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Bestellerprinzip Österreich – Wer zahlt die Maklerprovision bei der Vermietung?

Seit 1. Juli 2023 gilt in Österreich das Bestellerprinzip bei Mietwohnungen – und damit eine grundlegende Änderung für Makler, Vermieter und Mieter. Die Kernregel klingt einfach: Wer den Makler zuerst beauftragt, zahlt die Provision. Doch was passiert, wenn ein Vermieter den Makler mit der Vermietung beauftragt und gleichzeitig ein Wohnungssuchender denselben Makler mit einem Suchauftrag betraut? Kann der Makler in dieser Konstellation von beiden Seiten kassieren? Die Antwort ist differenzierter, als oft dargestellt. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage nach § 17a MaklerG, zeigt die entscheidende Rolle der Beauftragungsreihenfolge und gibt Handlungsempfehlungen für alle Beteiligten.

Was ist das Bestellerprinzip? – Grundlagen nach § 17a MaklerG

Das Bestellerprinzip – juristisch korrekt: Erstauftraggeberprinzip – wurde mit dem Maklergesetz-Änderungsgesetz (MaklerG-ÄG) eingeführt und gilt seit dem 1. Juli 2023 für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Maklerverträge. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 17a MaklerG.

Der Grundgedanke ist schnell erklärt: Bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen zahlt die Maklerprovision derjenige, der den Makler als Erster beauftragt hat. In der Praxis ist das fast immer der Vermieter, weil er den Makler mit der Mietersuche betraut. Der Mieter soll dadurch finanziell entlastet werden.

Infografik
Das Bestellerprinzip im Überblick
Geltungsbereich des § 17a MaklerG
🏠
Gilt für
Wohnungsmiete

Mietwohnungen, Einfamilienhäuser – im Voll-, Teil- und Vollausnahmebereich des MRG.

Seit 1. Juli 2023
🚫
Gilt nicht für
Ausgenommen

Kaufverträge, Geschäftsraummieten, Büros, Dienstwohnungen (§ 1 Abs 2 Z 2 MRG).

Doppelmakler dort weiterhin möglich
⚖️
Kernregel
§ 17a MaklerG

Wer den Makler zuerst beauftragt, zahlt. Im Regelfall nur eine Seite – Ausnahme bei echtem Suchauftrag möglich.

Zwingend – nicht abdingbar

Wichtig: Das Bestellerprinzip ist zwingendes Recht. § 17a MaklerG wurde ausdrücklich in den Katalog der nicht abdingbaren Bestimmungen aufgenommen (§ 18 MaklerG). Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam. Verstöße können mit Verwaltungsstrafen von bis zu 3.600 Euro geahndet werden.

Wer ist Erstauftraggeber? – Die zentrale Weichenstellung

Die gesamte Provisionsfrage dreht sich um einen einzigen Punkt: Wer hat den Makler zuerst beauftragt? § 17a MaklerG unterscheidet zwei grundlegende Konstellationen.

Vermieter als Erstauftraggeber
§ 17a Abs 1 MaklerG – Regelfall

Der Vermieter beauftragt den Makler mit der Mietersuche. Der Makler inseriert die Wohnung und sucht passende Interessenten.

Folge: Eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden ist jedenfalls ausgeschlossen. Nur der Vermieter zahlt.

Praxis: Das ist der Standardfall. Rund 95 % aller Makleraufträge im Mietbereich kommen vom Vermieter.
Mieter als Erstauftraggeber
§ 17a Abs 2 MaklerG – Ausnahme

Der Wohnungssuchende erteilt dem Makler einen Suchauftrag. Der Makler sucht aktiv nach einer geeigneten Wohnung, die er noch nicht im Portfolio hat.

Folge: Der Mieter zahlt die Provision – aber nur, wenn kein Ausschlussgrund nach § 17a Abs 3 vorliegt.

Achtung: Strenge Voraussetzungen. Selbst hier gibt es Konstellationen, in denen der Mieter nicht zahlen muss.

