Lebensgefährten Immobilien Trennung Thumbnail

Lebensgefährten & Immobilien bei Trennung in Österreich

In Österreich leben rund 400.000 Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – viele davon in einer gemeinsamen Immobilie. Solange die Beziehung hält, spielt die Eigentumsfrage keine Rolle. Bei einer Trennung wird sie zum zentralen Streitpunkt. Denn anders als bei Ehepaaren gibt es für Lebensgefährten kein Aufteilungsverfahren. Wer im Grundbuch steht, behält die Immobilie. Wer nicht drinsteht, steht im schlimmsten Fall mit leeren Händen da – auch wenn er jahrelang mitfinanziert oder mitgebaut hat. Dieser Leitfaden zeigt, welche Ansprüche das Gesetz dennoch vorsieht, wie Bereicherungsklagen funktionieren und wie sich Paare ohne Trauschein absichern können.

Keine Ehe, kein Aufteilungsverfahren – die rechtliche Ausgangslage

Wenn Ehepaare sich trennen, regelt das Ehegesetz (§§ 81 ff EheG) die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse – einschließlich der gemeinsamen Wohnung. Das Aufteilungsverfahren sorgt dafür, dass beide Partner angemessen berücksichtigt werden – unabhängig davon, wer im Grundbuch steht.

Für Lebensgefährten existiert ein solches Verfahren nicht. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in Österreich kein eigenes Rechtsinstitut. Es gibt kein Lebensgemeinschaftsgesetz, kein gesetzliches Unterhaltsrecht und kein Aufteilungsverfahren. Bei einer Trennung gilt der Grundsatz der Gütertrennung: Jeder behält, was ihm gehört. Und Eigentum an einer Liegenschaft bestimmt sich nach dem Grundbuch – nicht nach der moralischen Vorstellung, wer „gerechterweise“ Anspruch hätte.

Vergleich
Ehe vs. Lebensgemeinschaft bei Trennung mit Immobilie
Ehe
Gesetzliches Aufteilungsverfahren

Die Ehewohnung wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen aufgeteilt (§ 82 Abs 2 EheG). Das Gericht kann einem Partner die Wohnung zuweisen, auch wenn sie dem anderen gehört. Faire Aufteilung nach Billigkeit.

Unterhalt: Ja (nachehelich)
Aufteilung: Gebrauchsvermögen + Ersparnisse
Verfahren: Außerstreitverfahren (§ 81 EheG)

Schutz: Umfassend, auch für den wirtschaftlich schwächeren Partner
Lebensgemeinschaft
Kein gesetzliches Aufteilungsverfahren

Gütertrennung. Wer im Grundbuch steht, behält die Immobilie. Der andere Partner hat grundsätzlich keine Ansprüche – es sei denn, er kann Bereicherungsansprüche oder vertragliche Ansprüche geltend machen.

Unterhalt: Nein (kein gesetzlicher Anspruch)
Aufteilung: Nur Bereicherungsrecht / Vertrag
Verfahren: Zivilklage (streitiges Verfahren)

Risiko: Wirtschaftlich schwächerer Partner kann leer ausgehen

Wem gehört was? Eigentumsrechtliche Grundlagen

Bei Liegenschaften gilt in Österreich das Eintragungsprinzip: Eigentümer ist, wer im Grundbuch eingetragen ist (§ 431 ABGB). Drei Konstellationen sind bei Lebensgefährten typisch – und jede hat andere rechtliche Folgen bei einer Trennung.

Infografik
Drei Eigentumskonstellationen
Was im Grundbuch steht, bestimmt die Rechtslage
👤
Alleineigentum
Häufigster Fall

Ein Partner steht allein im Grundbuch. Der andere hat trotz Mitfinanzierung kein dingliches Recht an der Liegenschaft – nur mögliche schuldrechtliche Ansprüche.

Rechtsfolge: Eigentümer behält alles. Partner muss Bereicherungsansprüche klagen.
👥
Miteigentum
Klarere Lage

Beide Partner sind im Grundbuch eingetragen – üblicherweise zu je ½. Jeder ist Eigentümer seines ideellen Anteils. Aber: Keiner kann über das Ganze allein verfügen.

Rechtsfolge: Teilungsklage (§ 830 ABGB) oder einvernehmlicher Verkauf/Übernahme.
📝
Vertragliche Regelung
Selten, aber ideal

Die Partner haben einen Partnerschaftsvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen, die die Eigentumsverhältnisse und die Trennung regelt.

