Einvernehmliche Scheidung in Österreich – Ablauf, Kosten und Stolpersteine (2026)

Rund 90 Prozent aller Scheidungen in Österreich werden einvernehmlich durchgeführt. Kein Schuldspruch, kein langer Prozess – stattdessen eine gemeinsame Lösung, die beide Seiten mittragen. Doch „einvernehmlich“ heißt nicht „einfach“: Wer die Voraussetzungen nach § 55a EheG unterschätzt, die Scheidungsfolgenvereinbarung lückenhaft formuliert oder auf eigene Rechtsberatung verzichtet, handelt sich Regelungen ein, die Jahre nachwirken. Dieser Leitfaden erklärt den gesamten Ablauf – von den rechtlichen Grundlagen über die Scheidungsfolgenvereinbarung bis zu den Gerichtsgebühren 2026 und den häufigsten Stolpersteinen.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Die einvernehmliche Scheidung ist in Österreich die mit Abstand häufigste Form der Ehescheidung. Rund neun von zehn Scheidungen werden auf diesem Weg durchgeführt. Der Grund liegt auf der Hand: Anders als bei der streitigen Scheidung wird kein Verschulden festgestellt. Beide Ehepartner erklären gemeinsam, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, und einigen sich auf die Folgen der Scheidung.

Geregelt ist die einvernehmliche Scheidung in § 55a Ehegesetz (EheG). Sie vermeidet den belastenden Streit um Schuldfragen und schafft eine sachliche Verhandlungsatmosphäre. Das Verfahren ist kürzer, günstiger und in der Regel weniger emotional belastend als eine streitige Scheidung. Für beide Partner – und insbesondere für gemeinsame Kinder – bietet dieser Weg erhebliche Vorteile.

⚖️
Einvernehmliche Scheidung
§ 55a EheG

Beide Partner einigen sich auf die Scheidung und deren Folgen. Kein Verschulden wird festgestellt.

Vorteil: Schneller, günstiger, weniger belastend
⚔️
Streitige Scheidung
§§ 49–55 EheG

Ein Partner klagt auf Scheidung. Das Gericht stellt Verschulden fest – mit Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt.

Nachteil: Langwierig, teuer, emotional belastend

Voraussetzungen nach § 55a EheG

Damit das Bezirksgericht eine einvernehmliche Scheidung bewilligt, müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Fehlt auch nur eine davon, scheitert der Antrag.

📋 Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG)
1
Unheilbare Zerrüttung der Ehe
Beide Ehepartner müssen übereinstimmend erklären, dass die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet ist. Das Gericht prüft in der Verhandlung, ob dieser Wille echt und frei gebildet ist.
2
Mindestens 6 Monate Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Die häusliche Gemeinschaft muss seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein. Wichtig: Das bedeutet nicht zwingend, dass ein Partner ausziehen muss. Auch das getrennte Leben in einer gemeinsamen Wohnung – sogenanntes „Getrenntleben unter einem Dach“ – erfüllt diese Voraussetzung, sofern keine gemeinsame Haushaltsführung mehr besteht.
3
Gemeinsamer Scheidungsantrag
Beide Ehepartner müssen den Scheidungsantrag gemeinsam beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Es reicht nicht, wenn nur ein Partner den Antrag stellt – der andere muss aktiv zustimmen.
4
Schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Ehepartner müssen eine Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen vorlegen: Obsorge, Kindesunterhalt, Kontaktrecht, Ehegattenunterhalt und Vermögensaufteilung. Diese Vereinbarung wird vom Gericht geprüft und genehmigt.

Eine zusätzliche Voraussetzung besteht bei Paaren mit gemeinsamen minderjährigen Kindern: Zum Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung muss eine Bestätigung über eine absolvierte Ehe- oder Familienberatung vorgelegt werden. Diese Beratungspflicht soll sicherstellen, dass die Eltern die Auswirkungen der Scheidung auf die Kinder reflektiert haben. Entsprechende Beratungsstellen sind in jeder Gemeinde verfügbar und häufig kostenfrei zugänglich.

Ablauf des Verfahrens am Bezirksgericht

Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung folgt einem klar strukturierten Ablauf. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehepartner lag.

Ablauf der einvernehmlichen Scheidung
1
Einigung und Vorbereitung

Beide Ehepartner klären vorab die Scheidungsfolgen: Obsorge, Unterhalt, Vermögensaufteilung. Idealerweise wird die Scheidungsfolgenvereinbarung mit anwaltlicher Unterstützung erstellt.

