Befristeter oder unbefristeter Mietvertrag in Österreich – Die Unterschiede 2026

Befristet, unbefristet Mietvertrag

Seit 1. Jänner 2026 gilt im MRG-Bereich eine neue Mindestbefristung von fünf Jahren – statt bisher drei Jahren. Das verändert die Entscheidung zwischen befristetem und unbefristetem Mietvertrag grundlegend. Drei von vier neuen Mietverträgen am privaten Mietmarkt werden befristet abgeschlossen. Gleichzeitig wissen viele Mieter und Vermieter nicht, welche Rechte und Pflichten mit der jeweiligen Vertragsform verbunden sind – oder welche Praxisfallen das Mietenpaket 2026 mitgebracht hat. Dieser Leitfaden erklärt die Unterschiede klar und praxisnah, zeigt die neuen Regeln im Detail und hilft Ihnen bei der richtigen Wahl (Stand: März 2026).

Befristet oder unbefristet – die Grundlagen

Jeder Mietvertrag in Österreich ist entweder befristet oder unbefristet. Die Unterscheidung klingt einfach, hat aber weitreichende Konsequenzen – für den Mietzins, für die Kündigungsmöglichkeiten und für die Planungssicherheit beider Seiten.

Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Er braucht keine Kündigung, kein Gerichtsverfahren – der Endtermin steht fest. Ein unbefristeter Mietvertrag läuft dagegen auf unbestimmte Zeit. Er kann nur durch Kündigung beendet werden, und im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) gelten dabei für den Vermieter strenge gesetzliche Gründe.

Die Wahl zwischen beiden Varianten hängt davon ab, ob und wie das MRG auf das konkrete Mietverhältnis anwendbar ist. Im Vollanwendungsbereich (typischerweise Altbauten vor 1945 und bestimmte Neubauten) greifen sowohl Preisschutz als auch Kündigungsschutz. Im Teilanwendungsbereich (z. B. vermietete Eigentumswohnungen in Neubauten) gilt nur der Kündigungsschutz. Außerhalb des MRG – etwa bei Ein- und Zweifamilienhäusern – können Befristung und Kündigung weitgehend frei vereinbart werden. Wer einen Mietvertrag erstellt, muss diese Einordnung als Erstes treffen.

Was sich 2026 geändert hat: 5 Jahre Mindestbefristung

Das Mietenpaket 2026 hat die Spielregeln für befristete Mietverträge im MRG-Bereich deutlich verändert. Die zentrale Neuerung: Die Mindestbefristung für Wohnungsmietverträge steigt von drei auf fünf Jahre – allerdings nur, wenn der Vermieter als Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gilt. Bei privaten Vermietern, die nicht als Unternehmer einzustufen sind, bleibt die Mindestbefristung bei drei Jahren.

📅
Bis 31.12.2025
Alte Rechtslage

Mindestbefristung: 3 Jahre für alle Vermieter im MRG-Bereich.

Stillschweigende Verlängerung: automatisch um 3 Jahre.

Keine Unterscheidung zwischen Unternehmer-Vermieter und Privatem.

Gilt weiterhin für alle Verträge, die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen oder verlängert wurden.
📅
Ab 1.1.2026
Neue Rechtslage

Mindestbefristung: 5 Jahre wenn Vermieter = Unternehmer nach KSchG. Sonst 3 Jahre.

Stillschweigende Verlängerung: automatisch um 5 Jahre (Unternehmer) bzw. 3 Jahre.

Gilt auch für Verlängerungen bestehender Verträge nach dem 31.12.2025.

Achtung: Auch wer nur 2–3 Wohnungen vermietet, kann als Unternehmer gelten.

Die Frage, wann ein Vermieter als „Unternehmer“ im Sinne des KSchG gilt, ist in der Praxis heikel. Wer regelmäßig und nicht nur gelegentlich Wohnungen vermietet – also eine auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt –, fällt unter den Unternehmer-Begriff. Schon zwei oder drei vermietete Wohnungen können ausreichen. Ein einzelner privater Vermieter, der seine ehemalige Wohnung nach einem Umzug befristet vermietet, dürfte dagegen kein Unternehmer sein. Im Zweifel empfehlen wir eine Prüfung im Einzelfall.

Wichtig für die Übergangsphase: Mietverträge, die vor dem 1. Jänner 2026 wirksam befristet abgeschlossen wurden, bleiben von den neuen Regeln unberührt. Eine damals gültige Dreijahresbefristung bleibt durchsetzbar. Die neuen Fünfjahresregeln greifen erst bei Neuabschlüssen oder Verlängerungen nach dem 31. Dezember 2025.

