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Kindesunterhalt berechnen in Österreich 2026

Wie hoch sind die Alimente für mein Kind? Diese Frage stellen sich tausende Eltern in Österreich jedes Jahr – nach einer Trennung, im Zuge einer Scheidung oder wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern. Die Antwort klingt auf den ersten Blick einfach: Österreichische Gerichte berechnen den Kindesunterhalt nach der sogenannten Prozentmethode. Doch in der Praxis spielen Geschwisterabzüge, die Playboygrenze, Sonderbedarf und der Anspannungsgrundsatz eine erhebliche Rolle. Dieser Beitrag erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Kindesunterhalt in Österreich berechnen – mit allen aktuellen Werten für 2026. Mithilfe des interaktiven Rechners können sich sich zudem bereits ein erstes Bild machen.

Grundlagen: Wer schuldet wem Unterhalt?

Die Rechtsgrundlage für den Kindesunterhalt bilden die §§ 231 bis 234 ABGB. Beide Elternteile sind verpflichtet, zum Unterhalt ihres Kindes beizutragen – das gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, in einer Lebensgemeinschaft leben oder getrennt sind.

Der Elternteil, der das Kind im gemeinsamen Haushalt betreut, leistet seinen Beitrag durch die tägliche Versorgung – den sogenannten Naturalunterhalt. Wohnung, Essen, Kleidung, Beaufsichtigung: All das zählt. Der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt, also Alimente. Entscheidend ist nicht die Obsorge, sondern die tatsächliche Betreuungssituation.

🏠
Naturalunterhalt
Betreuender Elternteil

Wird durch die tägliche Betreuung geleistet: Wohnung, Essen, Kleidung, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes.

Kein Geldbetrag nötig – die Betreuungsleistung erfüllt die Unterhaltspflicht.
💰
Geldunterhalt (Alimente)
Nicht betreuender Elternteil

Monatliche Geldzahlung an den betreuenden Elternteil. Berechnung nach der Prozentmethode anhand des Nettoeinkommens.

Achtung: Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist rechtlich nicht möglich.

Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes – also bis es seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Das ist nicht an ein festes Alter gebunden. Wer nach der Matura ein Studium aufnimmt und es zielstrebig verfolgt, hat auch über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Unterhalt. Die Judikatur nimmt die Selbsterhaltungsfähigkeit je nach Studium und Einzelfall zwischen dem 25. und 28. Lebensjahr an. Ab der Volljährigkeit kann das Kind verlangen, dass die Alimente direkt an es selbst ausgezahlt werden.

Die Prozentmethode – So wird der Kindesunterhalt berechnet

Österreichische Gerichte verwenden zur Berechnung des Kindesunterhalts ganz überwiegend die Prozentmethode. Das Prinzip: Ein bestimmter Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils wird als Unterhalt festgesetzt. Welcher Prozentsatz gilt, hängt vom Alter des Kindes ab.

📊 Prozentsätze nach Alter des Kindes
Basis: Monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
Alter des Kindes Prozentsatz Beispiel bei € 3.000 netto
0 bis 5 Jahre 16 % € 480
6 bis 9 Jahre 18 % € 540
10 bis 14 Jahre 20 % € 600
ab 15 Jahre 22 % € 660
Stand: 2026. Die Prozentsätze sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern beruhen auf ständiger Rechtsprechung.

Wichtig: Die Prozentsätze sind Richtwerte der Judikatur, keine gesetzlichen Fixbeträge. Gerichte sind nicht strikt an sie gebunden – in der Praxis werden sie aber fast ausnahmslos angewendet.

Abzüge für weitere Sorgepflichten

Hat der Unterhaltspflichtige weitere Kinder oder einen einkommenslosen Ehepartner zu versorgen, verringern sich die Basisprozentsätze. Die Abzüge im Überblick:

Abzüge von den Basisprozentsätzen
1
Weiteres Kind unter 10 Jahren: minus 1 Prozentpunkt
2
Weiteres Kind über 10 Jahren: minus 2 Prozentpunkte
3
Einkommensloser Ehepartner: minus bis zu 3 Prozentpunkte

Ein konkretes Beispiel: Ein Vater verdient € 3.500 netto monatlich und hat zwei Kinder – eines ist 4 Jahre alt, das andere 12. Für das 4-jährige Kind gilt der Basisprozentsatz von 16 %, wegen des zweiten Kindes (über 10) wird 2 % abgezogen: also 14 %. Für das 12-jährige Kind gilt 20 %, minus 1 % für das jüngere Geschwister: also 19 %. Das ergibt € 490 für das 4-Jährige und € 665 für das 12-Jährige – insgesamt € 1.155 monatlich.

