Wie hoch sind die Alimente für mein Kind? Diese Frage stellen sich tausende Eltern in Österreich jedes Jahr – nach einer Trennung, im Zuge einer Scheidung oder wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern. Die Antwort klingt auf den ersten Blick einfach: Österreichische Gerichte berechnen den Kindesunterhalt nach der sogenannten Prozentmethode. Doch in der Praxis spielen Geschwisterabzüge, die Playboygrenze, Sonderbedarf und der Anspannungsgrundsatz eine erhebliche Rolle. Dieser Beitrag erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Kindesunterhalt in Österreich berechnen – mit allen aktuellen Werten für 2026. Mithilfe des interaktiven Rechners können sich sich zudem bereits ein erstes Bild machen.
Grundlagen: Wer schuldet wem Unterhalt?
Die Rechtsgrundlage für den Kindesunterhalt bilden die §§ 231 bis 234 ABGB. Beide Elternteile sind verpflichtet, zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen – das gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, in einer Lebensgemeinschaft leben oder getrennt sind.
Der Elternteil, der das Kind im gemeinsamen Haushalt betreut, leistet seinen Beitrag durch die tägliche Versorgung – den sogenannten Naturalunterhalt. Wohnung, Essen, Kleidung, Beaufsichtigung: All das zählt. Der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt, also Alimente. Entscheidend ist nicht die Obsorge, sondern die tatsächliche Betreuungssituation.
Wird durch die tägliche Betreuung geleistet: Wohnung, Essen, Kleidung, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes.
Monatliche Geldzahlung an den betreuenden Elternteil. Berechnung nach der Prozentmethode anhand des Nettoeinkommens.
Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes – also bis es seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Das ist nicht an ein festes Alter gebunden. Wer nach der Matura ein Studium aufnimmt und es zielstrebig verfolgt, hat auch über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Unterhalt. Die Judikatur nimmt die Selbsterhaltungsfähigkeit je nach Studium und Einzelfall zwischen dem 25. und 28. Lebensjahr an. Ab der Volljährigkeit kann das Kind verlangen, dass die Alimente direkt an es selbst ausgezahlt werden.
Die Prozentmethode – So wird der Kindesunterhalt berechnet
Österreichische Gerichte verwenden zur Berechnung des Kindesunterhalts ganz überwiegend die Prozentmethode. Das Prinzip: Ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils wird als Unterhalt festgesetzt. Welcher Prozentsatz gilt, hängt vom Alter des Kindes ab.
| Alter des Kindes | Prozentsatz | Beispiel bei € 3.000 netto |
|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 16 % | € 480 |
| 6 bis 9 Jahre | 18 % | € 540 |
| 10 bis 14 Jahre | 20 % | € 600 |
| ab 15 Jahre | 22 % | € 660 |
Wichtig: Die Prozentsätze sind Richtwerte der Judikatur, keine gesetzlichen Fixbeträge. Gerichte sind nicht strikt an sie gebunden – in der Praxis werden sie aber fast ausnahmslos angewendet.
Abzüge für weitere Sorgepflichten
Hat der Unterhaltspflichtige weitere Kinder oder einen einkommenslosen Ehepartner zu versorgen, verringern sich die Basisprozentsätze. Die Abzüge im Überblick:
Ein konkretes Beispiel: Ein Vater verdient € 3.500 netto monatlich und hat zwei Kinder – eines ist 4 Jahre alt, das andere 12. Für das 4-jährige Kind gilt der Basisprozentsatz von 16 %, wegen des zweiten Kindes (über 10) wird 2 % abgezogen: also 14 %. Für das 12-jährige Kind gilt 20 %, minus 1 % für das jüngere Geschwister: also 19 %. Das ergibt € 490 für das 4-Jährige und € 665 für das 12-Jährige – insgesamt € 1.155 monatlich.
Die tatsächliche Unterhaltshöhe hängt von weiteren Faktoren ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Regelbedarfssätze 2026 – Die Mindestuntergrenze
Der Regelbedarf (auch Durchschnittsbedarf) beschreibt den Betrag, den ein Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich durchschnittlich zum Leben braucht – unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern. Er umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung, Bildung, Freizeit und Kultur. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien passt die Sätze jährlich per 1. Jänner an den Verbraucherpreisindex an.