Rechtsfolge: Es gilt, was vertraglich vereinbart wurde.

Bereicherungsrecht: Wann Investitionen zurückgefordert werden können

Wenn ein Lebensgefährte in die Immobilie des anderen investiert hat – sei es durch Geldzahlungen, Kreditraten oder Eigenleistungen beim Hausbau – stellt sich bei der Trennung die Frage: Kann er diese Investitionen zurückfordern? Die Antwort liegt im Bereicherungsrecht, konkret in der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 1435 ABGB analog).

Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Leistungen eines Lebensgefährten an den anderen zurückgefordert werden können, wenn sie in der erkennbaren Erwartung erbracht wurden, dass die Lebensgemeinschaft fortbestehen wird – und diese Erwartung enttäuscht wurde. Die Voraussetzungen sind allerdings streng.

⚖️ Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch
Alle vier Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein
1
Außergewöhnliche Leistung – Die Investition muss über das hinausgehen, was als üblicher Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt gilt. Reine Haushaltstätigkeiten, Kochen oder kleinere Reparaturen zählen nicht. Erhebliche Geldzahlungen, Kreditrückzahlungen oder umfangreiche Eigenleistungen am Bau schon.
2
Erkennbarer Zweck – Die Leistung muss in der erkennbaren Erwartung erbracht worden sein, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht. Wer ohne Gegenleistung investiert, weil er glaubt, das gemeinsame Zuhause dauerhaft zu nutzen, erfüllt dieses Kriterium.
3
Wegfall der Geschäftsgrundlage – Durch die Trennung ist der Zweck, zu dem die Leistung erbracht wurde, weggefallen. Der leistende Partner hat keinen Nutzen mehr von seiner Investition.
4
Keine anderweitige Abgeltung – Der leistende Partner darf für seine Investition nicht bereits eine Gegenleistung erhalten haben – etwa mietfreies Wohnen über einen längeren Zeitraum. Das Gericht rechnet empfangene Vorteile gegen den Bereicherungsanspruch auf.

Ein zentrales Problem in der Praxis: Die Beweislast liegt beim klagenden Partner. Er muss nachweisen, welche konkreten Leistungen er erbracht hat und in welcher Höhe. Wer jahrelang Kreditraten vom gemeinsamen Konto bezahlt hat, ohne separate Aufzeichnungen zu führen, steht vor erheblichen Beweisnöten. Der OGH verlangt eine möglichst exakte Bezifferung – pauschale Schätzungen reichen nicht.

💡 Praxistipp: Dokumentation ist alles

Führen Sie von Anfang an Aufzeichnungen über jede Investition in die Immobilie Ihres Partners: Überweisungsbelege, Kontoauszüge, Rechnungen, Fotos von Eigenleistungen, schriftliche Absprachen (auch per E-Mail oder Nachricht). Diese Unterlagen sind im Streitfall Gold wert. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen zehntausende Euro an Investitionen nicht zurückgefordert werden können, weil die Beweislage zu dünn ist.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Die Rechtsprechung zu Bereicherungsansprüchen bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft ist umfangreich. Einige Konstellationen kehren immer wieder – mit unterschiedlichen Ergebnissen.

📋 Typische Fallkonstellationen und ihre Rechtsfolgen
Konstellation Anspruch? Bemerkung
Partner zahlt Kreditraten für Haus des anderen Ja (i.d.R.) Außergewöhnliche Leistung, klar bezifferbar
Eigenleistungen beim Hausbau (Wochenenden, Urlaube) Ja, aber schwer zu beziffern Arbeitsstunden × üblicher Stundensatz, Beweis durch Fotos/Zeugen
Beitrag zu laufenden Kosten (Betriebskosten, Versicherung) Nein (i.d.R.) Gilt als Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt
Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Pflege Nein Kein „außergewöhnlicher“ Beitrag nach OGH-Rechtsprechung
Schenkung an den Partner (z. B. Geld für Anzahlung) Kommt darauf an Schenkung: kein Rückforderungsanspruch. Zweckzuwendung: Anspruch möglich.
Gemeinsamer Kredit, nur einer im Grundbuch Ja Regressanspruch aus Solidarschuld (§ 896 ABGB) + Bereicherung
Hinweis: Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche beträgt 30 Jahre (§ 1479 ABGB). Die Frist beginnt mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft.