🧮 Unterhaltsrechner 2026
Unverbindliche Orientierung nach der Prozentmethode – ersetzt keine individuelle Beratung.
Inkl. anteilige Sonderzahlungen (Jahresnetto ÷ 12)

Regelbedarfssätze 2026 – Die Mindestuntergrenze

Der Regelbedarf (auch Durchschnittsbedarf) beschreibt den Betrag, den ein Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich durchschnittlich zum Leben braucht – unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern. Er umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung, Bildung, Freizeit und Kultur. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien passt die Sätze jährlich per 1. Jänner an den Verbraucherpreisindex an.

Die Regelbedarfssätze dienen als Mindestunterhalt. Ergibt die Prozentmethode einen niedrigeren Betrag als den Regelbedarf, muss trotzdem zumindest der Regelbedarf gezahlt werden. Liegt der nach der Prozentmethode errechnete Betrag über dem Regelbedarf, ist der höhere Betrag maßgeblich.

📋 Regelbedarfssätze 2026 (monatlich)
Bekanntgabe LG für ZRS Wien, Dezember 2025 (43 Nc 21/25b)
Altersstufe Regelbedarf 2025 Regelbedarf 2026
0 bis 2 Jahre € 350 € 360
3 bis 5 Jahre € 350 € 360
6 bis 9 Jahre € 440 € 460
10 bis 14 Jahre € 540 € 560
15 bis 19 Jahre € 670 € 700
20 bis 27 Jahre € 770 € 800
Seit 2022 gilt die Altersgruppierung 15–19 Jahre (vormals 15–18) und 20–27 Jahre (vormals 19–27).
💡 Praxistipp: Regelbedarf als Mindestunterhalt
Auch wenn der Unterhaltspflichtige nur ein sehr niedriges Einkommen hat, kann der Unterhalt nicht beliebig gering ausfallen. Der Regelbedarf bildet die Mindestgrenze. In Österreich gibt es keine gesetzliche Belastungsobergrenze für den Unterhaltspflichtigen – das Existenzminimum kann in Extremfällen unterschritten werden. Gerade deshalb ist es wichtig, die Berechnung anwaltlich prüfen zu lassen.

Playboygrenze – Die Obergrenze bei hohem Einkommen

Am anderen Ende der Skala steht die sogenannte Luxusgrenze, Playboygrenze oder der Unterhaltsstopp. Sie verhindert, dass ein Kind bei sehr hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen unangemessen hohe Alimente erhält. Die dahinterstehende Überlegung der Gerichte: Eine finanzielle Überversorgung kann pädagogisch schädlich sein.

Die Obergrenze liegt bei Kindern unter 10 Jahren beim Zweifachen des Regelbedarfs und bei Kindern ab 10 Jahren beim Zweieinhalbfachen (vgl RS0007138, zuletzt OGH 20.02.2020, 6 Ob 6/20f). Es handelt sich um Richtwerte, keine starren Grenzen – in begründeten Einzelfällen kann das Gericht auch höhere Beträge zusprechen, etwa bei besonderem Sonderbedarf.

🛑 Playboygrenze 2026 – Maximaler Kindesunterhalt
Altersstufe Faktor Obergrenze 2026
0 bis 2 Jahre 2 × € 360 € 720
3 bis 5 Jahre 2 × € 360 € 720
6 bis 9 Jahre 2 × € 460 € 920
10 bis 14 Jahre 2,5 × € 560 € 1.400
15 bis 19 Jahre 2,5 × € 700 € 1.750
20 bis 27 Jahre 2,5 × € 800 € 2.000
Die Playboygrenze gilt nur beim Kindesunterhalt, nicht beim Ehegattenunterhalt.

Zur Einordnung: Bei einem 12-jährigen Kind liegt die Playboygrenze 2026 bei € 1.400. Um diesen Betrag allein über die Prozentmethode (20 %) zu erreichen, müsste das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bei € 7.000 monatlich liegen. Erst ab diesem Einkommensniveau wird die Playboygrenze überhaupt relevant. Für die große Mehrheit der Fälle spielt sie keine Rolle.

Bemessungsgrundlage: Was zählt zum Einkommen?

Die korrekte Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ist der häufigste Streitpunkt in Unterhaltsverfahren. Denn was genau als „Nettoeinkommen“ gilt, ist komplexer als man denkt.

