregelt. Üblich sind wöchentliche oder vierzehntägige Besuchsregelungen, oft ergänzt um Ferien- und Feiertagsregelungen. Einen vertiefenden Überblick über die verschiedenen Obsorgemodelle finden Sie in unserem Beitrag zur Obsorge nach der Scheidung.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Regelbedarfssätze werden jährlich vom Bundesministerium für Justiz angepasst. Für 2026 gelten folgende monatliche Richtwerte:
| Alter des Kindes | Regelbedarf |
|---|---|
| 0–5 Jahre | ca. 340 € |
| 6–9 Jahre | ca. 430 € |
| 10–14 Jahre | ca. 510 € |
| 15–19 Jahre | ca. 590 € |
Die Regelbedarfssätze sind Mindestwerte. Der tatsächliche Unterhaltsanspruch wird nach der sogenannten Prozentmethode berechnet: Je nach Alter des Kindes werden 16 bis 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Die sogenannte „Luxusgrenze“ (Playboygrenze) deckelt den Anspruch beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs.
Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt nach einvernehmlicher Scheidung gibt es drei Möglichkeiten: gegenseitiger Verzicht auf Unterhalt, befristeter Unterhalt oder unbefristeter Unterhalt. Da bei der einvernehmlichen Scheidung kein Verschulden festgestellt wird, richtet sich der Unterhalt rein nach der vertraglichen Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Verzichten beide auf Unterhalt, ist das grundsätzlich zulässig – allerdings kann ein solcher Verzicht unter bestimmten Umständen unwirksam sein, etwa wenn ein Partner zum Zeitpunkt des Verzichts nicht über die wirtschaftliche Situation des anderen informiert war. Wer während der Ehe nicht berufstätig war und Kinder betreut hat, sollte einen Unterhaltsverzicht besonders sorgfältig prüfen lassen.
Vermögensaufteilung
Das österreichische Recht unterscheidet bei der Vermögensaufteilung zwischen dem ehelichen Gebrauchsvermögen, den ehelichen Ersparnissen und den sogenannten Sondervermögenswerten. Grundsätzlich gilt: Was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet oder angeschafft wurde, wird aufgeteilt. Eingebrachtes Vermögen, Erbschaften und Schenkungen an nur einen Partner bleiben hingegen grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen (§ 82 EheG).
Gemeinsam angeschafftes: Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Ersparnisse, Wertpapiere, Versicherungen
Eingebrachtes Vermögen, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände, Unternehmensanteile
Die Ehewohnung wird auch dann aufgeteilt, wenn sie von nur einem Partner eingebracht wurde – sofern der andere sie dringend benötigt
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Ehewohnung: Selbst wenn die Wohnung oder das Haus nur einem Partner gehört (etwa durch Einbringung oder Erbschaft), kann das Gericht dem anderen Partner ein Benützungsrecht einräumen, wenn dieser die Wohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend benötigt (§ 82 Abs 2 EheG). Für Immobilieneigentümer bedeutet das: Grundbuchliche Eigentumsverhältnisse allein schützen nicht vor einer Aufteilung der Ehewohnung. Wer sich hier absichern will, sollte sich umfassend über Scheidungsrecht informieren.
Kosten und Dauer der einvernehmlichen Scheidung
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung setzen sich aus mehreren Posten zusammen. Im Vergleich zur streitigen Scheidung ist sie deutlich günstiger – die Gesamtkosten liegen in der Regel zwischen 500 und 3.000 Euro, je nach Komplexität der Vermögensverhältnisse.
| Kostenposten | Betrag (ca.) |
|---|---|
| Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) | 312 € |
| Beglaubigung der Vereinbarung (Notar) | 100–300 € |
| Anwaltliche Beratung / Vertretung | 800–2.500 € |
| Grundbuchliche Eintragungen (falls nötig) | nach Wert |
Die Gerichtsgebühr nach Tarifpost 12 lit. c GGG beträgt für die einvernehmliche Scheidung pauschal 312 Euro (Stand 2026). Diese Gebühr wird einmalig fällig und deckt das gesamte Verfahren ab. Bei der streitigen Scheidung richtet sich die Gebühr dagegen nach dem Streitwert und kann ein Vielfaches betragen.
Die Dauer des gesamten Verfahrens – von der Antragstellung bis zur Rechtskraft des Beschlusses – beträgt in der Regel vier bis zwölf Wochen. In Salzburg und anderen kleineren Bezirksgerichten geht es oft schneller als etwa in Wien, wo die Wartezeiten auf einen Verhandlungstermin länger sein können.
Beide Ehepartner können sich einen Anwalt teilen, der die Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt und beide Seiten berät. Das ist bei einfachen Verhältnissen (keine Immobilien, keine komplexen Vermögenswerte) eine kostengünstige Lösung. Bei ungleichen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen empfehlen wir jedoch, dass jeder Partner einen eigenen Anwalt beizieht – um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Steuerliche Aspekte bei der Scheidung
Die Vermögensübertragung im Rahmen einer Scheidung kann steuerliche Konsequenzen haben. Diese werden in der Praxis häufig übersehen – mit teuren Folgen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Grunderwerbsteuer: Die Übertragung von Immobilien zwischen Ehepartnern im Rahmen der Scheidung unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (GrESt). Allerdings sieht § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG eine Befreiung für Übertragungen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vor. Diese Befreiung greift nur, wenn die Übertragung tatsächlich als Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgt und vom Gericht genehmigt wird.