Gemeinsame Immobilie – Ausstiegsmöglichkeiten bei Trennung

Stehen beide Lebensgefährten im Grundbuch (Miteigentum), ergeben sich bei der Trennung mehrere Handlungsoptionen. Keine davon ist einfach – aber alle sind berechenbar.

Prozessdiagramm
Ausstiegsmöglichkeiten bei Miteigentum
1
Einvernehmlicher Verkauf

Beide Partner verkaufen die Immobilie gemeinsam an einen Dritten und teilen den Erlös nach Eigentumsanteilen. Oft die sauberste Lösung – aber nur möglich, wenn beide zustimmen.

2
Übernahme durch einen Partner

Ein Partner übernimmt den Anteil des anderen gegen Zahlung des Verkehrswerts. Erfordert eine Immobilienbewertung (Sachverständigengutachten) und einen Notariatsakt für die Anteilsübertragung. Grundbuchgebühren und GrESt fallen an.

3
Teilungsklage (§ 830 ABGB)

Wenn keine Einigung möglich ist, kann jeder Miteigentümer die gerichtliche Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen. Das Gericht ordnet in der Regel die Zivilteilung an: öffentliche Versteigerung der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses. Die Naturalteilung (physische Teilung) kommt bei Wohnimmobilien praktisch nie in Betracht.

4
Räumungsklage (bei Alleineigentum)

Ist nur ein Partner Eigentümer und lebt der andere ohne Rechtstitel (Mietvertrag, Wohnrecht) in der Immobilie, kann der Eigentümer die Räumung verlangen. Allerdings gewährt die Rechtsprechung eine angemessene Räumungsfrist – in der Regel vier bis zwölf Wochen.

Eine Besonderheit betrifft den gemeinsamen Kredit: Haften beide Partner solidarisch für ein Wohnbaudarlehen, bleibt diese Haftung auch nach der Trennung bestehen. Die Bank kann sich weiterhin an beiden halten – unabhängig davon, wer die Immobilie behält. Der ausscheidende Partner muss daher darauf bestehen, aus dem Kreditvertrag entlassen zu werden. Das erfordert die Zustimmung der Bank, die ihrerseits die Bonität des verbleibenden Kreditnehmers prüft.

Absicherung durch Partnerschaftsvertrag

Die einfachste und sicherste Methode, Streitigkeiten bei einer Trennung zu vermeiden, ist ein Partnerschaftsvertrag. Anders als bei der Ehe gibt es für Lebensgemeinschaften keine gesetzlichen Schutzmechanismen – deshalb muss alles, was im Trennungsfall gelten soll, vertraglich vereinbart werden.

✅ Checkliste: Was der Partnerschaftsvertrag regeln sollte
☑️
Eigentumsverhältnisse – Wem gehört die Immobilie? Welcher Anteil? Wie verhält sich die Grundbucheintragung zum tatsächlich investierten Kapital?
☑️
Investitionen & Kostentragung – Wer zahlt wieviel? Kreditraten, Anzahlung, Renovierungen, laufende Kosten. Dokumentationspflicht für beide Partner.
☑️
Trennungsregelung – Was passiert bei Trennung? Übernahmerecht, Verkaufspflicht, Bewertungsmechanismus, Fristen für den Auszug.
☑️
Bewertung der Immobilie – Welcher Wert wird bei Übernahme angesetzt? Verkehrswert durch Sachverständigen? Oder ein vorab vereinbarter Berechnungsschlüssel?
☑️
Kredit & Haftung – Wer haftet für den Kredit nach Trennung? Regelung zur Entlassung aus der Solidarhaftung. Ausgleichszahlungen, wenn ein Partner die Kreditraten allein weiterträgt.
☑️
Wohnrecht & Nutzung – Wer darf nach der Trennung vorübergehend in der Immobilie wohnen? Befristetes Nutzungsrecht? Entschädigung für die Nutzung?
☑️
Gemeinsame Kinder – Wenn Kinder im Haushalt leben: Regelung zum Wohnort der Kinder, Kindesunterhalt, Nutzung der Wohnung durch den betreuenden Elternteil.

Ein Partnerschaftsvertrag muss nicht notariell beurkundet werden – die Schriftform genügt. Allerdings empfehlen wir aus Beweisgründen eine anwaltliche Beglaubigung oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften. Die Kosten für einen professionell gestalteten Partnerschaftsvertrag mit Immobilienbezug liegen zwischen 1.500 und 3.000 € – ein Bruchteil dessen, was ein Bereicherungsprozess kosten würde.