👔
Unselbständig
DIENSTNEHMER

Gesamtes Jahresnettoeinkommen geteilt durch 12, inkl. 13. und 14. Gehalt, Zulagen und Sonderzahlungen.

Schwankt das Einkommen, wird ein längerer Beobachtungszeitraum herangezogen.
🏢
Selbständig
UNTERNEHMER

Durchschnitt der letzten 3 Jahre. Reingewinn plus steuerliche Absetzposten (AfA, IFB) ohne reale Ausgaben.

Vorsicht: Auch Privatentnahmen können herangezogen werden!
⚖️
Anspannung
FIKTIV

Wer absichtlich weniger verdient, wird auf ein fiktives Einkommen „angespannt“. Es zählt, was er verdienen könnte.

Gilt auch bei Aufgabe der Beschäftigung oder Wahl eines schlechter bezahlten Jobs.

Bei Angestellten ist die Sache meist klar: Es zählt das gesamte Jahresnettoeinkommen geteilt durch 12. Erfasst werden neben dem Grundgehalt auch Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstunden, Zulagen und Aufwandsentschädigungen – letztere allerdings nur, soweit ihnen kein tatsächlicher berufsbedingter Mehraufwand gegenübersteht. Die Judikatur hierzu ist umfangreich und im Detail komplex.

Deutlich komplizierter wird es bei Selbständigen. Einkommensteuerbescheide allein sind nach ständiger Judikatur nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es kommt auf den tatsächlich verbleibenden Reingewinn an – und der kann deutlich höher sein als der steuerliche Gewinn. Denn steuerliche Absetzposten wie Abschreibungen (AfA), Investitionsfreibeträge oder Rücklagen mindern zwar die Steuerlast, aber nicht das unterhaltsrelevante Einkommen, weil ihnen keine reale Ausgabe gegenübersteht. Umgekehrt können Investitionen und Kreditrückzahlungen die Bemessungsgrundlage senken. In der Praxis werden bei Selbständigen häufig Buchsachverständige beigezogen.

Der Anspannungsgrundsatz

Der Anspannungsgrundsatz (§ 231 ABGB) ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Kindes. Wenn der Unterhaltspflichtige seine Arbeit aufgibt, ohne triftigen Grund die Arbeitszeit reduziert oder einen deutlich schlechter bezahlten Job wählt, wird er auf ein fiktives Einkommen „angespannt“. Die Gerichte berechnen den Unterhalt dann nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem erzielbaren Einkommen. Das gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige keiner Arbeit nachgeht, obwohl er arbeitsfähig wäre.

Steuerliche Aspekte: Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag

Seit der Judikaturwende durch den OGH im Dezember 2019 (4 Ob 150/19s) sind Unterhaltsrecht und Steuerrecht in Österreich strikt getrennt. Die wichtigste Folge: Die Familienbeihilfe wird nicht mehr vom Kindesunterhalt abgezogen. Die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen erfolgt ausschließlich über zwei Instrumente.

Familienbonus Plus
Steuerabsetzbetrag

Reduziert die jährliche Einkommensteuer direkt:

Kind bis 18 Jahre:€ 2.000 / Jahr
Kind ab 18 Jahre:€ 700 / Jahr

Kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden (100/0 oder 50/50).

Unterhaltsabsetzbetrag
Für den zahlenden Elternteil

Steht dem Elternteil zu, der Unterhalt zahlt und nicht im selben Haushalt lebt:

Monatlicher Absetzbetrag – Höhe wird jährlich an die Inflation angepasst (2026: Anpassung um 1,733 %).

Voraussetzung: Unterhalt wird in voller Höhe geleistet.

Wer seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nachkommt, erhält den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus nur anteilig – nämlich nur für jene Monate, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. Das Finanzamt rechnet die Gesamtzahlung auf die Monate um. Wer gar keinen Unterhalt zahlt, hat keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus.

Sonderfälle in der Praxis

Sonderbedarf: Kosten über den normalen Unterhalt hinaus

Der laufende Unterhalt deckt den gewöhnlichen Lebensbedarf ab. Darüber hinausgehende, außergewöhnliche Kosten können als Sonderbedarf geltend gemacht werden – etwa für eine notwendige Zahnspange, eine Brille, besondere medizinische Behandlungen oder teure Ausbildungskosten. Wichtig: Sonderbedarf wird nur zugesprochen, wenn der laufende Unterhalt den Regelbedarf nicht wesentlich übersteigt. Liegt der Unterhalt bereits deutlich über dem Regelbedarf, gilt dieser Mehrbetrag als Puffer für solche Ausgaben.