Befristet vs. unbefristet – der große Vergleich

⚖️ Befristeter vs. unbefristeter Mietvertrag im Vergleich
Im MRG-Voll- und Teilanwendungsbereich · Stand 2026
Kriterium Befristet Unbefristet
Dauer Mind. 5 Jahre (Unternehmer) oder 3 Jahre. Endet automatisch. Unbegrenzt. Endet nur durch Kündigung.
Mietzins 25 % Abschlag auf den höchstzulässigen Mietzins im Vollanwendungsbereich. 100 % des höchstzulässigen Mietzinses.
Kündigung Mieter Frühestens nach 1 Jahr, 3 Monate Frist. Jederzeit, typisch 1 Monat Frist, zum Monatsletzten.
Kündigung Vermieter Nur aus wichtigem Grund (§ 30 MRG). Am Ende: automatisches Ende ohne Kündigung. Nur aus wichtigem Grund (§ 30 MRG). Gerichtliche Aufkündigung nötig.
Formvorschrift Schriftlich mit unbedingtem Endtermin – sonst unwirksam → unbefristet. Auch mündlich wirksam (aber nicht empfehlenswert).
Nach Ablauf Stillschweigende Verlängerung um 5/3 Jahre → dann unbefristet. Läuft weiter bis zur Kündigung.

Der auffälligste Unterschied: Im Vollanwendungsbereich des MRG darf der Vermieter bei einem befristeten Mietvertrag nur 75 Prozent des sonst höchstzulässigen Hauptmietzinses verlangen (§ 16 Abs 7 MRG). Dieser Befristungsabschlag von 25 % macht den befristeten Vertrag für Mieter finanziell attraktiv – und für Vermieter entsprechend teurer. Wird der Vertrag später in einen unbefristeten umgewandelt, kann der volle Mietzins verlangt werden, allerdings nur, wenn im Mietvertrag die beiden Mietzinsbeträge (befristet und unbefristet) schriftlich einander gegenübergestellt wurden. Fehlt diese Gegenüberstellung, bleibt der reduzierte Mietzins auch nach der Umwandlung aufrecht.

Befristung aus Sicht des Mieters

Für Mieter hat ein befristeter Mietvertrag klare Vor- und Nachteile. Der offensichtliche Vorteil: Im Vollanwendungsbereich zahlen Sie 25 Prozent weniger Miete. Bei einer Wohnung mit einem Richtwertmietzins von 12 Euro pro Quadratmeter und 60 m² Nutzfläche sind das 180 Euro weniger pro Monat – also über 2.000 Euro im Jahr.

Der Nachteil: Sie wissen, dass der Vertrag endet. Verlängert der Vermieter nicht, müssen Sie ausziehen. Das kann gerade für Familien oder ältere Menschen belastend sein. Allerdings schützt Sie das Gesetz auch hier: Selbst bei einem befristeten Vertrag können Sie als Mieter nach dem ersten Jahr mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 29 Abs 2 MRG). Das bedeutet: Der frühestmögliche Auszug bei einem befristeten Vertrag ist 16 Monate nach Vertragsbeginn.

💡 Praxistipp: Befristungsabschlag sichern

Prüfen Sie bei Ihrem befristeten Mietvertrag, ob der 25-prozentige Abschlag tatsächlich gewährt wird. In der Praxis wird er häufig „vergessen“ oder der Vermieter berechnet den vollen unbefristeten Mietzins. Ist Ihre Wohnung im Vollanwendungsbereich des MRG, haben Sie Anspruch auf den Abschlag – und können die Differenz zurückfordern.

Ein weiterer Punkt, den Mieter kennen sollten: Bei der Verlängerung eines befristeten Vertrags gelten seit 2026 die neuen Mindestfristen. Wird Ihr Vertrag nach dem 31.12.2025 verlängert und ist Ihr Vermieter Unternehmer, muss die Verlängerung mindestens fünf Jahre betragen – eine kürzere Verlängerung wäre unwirksam und der Vertrag würde als unbefristet gelten.

Befristung aus Sicht des Vermieters

Vermieter schätzen die Befristung vor allem wegen der Planbarkeit. Am Ende der Laufzeit endet der Vertrag automatisch – ohne dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss. Gerade im MRG-Vollanwendungsbereich, wo die gerichtliche Aufkündigung nur aus den taxativ aufgezählten Gründen des § 30 MRG möglich ist, verschafft die Befristung dem Vermieter eine wichtige Flexibilität.

Der Preis dafür: weniger Miete. Der Befristungsabschlag von 25 Prozent schmälert die Rendite spürbar. Wer langfristig vermieten will und keine „Exit-Option“ braucht, kann mit einem unbefristeten Vertrag wirtschaftlich besser fahren. Die Kündigung durch den Mieter ist bei einem unbefristeten Vertrag zwar jederzeit möglich, aber das Risiko lässt sich durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung abfedern.

Seit 2026 müssen Vermieter zusätzlich prüfen, ob sie als Unternehmer gelten. Ist das der Fall, beträgt die Mindestbefristung fünf statt drei Jahre – und auch die erste automatische Verlängerung läuft auf fünf Jahre. Das bedeutet: Ein Vermieter, der den Endtermin verschläft, sitzt mit einem Mieter, den er möglicherweise nicht mehr möchte, für fünf weitere Jahre fest. Das Fristenmanagement wird damit deutlich wichtiger. Detaillierte Informationen zu den Kündigungsmöglichkeiten finden Sie in unserem Beitrag zur Kündigung und gerichtlichen Aufkündigung im Mietrecht.