2
Antragstellung beim Bezirksgericht

Der gemeinsame Scheidungsantrag wird beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht – persönlich, per Post oder über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Beizulegen sind: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Meldezettel und die Scheidungsfolgenvereinbarung.

3
Wartezeit: 4–12 Wochen

Nach Einlangen des Antrags beraumt das Gericht eine Verhandlung an. Die Wartezeit variiert je nach Auslastung des Bezirksgerichts.

4
Verhandlung vor dem Richter

Beide Ehepartner müssen persönlich erscheinen. Der Richter befragt sie einzeln, ob der Scheidungswunsch aufrecht und freiwillig ist. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird geprüft – insbesondere, ob die Regelungen zum Kindeswohl angemessen sind.

5
Scheidungsbeschluss

Der Richter spricht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung. Der Beschluss wird mit Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Ein Rechtsmittelverzicht beider Seiten ist möglich – dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

Die Verhandlung selbst dauert in den meisten Fällen zwischen 15 und 30 Minuten. Voraussetzung ist, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung vollständig und vom Gericht akzeptierbar ist. Enthält sie Lücken oder Unklarheiten, kann der Richter die Verhandlung vertagen und eine Nachbesserung verlangen.

Wer darf wen vertreten?

Viele Paare kommen mit der Vorstellung in die Kanzlei, ein einziger Anwalt könne sie gemeinsam durch die Scheidung begleiten. Das österreichische Standesrecht zieht hier eine klare Grenze: Das Verbot widerstreitender Interessen nach § 10 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) und das Doppelvertretungsverbot nach § 10 der Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte (RL-BA 2015) untersagen die gleichzeitige Vertretung beider Ehegatten in derselben Scheidungssache. Verstöße sind nach § 39 Disziplinarstatut (DSt) disziplinarrechtlich sanktioniert.

💡 Praxistipp: Ein Anwalt – ein Ehegatte

Ein Anwalt vertritt einen Ehegatten – nicht beide. Wer gemeinsam zur Scheidung geht, spart sich nicht den zweiten Rechtsbeistand: Der Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung kommt von einem Anwalt, der andere Ehegatte bekommt vor der Unterschrift eigene Rechtsberatung. Alternativ kann ein Mediator – auch ein Anwalt in dieser Rolle – beide gemeinsam begleiten, dann aber ohne Parteivertretung und mit separater Prüfung vor der Unterfertigung.

Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 RAO, § 10 RL-BA 2015, § 39 DSt.

In der Praxis läuft das meist so: Ein Ehegatte beauftragt eine Kanzlei mit der Erstellung der Scheidungsfolgenvereinbarung. Der andere Ehegatte wird vor der Unterschrift schriftlich darauf hingewiesen, dass er eigenen anwaltlichen Rat einholen soll – samt Hinweis, wo ihm dieser zur Verfügung steht. Am Gerichtstermin selbst besteht kein Anwaltszwang: Beide Ehepartner können persönlich auftreten. Die Beratung vorab ist jedoch entscheidend, damit die Vereinbarung nicht nachträglich in Frage gestellt wird.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung im Detail

Die Scheidungsfolgenvereinbarung – kurz SFV oder Scheidungsvereinbarung – ist das Herzstück der einvernehmlichen Scheidung. In diesem Dokument regeln die Ehepartner alle wesentlichen Folgen der Scheidung. Das Gericht prüft die Vereinbarung und genehmigt sie nur, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht und das Kindeswohl gewahrt bleibt.

Die SFV legt den Grundstein für das künftige Leben beider Partner. Eine sorgfältige Ausarbeitung verhindert spätere Streitigkeiten und teure Nachverfahren. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen eine lückenhafte oder unklare Vereinbarung Jahre nach der Scheidung zu neuen Konflikten führt. Einen umfassenden Leitfaden zur Erstellung einer wasserdichten Vereinbarung finden Sie in unserem Beitrag zur Scheidungsfolgenvereinbarung.