Doppelresidenz: Beide Eltern betreuen gleichwertig

Bei einem echten Doppelresidenzmodell (annähernd gleiche Betreuung) kommt es auf den Einkommensvergleich an. Verdienen beide Eltern in etwa gleich viel (Unterschied bis zu einem Drittel), schuldet keiner dem anderen Geldunterhalt. Bei größeren Einkommensdifferenzen zahlt der besserverdienende Elternteil einen sogenannten Differenzunterhalt. Dessen Berechnung folgt einer eigenen Methode: Aus dem fiktiven Geldunterhaltsanspruch beider Elternteile ergibt sich die Differenz.

Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt

Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung nicht nach, kann beim Bezirksgericht ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der Staat schießt die Alimente vor (maximal in Höhe des Richtsatzes für Halbwaisen, 2026: € 855,16 pro Monat). Der Vorschuss wird nur für Kinder bis 18 Jahre gewährt. Solange der Unterhalt noch nicht festgesetzt ist, gelten Fixbeträge: € 300 (0–5 Jahre), € 428 (6–13 Jahre) und € 556 (ab 14 Jahre). Wird der Vorschuss bewilligt, wird die Kinder- und Jugendhilfe automatisch gesetzlicher Vertreter in allen Unterhaltsangelegenheiten.

Eigenes Einkommen des Kindes

Hat das Kind eigene Einkünfte – etwa durch eine Lehre oder einen Ferialjob –, kann sich der Unterhaltsanspruch verringern. Entscheidend ist, ob das Kind trotz eigenem Einkommen noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Ein gelegentlicher Ferialjob ändert in der Regel nichts am Unterhaltsanspruch. Bei einer Lehrlingsentschädigung wird der Unterhalt hingegen meist reduziert, sofern der laufende Unterhalt den Regelbedarf übersteigt.

Spielt das Vermögen eine Rolle bei der Unterhaltsberechnung?

Grundsätzlich wird der Kindesunterhalt nach dem laufenden Einkommen berechnet, nicht nach dem Vermögen. Der OGH hat jedoch klargestellt, dass das Vermögen in bestimmten Fällen herangezogen werden kann:

  • Kein oder zu geringes Einkommen: Wenn der Unterhaltspflichtige zwar über Vermögen verfügt, aber kein oder ein zu geringes laufendes Einkommen hat, kann das Vermögen – etwa Erlöse aus einem Wohnungsverkauf – als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
  • Vermögenserträge: Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen aus dem Vermögen fließen ohnehin in die Einkommensberechnung ein.
  • Substanzverzehr: In Ausnahmefällen kann sogar der Verbrauch von Vermögenssubstanz zumutbar sein – etwa wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen bewusst reduziert hat (Anspannungsgrundsatz).

Praxisbeispiel: Ein Elternteil verkauft eine Eigentumswohnung und lebt vom Erlös. Das Gericht kann den Verkaufserlös – aufgeteilt auf einen angemessenen Zeitraum – als fiktives Einkommen werten und daraus den Unterhalt berechnen.

Wohnkosten und Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung

Die Wohnsituation beider Elternteile kann den Unterhalt beeinflussen – in beide Richtungen:

Wohnvorteil beim Kind: Wohnt das Kind beim betreuenden Elternteil mietfrei (z. B. in einer Eigentumswohnung), kann der Geldunterhalt gekürzt werden, weil das Kind geringere Wohnkosten hat. Die Rechtsprechung bewertet den Wohnvorteil typischerweise mit dem fiktiven Mietzins abzüglich eines Viertels.

Wohnvorteil beim Unterhaltspflichtigen: Umgekehrt gilt: Lebt der Unterhaltspflichtige selbst mietfrei, erhöht sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der ersparte Mietzins kann dem Einkommen zugerechnet werden (OGH 6 Ob 105/23v). Das kann zu einem höheren Unterhalt führen.

Eigene Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen: Hohe Mietkosten des Unterhaltspflichtigen mindern den Unterhalt grundsätzlich nicht – sie gehören zum allgemeinen Lebensaufwand. Nur in extremen Ausnahmefällen kann das Gericht eine Anpassung vornehmen.

Unterhaltsvorschuss: Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt

Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der betreuende Elternteil beim zuständigen Bezirksgericht einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Staat tritt dann in Vorlage:

  • Voraussetzung: Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (Gerichtsurteil, Vergleich oder Jugendamts-Urkunde) muss vorliegen.
  • Antragstellung: Beim Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht am Wohnort des Kindes). Ein Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben, aber bei strittigen Fällen empfehlenswert.
  • Höhe: Maximal in Höhe der Regelbedarfssätze (2026: bis 380 € für unter 3-Jährige, bis 710 € für über 19-Jährige).
  • Dauer: Längstens bis zum 18. Geburtstag des Kindes, bei Selbsterhaltungsfähigkeit auch früher.
  • Rückforderung: Der Staat fordert den Vorschuss vom säumigen Elternteil zurück.

