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Testament erstellen in Österreich 2026

Wer bestimmen möchte, was nach dem eigenen Tod mit dem Vermögen geschieht, braucht ein Testament. Ohne letztwillige Verfügung greift in Österreich die gesetzliche Erbfolge – und die entspricht selten genau dem, was sich die Betroffenen vorgestellt haben. Lebensgefährten gehen leer aus, Familienunternehmen werden zersplittert, Streit unter den Erben ist vorprogrammiert. Dabei ist ein gültiges Testament erstaunlich einfach zu errichten – wenn man die Formvorschriften kennt. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie in Österreich ein Testament erstellen, welche Formen es gibt, was Sie zum Pflichtteil wissen müssen und wie Sie Ihren letzten Willen sicher aufbewahren.

Wann braucht man ein Testament?

Grundsätzlich ist in Österreich niemand verpflichtet, ein Testament zu erstellen. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 727 ff ABGB ein. Das bedeutet: Es erben der Ehegatte und die Kinder – in genau den Quoten, die das Gesetz vorgibt. Für viele Familien passt das. Für viele aber nicht.

Ein Testament ist besonders wichtig, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:

⚠️ Wann ein Testament dringend empfohlen ist
1
Lebensgefährten: Unverheiratete Partner haben in der gesetzlichen Erbfolge kein Erbrecht. Ohne Testament erbt der Lebensgefährte nichts.
2
Patchwork-Familien: Stiefkinder haben ohne Testament keinen gesetzlichen Erbanspruch, leibliche Kinder aus früheren Beziehungen hingegen schon.
3
Unternehmer: Ohne klare Nachfolgeregelung kann ein Unternehmen im Erbfall zersplittert oder handlungsunfähig werden.
4
Immobilienbesitzer: Erbengemeinschaften bei Liegenschaften führen regelmäßig zu Streit und Blockaden – ein Testament kann einen Alleinerben oder klare Aufteilung festlegen.
5
Gemeinnützige Zwecke: Wer an Organisationen, Vereine oder Stiftungen vererben möchte, muss dies testamentarisch anordnen.
6
Enterbung oder Pflichtteilsminderung: Wer einen gesetzlichen Erben vom Erbe ausschließen oder den Pflichtteil reduzieren möchte, muss das im Testament ausdrücklich anordnen.

Die drei Testamentsformen im Überblick

Das österreichische Recht kennt im Wesentlichen drei Testamentsformen: das eigenhändige Testament, das fremdhändige Testament und das öffentliche (gerichtliche oder notarielle) Testament. Daneben gibt es für Ausnahmesituationen das Nottestament. Jede Form hat eigene Formvorschriften – werden diese nicht eingehalten, ist das Testament ungültig.

✍️
Eigenhändig
EINFACHSTE FORM

Komplett handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben. Keine Zeugen nötig.

Vorteil: Kann jederzeit allein erstellt werden.
🖨️
Fremdhändig
MIT 3 ZEUGEN

Per Computer, Schreibmaschine oder von Dritten geschrieben. Strenge Formvorschriften seit 2017.

Vorsicht: Häufigste Fehlerquelle – Zeugenanforderungen oft nicht erfüllt.
⚖️
Öffentlich
NOTAR / GERICHT

Errichtet vor einem Notar oder Gericht. Höchste Rechtssicherheit und automatische Registrierung.

Pflicht für Minderjährige (14–18 Jahre).

Das eigenhändige Testament – einfach, aber fehleranfällig

Das eigenhändige Testament (§ 578 ABGB) ist die einfachste Form. Der gesamte Text muss vom Erblasser persönlich mit der Hand geschrieben und am Ende mit dem Namen unterschrieben werden. Zeugen sind nicht erforderlich. Die Beisetzung von Ort und Datum ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben – aber dringend zu empfehlen. Denn wenn mehrere Testamente existieren, gilt das jüngste. Ohne Datum lässt sich die zeitliche Reihenfolge nicht klären.