Entscheidend ist die zeitliche Reihenfolge der Beauftragung. Der Makler ist verpflichtet, jeden Maklervertrag über die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags unter Beifügung des Datums schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten (§ 17a Abs 4 MaklerG). Bei Geltendmachung eines Provisionsanspruchs gegenüber dem Mieter muss der Makler nachweisen, dass weder ein Fall des Abs 1 noch des Abs 3 vorliegt.

Suchauftrag des Mieters: Wann zahlt der Wohnungssuchende?

Der Suchauftrag ist die einzige Konstellation, in der ein Mieter nach dem Bestellerprinzip zur Provision verpflichtet werden kann. Doch die Hürden sind hoch.

Ein wirksamer Suchauftrag setzt voraus, dass der Wohnungssuchende den Makler von sich aus kontaktiert und ihm den Auftrag erteilt, eine Wohnung zu finden, die bestimmten Kriterien entspricht. Der Makler muss dann auf Basis dieses Auftrags aktiv tätig werden und eine Wohnung finden, die er nicht bereits im Auftrag eines Vermieters im Portfolio hat.

📋 Voraussetzungen für einen wirksamen Suchauftrag
§ 17a Abs 2 bis 4 MaklerG
1
Initiative geht vom Mieter aus – Der Wohnungssuchende wendet sich eigenständig an den Makler, nicht umgekehrt.
2
Schriftlicher Maklervertrag – Der Vertrag muss schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten werden, mit Datum.
3
Provision ausdrücklich vereinbart – Die Provisionspflicht muss vor der Tätigkeit des Maklers klar vereinbart sein.
4
Wohnung nicht im Portfolio – Die vermittelte Wohnung darf nicht bereits vom Makler im Auftrag eines Vermieters angeboten werden.
5
Kein Ausschlussgrund – Keiner der drei Ausschlussgründe nach § 17a Abs 3 MaklerG darf vorliegen (dazu gleich mehr).
💡 Praxistipp: Suchauftrag korrekt dokumentieren
In unserer Kanzleipraxis sehen wir immer wieder Suchaufträge, die vor Gericht nicht standhalten. Achten Sie als Makler auf eine lückenlose Dokumentation: Datum des Erstkontakts, schriftlicher Maklervertrag mit klarer Provisionsvereinbarung, Nachweis, dass die vermittelte Wohnung nicht bereits im Bestand war. Ohne diese Unterlagen ist der Provisionsanspruch gegenüber dem Mieter praktisch nicht durchsetzbar.

Provision von beiden Seiten – geht das noch?

Das ist die Kernfrage, die uns in der Beratung häufig gestellt wird – besonders von Maklern: Ein Vermieter beauftragt mich, seine Wohnung zu vermieten. Gleichzeitig hat ein Wohnungssuchender mir einen Suchauftrag erteilt. Wenn ich die beiden zusammenbringe – kann ich von beiden Provision verlangen?

Die Antwort hängt davon ab, wer Erstauftraggeber ist – und ist differenzierter, als auf den ersten Blick vermutet.

Regelfall: Vermieter beauftragt zuerst – nur er zahlt

Wenn der Vermieter den Makler zuerst beauftragt hat, ist eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden nach § 17a Abs 1 MaklerG jedenfalls ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter danach ebenfalls einen Maklervertrag abschließt. Dieser kann nur unentgeltlich sein. In dieser – bei weitem häufigsten – Konstellation ist eine Provision von beiden Seiten klar ausgeschlossen.

Sonderfall: Mieter beauftragt zuerst – dann kann auch der Vermieter zahlen

Hier wird es juristisch spannend. Wird der Maklervertrag mit dem Wohnungssuchenden als erstem abgeschlossen und liegt ein echter Suchauftrag vor, kann der Makler gemäß § 5 MaklerG weiterhin als Doppelmakler tätig werden – und grundsätzlich auch mit dem Vermieter eine entgeltliche Provisionsvereinbarung abschließen. So sieht es auch die von WKO und ÖVI herausgegebene Nebenkostenübersicht für Mietwohnungen.

In dieser – in der Praxis seltenen – Konstellation ist es also theoretisch möglich, dass ein Makler sowohl vom Mieter (als Erstauftraggeber) als auch vom Vermieter (als zweitem Auftraggeber) eine Provision erhält. Der Wohnungssuchende kann allerdings vertraglich vereinbaren, dass der Makler nur in seinem Auftrag tätig werden darf – was die Doppeltätigkeit und damit auch die doppelte Provision ausschließen würde.