Häufige Fehler bei der Unterhaltsberechnung

Familienbeihilfe vom Unterhalt abziehen
Seit der OGH-Judikaturwende 2019 (4 Ob 150/19s) wird die Familienbeihilfe nicht mehr vom Kindesunterhalt abgezogen. Die steuerliche Entlastung erfolgt ausschließlich über den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Viele Online-Rechner und veraltete Vereinbarungen bilden das noch falsch ab.
Nur das Grundgehalt als Berechnungsbasis nehmen
Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen auch Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen, Sachbezüge und bei Selbständigen sogar steuerliche Absetzposten ohne reale Ausgaben (AfA, IFB). Wer nur aufs Grundgehalt schaut, unterschätzt den Unterhalt erheblich.
Auf den Kindesunterhalt „einvernehmlich“ verzichten
Unterhalt steht dem Kind zu, nicht dem betreuenden Elternteil. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist daher unwirksam – auch wenn er in einer Scheidungsfolgenvereinbarung steht. Vereinbarungen, die den Unterhalt auf null setzen, werden von Gerichten nicht anerkannt.
Geschwisterabzüge vergessen oder falsch berechnen
Die Abzüge gelten für alle unterhaltspflichtigen Kinder – auch jene aus früheren Beziehungen. Häufig werden Geschwister übersehen, die bei einem anderen Elternteil leben, oder die altersabhängigen Abzüge (1 % unter 10 / 2 % über 10) vertauscht.
Unterhalt nicht regelmäßig anpassen lassen
Kinder werden älter, Einkommen verändern sich, Regelbedarfssätze steigen jährlich. Ein vor drei Jahren festgesetzter Unterhalt ist heute mit hoher Wahrscheinlichkeit zu niedrig. Regelmäßige Überprüfung alle 1–2 Jahre ist ratsam.
💡 Praxistipp: Unterhaltserhöhung beantragen
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass Unterhaltsverpflichtungen über Jahre nicht angepasst werden. Gerade bei jüngeren Kindern steigt der Prozentsatz mit jedem Alterswechsel (von 16 % auf 18 %, dann 20 %, dann 22 %). Gleichzeitig steigen die Regelbedarfssätze jährlich. Beide Effekte zusammen können eine Erhöhung um € 100–200 pro Monat oder mehr bedeuten. Wer den Unterhalt nicht anpasst, verschenkt Geld, das dem Kind zusteht.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Der Kindesunterhalt wird nach der Prozentmethode berechnet: 16 % (0–5 J.), 18 % (6–9 J.), 20 % (10–14 J.), 22 % (ab 15 J.) des monatlichen Nettoeinkommens.
2. Die Regelbedarfssätze 2026 bilden den Mindestunterhalt: von € 360 (0–5 J.) bis € 800 (20–27 J.) monatlich.
3. Die Playboygrenze deckelt den Unterhalt bei hohem Einkommen: 2-facher Regelbedarf (unter 10 J.) bzw. 2,5-facher (ab 10 J.).
4. Für weitere Sorgepflichten gibt es Abzüge: 1–2 % pro Geschwisterkind und bis zu 3 % für einen einkommenslosen Ehepartner.
5. Die Familienbeihilfe wird seit 2019 nicht mehr vom Unterhalt abgezogen – steuerliche Entlastung nur über Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag.
6. Beim Anspannungsgrundsatz gilt: Wer absichtlich weniger verdient, wird auf ein fiktives Einkommen „angespannt“.
7. Der Unterhaltsanspruch besteht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit – bei Studierenden je nach Einzelfall bis zum 25.–28. Lebensjahr.

Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wie wir Ihnen helfen können

Die Berechnung des Kindesunterhalts klingt in der Theorie einfach – in der Praxis sind aber fast immer Detailfragen zu klären: Welche Einkommensbestandteile zählen tatsächlich? Sind die Geschwisterabzüge korrekt berücksichtigt? Wurde der Unterhalt seit der letzten Festsetzung angepasst? In unserer Kanzlei begleiten wir regelmäßig Elternteile bei der erstmaligen Festsetzung, bei Erhöhungsanträgen und bei strittigen Bemessungsgrundlagen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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