Stillschweigende Verlängerung – die neue Praxisfalle

Die stillschweigende Verlängerung ist eines der am häufigsten unterschätzten Risiken im österreichischen Mietrecht. Die Mechanik ist einfach: Läuft ein befristeter Mietvertrag ab und der Mieter bleibt in der Wohnung, ohne dass der Vermieter aktiv den Auszug betreibt, verlängert sich der Vertrag automatisch.

Ablauf
Vom befristeten zum unbefristeten Vertrag
1
Befristeter Vertrag läuft ab

Der vereinbarte Endtermin ist erreicht. Mieter bleibt, Vermieter wird nicht aktiv.

5J
Automatische Verlängerung: 5 Jahre

Bei Unternehmer-Vermietern ab 2026. Bei privaten Vermietern: 3 Jahre. Mieter kann jederzeit mit 3 Monaten Frist kündigen.

3
Erneuter Ablauf ohne Reaktion

Vermieter wird wieder nicht aktiv, keine schriftliche Verlängerung.

Unbefristeter Vertrag

Der Mietvertrag gilt nun als unbefristet. Voller Kündigungsschutz nach § 30 MRG. Mietzins kann auf 100 % angehoben werden (nur mit Gegenüberstellung im Vertrag).

Die Praxisfalle seit 2026: Wenn der Vermieter den Endtermin übersieht, verlängert sich der Vertrag nicht mehr um drei, sondern um fünf Jahre (bei Unternehmer-Vermietern). Das ist fast die Hälfte eines Jahrzehnts – genug Zeit, um die gesamte Vermietungsstrategie über den Haufen zu werfen. Noch riskanter wird es, wenn der Mieter nach Ablauf beim Vermieter nachfragt, wie lange der Vertrag jetzt läuft. Eine unbedachte mündliche Antwort wie „noch drei Jahre“ kann als neue Befristungsvereinbarung gewertet werden. Mündliche Befristungen sind im MRG-Bereich allerdings unwirksam – mit der Folge, dass der Vertrag sofort als unbefristet gilt. Der Vermieter hat dann weder eine wirksame Befristung noch seinen Endtermin.

💡 Praxistipp: Endtermine im Kalender eintragen

Vermieter sollten den Endtermin jedes befristeten Mietvertrags mit einer Vorlaufzeit von mindestens sechs Monaten im Kalender vermerken. So bleibt genug Zeit, um zu entscheiden: Räumungsklage einbringen, schriftlich verlängern oder den Vertrag auslaufen lassen. Ein versäumter Endtermin kann seit 2026 fünf Jahre ungewollte Bindung bedeuten.

Kündigung: Welche Rechte haben Mieter und Vermieter?

Die Kündigungsmöglichkeiten unterscheiden sich je nach Vertragstyp erheblich.

Befristeter Mietvertrag – Kündigung

Der Mieter kann einen befristeten Mietvertrag im MRG-Bereich frühestens nach einem Jahr mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen (§ 29 Abs 2 MRG). Das gilt unabhängig von der Vereinbarung im Vertrag – dieses Kündigungsrecht ist unverzichtbar. Außerhalb des MRG (z. B. Einfamilienhaus) gibt es kein gesetzliches vorzeitiges Kündigungsrecht. Hier ist der Mieter für die gesamte Laufzeit gebunden, es sei denn, der Vertrag sieht eine Kündigungsmöglichkeit vor.

Der Vermieter kann einen befristeten Mietvertrag während der Laufzeit nur aus wichtigem Grund beenden – dieselben Gründe, die auch bei einem unbefristeten Vertrag gelten (§ 30 Abs 2 MRG). Am Ende der Befristung endet der Vertrag automatisch. Der Vermieter muss aber darauf achten, dass er den Endtermin geltend macht – sonst greift die stillschweigende Verlängerung.

Unbefristeter Mietvertrag – Kündigung

Der Mieter kann einen unbefristeten Vertrag im MRG-Bereich jederzeit kündigen, ohne Angabe von Gründen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat zum Monatsletzten (bei monatlicher Mietzinszahlung). Es gibt keine Sperrfrist – der Mieter kann also auch kurz nach dem Einzug kündigen.

Der Vermieter kann einen unbefristeten Vertrag im MRG-Vollanwendungsbereich nur aus einem der taxativ aufgezählten wichtigen Gründe kündigen (§ 30 MRG) – und muss dazu eine gerichtliche Aufkündigung einbringen. Eine „normale“ Kündigung per Brief reicht nicht. Die häufigsten Gründe: qualifizierter Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch, gänzliches Nichtbenützen der Wohnung oder dringender Eigenbedarf (mit strenger Interessenabwägung). Alles rund um die Kündigungsregelungen im Mietrecht finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.

Die häufigsten Fehler bei der Befristung

Befristung unter der Mindestdauer

Ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von „2 Jahren“ im MRG-Bereich ist unwirksam befristet. Die Folge: Der Vertrag gilt als unbefristet – mit vollem Kündigungsschutz für den Mieter. Ein Fehler, der den Vermieter teuer zu stehen kommt.