Checkliste: Eigenhändiges Testament
☑️ Gesamter Text handschriftlich – kein Computerausdruck, kein Diktat an Dritte. Jedes Wort muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein.
☑️ Eigenhändige Unterschrift am Ende – die Unterschrift muss nach dem letzten Satz stehen. Alles, was unterhalb der Unterschrift steht, ist nicht vom Testament umfasst.
☑️ Voller Name – idealerweise wie im Ausweis. Die Judikatur lässt aber auch „Euer Vater“ gelten, wenn über die Identität kein Zweifel besteht.
☑️ Datum und Ort – nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis unverzichtbar für die zeitliche Zuordnung.
☑️ Bezeichnung – „Testament“, „Mein letzter Wille“ oder vergleichbare Formulierung, die die Testierabsicht deutlich macht.
☑️ Ein zusammenhängendes Dokument – keine losen Blätter, die zusammengeheftet werden. Ergänzungen auf Zusatzblättern müssen erneut unterschrieben werden.

Ein Stempelabdruck, ein bloßes Handzeichen oder eine digitale Signatur reichen nicht als Unterschrift. Nachträgliche Ergänzungen oder Streichungen sind nur dann gültig, wenn sie ebenfalls eigenhändig geschrieben und erneut unterschrieben werden.

💡 Praxistipp: Warum das eigenhändige Testament riskant sein kann
Laut einer Studie der DAS-Versicherung sind rund die Hälfte aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft – manche sogar gänzlich ungültig. Häufige Probleme: unleserliche Handschrift, unklare Formulierungen, fehlende Unterschrift am richtigen Ort oder nachträgliche Streichungen ohne erneute Unterschrift. In unserer Praxis empfehlen wir, auch ein selbst geschriebenes Testament anwaltlich prüfen zu lassen. Die Kosten dafür sind gering im Vergleich zu dem, was ein nichtiges Testament an Schaden anrichten kann.

Das fremdhändige Testament – strenge Formvorschriften

Wird das Testament am Computer geschrieben, von einer dritten Person handschriftlich verfasst oder mit einer Schreibmaschine erstellt, handelt es sich um ein fremdhändiges Testament. Seit der Erbrechtsreform 2017 (§ 579 ABGB) gelten dafür verschärfte Formvorschriften. Die Praxis zeigt: Hier passieren die meisten Fehler.

📝 Ablauf: Fremdhändiges Testament korrekt errichten
Alle Schritte müssen erfüllt sein – fehlt einer, ist das Testament ungültig.
1
Text erstellen lassen
Per Computer, Schreibmaschine oder durch eine dritte Person handschriftlich. Der Erblasser muss den Inhalt bestimmen.
2
Eigenhändigen Zusatz schreiben
Der Erblasser muss einen Zusatz handschriftlich auf die Urkunde setzen, z. B.: „Das ist mein letzter Wille.“ Formulierungen wie „So soll es sein“ oder „Mein Wille“ sind ebenfalls zulässig.
3
Eigenhändig unterschreiben
Unterschrift mit vollem Namen am Ende des Textes.
4
Drei Zeugen – gleichzeitig anwesend
Die drei Zeugen müssen bei der Unterschrift des Erblassers gleichzeitig anwesend sein. Der Erblasser muss vor ihnen bekräftigen, dass es sich um seinen letzten Willen handelt.
5
Zeugen unterschreiben mit Zusatz
Jeder Zeuge setzt eigenhändig Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und den Zusatz „als Testamentszeuge“ auf die Urkunde. Die Zeugen dürfen im Testament nicht begünstigt sein und keine nahen Angehörigen oder Angestellten der Begünstigten sein.

Die gleichzeitige Anwesenheit aller drei Zeugen ist die kritischste Anforderung. Unterschreiben die Zeugen nacheinander an verschiedenen Tagen, ist das Testament ungültig. Ebenso müssen die Unterschriften auf derselben Urkunde stehen, die den Testamentstext enthält – nicht auf einem losen Zusatzblatt (vgl OGH-Judikatur).

Pflichtteil: Was Sie nicht frei verteilen können

Auch mit einem Testament kann man in Österreich nicht über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Bestimmte nahe Angehörige haben einen gesetzlich geschützten Pflichtteilsanspruch (§§ 757 ff ABGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch – der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände oder Liegenschaften.

🛡️ Pflichtteilsberechtigte Personen
Person Gesetzlicher Erbteil Pflichtteil (= Hälfte)
Ehegatte (neben Kindern) 1/3 1/6
Kinder (bei einem Ehegatten) 2/3 (zu gleichen Teilen) 1/3 (zu gleichen Teilen)
Kinder (ohne Ehegatten) 100 % (zu gleichen Teilen) 50 % (zu gleichen Teilen)
Ehegatte (ohne Kinder) 2/3 1/3
Seit 2017 sind nur noch Nachkommen und der Ehegatte/eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Eltern des Erblassers haben kein Pflichtteilsrecht mehr.