💡 Praxistipp: Warum der Doppelprovisionsfall dennoch selten ist
Die praktischen Hürden für eine beidseitige Provision sind enorm. Erstens muss der Mieter tatsächlich zuerst den Makler beauftragt haben. Zweitens darf die Wohnung nicht bereits im Portfolio des Maklers gewesen oder mit Einverständnis des Vermieters beworben worden sein – sonst greift der Ausschlussgrund nach § 17a Abs 3 Z 3. Drittens darf kein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Vermieter bestehen. In der Praxis führen diese Voraussetzungen dazu, dass die Konstellation äußerst selten vorkommt. Typisch wäre sie etwa bei einem reinen „Suchmakler“, der auf eigene Faust eine Wohnung aufspürt, die nirgends inseriert ist, und dann separat mit dem Vermieter verhandelt.
⚖️ Doppelmaklertätigkeit bei Mietwohnungen: Vor und nach dem Bestellerprinzip
Aspekt Vor 1.7.2023 Seit 1.7.2023
Doppeltätigkeit erlaubt? Ja, beidseitig entgeltlich Ja, weiterhin erlaubt (§ 5 MaklerG)
Provision von beiden Seiten? Ja, üblich Nur wenn Mieter Erstauftraggeber ist und kein Ausschlussgrund greift – in der Praxis selten
Vermieter zuerst → Mieter zahlt? Ja, üblich Nein – ausgeschlossen (§ 17a Abs 1)
Wer zahlt typischerweise? Oft nur der Mieter Fast immer nur der Vermieter
Hinweis: Das Erstauftraggeberprinzip betrifft nur die Provisionszahlung. Die Doppeltätigkeit an sich bleibt erlaubt.

Das typische Maklerszenario: Vermieter und Mietsuchender beauftragen denselben Makler

Zurück zur Ausgangsfrage: Ein Vermieter beauftragt den Makler, seine Wohnung zu vermieten. Ein Wohnungssuchender erteilt demselben Makler einen Suchauftrag. Der Makler bringt beide zusammen. Hier kommt es auf die Reihenfolge an.

Hat der Vermieter zuerst beauftragt – und das ist der Standardfall –, zahlt ausschließlich er. Der Mieter ist geschützt, egal ob er parallel auch einen Maklervertrag hat. Hat hingegen der Mieter nachweislich zuerst beauftragt, der Makler die Wohnung auf eigene Faust und ohne vorherige Bewerbung aufgespürt und dann zusätzlich mit dem Vermieter kontrahiert, wäre eine Provision von beiden Seiten grundsätzlich zulässig. Diese Konstellation ist aber an so strenge Voraussetzungen geknüpft, dass sie in der Praxis eine seltene Ausnahme darstellt.

Ein weiterer Sonderfall: Wenn zwei verschiedene Makler beteiligt sind – etwa ein Suchmakler für den Mieter und ein Vermietungsmakler für den Vermieter – und es zum sogenannten Gemeinschaftsgeschäft kommt, kann jeder Makler von seinem jeweiligen Auftraggeber Provision verlangen. Hier handelt es sich aber nicht um eine Doppelmaklertätigkeit einer einzigen Person, sondern um zwei getrennte Maklerverhältnisse.

Umgehungsschutz und Ausschlussgründe

Der Gesetzgeber hat den Umgehungsschutz ernst genommen. Selbst wenn der Wohnungssuchende formal als Erstauftraggeber auftritt, greift die Provisionspflicht nicht, wenn einer der drei Ausschlussgründe nach § 17a Abs 3 MaklerG vorliegt.

🛡️ Die drei Ausschlussgründe nach § 17a Abs 3 MaklerG
Auch wenn der Mieter Erstauftraggeber ist, darf der Makler keine Provision verlangen, wenn:
1
Wirtschaftliche Verflechtung – Der Vermieter oder Verwalter ist am Maklerunternehmen beteiligt, der Makler am Unternehmen des Vermieters/Verwalters beteiligt, oder ein Organwalter des einen auch Organwalter des anderen ist (§ 17a Abs 3 Z 1).
2
Bewusstes Abstandnehmen – Der Vermieter oder Verwalter hat bewusst keinen Maklervertrag abgeschlossen, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird (§ 17a Abs 3 Z 2).
3
Wohnung bereits beworben – Der Makler hat die Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis beworben (§ 17a Abs 3 Z 3).

