Thumbnail Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitsrecht Basics für Arbeitgeber in Österreich

Als Arbeitgeber in Österreich bewegen Sie sich in einem dichten Netz aus Gesetzen, Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen. Vom Dienstvertrag über die Probezeit bis zur Kündigung – an jeder Stelle lauern Fristen, Formvorschriften und Stolperfallen. Fehler im Arbeitsrecht sind teuer: Falsche Kündigungen kosten Entschädigung, mangelhafte Dienstzettel führen zu Verwaltungsstrafen und unwirksame Konkurrenzklauseln schützen Ihr Unternehmen nicht. Dieser Beitrag gibt Ihnen als Arbeitgeber einen strukturierten Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Grundlagen in Österreich – mit den Neuerungen für 2026.

Der Dienstvertrag: Pflichtinhalte und Dienstzettel

Ein Dienstvertrag kann in Österreich grundsätzlich formfrei – also auch mündlich – abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen ist die Schriftform aber dringend zu empfehlen. Unabhängig davon sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszuhändigen (§ 2 AVRAG). Seit der Umsetzung der EU-Transparenz-Richtlinie (August 2024) enthält der Dienstzettel deutlich mehr Pflichtangaben als früher.

📋 Pflichtangaben im Dienstzettel (§ 2 AVRAG)
Seit August 2024 erweiterte Informationspflichten
1
Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
2
Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei Befristung auch das Ende
3
Dauer der Probezeit (falls vereinbart)
4
Arbeitsort oder Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte
5
Einstufung in das Gehaltsschema und Grundgehalt/Lohn, Sonderzahlungen, Fälligkeit
6
Ausmaß der Normalarbeitszeit, Überstundenregelung
7
Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen und -termine
8
Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrags und der Betriebsvereinbarung
9
Neu seit 2024: Name der BV-Kasse (Abfertigung Neu), Hinweis auf Kündigungsverfahren, Angabe der Fortbildungsansprüche
Bei Nichtaushändigung droht eine Verwaltungsstrafe bis € 436 pro Dienstzettel (§ 7a AVRAG).

Probezeit und Befristung

Die Probezeit darf in Österreich maximal einen Monat betragen (§ 19 Abs 2 AngG). Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden – ohne Kündigungsfrist. Die Probezeit muss allerdings ausdrücklich vereinbart sein (im Dienstvertrag oder durch Kollektivvertrag). Fehlt die Vereinbarung, gilt keine Probezeit.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet das Dienstverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit – eine Kündigung ist grundsätzlich nicht nötig. Allerdings: Wiederholte Befristungen ohne sachlichen Grund (sogenannte Kettenbefristungen) sind unzulässig und können dazu führen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis als unbefristet einstuft. Ein sachlicher Grund liegt etwa bei Saisonarbeit, Karenzvertretung oder Projektarbeit vor.

Arbeitszeit, Überstunden und All-In-Verträge

Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt in Österreich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 3 AZG). Viele Kollektivverträge sehen kürzere Arbeitszeiten vor (z. B. 38,5 Stunden). Was darüber hinausgeht, sind Überstunden – und die kosten: Der gesetzliche Zuschlag beträgt mindestens 50 % (§ 10 AZG). Für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten noch höhere Zuschläge.

✅ Echter All-In-Vertrag
→ Grundgehalt über KV-Minimum
→ Deckungsprüfung: All-In muss tatsächlich geleistete Überstunden abdecken
→ Dokumentation der Arbeitszeit Pflicht
Tipp: Jährliche Deckungsprüfung durchführen – bei Nachzahlungsrisiko nachverhandeln
⚠️ Unwirksamer All-In-Vertrag
→ Grundgehalt liegt am oder unter KV-Minimum
→ Keine oder unrealistische Überstundenpauschale
→ Keine Deckungsprüfung = Nachzahlung droht
Risiko: Arbeitnehmer kann bis zu 3 Jahre rückwirkend Überstundenzuschläge nachfordern

All-In-Verträge sind in Österreich zulässig, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Das Grundgehalt muss deutlich über dem Kollektivvertrag liegen, damit die Differenz die tatsächlich geleisteten Überstunden abdeckt. Ist das nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer einen Nachforderungsanspruch – bis zu drei Jahre rückwirkend. Eine regelmäßige Deckungsprüfung ist deshalb Pflicht.