Mündliche Befristung oder bedingter Endtermin

Die Befristung muss im MRG-Bereich schriftlich vereinbart werden und einen unbedingten Endtermin enthalten (z. B. „endet am 31.12.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf“). Formulierungen wie „für mindestens 3 Jahre“ oder „bis auf Weiteres, längstens bis …“ sind riskant.

Befristungsabschlag nicht gewährt

Im Vollanwendungsbereich muss der Mietzins bei Befristung um 25 % reduziert werden. Vermieter, die den vollen Mietzins verlangen, riskieren Rückforderungen – auch für die gesamte bisherige Vertragsdauer und darüber hinaus.

Endtermin verpasst – 5 Jahre statt 3

Seit 2026 verlängert sich der Vertrag bei Unternehmer-Vermietern stillschweigend um 5 Jahre statt 3. Wer das alte Fristenmanagement beibehält, kalkuliert zwei Jahre zu kurz.

Fehlende Mietzins-Gegenüberstellung

Wird ein befristeter Vertrag in einen unbefristeten umgewandelt, kann der Vermieter den vollen Mietzins nur verlangen, wenn im Vertrag der befristete und der unbefristete Betrag schriftlich gegenübergestellt wurden (§ 16 Abs 7 MRG). Ohne diese Klausel bleibt der Abschlag.

Sonderfälle in der Praxis

Ein- und Zweifamilienhäuser

Für Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern gilt das MRG grundsätzlich nicht. Hier können Befristung und Kündigung frei vereinbart werden – es gibt keine Mindestbefristung, keinen Befristungsabschlag und kein gesetzliches vorzeitiges Kündigungsrecht für den Mieter. Wird kein Kündigungsrecht vereinbart, ist der Mieter für die gesamte Laufzeit gebunden. Die ABGB-Regeln erlauben allerdings in bestimmten Fällen eine Auflösung aus wichtigem Grund (§ 1117 ABGB).

Geschäftsraummiete

Bei Geschäftsräumen gelten im MRG-Bereich keine Mindestbefristungen – weder drei noch fünf Jahre. Der Vertrag kann auf beliebige Dauer befristet werden, auch auf ein Jahr oder kürzer. Die automatische Verlängerung bei nicht rechtzeitig geltend gemachtem Endtermin beträgt allerdings auch hier fünf Jahre (bei Unternehmer-Vermietern) bzw. drei Jahre. Für alles rund um Geschäftsraummiete hat die WKO detaillierte Informationen bereitgestellt. Die Entscheidung zwischen Befristung und Unbefristung fällt bei Geschäftsräumen oft anders aus als bei Wohnungen, weil die wirtschaftlichen Überlegungen – Standortbindung, Investitionsschutz, Nachmieterklauseln – eine größere Rolle spielen.

Wertsicherung bei befristeten Verträgen

Auch bei befristeten Mietverträgen kann eine Wertsicherungsklausel vereinbart werden. Seit 2026 gelten dabei die neuen Regeln des MieWeG: Mietzinsanpassungen sind nur noch einmal jährlich am 1. April zulässig, und im Vollanwendungsbereich gelten 2026 und 2027 besonders niedrige Obergrenzen (1 % bzw. 2 %). Für Vermieter bedeutet das: Der ohnehin um 25 % reduzierte befristete Mietzins kann nur noch sehr eingeschränkt an die Inflation angepasst werden. Für Mieter bedeutet das: doppelter Schutz – niedrigerer Ausgangsbetrag und gedeckelte Anpassungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Seit 1.1.2026 gilt für Unternehmer-Vermieter im MRG-Bereich eine Mindestbefristung von 5 Jahren. Für private Vermieter bleiben 3 Jahre.
2. Im Vollanwendungsbereich des MRG zahlen Mieter mit befristetem Vertrag 25 % weniger Miete (Befristungsabschlag nach § 16 Abs 7 MRG).
3. Die Befristung muss im MRG-Bereich schriftlich vereinbart werden und einen unbedingten Endtermin enthalten – sonst gilt der Vertrag als unbefristet.
4. Mieter können befristete Verträge im MRG nach einem Jahr mit 3 Monaten Frist kündigen. Vermieter nur aus wichtigem Grund (§ 30 MRG).
5. Wird der Endtermin verschlafen, verlängert sich der Vertrag automatisch um 5 Jahre (Unternehmer) bzw. 3 Jahre (Privat). Bei erneutem Versäumnis wird er unbefristet.
6. Verträge, die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen oder verlängert wurden, bleiben von der neuen 5-Jahres-Regel unberührt.
7. Die Wahl zwischen befristet und unbefristet hat auch steuerliche und wirtschaftliche Folgen – eine anwaltliche Prüfung vor Vertragsabschluss lohnt sich fast immer.

