Wer bestimmen möchte, was nach dem eigenen Tod mit dem Vermögen geschieht, braucht ein Testament. Ohne letztwillige Verfügung greift in Österreich die gesetzliche Erbfolge – und die entspricht selten genau dem, was sich die Betroffenen vorgestellt haben. Lebensgefährten gehen leer aus, Familienunternehmen werden zersplittert, Streit unter den Erben ist vorprogrammiert. Dabei ist ein gültiges Testament erstaunlich einfach zu errichten – wenn man die Formvorschriften kennt. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie in Österreich ein Testament erstellen, welche Formen es gibt, was Sie zum Pflichtteil wissen müssen und wie Sie Ihren letzten Willen sicher aufbewahren.
Wann braucht man ein Testament?
Grundsätzlich ist in Österreich niemand verpflichtet, ein Testament zu erstellen. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 727 ff ABGB ein. Das bedeutet: Es erben der Ehegatte und die Kinder – in genau den Quoten, die das Gesetz vorgibt. Für viele Familien passt das. Für viele aber nicht.
Ein Testament ist besonders wichtig, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:
Die drei Testamentsformen im Überblick
Das österreichische Recht kennt im Wesentlichen drei Testamentsformen: das eigenhändige Testament, das fremdhändige Testament und das öffentliche (gerichtliche oder notarielle) Testament. Daneben gibt es für Ausnahmesituationen das Nottestament. Jede Form hat eigene Formvorschriften – werden diese nicht eingehalten, ist das Testament ungültig.
Komplett handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben. Keine Zeugen nötig.
Per Computer, Schreibmaschine oder von Dritten geschrieben. Strenge Formvorschriften seit 2017.
Errichtet vor einem Notar oder Gericht. Höchste Rechtssicherheit und automatische Registrierung.
Das eigenhändige Testament – einfach, aber fehleranfällig
Das eigenhändige Testament (§ 578 ABGB) ist die einfachste Form. Der gesamte Text muss vom Erblasser persönlich mit der Hand geschrieben und am Ende mit dem Namen unterschrieben werden. Zeugen sind nicht erforderlich. Die Beisetzung von Ort und Datum ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben – aber dringend zu empfehlen. Denn wenn mehrere Testamente existieren, gilt das jüngste. Ohne Datum lässt sich die zeitliche Reihenfolge nicht klären.
Ein Stempelabdruck, ein bloßes Handzeichen oder eine digitale Signatur reichen nicht als Unterschrift. Nachträgliche Ergänzungen oder Streichungen sind nur dann gültig, wenn sie ebenfalls eigenhändig geschrieben und erneut unterschrieben werden.
Das fremdhändige Testament – strenge Formvorschriften
Wird das Testament am Computer geschrieben, von einer dritten Person handschriftlich verfasst oder mit einer Schreibmaschine erstellt, handelt es sich um ein fremdhändiges Testament. Seit der Erbrechtsreform 2017 (§ 579 ABGB) gelten dafür verschärfte Formvorschriften. Die Praxis zeigt: Hier passieren die meisten Fehler.
Per Computer, Schreibmaschine oder durch eine dritte Person handschriftlich. Der Erblasser muss den Inhalt bestimmen.
Der Erblasser muss einen Zusatz handschriftlich auf die Urkunde setzen, z. B.: „Das ist mein letzter Wille.“ Formulierungen wie „So soll es sein“ oder „Mein Wille“ sind ebenfalls zulässig.
Unterschrift mit vollem Namen am Ende des Textes.
Die drei Zeugen müssen bei der Unterschrift des Erblassers gleichzeitig anwesend sein. Der Erblasser muss vor ihnen bekräftigen, dass es sich um seinen letzten Willen handelt.
Jeder Zeuge setzt eigenhändig Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und den Zusatz „als Testamentszeuge“ auf die Urkunde. Die Zeugen dürfen im Testament nicht begünstigt sein und keine nahen Angehörigen oder Angestellten der Begünstigten sein.
Die gleichzeitige Anwesenheit aller drei Zeugen ist die kritischste Anforderung. Unterschreiben die Zeugen nacheinander an verschiedenen Tagen, ist das Testament ungültig. Ebenso müssen die Unterschriften auf derselben Urkunde stehen, die den Testamentstext enthält – nicht auf einem losen Zusatzblatt (vgl OGH-Judikatur).
Pflichtteil: Was Sie nicht frei verteilen können
Auch mit einem Testament kann man in Österreich nicht über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Bestimmte nahe Angehörige haben einen gesetzlich geschützten Pflichtteilsanspruch (§§ 757 ff ABGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch – der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände oder Liegenschaften.
| Person | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil (= Hälfte) |
|---|---|---|
| Ehegatte (neben Kindern) | 1/3 | 1/6 |
| Kinder (bei einem Ehegatten) | 2/3 (zu gleichen Teilen) | 1/3 (zu gleichen Teilen) |
| Kinder (ohne Ehegatten) | 100 % (zu gleichen Teilen) | 50 % (zu gleichen Teilen) |
| Ehegatte (ohne Kinder) | 2/3 | 1/3 |
Der Pflichtteil kann unter bestimmten Voraussetzungen gemindert werden – etwa bei fehlendem Naheverhältnis (§ 776 ABGB). Eine vollständige Enterbung ist nur bei schwerwiegenden Gründen (Erbunwürdigkeit nach § 539 ABGB) möglich, zum Beispiel bei einer strafbaren Handlung gegen den Erblasser. Schenkungen zu Lebzeiten werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt (sogenannte Hinzu- und Anrechnung).