✅ Checkliste: Pflichtinhalte der Scheidungsfolgenvereinbarung
☑️
Obsorge – Wer erhält die Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder? Gemeinsame oder alleinige Obsorge?
☑️
Kontaktrecht – Regelung des Besuchsrechts des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils
☑️
Kindesunterhalt – Höhe des monatlichen Unterhalts, orientiert an den Regelbedarfssätzen
☑️
Ehegattenunterhalt – Verzicht, befristeter oder unbefristeter Unterhalt
☑️
Ehewohnung – Wer bleibt in der Wohnung? Aufteilung, Ablöse oder Kündigung?
☑️
Vermögensaufteilung – Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
☑️
Schulden – Wer übernimmt welche Verbindlichkeiten? Kreditverträge, Bürgschaften?

Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Punkte zu regeln: den Verbleib des Familienautos, gemeinsame Versicherungen, Abschlagszahlungen und die steuerlichen Folgen der Vermögensübertragung. Je vollständiger die Vereinbarung, desto geringer das Risiko späterer Auseinandersetzungen.

Bindungswirkung der gerichtlich protokollierten SFV

Eine gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung entfaltet erhebliche Bindungswirkung. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (OGH 1 Ob 71/19v, stRsp) klargestellt, dass eine solche Vereinbarung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis nach § 934 ABGB) nicht angefochten werden kann. Wer also nachträglich merkt, dass seine Ausgleichszahlung im Verhältnis zum tatsächlichen Vermögenswert zu niedrig ausgefallen ist, kann sich nicht darauf berufen, dass die Gegenleistung weniger als die Hälfte wert war. Zulässig bleiben dagegen Anfechtungen wegen Irrtums, listiger Irreführung oder Zwang nach den §§ 870 ff ABGB. Das unterstreicht, warum eine vollständige Vermögensoffenlegung und die eigene Rechtsberatung vor der Unterschrift unverzichtbar sind.

Vorsicht bei Mustervereinbarungen aus dem Internet

In Österreich besteht im Scheidungsverfahren kein Anwaltszwang. Das Sparen bei der professionellen Unterstützung ist dennoch oft ein teurer Fehler. Generische Mustervereinbarungen aus dem Internet berücksichtigen weder die aktuelle österreichische Rechtslage noch die individuelle Situation der Ehepartner. Die Komplexität der zu regelnden Inhalte kann überwältigend sein: von der korrekten Berechnung des Kindesunterhalts über die Bewertung von Immobilien bis zur steuerlichen Optimierung der Vermögensübertragung. Diese Fallstricke lassen sich nur mit fachkundiger Beratung vermeiden.

Obsorge, Unterhalt und Vermögensaufteilung

Obsorge und Kontaktrecht

Seit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 ist die gemeinsame Obsorge beider Elternteile der gesetzliche Regelfall. Das bedeutet: Auch nach der Scheidung bleiben grundsätzlich beide Eltern für die Erziehung und das Wohl der Kinder verantwortlich. In der Scheidungsfolgenvereinbarung muss festgelegt werden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich lebt (der „hauptsächlich betreuende Elternteil“).

Das Kontaktrecht des anderen Elternteils wird ebenfalls in der Vereinbarung geregelt. Üblich sind wöchentliche oder vierzehntägige Besuchsregelungen, oft ergänzt um Ferien- und Feiertagsregelungen. Einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, Obsorgemodelle und die Rolle des Pflegschaftsgerichts finden Sie in unserem Hub-Beitrag Obsorge in Österreich 2026.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Regelbedarfssätze werden jährlich vom Bundesministerium für Justiz angepasst. Für 2026 gelten folgende monatliche Richtwerte:

💰 Regelbedarfssätze 2026 (monatlich)
Alter des Kindes Regelbedarf
0–5 Jahre ca. 340 €
6–9 Jahre ca. 430 €
10–14 Jahre ca. 510 €
15–19 Jahre ca. 590 €
Richtwerte, Stand 2026. Der tatsächliche Unterhalt kann je nach Einkommen höher oder niedriger sein. Prozentmethode: 16–22 % des Nettoeinkommens je nach Alter.

Die Regelbedarfssätze sind Richtwerte. Der tatsächliche Unterhaltsanspruch wird nach der sogenannten Prozentmethode berechnet: Je nach Alter des Kindes werden 16 bis 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Die sogenannte „Luxusgrenze“ (Playboygrenze) deckelt den Anspruch beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs. Wie Sie den konkreten Betrag mit Sorgepflichten, Sonderausgaben und Anrechnungen sauber ermitteln, erklärt unser ausführlicher Leitfaden Kindesunterhalt berechnen 2026.