Wie wir Ihnen helfen können

Die Entscheidung zwischen befristetem und unbefristetem Mietvertrag ist selten nur eine juristische Frage – sie hängt von Ihrer Lebenssituation, Ihren wirtschaftlichen Zielen und den konkreten Umständen des Mietobjekts ab. In unserer Kanzlei prüfen wir Ihren bestehenden Mietvertrag auf die korrekte Befristung, berechnen, ob der Befristungsabschlag richtig gewährt wurde, und beraten Sie bei Neuabschlüssen oder Verlängerungen zur optimalen Vertragsgestaltung. Für Vermieter bieten wir ein systematisches Fristenmanagement an, damit kein Endtermin unbemerkt verstreicht. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Information zum österreichischen Mietrecht (Stand: März 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage hängt vom Anwendungsbereich des MRG, von der Unternehmereigenschaft des Vermieters und vom konkreten Vertrag ab.

Pflichtteil berechnen in Österreich 2026

Thumbnail Pflichtteil berechnen

Wer im Testament übergangen oder enterbt wurde, steht nicht mit leeren Händen da. Das österreichische Erbrecht sichert einem eng begrenzten Personenkreis einen zwingenden Mindestanteil am Nachlass – den Pflichtteil. Doch wie lässt sich der Pflichtteil berechnen? Was zählt zum Nachlassvermögen, und wie wirken sich Schenkungen zu Lebzeiten aus? Dieser Leitfaden erklärt die Rechtslage (Stand: März 2026), zeigt typische Stolperfallen und bietet einen interaktiven Pflichtteilsrechner, mit dem Sie Ihren Anspruch in wenigen Klicks einschätzen können.

Was ist der Pflichtteil? – Grundlagen des Pflichtteilsrechts

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass. Er greift, wenn der Verstorbene – im Juristendeutsch: der Erblasser – bestimmte nahestehende Personen im Testament nicht oder nicht ausreichend bedacht hat. Geregelt ist das Pflichtteilsrecht in den §§ 756 bis 792 ABGB.

Ein verbreitetes Missverständnis: Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände, keine Wohnung, kein Grundstück, keinen Schmuck. Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch gegen den Nachlass bzw. gegen die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht verlangen, eine bestimmte Liegenschaft zu erhalten – wohl aber den entsprechenden Geldwert seines Anteils.

⚖️
Pflichtteil
Geldanspruch

Zwingender Mindestanteil am Nachlass – auch bei Enterbung durch Testament.

Höhe: Immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
👨‍👩‍👧‍👦
Gesetzlicher Erbteil
Berechnungsbasis

Quote, die der Person ohne Testament zustünde – abhängig von der Familienkonstellation.

Beispiel: Ehegatte mit Kindern → gesetzl. Erbteil 1/3
💰
Verlassenschaftswert
Reiner Nachlass

Alle Aktiva (Immobilien, Konten, Wertpapiere) abzüglich Schulden und Verfahrenskosten.

Achtung: Schenkungen können hinzugerechnet werden

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Das Gesetz zieht den Kreis der Pflichtteilsberechtigten bewusst eng. Einen Anspruch haben nach § 757 ABGB ausschließlich zwei Personengruppen:

👥 Pflichtteilsberechtigte Personen nach § 757 ABGB
1
Nachkommen – Kinder (ehelich, unehelich, adoptiert), Enkelkinder und Urenkel. Letztere treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes (Repräsentationsrecht).
2
Ehegatte oder eingetragener Partner – Der eingetragene Partner ist dem Ehegatten im Pflichtteilsrecht vollständig gleichgestellt.
Nicht mehr pflichtteilsberechtigt: Eltern und weitere Vorfahren haben seit dem ErbRÄG 2015 keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
⚠️ Nicht pflichtteilsberechtigt: Eltern, Großeltern, Geschwister, Lebensgefährten, Neffen/Nichten und Schwiegereltern – egal wie eng die persönliche Beziehung war. Lebensgefährten können allenfalls ein außerordentliches Erbrecht nach § 748 ABGB geltend machen, aber keinen Pflichtteil.

Pflichtteil berechnen – Schritt für Schritt

Um den Pflichtteil berechnen zu können, braucht es drei Größen: den reinen Verlassenschaftswert, die gesetzliche Erbquote und die Pflichtteilsquote. Die Berechnung folgt einem klaren Schema.

Schritt 1: Reinen Verlassenschaftswert ermitteln

Ausgangspunkt ist der gesamte Nachlass zum Todeszeitpunkt. Dazu gehören Immobilien (bewertet zum Verkehrswert), Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge und sonstige Vermögensgegenstände. Davon abgezogen werden alle Schulden des Erblassers (Kredite, offene Rechnungen) und die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (Gerichtsgebühren, Gerichtskommissär). Das Ergebnis ist der reine Verlassenschaftswert – die Berechnungsbasis für den Pflichtteil.

Schritt 2: Gesetzliche Erbquote bestimmen

Die gesetzliche Erbquote richtet sich danach, welche Angehörigen der Verstorbene hinterlässt. Entscheidend ist nicht das Testament, sondern die hypothetische Frage: Was würde diese Person ohne Testament erben?