Was gehört in ein Testament?
Bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments gilt in Österreich weitgehende Freiheit. Sie können Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen, Auflagen erteilen und Ersatzerben bestimmen. Einzige Grenze: der Pflichtteil.
Erbeinsetzung vs. Vermächtnis
Der Erbe tritt in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein – er erhält das Vermögen, haftet aber auch für die Schulden (im Rahmen der Erbantrittserklärung). Ein Vermächtnisnehmer hingegen erhält nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, ohne für Schulden zu haften. Diese Unterscheidung ist grundlegend und sollte im Testament klar formuliert sein.
Ersatzerben
Ein Ersatzerbe erbt dann, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt, vor dem Erblasser stirbt oder aus anderen Gründen nicht erben kann. Ohne Ersatzerbe fällt der Anteil in die gesetzliche Erbfolge zurück – was häufig nicht dem Willen des Erblassers entspricht. In der Praxis empfehlen wir, immer einen Ersatzerben zu benennen.
Auflagen und Bedingungen
Testamentarische Verfügungen können an Bedingungen geknüpft werden – etwa „Mein Sohn erhält das Wertpapierdepot, wenn er sein Studium abschließt.“ Auch Auflagen sind möglich, zum Beispiel die Pflege des Familiengrabs. Unzulässig sind sittenwidrige Bedingungen, wie etwa die Bedingung, eine bestimmte Person nicht zu heiraten.
Aufbewahrung und Testamentsregister
Ein noch so sorgfältig erstelltes Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. In Österreich gibt es dafür zwei zentrale Register:
Registriert alle bei Gerichten und Notaren hinterlegten Testamente. Notare und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet (§ 140c NO).
Rechtsanwälte sind seit 2006 verpflichtet, übernommene Testamente in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Register zu registrieren.
Wer sein Testament zu Hause aufbewahrt – etwa in einer Schublade oder einem Tresor –, geht ein erhebliches Risiko ein. Das Dokument kann übersehen, versehentlich entsorgt oder von einer benachteiligten Person unterschlagen werden. Die Hinterlegung beim Rechtsanwalt oder Notar mit Registrierung im Testamentsregister ist die sicherste Variante. Die Registrierungsgebühr beträgt rund € 25 – eine überschaubare Investition für die Sicherheit, dass der letzte Wille tatsächlich umgesetzt wird.
Was kostet ein Testament?
| Leistung | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Eigenhändiges Testament selbst schreiben | € 0 |
| Registrierung im Testamentsregister | ca. € 25 |
| Nur Hinterlegung beim Notar (ohne Beratung) | ab € 100 zzgl. USt |
| Einfaches Testament – Beratung, Erstellung, Hinterlegung, Registrierung (Notar) | ca. € 300–500 zzgl. USt |
| Komplexes Testament (mehrere Besprechungen, Unternehmensnachfolge, Immobilien) | individuell – vorab erfragen |
Ein eigenhändig geschriebenes Testament kostet nichts – außer der Zeit, die man sich nimmt. Die anwaltliche Prüfung eines selbst verfassten Testaments liegt typischerweise im niedrigen dreistelligen Bereich. Gemessen an den Kosten eines späteren Erbstreits (Anwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigengutachten, jahrelange Verfahren) ist das eine sehr lohnende Investition.
Widerruf und Änderung
Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden – ohne Angabe von Gründen. Der Widerruf erfolgt entweder durch Errichtung eines neuen Testaments (das ältere wird automatisch ungültig, soweit es dem neueren widerspricht), durch ausdrückliche Widerrufserklärung oder durch physische Vernichtung des Dokuments (Zerreißen, Durchstreichen).
Seit der Erbrechtsreform 2017 gibt es eine wichtige automatische Regel: Testamente zugunsten von Ehepartnern oder eingetragenen Partnern werden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe oder Partnerschaft rechtskräftig geschieden bzw. aufgelöst wird. Das gilt auch für die Auflösung einer Lebensgemeinschaft. Wer nach einer Scheidung möchte, dass der Ex-Partner dennoch erbt, muss das ausdrücklich neu testieren.
Häufige Fehler bei der Testamentserstellung
Das Wichtigste auf einen Blick
Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Wie wir Ihnen helfen können
Ob Sie ein Testament neu erstellen, ein bestehendes überprüfen oder nach einer Scheidung anpassen möchten – wir unterstützen Sie dabei, dass Ihr letzter Wille rechtlich einwandfrei formuliert, sicher aufbewahrt und im Testamentsregister registriert ist. Gerade bei Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder komplexen Familienkonstellationen lohnt sich die anwaltliche Begleitung. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.