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt nach einvernehmlicher Scheidung gibt es drei Möglichkeiten: gegenseitiger Verzicht, befristeter Unterhalt oder unbefristeter Unterhalt. Da bei der einvernehmlichen Scheidung kein Verschulden festgestellt wird, richtet sich der Unterhalt rein nach der vertraglichen Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung. Welche Unterhaltsformen sich in der Praxis bewähren – und wie hoch die Beträge typischerweise ausfallen – zeigt unser Beitrag Ehegattenunterhalt bei einvernehmlicher Scheidung.

Verzichten beide auf Unterhalt, ist das grundsätzlich zulässig. Ein Unterhaltsverzicht kann jedoch unwirksam sein – etwa wenn ein Partner zum Zeitpunkt des Verzichts nicht über die wirtschaftliche Situation des anderen informiert war oder das Ergebnis grob einseitig ist. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Leitentscheidung 3 Ob 130/10h klargestellt: Der Unterhaltsverzicht ist zwar grundsätzlich wirksam, wird aber an § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) gemessen. Liegt ein grobes Missverhältnis zwischen den Lebensverhältnissen der Ehepartner vor, kann der Verzicht nichtig sein. Wer während der Ehe nicht berufstätig war und Kinder betreut hat, sollte seinen Verzicht besonders sorgfältig prüfen lassen. Welche Grenzen die Rechtsprechung gezogen hat und wie Sie einen tragfähigen Verzicht formulieren, ist im Detail in unserem Beitrag zum nachehelichen Unterhalt und Unterhaltsverzicht dargestellt.

Vermögensaufteilung

Das österreichische Recht unterscheidet bei der Vermögensaufteilung zwischen dem ehelichen Gebrauchsvermögen, den ehelichen Ersparnissen und den sogenannten Sondervermögenswerten. Grundsätzlich gilt: Was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet oder angeschafft wurde, wird aufgeteilt. Eingebrachtes Vermögen, Erbschaften und Schenkungen an nur einen Partner bleiben hingegen grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen (§ 82 EheG).

Infografik
Vermögensaufteilung bei der Scheidung
🔄
Wird aufgeteilt
Eheliches Vermögen

Gemeinsam angeschafftes: Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Ersparnisse, Wertpapiere, Versicherungen

Maßstab: Billigkeit (§ 83 EheG)
🔒
Bleibt ausgenommen
Sondervermögen

Eingebrachtes Vermögen, Erbschaften, Schenkungen, persönliche Gegenstände, Unternehmensanteile

Ausnahme: § 82 EheG
🏠
Sonderregel Ehewohnung
§ 82 Abs 2 EheG

Die Ehewohnung wird auch dann aufgeteilt, wenn sie von nur einem Partner eingebracht wurde – sofern der andere sie dringend benötigt

Wichtige Ausnahme beachten!

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Ehewohnung: Selbst wenn die Wohnung oder das Haus nur einem Partner gehört (etwa durch Einbringung oder Erbschaft), kann das Gericht dem anderen Partner ein Benützungsrecht einräumen, wenn dieser die Wohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend benötigt (§ 82 Abs 2 EheG). Für Immobilieneigentümer bedeutet das: Grundbuchliche Eigentumsverhältnisse allein schützen nicht vor einer Aufteilung der Ehewohnung. Wer sich hier absichern will, sollte sich umfassend über Scheidungsrecht informieren.

Kosten und Dauer der einvernehmlichen Scheidung

Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung setzen sich aus mehreren Posten zusammen. Im Vergleich zur streitigen Scheidung ist sie deutlich günstiger – die Gesamtkosten liegen in der Regel zwischen 500 und 3.000 Euro, je nach Komplexität der Vermögensverhältnisse.

💶 Kostenübersicht einvernehmliche Scheidung (Stand 2026)
Kostenposten Betrag (ca.)
Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr TP 12 GGG) rund 330–340 €
Beglaubigung der Vereinbarung (Notar) 100–300 €
Anwaltliche Beratung / Vertretung 800–2.500 €
Grundbuch-Eintragungsgebühr (TP 9 lit b Z 1 GGG) 1,1 % vom Wert
Stand 2026. Die Gerichtsgebühren werden laufend valorisiert. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Gebührenordnung des BMJ (§ 31a GGG). Anwaltskosten variieren je nach Umfang und Komplexität.