Die Regelbedarfssätze dienen als Mindestunterhalt. Ergibt die Prozentmethode einen niedrigeren Betrag als den Regelbedarf, muss trotzdem zumindest der Regelbedarf gezahlt werden. Liegt der nach der Prozentmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere Betrag maßgeblich.
| Altersstufe | Regelbedarf 2025 | Regelbedarf 2026 |
|---|---|---|
| 0 bis 2 Jahre | € 350 | € 360 |
| 3 bis 5 Jahre | € 350 | € 360 |
| 6 bis 9 Jahre | € 440 | € 460 |
| 10 bis 14 Jahre | € 540 | € 560 |
| 15 bis 19 Jahre | € 670 | € 700 |
| 20 bis 27 Jahre | € 770 | € 800 |
Playboygrenze – Die Obergrenze bei hohem Einkommen
Am anderen Ende der Skala steht die sogenannte Luxusgrenze, Playboygrenze oder der Unterhaltsstopp. Sie verhindert, dass ein Kind bei sehr hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen unangemessen hohe Alimente erhält. Die dahinterstehende Überlegung der Gerichte: Eine finanzielle Überversorgung kann pädagogisch schädlich sein.
Die Obergrenze liegt bei Kindern unter 10 Jahren beim Zweifachen des Regelbedarfs und bei Kindern ab 10 Jahren beim Zweieinhalbfachen (vgl RS0007138, zuletzt OGH 20.02.2020, 6 Ob 6/20f). Es handelt sich um Richtwerte, keine starren Grenzen – in begründeten Einzelfällen kann das Gericht auch höhere Beträge zusprechen, etwa bei besonderem Sonderbedarf.
| Altersstufe | Faktor | Obergrenze 2026 |
|---|---|---|
| 0 bis 2 Jahre | 2 × € 360 | € 720 |
| 3 bis 5 Jahre | 2 × € 360 | € 720 |
| 6 bis 9 Jahre | 2 × € 460 | € 920 |
| 10 bis 14 Jahre | 2,5 × € 560 | € 1.400 |
| 15 bis 19 Jahre | 2,5 × € 700 | € 1.750 |
| 20 bis 27 Jahre | 2,5 × € 800 | € 2.000 |
Zur Einordnung: Bei einem 12-jährigen Kind liegt die Playboygrenze 2026 bei € 1.400. Um diesen Betrag allein über die Prozentmethode (20 %) zu erreichen, müsste das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bei € 7.000 monatlich liegen. Erst ab diesem Einkommensniveau wird die Playboygrenze überhaupt relevant. Für die große Mehrheit der Fälle spielt sie keine Rolle.
Bemessungsgrundlage: Was zählt zum Einkommen?
Die korrekte Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist der häufigste Streitpunkt in Unterhaltsverfahren. Denn was genau als „Nettoeinkommen“ gilt, ist komplexer als man denkt.
Gesamtes Jahresnettoeinkommen geteilt durch 12, inkl. 13. und 14. Gehalt, Zulagen und Sonderzahlungen.
Durchschnitt der letzten 3 Jahre. Reingewinn plus steuerliche Absetzposten (AfA, IFB) ohne reale Ausgaben.
Wer absichtlich weniger verdient, wird auf ein fiktives Einkommen „angespannt“. Es zählt, was er verdienen könnte.
Bei Angestellten ist die Sache meist klar: Es zählt das gesamte Jahresnettoeinkommen geteilt durch 12. Erfasst werden neben dem Grundgehalt auch Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstunden, Zulagen und Aufwandsentschädigungen – letztere allerdings nur, soweit ihnen kein tatsächlicher berufsbedingter Mehraufwand gegenübersteht. Die Judikatur hierzu ist umfangreich und im Detail komplex.