📊 Gesetzliche Erbquoten und Pflichtteile im Überblick
Konstellation Gesetzl. Erbteil Pflichtteil (= ½)
Ehegatte + Kinder 1/3 1/6
Kinder (mit Ehegatte) 2/3 (geteilt) 1/3 (geteilt)
Kinder (ohne Ehegatte) 1/1 (geteilt) 1/2 (geteilt)
Ehegatte (ohne Kinder, Eltern leben) 2/3 1/3 nur Ehegatte; Eltern selbst kein Pflichtteil
Ehegatte (allein, keine Kinder, keine Eltern) 1/1 1/2
Hinweis: Mehrere Kinder teilen sich ihren Anteil zu gleichen Teilen. Eingetragene Partner sind Ehegatten gleichgestellt.

Schritt 3: Pflichtteil errechnen

Die Formel ist einfach: Pflichtteil = Reiner Verlassenschaftswert × gesetzliche Erbquote × ½. Ein konkretes Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Das reine Nachlassvermögen beträgt 600.000 Euro. Die Ehefrau hat eine gesetzliche Erbquote von 1/3 – ihr Pflichtteil beträgt also 600.000 × 1/3 × 1/2 = 100.000 Euro. Jedes der beiden Kinder hat eine gesetzliche Erbquote von je 1/3 (2/3 geteilt durch 2) – der Pflichtteil je Kind beträgt 600.000 × 1/3 × 1/2 = 100.000 Euro.

💡 Praxistipp: Verlangen Sie die Inventarisierung
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie das Recht, im Verlassenschaftsverfahren eine Schätzung aller Vermögenswerte (Inventarisierung) zu verlangen. Das ist besonders bei Immobilien wichtig: Der Verkehrswert wird dann durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelt – nicht durch die Erben, die möglicherweise niedrig schätzen. Machen Sie dieses Recht frühzeitig geltend.

Interaktiver Pflichtteilsrechner

Mit unserem Pflichtteilsrechner ermitteln Sie in wenigen Schritten eine erste Einschätzung Ihres Pflichtteilsanspruchs. Geben Sie die Familienkonstellation und den geschätzten Nachlasswert ein – der Rechner zeigt Ihnen die ungefähre Höhe. Bitte beachten Sie: Das Ergebnis ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, da Sonderfälle (Schenkungsanrechnung, Pflichtteilsminderung, Pflichtteilsverzicht) das Ergebnis verändern können.

🧮 Pflichtteilsrechner Österreich
Berechnung nach §§ 756 ff ABGB – Stand 2026
Was war Ihr Status gegenüber dem Verstorbenen:
War der Verstorbene verheiratet / in eingetragener Partnerschaft?
Anzahl der Kinder des Verstorbenen:
0
Lebende Elternteile des Verstorbenen (nur für die gesetzliche Erbquote des Ehegatten):
0
Geschätzter reiner Nachlasswert:

Schenkungsanrechnung – wenn der Nachlass „schrumpft“

Ohne die Regelung der Schenkungsanrechnung (§§ 781–786 ABGB) könnte ein Erblasser den Pflichtteil umgehen, indem er sein Vermögen noch zu Lebzeiten wegschenkt. Das Gesetz verhindert das: Bestimmte Schenkungen werden dem Nachlass fiktiv wieder hinzugerechnet. Auf dieser erhöhten Berechnungsgrundlage wird dann der Pflichtteil ermittelt.

Die Regeln hängen davon ab, wer die Schenkung erhalten hat:

👨‍👧 Schenkung an Pflichtteilsberechtigte

Schenkungen an Personen, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (Kinder, Ehegatte), werden ohne zeitliche Begrenzung hinzugerechnet.

§ 783 ABGB: Auch eine Schenkung, die 30 Jahre zurückliegt, wird berücksichtigt.
👤 Schenkung an Dritte

Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgten.

§ 782 ABGB: Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist sind Schenkungen an Dritte „pflichtteilsfest“.

Wichtig ist auch die Bewertung: Der Wert der Schenkung wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe ermittelt und anschließend mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt aufgewertet (§ 788 ABGB). Wer selbst eine Schenkung vom Erblasser erhalten hat, muss sich diese auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen – wie einen Vorschuss. Das kann dazu führen, dass der eigentliche Geldanspruch sinkt oder ganz entfällt.

Ein praktisch häufiger Fall: Der Erblasser übergibt einem Kind zu Lebzeiten eine Liegenschaft per Übergabevertrag. Die anderen Kinder können nach dem Tod verlangen, dass der Wert dieser Liegenschaft bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird. Das beschenkte Kind muss sich die Zuwendung anrechnen lassen. Allerdings kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder schriftliche Vereinbarung die Anrechnung ausschließen (§ 785 ABGB) – das muss aber ausdrücklich vereinbart werden.

Pflichtteilsminderung und Enterbung

Der Pflichtteil ist nicht unantastbar. Das Gesetz kennt zwei Instrumente, mit denen der Erblasser den Pflichtteil kürzen oder ganz entziehen kann: die Pflichtteilsminderung und die Enterbung.