Der Pflichtteil kann unter bestimmten Voraussetzungen gemindert werden – etwa bei fehlendem Naheverhältnis (§ 776 ABGB). Eine vollständige Enterbung ist nur bei schwerwiegenden Gründen (Erbunwürdigkeit nach § 539 ABGB) möglich, zum Beispiel bei einer strafbaren Handlung gegen den Erblasser. Schenkungen zu Lebzeiten werden unter bestimmten Voraussetzungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt (sogenannte Hinzu- und Anrechnung).

Was gehört in ein Testament?

Bei der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments gilt in Österreich weitgehende Freiheit. Sie können Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen, Auflagen erteilen und Ersatzerben bestimmen. Einzige Grenze: der Pflichtteil.

Erbeinsetzung vs. Vermächtnis

Der Erbe tritt in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein – er erhält das Vermögen, haftet aber auch für die Schulden (im Rahmen der Erbantrittserklärung). Ein Vermächtnisnehmer hingegen erhält nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, ohne für Schulden zu haften. Diese Unterscheidung ist grundlegend und sollte im Testament klar formuliert sein.

Ersatzerben

Ein Ersatzerbe erbt dann, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt, vor dem Erblasser stirbt oder aus anderen Gründen nicht erben kann. Ohne Ersatzerbe fällt der Anteil in die gesetzliche Erbfolge zurück – was häufig nicht dem Willen des Erblassers entspricht. In der Praxis empfehlen wir, immer einen Ersatzerben zu benennen.

Auflagen und Bedingungen

Testamentarische Verfügungen können an Bedingungen geknüpft werden – etwa „Mein Sohn erhält das Wertpapierdepot, wenn er sein Studium abschließt.“ Auch Auflagen sind möglich, zum Beispiel die Pflege des Familiengrabs. Unzulässig sind sittenwidrige Bedingungen, wie etwa die Bedingung, eine bestimmte Person nicht zu heiraten.

Aufbewahrung und Testamentsregister

Ein noch so sorgfältig erstelltes Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. In Österreich gibt es dafür zwei zentrale Register:

Österreichisches Zentrales Testamentsregister (ÖZTR)
Geführt von der Notariatskammer

Registriert alle bei Gerichten und Notaren hinterlegten Testamente. Notare und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet (§ 140c NO).

Der Gerichtskommissär fragt das Register im Todesfall automatisch ab.
Testamentsregister der Rechtsanwälte
Geführt von der ÖRAK

Rechtsanwälte sind seit 2006 verpflichtet, übernommene Testamente in einem für Gerichtskommissäre zugänglichen Register zu registrieren.

Registriert wird nicht der Inhalt, sondern nur die Tatsache und der Aufbewahrungsort.

Wer sein Testament zu Hause aufbewahrt – etwa in einer Schublade oder einem Tresor –, geht ein erhebliches Risiko ein. Das Dokument kann übersehen, versehentlich entsorgt oder von einer benachteiligten Person unterschlagen werden. Die Hinterlegung beim Rechtsanwalt oder Notar mit Registrierung im Testamentsregister ist die sicherste Variante. Die Registrierungsgebühr beträgt rund € 25 – eine überschaubare Investition für die Sicherheit, dass der letzte Wille tatsächlich umgesetzt wird.

Was kostet ein Testament?

💶 Kosten im Überblick
Leistung Kosten (ca.)
Eigenhändiges Testament selbst schreiben € 0
Registrierung im Testamentsregister ca. € 25
Nur Hinterlegung beim Notar (ohne Beratung) ab € 100 zzgl. USt
Einfaches Testament – Beratung, Erstellung, Hinterlegung, Registrierung (Notar) ca. € 300–500 zzgl. USt
Komplexes Testament (mehrere Besprechungen, Unternehmensnachfolge, Immobilien) individuell – vorab erfragen
Rechtsanwälte können ihr Honorar frei vereinbaren. Laufende Gebühren für die Hinterlegung fallen nicht an.

Ein eigenhändig geschriebenes Testament kostet nichts – außer der Zeit, die man sich nimmt. Die anwaltliche Prüfung eines selbst verfassten Testaments liegt typischerweise im niedrigen dreistelligen Bereich. Gemessen an den Kosten eines späteren Erbstreits (Anwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigengutachten, jahrelange Verfahren) ist das eine sehr lohnende Investition.