Deutlich komplizierter wird es bei Selbständigen. Einkommensteuerbescheide allein sind nach ständiger Judikatur nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es kommt auf den tatsächlich verbleibenden Reingewinn an – und der kann deutlich höher sein als der steuerliche Gewinn. Denn steuerliche Absetzposten wie Abschreibungen (AfA), Investitionsfreibeträge oder Rücklagen mindern zwar die Steuerlast, aber nicht das unterhaltsrelevante Einkommen, weil ihnen keine reale Ausgabe gegenübersteht. Umgekehrt können Investitionen und Kreditrückzahlungen die Bemessungsgrundlage senken. In der Praxis werden bei Selbständigen häufig Buchsachverständige beigezogen.
Der Anspannungsgrundsatz
Der Anspannungsgrundsatz (§ 231 ABGB) ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Kindes. Wenn der Unterhaltspflichtige seine Arbeit aufgibt, ohne triftigen Grund die Arbeitszeit reduziert oder einen deutlich schlechter bezahlten Job wählt, wird er auf ein fiktives Einkommen „angespannt“. Die Gerichte berechnen den Unterhalt dann nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem erzielbaren Einkommen. Das gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige keiner Arbeit nachgeht, obwohl er arbeitsfähig wäre.
Steuerliche Aspekte: Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag
Seit der Judikaturwende durch den OGH im Dezember 2019 (4 Ob 150/19s) sind Unterhaltsrecht und Steuerrecht in Österreich strikt getrennt. Die wichtigste Folge: Die Familienbeihilfe wird nicht mehr vom Kindesunterhalt abgezogen. Die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen erfolgt ausschließlich über zwei Instrumente.
Reduziert die jährliche Einkommensteuer direkt:
Kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden (100/0 oder 50/50).
Steht dem Elternteil zu, der Unterhalt zahlt und nicht im selben Haushalt lebt:
Voraussetzung: Unterhalt wird in voller Höhe geleistet.
Wer seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nachkommt, erhält den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus nur anteilig – nämlich nur für jene Monate, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. Das Finanzamt rechnet die Gesamtzahlung auf die Monate um. Wer gar keinen Unterhalt zahlt, hat keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus.
Sonderfälle in der Praxis
Sonderbedarf: Kosten über den normalen Unterhalt hinaus
Der laufende Unterhalt deckt den gewöhnlichen Lebensbedarf ab. Darüber hinausgehende, außergewöhnliche Kosten können als Sonderbedarf geltend gemacht werden – etwa für eine notwendige Zahnspange, eine Brille, besondere medizinische Behandlungen oder teure Ausbildungskosten. Wichtig: Sonderbedarf wird nur zugesprochen, wenn der laufende Unterhalt den Regelbedarf nicht wesentlich übersteigt. Liegt der Unterhalt bereits deutlich über dem Regelbedarf, gilt dieser Mehrbetrag als Puffer für solche Ausgaben.
Doppelresidenz: Beide Eltern betreuen gleichwertig
Bei einem echten Doppelresidenzmodell (annähernd gleiche Betreuung) kommt es auf den Einkommensvergleich an. Verdienen beide Eltern in etwa gleich viel (Unterschied bis zu einem Drittel), schuldet keiner dem anderen Geldunterhalt. Bei größeren Einkommensdifferenzen zahlt der besserverdienende Elternteil einen sogenannten Differenzunterhalt. Dessen Berechnung folgt einer eigenen Methode: Aus dem fiktiven Geldunterhaltsanspruch beider Elternteile ergibt sich die Differenz.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt
Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung nicht nach, kann beim Bezirksgericht ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der Staat schießt die Alimente vor (maximal in Höhe des Richtsatzes für Halbwaisen, 2026: € 855,16 pro Monat). Der Vorschuss wird nur für Kinder bis 18 Jahre gewährt. Solange der Unterhalt noch nicht festgesetzt ist, gelten Fixbeträge: € 300 (0–5 Jahre), € 428 (6–13 Jahre) und € 556 (ab 14 Jahre). Wird der Vorschuss bewilligt, wird die Kinder- und Jugendhilfe automatisch gesetzlicher Vertreter in allen Unterhaltsangelegenheiten.