Die Pauschalgebühr für den einvernehmlichen Scheidungsantrag bewegt sich 2026 nach TP 12 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in einem Korridor von rund 330 bis 340 Euro. Sie wird einmalig fällig und deckt das gesamte Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht ab. Bei der streitigen Scheidung richtet sich die Gebühr dagegen nach dem Streitwert und kann schnell ein Vielfaches betragen. Hinweis: Die Gerichtsgebühren werden laufend valorisiert. Der Bundesminister für Justiz kann die Sätze nach § 31a GGG per Verordnung anpassen – maßgeblich ist immer die jeweils aktuelle Gebührenordnung des BMJ.

Grundbuch und § 26a GGG: Die wichtigste Begünstigung für Immobilienpaare

Wer im Zuge der Scheidung eine gemeinsame Liegenschaft auf einen Partner überträgt, muss die Übertragung im Grundbuch eintragen lassen. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG beträgt 1,1 Prozent vom Wert des einzutragenden Rechts. Hier greift eine praktisch sehr wertvolle Begünstigung: § 26a GGG erlaubt bei Liegenschaftsübertragungen zwischen Ehegatten im Rahmen der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG eine reduzierte Bemessungsgrundlage. Statt des Verkehrswerts wird der dreifache Einheitswert herangezogen – höchstens jedoch 30 Prozent des Verkehrswerts. Bei typischen Wohnimmobilien kann das die Eintragungsgebühr um 60 bis 80 Prozent senken.

Wichtig: Die Begünstigung greift nur, wenn die Übertragung tatsächlich als Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens erfolgt. Wer die Liegenschaft erst Monate nach der Scheidung außerhalb dieses Rahmens überträgt, verliert den Vorteil. Wird zusätzlich ein Pfandrecht zur Besicherung einer Ausgleichszahlung eingetragen, fällt eine eigene Pfandrechts-Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG in Höhe von 1,2 Prozent an. Diese Posten gehören sauber in die Gesamtkostenrechnung – sie entscheiden mitunter, welche Übergabevariante wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die Dauer des gesamten Verfahrens – von der Antragstellung bis zur Rechtskraft des Beschlusses – beträgt in der Regel vier bis zwölf Wochen. In Salzburg und anderen kleineren Bezirksgerichten geht es oft schneller als in Wien, wo die Wartezeiten auf einen Verhandlungstermin länger sein können.

💡 Praxistipp: Zwei Anwälte bei ungleichen Verhältnissen

Bei einfachen Verhältnissen – keine Immobilien, kein größeres Vermögen – reicht es oft, wenn ein Anwalt die Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt und der andere Ehegatte eine kurze Einzelberatung einholt. Bei ungleichen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen sowie bei Immobilienbesitz ist die getrennte Vertretung durch zwei Anwälte der sicherere Weg. Das verhindert Interessenkonflikte, schützt beide Seiten vor Nachverfahren und wahrt die Anforderungen des Standesrechts (§ 10 RAO).

Steuerliche Aspekte bei der Scheidung

Die Vermögensübertragung im Rahmen einer Scheidung kann steuerliche Konsequenzen haben. Diese werden in der Praxis häufig übersehen – mit teuren Folgen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Grunderwerbsteuer: Die Übertragung von Immobilien zwischen Ehepartnern im Rahmen der Scheidung unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (GrESt). Allerdings sieht § 7 Abs 1 Z 1 GrEStG eine Befreiung für Übertragungen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vor. Diese Befreiung greift nur, wenn die Übertragung tatsächlich als Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgt und vom Gericht genehmigt wird.

Immobilienertragssteuer (ImmoESt): Wird eine gemeinsame Immobilie im Zuge der Scheidung verkauft und der Erlös geteilt, fällt für den Veräußerungsgewinn die Immobilienertragssteuer von 30 Prozent an. Die Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG) kann greifen, wenn die Immobilie seit der Anschaffung durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser spätestens ein Jahr nach dem Verkauf aufgegeben wird.

Ehegattenunterhalt und Steuer: Geleisteter Ehegattenunterhalt ist für den Zahlenden steuerlich nicht absetzbar. Für den Empfänger ist er steuerfrei. Eine Ausnahme besteht bei der sogenannten Realteilung: Wird Vermögen statt Geldzahlungen übertragen, können andere steuerliche Regelungen greifen.