Widerruf und Änderung

Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden – ohne Angabe von Gründen. Der Widerruf erfolgt entweder durch Errichtung eines neuen Testaments (das ältere wird automatisch ungültig, soweit es dem neueren widerspricht), durch ausdrückliche Widerrufserklärung oder durch physische Vernichtung des Dokuments (Zerreißen, Durchstreichen).

Seit der Erbrechtsreform 2017 gibt es eine wichtige automatische Regel: Testamente zugunsten von Ehepartnern oder eingetragenen Partnern werden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe oder Partnerschaft rechtskräftig geschieden bzw. aufgelöst wird. Das gilt auch für die Auflösung einer Lebensgemeinschaft. Wer nach einer Scheidung möchte, dass der Ex-Partner dennoch erbt, muss das ausdrücklich neu testieren.

💡 Praxistipp: Testament regelmäßig überprüfen
Lebensumstände ändern sich: Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern oder Enkeln, Immobilienkäufe, Unternehmensgründungen. Wir empfehlen, das Testament alle drei bis fünf Jahre zu überprüfen – oder nach jedem wesentlichen Lebensereignis. Ein veraltetes Testament kann genauso problematisch sein wie gar kein Testament.

Häufige Fehler bei der Testamentserstellung

Testament am Computer schreiben und nur unterschreiben
Ein ausgedrucktes und bloß unterschriebenes Dokument ist kein eigenhändiges Testament. Es handelt sich um ein fremdhändiges Testament – und ohne drei gleichzeitig anwesende Zeugen mit korrekten Zusätzen ist es komplett ungültig.
Zeugen beim fremdhändigen Testament sind Begünstigte oder deren Angehörige
Testamentszeugen dürfen weder selbst im Testament bedacht sein noch nahe Angehörige oder Angestellte einer bedachten Person. Wird diese Regel missachtet, ist das Testament anfechtbar.
Pflichtteilsansprüche ignorieren
Ein Testament, das die Pflichtteilsansprüche von Kindern oder Ehepartnern missachtet, ist zwar gültig – führt aber dazu, dass die Übergangenen ihren Pflichtteil einklagen. Das verzögert die Verlassenschaftsabhandlung und verursacht Kosten.
Unklare Formulierungen verwenden
„Mein Vermögen soll gerecht aufgeteilt werden“ ist keine verwertbare Anordnung. Je präziser die Formulierungen, desto weniger Streitpotenzial. Personen sollten mit vollem Namen, Geburtsdatum und Verwandtschaftsgrad bezeichnet werden.
Testament zu Hause aufbewahren und niemandem davon erzählen
Ein Testament, das niemand findet, ist wertlos. Die Hinterlegung beim Rechtsanwalt oder Notar und die Registrierung im Testamentsregister stellen sicher, dass der letzte Wille im Verlassenschaftsverfahren automatisch aufgefunden wird.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das eigenhändige Testament muss komplett handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben werden. Zeugen sind nicht nötig, Datum ist dringend empfohlen.
2. Beim fremdhändigen Testament (Computer) brauchen Sie drei gleichzeitig anwesende Zeugen, einen eigenhändigen Zusatz und strenge Formvorschriften – hier passieren die meisten Fehler.
3. Der Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) steht Kindern und dem Ehegatten zu und kann durch ein Testament nicht entzogen, nur in Ausnahmefällen gemindert werden.
4. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Nach einer Scheidung wird ein Testament zugunsten des Ex-Partners automatisch aufgehoben.
5. Lassen Sie Ihr Testament im Testamentsregister registrieren (Kosten ca. € 25), damit es im Verlassenschaftsverfahren sicher gefunden wird.
6. Ein professionell erstelltes Testament kostet ca. € 300–500 – ein Bruchteil der Kosten, die ein nichtiges Testament oder ein Erbstreit verursachen kann.
7. Benennen Sie immer einen Ersatzerben und formulieren Sie klar und präzise – unklare Testamente sind der häufigste Grund für Erbstreitigkeiten.

Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie ein Testament neu erstellen, ein bestehendes überprüfen oder nach einer Scheidung anpassen möchten – wir unterstützen Sie dabei, dass Ihr letzter Wille rechtlich einwandfrei formuliert, sicher aufbewahrt und im Testamentsregister registriert ist. Gerade bei Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder komplexen Familienkonstellationen lohnt sich die anwaltliche Begleitung. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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