Eigenes Einkommen des Kindes
Hat das Kind eigene Einkünfte – etwa durch eine Lehre oder einen Ferialjob –, kann sich der Unterhaltsanspruch verringern. Entscheidend ist, ob das Kind trotz eigenem Einkommen noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Ein gelegentlicher Ferialjob ändert in der Regel nichts am Unterhaltsanspruch. Bei einer Lehrlingsentschädigung wird der Unterhalt hingegen meist reduziert, sofern der laufende Unterhalt den Regelbedarf übersteigt.
Spielt das Vermögen eine Rolle bei der Unterhaltsberechnung?
Grundsätzlich wird der Kindesunterhalt nach dem laufenden Einkommen berechnet, nicht nach dem Vermögen. Der OGH hat jedoch klargestellt, dass das Vermögen in bestimmten Fällen herangezogen werden kann:
- Kein oder zu geringes Einkommen: Wenn der Unterhaltspflichtige zwar über Vermögen verfügt, aber kein oder ein zu geringes laufendes Einkommen hat, kann das Vermögen – etwa Erlöse aus einem Wohnungsverkauf – als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
- Vermögenserträge: Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen aus dem Vermögen fließen ohnehin in die Einkommensberechnung ein.
- Substanzverzehr: In Ausnahmefällen kann sogar der Verbrauch von Vermögenssubstanz zumutbar sein – etwa wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen bewusst reduziert hat (Anspannungsgrundsatz).
Praxisbeispiel: Ein Elternteil verkauft eine Eigentumswohnung und lebt vom Erlös. Das Gericht kann den Verkaufserlös – aufgeteilt auf einen angemessenen Zeitraum – als fiktives Einkommen werten und daraus den Unterhalt berechnen.
Wohnkosten und Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung
Die Wohnsituation beider Elternteile kann den Unterhalt beeinflussen – in beide Richtungen:
Wohnvorteil beim Kind: Wohnt das Kind beim betreuenden Elternteil mietfrei (z. B. in einer Eigentumswohnung), kann der Geldunterhalt gekürzt werden, weil das Kind geringere Wohnkosten hat. Die Rechtsprechung bewertet den Wohnvorteil typischerweise mit dem fiktiven Mietzins abzüglich eines Viertels.
Wohnvorteil beim Unterhaltspflichtigen: Umgekehrt gilt: Lebt der Unterhaltspflichtige selbst mietfrei, erhöht sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der ersparte Mietzins kann dem Einkommen zugerechnet werden (OGH 6 Ob 105/23v). Das kann zu einem höheren Unterhalt führen.
Eigene Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen: Hohe Mietkosten des Unterhaltspflichtigen mindern den Unterhalt grundsätzlich nicht – sie gehören zum allgemeinen Lebensaufwand. Nur in extremen Ausnahmefällen kann das Gericht eine Anpassung vornehmen.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt
Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der betreuende Elternteil beim zuständigen Bezirksgericht einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Staat tritt dann in Vorlage:
- Voraussetzung: Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (Gerichtsurteil, Vergleich oder Jugendamts-Urkunde) muss vorliegen.
- Antragstellung: Beim Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht am Wohnort des Kindes). Ein Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben, aber bei strittigen Fällen empfehlenswert.
- Höhe: Maximal in Höhe der Regelbedarfssätze (2026: bis 380 € für unter 3-Jährige, bis 710 € für über 19-Jährige).
- Dauer: Längstens bis zum 18. Geburtstag des Kindes, bei Selbsterhaltungsfähigkeit auch früher.
- Rückforderung: Der Staat fordert den Vorschuss vom säumigen Elternteil zurück.
Häufige Fehler bei der Unterhaltsberechnung
Das Wichtigste auf einen Blick
Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Wie wir Ihnen helfen können
Die Berechnung des Kindesunterhalts klingt in der Theorie einfach – in der Praxis sind aber fast immer Detailfragen zu klären: Welche Einkommensbestandteile zählen tatsächlich? Sind die Geschwisterabzüge korrekt berücksichtigt? Wurde der Unterhalt seit der letzten Festsetzung angepasst? In unserer Kanzlei begleiten wir regelmäßig Elternteile bei der erstmaligen Festsetzung, bei Erhöhungsanträgen und bei strittigen Bemessungsgrundlagen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.