Pflichtteilsminderung (§ 776 ABGB)

Der Erblasser kann den Pflichtteil auf die Hälfte kürzen, wenn zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestand, wie es unter Familienangehörigen üblich ist – oder wenn ein solches zumindest über einen längeren Zeitraum (die Gesetzesmaterialien sprechen von rund 20 Jahren) vor dem Tod nicht mehr gegeben war. Seit dem ErbRÄG 2015, das am 1.1.2017 in Kraft trat, ist die Pflichtteilsminderung damit deutlich leichter durchsetzbar als zuvor.

Die Minderung kann auch stillschweigend erfolgen – etwa durch schlichte Übergehung im Testament. Allerdings greift sie nicht, wenn der Erblasser selbst den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat (§ 776 Abs 2 ABGB). Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Minderung vorliegen, tragen die Erben.

Enterbung (§§ 769–775 ABGB)

Die vollständige Enterbung – also der komplette Entzug des Pflichtteils – ist nur aus schwerwiegenden Gründen möglich. § 770 ABGB nennt die Enterbungsgründe abschließend. Dazu gehören etwa eine strafbare Handlung gegen den Erblasser, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, die schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten (z. B. grobe Verletzung der Unterhaltspflicht) oder der Versuch, den letzten Willen des Erblassers zu vereiteln.

Die Enterbung muss in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) angeordnet und der Grund zumindest soweit bezeichnet werden, dass er erkennbar ist. Liegt der angeführte Enterbungsgrund nicht vor, bleibt der Pflichtteil in voller Höhe bestehen (§ 775 ABGB) – allerdings kann eine unwirksame Enterbung unter Umständen in eine Pflichtteilsminderung umgedeutet werden.

Infografik
Pflichtteil kürzen oder entziehen – drei Stufen
100%
Voller Pflichtteil
Standardfall: Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Kein Minderungsgrund vorhanden.
50%
Pflichtteilsminderung (§ 776 ABGB)
Kürzung auf die Hälfte bei fehlendem Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum (~20 Jahre). Greift nicht, wenn der Erblasser den Kontaktverlust selbst verursacht hat.
0%
Vollständige Enterbung (§§ 769 ff ABGB)
Nur bei schwerwiegenden Gründen (Straftaten, grobe Pflichtverletzung). Muss in letztwilliger Verfügung angeordnet werden.

Pflichtteil einfordern – Fristen, Stundung und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Die Auszahlung als Geldpflichtteil kann aber erst ein Jahr nach dem Todesfall verlangt werden (§ 765 ABGB). In der Zwischenzeit und bis zur tatsächlichen Auszahlung stehen dem Pflichtteilsberechtigten gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr zu.

Stundung durch das Gericht

Auf Anordnung des Erblassers im Testament oder auf Antrag der belasteten Erben kann das Gericht den Pflichtteil für bis zu fünf Jahre stunden. In besonderen Fällen – etwa wenn die Auszahlung den Fortbestand eines Unternehmens oder einer Liegenschaft gefährden würde – ist eine Verlängerung auf maximal zehn Jahre möglich. Auch bei Stundung fallen die 4 % Zinsen an.

Verjährung beachten

Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der relevanten Tatsachen (§ 1487a ABGB). Typischerweise beginnt die Frist mit der Kundmachung des Testaments im Verlassenschaftsverfahren. Unabhängig von der Kenntnis gilt eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem Todesfall. Wer zu lange wartet, riskiert also den vollständigen Verlust seines Anspruchs.

⏱️ Fristen beim Pflichtteil auf einen Blick
Frist Dauer Rechtsgrundlage
Fälligkeit Geldpflichtteil 1 Jahr nach Tod § 765 ABGB
Verjährung (ab Kenntnis) 3 Jahre § 1487a ABGB
Absolute Verjährung 30 Jahre § 1487a ABGB
Stundung (regulär) max. 5 Jahre § 766 ABGB
Stundung (Härtefall) max. 10 Jahre § 766 ABGB
Bei Stundung: 4 % gesetzliche Zinsen pro Jahr auf den offenen Pflichtteilsbetrag.
💡 Praxistipp: Handeln Sie schnell nach der Testamentskundmachung
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Pflichtteilsberechtigte die 3-Jahres-Frist unterschätzen. Gerade bei komplizierten Nachlässen mit Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen dauert die Ermittlung des Nachlasswerts Monate. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, damit die Verjährung nicht unbemerkt eintritt.