Gerade der dritte Ausschlussgrund hat es in sich: Sobald der Makler eine Wohnung mit Wissen des Vermieters in irgendeiner Form bewirbt – sei es auf einer Plattform, der eigenen Website oder auch nur durch gezielte Ansprache eines eingeschränkten Interessentenkreises – kann er vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangen. Selbst dann nicht, wenn der Mieter formal vorher einen Suchauftrag erteilt hat.

Zusätzlich enthält § 17a Abs 5 MaklerG einen allgemeinen Umgehungsschutz: Vereinbarungen, die den Mieter zu Zahlungen an den nicht provisionsberechtigten Makler, den Vermieter oder sonstige Dritte verpflichten, sind unwirksam. Auch Ablösen, „Bearbeitungsgebühren“ oder ähnliche Konstruktionen als Ersatz für die Provision sind verboten.

Provisionshöhe und Höchstgrenzen bei Mietwohnungen

An den Höchstgrenzen der Maklerprovision bei Mietwohnungen hat das Bestellerprinzip nichts geändert. Was sich geändert hat: Nur noch eine Seite darf zur Zahlung herangezogen werden. Die Höchstgrenzen richten sich danach, ob der Makler vom Vermieter oder vom Mieter beauftragt wurde.

💰 Höchstgrenzen der Maklerprovision bei Mietwohnungen
Auftraggeber Mietdauer Höchstprovision
Vermieter Unbefristet oder ≥ 3 Jahre 3 BMM zzgl. 20 % USt
Befristet unter 3 Jahre 3 BMM zzgl. 20 % USt
Mieter (als Erstauftraggeber) Unbefristet oder ≥ 3 Jahre 2 BMM zzgl. 20 % USt
Befristet unter 3 Jahre 1 BMM zzgl. 20 % USt
BMM = Bruttomonatsmiete (Hauptmietzins + Betriebskosten, jeweils netto, plus 20 % USt auf den Gesamtbetrag). Beachte: Ab 1.1.2026 beträgt die Mindestbefristung im MRG-Bereich 5 Jahre (5. MILG).

Ein praktischer Aspekt für Vermieter: Die gezahlte Maklerprovision kann steuerlich als Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Das federt die finanzielle Belastung zumindest teilweise ab.

Häufige Fehler in der Praxis

Seit Einführung des Bestellerprinzips beobachten wir in unserer Beratungspraxis regelmäßig dieselben Fehler – auf Seiten der Makler, der Vermieter und der Mieter.

Wohnung aus dem Bestand als „Suchauftrag“ verkauft
Der Makler hat die Wohnung bereits vom Vermieter, bietet sie aber dem Wohnungssuchenden als Ergebnis eines „Suchauftrags“ an. Das ist eine Umgehung und der Provisionsanspruch gegenüber dem Mieter ist unwirksam.
Fehlende oder mangelhafte Dokumentation
Kein schriftlicher Maklervertrag, kein Datum, kein Nachweis der Beauftragungsreihenfolge. Bei einer Prüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde fehlt jede Grundlage für den Provisionsanspruch.
Vermieter verzichtet „strategisch“ auf Maklervertrag
Vermieter und Makler arbeiten zusammen, schließen aber keinen formellen Vertrag, damit der Mieter als Erstauftraggeber zahlt. § 17a Abs 3 Z 2 MaklerG erfasst genau diesen Fall – auch hier entfällt die Provision des Mieters.
Ersatzleistungen statt Provision
Manche Vermieter oder Makler verlangen „Mietvertragsgebühren“, „Bearbeitungspauschalen“ oder überhöhte Ablösen für Einrichtung. § 17a Abs 5 MaklerG erfasst auch diese Konstruktionen – sie sind unwirksam.
Mieter unterschreibt unter Druck
Bei der Besichtigung wird dem Mieter ein „Suchauftrag“ zur Unterschrift vorgelegt – obwohl er auf ein Inserat reagiert hat. Das begründet keinen wirksamen Erstauftrag des Mieters.