Stolpersteine und häufige Fehler

Die einvernehmliche Scheidung wirkt auf den ersten Blick unkompliziert. In der Praxis zeigen sich jedoch immer wieder dieselben Fehler, die zu ungünstigen Ergebnissen oder langwierigen Nachverfahren führen.

Mustervereinbarungen aus dem Internet verwenden

Generische Vorlagen spiegeln selten die österreichische Rechtslage wider und berücksichtigen nicht die individuelle Situation. Fehlende oder unwirksame Klauseln können Jahre später zu teuren Nachverfahren führen.

Emotionale Entscheidungen unter Zeitdruck

Wer „nur schnell fertig werden will“, unterschreibt oft eine Vereinbarung, die langfristig nachteilig ist. Gerade bei Unterhaltsverzicht oder der Übernahme gemeinsamer Schulden ist kühler Kopf gefragt.

Falsche Freundlichkeit und versteckte Vermögenswerte

Nicht jede einvernehmliche Scheidung ist tatsächlich einvernehmlich. Manchmal nutzt ein Partner die vermeintlich kooperative Atmosphäre, um finanzielle Informationen zurückzuhalten oder den anderen unter Druck zu setzen. Eine anwaltliche Begleitung deckt solche Strategien auf.

Unvollständige Vermögensoffenlegung

Wer nicht alle Vermögenswerte, Konten und Versicherungen offenlegt, riskiert, dass die Vereinbarung später angefochten wird. Vollständige Transparenz ist die Grundlage jeder fairen Einigung – und Voraussetzung dafür, dass ein späterer Anfechtungsgrund nach §§ 870 ff ABGB ausscheidet.

Steuerliche Folgen ignorieren

Die Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen kann Grunderwerbsteuer, Immobilienertragssteuer oder andere Abgaben auslösen. Wer diese nicht vorab berechnet – und die Begünstigung nach § 26a GGG nicht nutzt – erlebt böse Überraschungen.

Kindesunterhalt zu niedrig ansetzen

Das Gericht prüft, ob der vereinbarte Kindesunterhalt angemessen ist. Liegt er unter den Regelbedarfssätzen, wird die Vereinbarung nicht genehmigt. Auch spätere Unterhaltsanpassungen an gestiegene Lebenskosten werden oft vergessen.

💡 Praxistipp: Offene Kommunikation mit dem Anwalt

Erzählen Sie Ihrem Anwalt alles – auch Dinge, die Ihnen unangenehm sind. Nur mit vollständiger Information kann eine Vereinbarung erstellt werden, die vor Gericht Bestand hat und Ihre Interessen schützt. Verschweigen Sie weder Schulden noch Vermögenswerte, weder eine neue Beziehung noch informelle Absprachen mit dem Ex-Partner. Was einmal protokolliert und gerichtlich genehmigt ist, lässt sich wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) nicht mehr anfechten – das hat der OGH in 1 Ob 71/19v klargestellt.

Sonderfälle in der Praxis

Einvernehmliche Scheidung mit Immobilieneigentum

Besitzen die Ehepartner gemeinsame Immobilien, wird die Scheidungsfolgenvereinbarung deutlich komplexer. Es gibt drei Grundoptionen: Ein Partner übernimmt die Immobilie und zahlt den anderen aus, die Immobilie wird verkauft und der Erlös geteilt, oder es wird ein befristetes Wohnrecht vereinbart. Bei der Übernahme durch einen Partner muss der Wert der Immobilie ermittelt werden – idealerweise durch ein Sachverständigengutachten. Dazu kommen die grundbuchliche Übertragung, die Abwicklung eines allfälligen Hypothekarkredits, die Nutzung der Begünstigung nach § 26a GGG und die steuerliche Beurteilung der Transaktion. Für Salzburger Paare mit Eigentumsobjekten in zentraler Lage sind das oft die wirtschaftlich gewichtigsten Punkte der gesamten Scheidung.

Scheidung ohne Anwalt – ist das ratsam?