Häufige Fehler beim Pflichtteil

Keine Inventarisierung verlangt
Wer die Schätzung des Nachlasses nicht beantragt, ist auf die Angaben der Erben angewiesen. Besonders bei Immobilien wird der Wert häufig zu niedrig angesetzt. Das mindert den Pflichtteil direkt.
Schenkungen nicht berücksichtigt
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt hat (Liegenschaftsübergaben, Geldbeträge), müssen diese unter Umständen dem Nachlass hinzugerechnet werden. Viele Pflichtteilsberechtigte wissen nicht einmal von diesen Schenkungen.
Verjährungsfrist verschlafen
Drei Jahre klingen lange – aber Erbstreitigkeiten ziehen sich. Wer nicht rechtzeitig klagt oder den Anspruch außergerichtlich geltend macht, riskiert die Verjährung. Die Frist beginnt mit Kenntnis, nicht erst mit Einantwortung.
Pflichtteilsverzicht unwissentlich abgegeben
Manche Pflichtteilsberechtigte haben Jahre zuvor im Rahmen eines Übergabevertrags oder einer Familienvereinbarung auf ihren Pflichtteil verzichtet – und erinnern sich nicht daran. Solche Verzichte sind als Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll formgebunden (§ 551 ABGB) und grundsätzlich wirksam.
Sachanspruch statt Geldanspruch erwartet
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Es besteht kein Recht auf eine bestimmte Immobilie, ein Gemälde oder andere Nachlassgegenstände. Wer auf Sachleistung besteht, steht am Ende möglicherweise mit leeren Händen da.

Sonderfälle: Immobilien, Unternehmen und Stiftungen

Pflichtteil bei Immobilien

Besteht der Nachlass hauptsächlich aus einer Liegenschaft, wird es für die Erben oft schwierig: Sie müssen den Pflichtteil in Geld auszahlen, haben aber kein liquides Vermögen. Die Folge kann ein Zwangsverkauf der Immobilie sein. In der Praxis wird deshalb oft eine Ratenzahlung vereinbart oder der Pflichtteil durch das Gericht gestundet. Der Verkehrswert der Liegenschaft wird durch einen Sachverständigen ermittelt – eventuelle Belastungen (Hypotheken, Wohnrechte) mindern den Wert.

Pflichtteil und Unternehmensnachfolge

Ähnlich brisant ist die Lage, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört. Der Pflichtteilsanspruch eines Kindes kann den Fortbestand des Unternehmens gefährden, wenn hohe Geldbeträge auf einen Schlag fällig werden. Die Praxis kennt mehrere Gestaltungsmöglichkeiten: vorweggenommene Nachfolge mit Pflichtteilsverzichtsvereinbarung, Stundung auf bis zu zehn Jahre durch das Gericht, oder eine frühzeitige Gesellschaftsrechtliche Gestaltung (z. B. Übertragung von GmbH-Anteilen gegen Abfindung). Ohne rechtzeitige Planung kann der Erbfall das Unternehmen in eine existenzielle Krise stürzen.

Stiftungen und der Pflichtteil

Die Einräumung einer Begünstigtenstellung an einer Privatstiftung gilt nach § 781 Abs 2 Z 5 ABGB ausdrücklich als Schenkung und kann daher der Schenkungsanrechnung unterliegen. Das ist relevant, weil Privatstiftungen in Österreich häufig zur Nachlassplanung eingesetzt werden. Wer Vermögen in eine Stiftung einbringt, kann damit den Pflichtteil nicht einfach umgehen. Seit dem 1. Jänner 2026 beträgt das Stiftungseingangssteueräquivalent bei Grundstückszuwendungen an Stiftungen übrigens 3,5 % statt bisher 2,5 %.

💡 Praxistipp: Pflichtteil durch vorausschauende Planung entschärfen
Die meisten Pflichtteilsstreitigkeiten lassen sich durch rechtzeitige Planung vermeiden. Ein sauber formulierter Übergabevertrag mit Pflichtteilsverzicht der beschenkten Kinder, eine klare testamentarische Anordnung mit Stundungsklausel oder eine Lebensversicherung zur Deckung des Pflichtteilsanspruchs – all das reduziert das Konfliktpotenzial erheblich. Lassen Sie sich beraten, solange alle Beteiligten noch handlungsfähig sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch – kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.
2. Pflichtteilsberechtigt sind nur Nachkommen sowie Ehegatte oder eingetragener Partner. Eltern, Geschwister und Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil.
3. Die Berechnungsgrundlage ist der reine Verlassenschaftswert (Aktiva minus Schulden und Verfahrenskosten). Verlangen Sie die Inventarisierung.
4. Schenkungen des Erblassers werden unter Umständen hinzugerechnet: an Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt, an Dritte innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod.
5. Eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte ist bei fehlendem Naheverhältnis möglich (§ 776 ABGB). Enterbung nur bei schweren Gründen (§ 770 ABGB).
6. Der Anspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis. Handeln Sie rechtzeitig – nach der Verjährung ist der Anspruch verloren.
7. Das Gericht kann den Pflichtteil auf bis zu 10 Jahre stunden – bei 4 % Zinsen. Das ist besonders bei Immobilien- und Unternehmensnachlässen relevant.

Wie wir Ihnen helfen können

Pflichtteilsstreitigkeiten gehören zu den emotional und finanziell belastendsten Bereichen des Erbrechts. Bei Brandauer Rechtsanwälte begleiten wir sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben durch das gesamte Verfahren – von der Nachlassbewertung über die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen bis zur außergerichtlichen Einigung. Gerade bei Nachlässen mit Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung entscheidend. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.