Kündigung durch den Arbeitgeber: Fristen und Termine

Das Kündigungsrecht wurde seit Oktober 2021 für Arbeiter und Angestellte weitgehend angeglichen. Die Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses:

⏱️ Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung
§ 20 AngG – seit 1.10.2021 auch für Arbeiter (§ 1159 ABGB)
Dienstjahre Kündigungsfrist
0–2 Jahre6 Wochen
ab dem 3. Jahr2 Monate
ab dem 6. Jahr3 Monate
ab dem 16. Jahr4 Monate
ab dem 26. Jahr5 Monate
Kündigungstermine: Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.), sofern nicht im Dienstvertrag zum 15. oder Monatsletzten vereinbart. Der Arbeitnehmer kann mit 1 Monat Frist jeweils zum Monatsletzten kündigen.

Wichtig: Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann angefochten werden – wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 ArbVG) oder wegen verpöntem Motiv (z. B. Gewerkschaftszugehörigkeit, Geltendmachung von Ansprüchen). Für besonders geschützte Personen – Betriebsräte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternkarenz, Präsenz-/Zivildiener, begünstigte Behinderte – gelten zusätzliche Kündigungsbeschränkungen, teilweise mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.

Entlassung: Wann ist sie berechtigt?

Die Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitnehmers zulässig. Sie muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden – schon eine Verzögerung um wenige Tage kann die Entlassung unwirksam machen. Entlassungsgründe nach § 27 AngG sind unter anderem Untreue, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, beharrliche Pflichtverletzung, Tätlichkeiten oder strafbare Handlungen gegen den Arbeitgeber.

Jede Entlassung – auch eine unberechtigte – beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Ist die Entlassung unberechtigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung (das Entgelt bis zum fiktiven Ende bei ordnungsgemäßer Kündigung), Urlaubsersatzleistung und gegebenenfalls Abfertigung. Das Risiko einer unberechtigten Entlassung ist also erheblich. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie eine Entlassung aussprechen.

Einvernehmliche Auflösung

Die einvernehmliche Auflösung ist in der Praxis oft die eleganteste Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem frei gewählten Zeitpunkt – ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Die Vereinbarung ist formfrei, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Klären Sie darin auch offene Ansprüche (Resturlaub, Abfertigung, Konkurrenzklausel, Rückgabe von Dienstwagen/Laptop). Für geschützte Personengruppen (Schwangere, Karenzierte) gelten besondere Formvorschriften – hier ist eine Rechtsbelehrung durch Arbeitsgericht oder Arbeiterkammer erforderlich.

Abfertigung Neu: Wie das System funktioniert

Für alle Arbeitsverhältnisse, die seit 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt das System der Abfertigung Neu (BMSVG). Der Arbeitgeber zahlt monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts (inklusive Sonderzahlungen) an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse). Die Beiträge werden über den Krankenversicherungsträger eingehoben.

💡 Praxistipp: Abfertigung Neu geht nie verloren
Anders als bei der alten Abfertigung geht der Anspruch bei der Abfertigung Neu nie verloren – auch nicht bei Selbstkündigung. Das angesparte Kapital bleibt in der BV-Kasse erhalten und wächst beim nächsten Arbeitgeber weiter an. Ein Auszahlungsanspruch besteht allerdings erst nach drei Einzahlungsjahren und nur bei bestimmten Beendigungsarten (Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung, berechtigter Austritt). Bei Selbstkündigung kann der Arbeitnehmer das Geld nicht auszahlen lassen – es bleibt aber in der Kasse liegen.

Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenrückersatz

Eine Konkurrenzklausel (§ 36 AngG) verbietet dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in der selben Branche tätig zu werden. Sie ist nur wirksam, wenn das letzte Monatsentgelt über der 22-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung liegt (2026: ca. € 4.270 brutto). Die Klausel darf maximal ein Jahr dauern und gilt nicht bei Arbeitgeberkündigung (außer der Arbeitgeber bietet Karenzentschädigung an) oder bei berechtigtem Austritt des Arbeitnehmers. Eine unwirksame Konkurrenzklausel schützt Sie also nicht – prüfen Sie die Voraussetzungen genau.

Beim Ausbildungskostenrückersatz kann der Arbeitgeber Kosten einer „besonderen Ausbildung“ zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb eines vereinbarten Zeitraums verlässt. Die Rückzahlungsverpflichtung muss schriftlich vereinbart sein, darf maximal 4–5 Jahre laufen und muss sich aliquot (monatsweise) verringern. Routine-Einschulungen oder Pflichtfortbildungen sind nicht rückforderbar.