Immobilienertragssteuer (ImmoESt): Wird eine gemeinsame Immobilie im Zuge der Scheidung verkauft und der Erlös geteilt, fällt für den Veräußerungsgewinn die Immobilienertragssteuer von 30 Prozent an. Die Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG) kann greifen, wenn die Immobilie seit der Anschaffung durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser spätestens ein Jahr nach dem Verkauf aufgegeben wird.
Ehegattenunterhalt und Steuer: Geleisteter Ehegattenunterhalt ist für den Zahlenden steuerlich nicht absetzbar. Für den Empfänger ist er steuerfrei. Eine Ausnahme besteht bei der sogenannten Realteilung: Wird Vermögen statt Geldzahlungen übertragen, können andere steuerliche Regelungen greifen.
Stolpersteine und häufige Fehler
Die einvernehmliche Scheidung wirkt auf den ersten Blick unkompliziert. In der Praxis zeigen sich jedoch immer wieder dieselben Fehler, die zu ungünstigen Ergebnissen oder langwierigen Nachverfahren führen.
Generische Vorlagen spiegeln selten die österreichische Rechtslage wider und berücksichtigen nicht die individuelle Situation. Fehlende oder unwirksame Klauseln können Jahre später zu teuren Nachverfahren führen.
Wer „nur schnell fertig werden will“, unterschreibt oft eine Vereinbarung, die langfristig nachteilig ist. Gerade bei Unterhaltsverzicht oder der Übernahme gemeinsamer Schulden ist kühler Kopf gefragt.
Nicht jede einvernehmliche Scheidung ist tatsächlich einvernehmlich. Manchmal nutzt ein Partner die vermeintlich kooperative Atmosphäre, um finanzielle Informationen zurückzuhalten oder den anderen unter Druck zu setzen. Eine anwaltliche Begleitung deckt solche Strategien auf.
Wer nicht alle Vermögenswerte, Konten und Versicherungen offenlegt, riskiert, dass die Vereinbarung später angefochten wird. Vollständige Transparenz ist die Grundlage jeder fairen Einigung.
Die Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen kann Grunderwerbsteuer, Immobilienertragssteuer oder andere Abgaben auslösen. Wer diese nicht vorab berechnet, erlebt böse Überraschungen.
Das Gericht prüft, ob der vereinbarte Kindesunterhalt angemessen ist. Liegt er unter den Regelbedarfssätzen, wird die Vereinbarung nicht genehmigt. Auch spätere Unterhaltsanpassungen an gestiegene Lebenskosten werden oft vergessen.
Erzählen Sie Ihrem Anwalt alles – auch Dinge, die Ihnen unangenehm sind. Nur mit vollständiger Information kann eine Vereinbarung erstellt werden, die vor Gericht Bestand hat und Ihre Interessen schützt. Verschweigen Sie weder Schulden noch Vermögenswerte, weder eine neue Beziehung noch informelle Absprachen mit dem Ex-Partner.
Sonderfälle in der Praxis
Einvernehmliche Scheidung mit Immobilieneigentum
Besitzen die Ehepartner gemeinsame Immobilien, wird die Scheidungsfolgenvereinbarung deutlich komplexer. Es gibt drei Grundoptionen: Ein Partner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus, die Immobilie wird verkauft und der Erlös geteilt, oder es wird ein befristetes Wohnrecht vereinbart. Bei der Übernahme durch einen Partner muss der Wert der Immobilie ermittelt werden – idealerweise durch ein Sachverständigengutachten. Dazu kommt die grundbuchliche Übertragung, die Abwicklung eines allfälligen Hypothekarkredits und die steuerliche Beurteilung der Transaktion.
Scheidung ohne Anwalt – ist das ratsam?
In Österreich besteht im Verfahren der einvernehmlichen Scheidung kein Anwaltszwang. Beide Ehepartner können den Antrag selbst beim Bezirksgericht einbringen. Allerdings gilt: Die Komplexität der zu regelnden Inhalte kann überwältigend sein. Was auf den ersten Blick nach einer einfachen Vereinbarung aussieht, birgt rechtliche Fallstricke bei der Unterhaltsberechnung, der Bewertung von Vermögenswerten und der Formulierung gerichtsfester Klauseln. In unserer Kanzleipraxis sehen wir regelmäßig, dass professionelle Unterstützung die Gesamtkosten einer Scheidung langfristig senkt – weil Fehler in der Vereinbarung vermieden werden, die sonst in teuren Nachverfahren korrigiert werden müssen.
Von einvernehmlich zu streitig – und umgekehrt
Nicht selten beginnt eine Scheidung als einvernehmliches Verfahren und scheitert dann an einem Streitpunkt – etwa der Bewertung einer Immobilie oder der Höhe des Ehegattenunterhalts. In diesem Fall kann der gemeinsame Antrag zurückgezogen und eine streitige Scheidung eingeleitet werden. Umgekehrt kann auch eine zunächst streitig eingeleitete Scheidung jederzeit in eine einvernehmliche umgewandelt werden, wenn sich die Partner doch einigen. Der Übergang ist in beide Richtungen möglich und in der Praxis keine Seltenheit.
Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung
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Wie wir Ihnen helfen können
Bei Brandauer Rechtsanwälte begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess der einvernehmlichen Scheidung – von der ersten Beratung über die Erstellung der Scheidungsfolgenvereinbarung bis zur Vertretung am Bezirksgericht. Wir sorgen dafür, dass Ihre Vereinbarung rechtlich einwandfrei ist, Ihre Interessen gewahrt bleiben und das Verfahren zügig abgeschlossen wird. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Rechtsstand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.