Sonderfälle: Gewerbe, Kauf und Dienstwohnungen

Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für Wohnungsmietverträge. In drei wichtigen Bereichen bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Immobilienkauf: Doppelmakler weiterhin möglich

Beim Kauf von Immobilien gilt das Bestellerprinzip in Österreich nicht. Der Makler darf weiterhin als Doppelmakler für Verkäufer und Käufer tätig sein und von beiden Seiten Provision verlangen. Die Höchstgrenzen richten sich nach der Immobilienmaklerverordnung: Bis zu 3 % des Kaufpreises zzgl. 20 % USt bei einem Kaufpreis über 48.448,51 Euro, je Seite. Der Makler muss seine Doppeltätigkeit beiden Parteien gegenüber offenlegen.

Geschäftsraummiete: Kein Bestellerprinzip

Für die Vermietung von Büros, Geschäftslokalen und Gewerbeflächen gilt § 17a MaklerG nicht. Hier bleibt die Doppelmaklertätigkeit mit beidseitiger Provision zulässig. In der Praxis wird die Provision bei Geschäftsraummieten häufig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt oder vom Vermieter allein getragen.

Dienstwohnungen: Ausnahme nach § 17a Abs 6

Eine ausdrückliche Ausnahme besteht für Dienstwohnungen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG. Wenn ein Dienstgeber als Mieter einen Vertrag abschließt, um seinem Dienstnehmer eine Dienst-, Natural- oder Werkswohnung zur Verfügung zu stellen, greift das Bestellerprinzip nicht. Die Abs 1 bis 5 und 7 des § 17a MaklerG finden in diesem Fall keine Anwendung.

💡 Praxistipp: Saubere Abgrenzung bei gemischter Nutzung
Wird ein Objekt teilweise als Wohnung und teilweise gewerblich genutzt, kommt es auf den überwiegenden Nutzungszweck an. Wir empfehlen, bei Mischobjekten die Vertragskonstellation im Vorfeld sauber zu klären – idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung. Eine falsche Einordnung kann den gesamten Provisionsanspruch kosten.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das Bestellerprinzip gilt seit 1. Juli 2023 für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen in Österreich (§ 17a MaklerG). Es ist zwingendes Recht.
2. Nur der Erstauftraggeber zahlt die Provision. In der Praxis ist das fast immer der Vermieter.
3. Ist der Vermieter Erstauftraggeber, ist eine Provision vom Mieter ausgeschlossen. Ist der Mieter Erstauftraggeber (echter Suchauftrag), kann der Makler grundsätzlich auch mit dem Vermieter eine Provision vereinbaren – die Doppeltätigkeit bleibt per § 5 MaklerG erlaubt.
4. Mieter zahlen nur bei einem echten Suchauftrag, wenn kein Ausschlussgrund nach § 17a Abs 3 greift.
5. Drei gesetzliche Ausschlussgründe schützen den Mieter vor Umgehungskonstruktionen (wirtschaftliche Verflechtung, bewusstes Abstandnehmen, bereits beworbene Wohnung).
6. Verstöße werden mit Verwaltungsstrafen bis 3.600 Euro geahndet. Umgehungsvereinbarungen sind unwirksam.
7. Für Kaufverträge und Geschäftsraummieten gilt das Bestellerprinzip nicht – dort bleibt die beidseitige Provision ohne die Einschränkungen des § 17a MaklerG möglich.

Wie wir Ihnen helfen können

Das Bestellerprinzip hat die Spielregeln bei der Vermietung grundlegend verändert – für Makler, Vermieter und Mieter gleichermaßen. Ob Sie als Makler Ihre Vertragsgestaltung an die neue Rechtslage anpassen möchten, als Vermieter unsicher sind, wie Sie die Maklerprovision steuerlich optimal absetzen, oder als Mieter eine unberechtigte Provisionsforderung erhalten haben: Wir unterstützen Sie mit klarer rechtlicher Einordnung und praxistauglichen Lösungen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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