💡 Praxistipp: Den Vertrag rechtzeitig abschließen

Der beste Zeitpunkt für einen Partnerschaftsvertrag ist vor dem gemeinsamen Immobilienkauf – idealerweise gleichzeitig mit dem Kaufvertrag. Aber auch nachträglich ist ein Vertrag möglich und sinnvoll. In unserer Praxis sehen wir, dass Paare das Thema oft aufschieben, weil es „unromantisch“ sei. Die Realität ist: Ein Partnerschaftsvertrag schützt beide Partner und ist ein Zeichen von gegenseitigem Respekt, nicht von Misstrauen.

Häufige Fehler bei Lebensgefährten und Immobilien

Kein Grundbucheintrag trotz Mitfinanzierung

Der häufigste und teuerste Fehler: Ein Partner finanziert den Hauskauf oder -bau mit, wird aber nicht ins Grundbuch eingetragen. Im Trennungsfall hat er kein Eigentumsrecht – nur einen schwer durchsetzbaren Bereicherungsanspruch.

Gemeinsamer Kredit, nur ein Eigentümer

Beide haften solidarisch für den Kredit, aber nur einer steht im Grundbuch. Nach der Trennung zahlt der Nicht-Eigentümer weiter Kreditraten für ein Haus, das ihm nicht gehört – und aus dem Kreditvertrag kommt er ohne Zustimmung der Bank nicht heraus.

Investitionen nicht dokumentiert

Ohne Belege sind Bereicherungsansprüche kaum durchsetzbar. Wer mit Bargeld bezahlt, keine Rechnungen aufhebt oder Eigenleistungen nicht dokumentiert, kann seine Investitionen im Streitfall nicht beweisen.

Schenkung statt Zweckzuwendung

Wer seinem Partner Geld „schenkt“ (z. B. für die Anzahlung), kann dieses nach der Trennung nicht zurückfordern – auch nicht über das Bereicherungsrecht. Schenkungen sind grundsätzlich endgültig. Anders verhält es sich bei einer Zweckzuwendung: Hier wird das Geld mit einer konkreten Zweckbindung übergeben (z. B. „für den gemeinsamen Hausbau“). Die Abgrenzung ist in der Praxis oft heikel.

Voreilig ausziehen ohne Vereinbarung

Wer bei einer Trennung sofort auszieht, schwächt seine Verhandlungsposition. Solange keine schriftliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung getroffen ist, sollte der Auszug nicht vorschnell erfolgen – insbesondere wenn Kinder im Haushalt leben und das Wohnrecht strittig ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Lebensgefährten haben in Österreich kein Aufteilungsverfahren wie Ehepaare. Bei einer Trennung gilt Gütertrennung: Wer im Grundbuch steht, behält die Immobilie.
2. Investitionen in die Immobilie des Partners können über das Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB analog) zurückgefordert werden – aber nur bei außergewöhnlichen Leistungen und mit ausreichender Dokumentation.
3. Normale Beiträge zum Lebensunterhalt (Betriebskosten, Haushaltsführung) sind nicht rückforderbar. Das Gericht rechnet zudem empfangene Vorteile (z. B. mietfreies Wohnen) gegen den Anspruch auf.
4. Bei Miteigentum (beide im Grundbuch) kommen einvernehmlicher Verkauf, Übernahme durch einen Partner oder die Teilungsklage nach § 830 ABGB in Betracht.
5. Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten bestehen nach der Trennung fort. Die Entlassung aus der Solidarhaftung erfordert die Zustimmung der Bank.
6. Ein Partnerschaftsvertrag ist der beste Schutz: Eigentumsverhältnisse, Investitionen, Trennungsregelung und Kreditverteilung verbindlich festlegen – idealerweise vor dem gemeinsamen Immobilienkauf.
7. Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche beträgt 30 Jahre ab Auflösung der Lebensgemeinschaft (§ 1479 ABGB). Dennoch gilt: Je früher gehandelt wird, desto besser die Beweislage.

Stand: März 2026. Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wie wir Ihnen helfen können

Als Kanzlei mit Schwerpunkt auf Immobilienrecht und Familienrecht beraten wir Lebensgefährten sowohl bei der Vorsorge (Partnerschaftsverträge, Eigentumsgestaltung) als auch im Trennungsfall (Bereicherungsansprüche, Teilungsklagen, Kreditregelungen). Wir wissen aus Erfahrung, wie emotional diese Situationen sind – und helfen Ihnen, eine sachliche und faire Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Erstgespräch vereinbaren