In Österreich besteht im Verfahren der einvernehmlichen Scheidung kein Anwaltszwang. Beide Ehepartner können den Antrag selbst beim Bezirksgericht einbringen. Allerdings gilt: Die Komplexität der zu regelnden Inhalte kann überwältigend sein. Was auf den ersten Blick nach einer einfachen Vereinbarung aussieht, birgt rechtliche Fallstricke bei der Unterhaltsberechnung, der Bewertung von Vermögenswerten und der Formulierung gerichtsfester Klauseln. In unserer Kanzleipraxis sehen wir regelmäßig, dass professionelle Unterstützung die Gesamtkosten einer Scheidung langfristig senkt – weil Fehler in der Vereinbarung vermieden werden, die sonst in teuren Nachverfahren korrigiert werden müssen.

Von einvernehmlich zu streitig – und umgekehrt

Nicht selten beginnt eine Scheidung als einvernehmliches Verfahren und scheitert dann an einem Streitpunkt – etwa der Bewertung einer Immobilie oder der Höhe des Ehegattenunterhalts. In diesem Fall kann der gemeinsame Antrag zurückgezogen und eine streitige Scheidung eingeleitet werden. Umgekehrt kann eine zunächst streitig eingeleitete Scheidung jederzeit in eine einvernehmliche umgewandelt werden, wenn sich die Partner doch einigen. Der Übergang ist in beide Richtungen möglich und in der Praxis keine Seltenheit.

Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung in Österreich?
Von der Antragstellung bis zum rechtskräftigen Beschluss vergehen in der Regel vier bis zwölf Wochen. Die Dauer hängt vor allem von der Auslastung des zuständigen Bezirksgerichts ab. Ist die Scheidungsfolgenvereinbarung vollständig und mängelfrei, kann die Verhandlung bereits beim ersten Termin abgeschlossen werden.
Darf ein Anwalt beide Ehegatten vertreten?
Nein. Das Verbot widerstreitender Interessen nach § 10 Abs 1 RAO und das Doppelvertretungsverbot nach § 10 RL-BA 2015 untersagen die gleichzeitige Vertretung beider Ehepartner. Ein Anwalt vertritt einen Ehegatten und entwirft die Scheidungsfolgenvereinbarung – der andere Ehegatte lässt sich vor der Unterschrift von einem zweiten Anwalt beraten. Alternativ ist Mediation (ohne Parteivertretung) möglich. Verstöße sind disziplinarrechtlich sanktioniert (§ 39 DSt).
Kann die Scheidungsvereinbarung nachträglich geändert werden?
Grundsätzlich ist die gerichtlich genehmigte Vereinbarung bindend. Eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) ist nach OGH 1 Ob 71/19v ausgeschlossen. Zulässig bleiben Irrtum, listige Irreführung und Zwang nach §§ 870 ff ABGB. Kindesunterhaltsregelungen können bei geänderten Verhältnissen leichter angepasst werden als Vermögensvereinbarungen.
📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG erfordert: unheilbare Zerrüttung, 6 Monate Getrenntleben, gemeinsamer Antrag und eine vollständige Scheidungsfolgenvereinbarung.
2. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Herzstück: Sie regelt Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Vermögensaufteilung verbindlich – mit Bindungswirkung auch gegen spätere Neubewertungen (OGH 1 Ob 71/19v).
3. Gerichtsgebühr 2026: rund 330 bis 340 Euro Pauschalgebühr nach TP 12 GGG. Gesamtkosten mit Anwalt: typischerweise 500 bis 3.000 Euro. Dauer: 4 bis 12 Wochen.
4. Kein Anwaltszwang – aber: Ein Anwalt vertritt nur einen Ehegatten (§ 10 RAO). Die Begünstigung nach § 26a GGG senkt bei Liegenschaftsübertragungen die Grundbuch-Eintragungsgebühr erheblich.
5. Häufige Stolpersteine: Internet-Musterverträge, Unterhaltsverzicht ohne Sittenwidrigkeitsprüfung (OGH 3 Ob 130/10h), unvollständige Vermögensoffenlegung und ignorierte Steuerfolgen.

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Bei Brandauer Rechtsanwälte begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess der einvernehmlichen Scheidung – von der ersten Beratung über die Erstellung oder Prüfung der Scheidungsfolgenvereinbarung bis zur Vertretung am Bezirksgericht. Wir achten darauf, dass Ihre Vereinbarung den Anforderungen der §§ 55a EheG und 81 ff EheG entspricht, dass Ihre Interessen bei Obsorge, Unterhalt und Vermögensaufteilung gewahrt bleiben und dass gebührenrechtliche Vorteile wie die Begünstigung nach § 26a GGG genutzt werden. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Rechtsstand: April 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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