Neuerungen 2026: Was sich für Arbeitgeber ändert

🆕 Arbeitsrechtliche Neuerungen 2026
Thema Was ändert sich?
SV-AnmeldungAngabe der vereinbarten Wochenstunden bei Anmeldung zur Sozialversicherung ist ab 2026 Pflicht
ÜberstundenfreibetragBis zu € 170/Monat steuerfrei (max. 15 Überstunden). Sonn-/Feiertagsarbeit bis € 400/Monat steuerfrei
Weiterbildungszeit (neu)Bildungskarenz wird durch strengeres Modell ersetzt: 12 Monate Mindestbeschäftigungsdauer, 15 % AG-Beteiligung ab € 3.255 brutto
TeilpensionNeues Modell ab 1.1.2026: Arbeitszeitreduktion 25–75 % bei anteiliger Pension. Altersteilzeit wird schrittweise verkürzt
Freie DienstnehmerErstmals KV-Fähigkeit für freie Dienstnehmer. 4-Wochen-Kündigungsfrist (ab 3. Dienstjahr: 6 Wochen)
EU-EntgelttransparenzBis 7. Juni 2026 umzusetzen: Auskunftsrecht der Arbeitnehmer über Entgeltniveau, Berichtspflicht ab 250 Beschäftigten

Häufige Fehler von Arbeitgebern

Kündigung zum falschen Termin aussprechen
Ohne Vereinbarung im Dienstvertrag kann der Arbeitgeber nur zu den Quartalsenden kündigen – nicht zum Monatsletzten. Die Folge: Das Arbeitsverhältnis dauert bis zum nächsten zulässigen Termin, der Arbeitgeber zahlt weiter.
Entlassung verspätet aussprechen
Eine Entlassung muss unverzüglich erfolgen – in der Regel innerhalb weniger Tage. Wer zu lange zuwartet, verliert den Entlassungsgrund. Die unberechtigte Entlassung kostet Kündigungsentschädigung und Schadenersatz.
All-In-Vertrag ohne Deckungsprüfung
Ein All-In-Gehalt, das die tatsächlichen Überstunden nicht abdeckt, führt zu Nachforderungen – bis zu 3 Jahre rückwirkend. Mindestens einmal jährlich muss geprüft werden, ob das Entgelt die geleisteten Überstunden tatsächlich abdeckt.
Kündigungsschutz geschützter Personen missachten
Schwangere, Betriebsräte, Arbeitnehmer in Karenz oder Präsenzdiener genießen besonderen Kündigungsschutz. Wer hier ohne gerichtliche Zustimmung kündigt, riskiert Anfechtung und Wiedereinstellung.
Konkurrenzklausel bei zu geringem Entgelt vereinbaren
Die Entgeltgrenze für wirksame Konkurrenzklauseln liegt 2026 bei ca. € 4.270 brutto/Monat. Bei niedrigerem Gehalt ist die Klausel automatisch unwirksam – und schützt Sie nicht vor abwandernden Mitarbeitern.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Der Dienstzettel muss seit 2024 erweiterte Pflichtangaben enthalten (§ 2 AVRAG). Nichtaushändigung = Verwaltungsstrafe.
2. Die Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung sind nach Dienstjahren gestaffelt (6 Wochen bis 5 Monate). Kündigungstermine beachten!
3. Eine Entlassung muss unverzüglich und nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten erfolgen. Unberechtigte Entlassung = Kündigungsentschädigung.
4. Abfertigung Neu: 1,53 % des Bruttoentgelts monatlich an die BV-Kasse. Der Anspruch geht nie verloren.
5. All-In-Verträge brauchen regelmäßige Deckungsprüfung. Konkurrenzklauseln gelten erst ab ca. € 4.270 brutto.
6. 2026 bringt: Arbeitszeitangabe bei SV-Anmeldung, neue Überstundenfreibeträge, Weiterbildungszeit, Teilpension und EU-Entgelttransparenz.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie einen Dienstvertrag gestalten, eine Kündigung aussprechen oder Ihre bestehenden Arbeitsverträge auf Risiken prüfen lassen möchten: Wir beraten Arbeitgeber zu allen arbeitsrechtlichen Fragen – vom einzelnen Vertrag bis zur Umstrukturierung. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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