Wer darf für Sie entscheiden, wenn Sie selbst nicht mehr können? Ein Unfall, eine schwere Erkrankung, fortschreitende Demenz – die Situationen sind vielfältig, doch das Ergebnis ist immer gleich: Ohne rechtliche Vorsorge stehen Angehörige vor verschlossenen Türen. Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), das am 1. Juli 2018 in Kraft trat, gibt es in Österreich vier klar abgestufte Vertretungsformen – von der Vorsorgevollmacht bis zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Dieser Beitrag erklärt, welche Form für wen passt, was die Errichtung kostet und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.
Warum Vorsorge so wichtig ist – und was ohne sie passiert
Viele Menschen gehen davon aus, dass Ehepartner oder erwachsene Kinder im Ernstfall automatisch für sie handeln dürfen. Das stimmt nicht. Ohne gültige Vollmacht oder eingetragene Erwachsenenvertretung kann kein Angehöriger in Österreich rechtsverbindlich über Bankkonten verfügen, medizinische Behandlungen zustimmen oder einen Mietvertrag kündigen – nicht einmal der Ehegatte.
Was dann folgt, ist ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Das kostet Zeit, Geld und Nerven. Oft wird eine Person bestellt, die der Betroffene selbst nie gewählt hätte. Genau das soll die Vorsorgevollmacht verhindern.
Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), das die alte Sachwalterschaft ablöste, gilt ein klares Stufensystem: Die Selbstbestimmung der betroffenen Person hat Vorrang. Erst wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, greift die nächstintensivere Vertretungsform.
Die vier Säulen des Erwachsenenschutzrechts im Überblick
Das österreichische Erwachsenenschutzrecht kennt seit 1. Juli 2018 vier Vertretungsformen, die nach dem Grad der Selbstbestimmung abgestuft sind. Die Vorsorgevollmacht bietet das höchste Maß an Eigenverantwortung, die gerichtliche Erwachsenenvertretung das geringste. Die Vertretungsformen schließen einander nicht aus, folgen aber einem strikten Subsidiaritätsprinzip: Erst wenn die mildere Form nicht greift, kommt die nächste Stufe in Betracht.
Volle Entscheidungsfähigkeit bei Errichtung. Freie Wahl der Vertrauensperson. Kaum gerichtliche Kontrolle.
Höchste Selbstbestimmung
Geminderte Entscheidungsfähigkeit genügt. Betroffener wählt noch selbst. Gerichtliche Kontrolle vorhanden.
Eigene Wahl trotz Beeinträchtigung
Nur nächste Angehörige. Keine eigene Wahl mehr möglich. Befristet auf 3 Jahre (erneuerbar).
Vertretung durch Angehörige
Gericht bestellt den Vertreter. Stärkste Kontrolle, aber auch stärkster Eingriff. Befristet auf 5 Jahre.
Ultima Ratio – nur wenn nötig
Die Vorsorgevollmacht – maximale Selbstbestimmung
Die Vorsorgevollmacht nach §§ 260–263 ABGB ist das stärkste Instrument der Selbstbestimmung im österreichischen Erwachsenenschutzrecht. Sie wird errichtet, solange der Vollmachtgeber noch voll entscheidungsfähig ist – also bevor der Ernstfall eintritt. Genau das macht sie so wertvoll: Man regelt alles in klarem Kopf.
Wer kann eine Vorsorgevollmacht errichten?
Jede volljährige, voll entscheidungsfähige Person kann eine Vorsorgevollmacht errichten. Die Geschäftsfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein – nicht erst beim Eintritt des Vorsorgefalls. Ist die Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt, kommt nur noch die gewählte Erwachsenenvertretung in Betracht.
Wen kann man als Bevollmächtigten einsetzen?
Als Bevollmächtigter kommt grundsätzlich jede volljährige Person in Frage – Ehepartner, Kinder, Freunde, Nachbarn. Es können auch mehrere Personen für unterschiedliche Bereiche benannt werden (z. B. eine Person für Vermögensangelegenheiten, eine andere für medizinische Entscheidungen). Ausgeschlossen sind Personen, die selbst nicht ausreichend entscheidungsfähig sind, sowie Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Betreuungseinrichtung des Vollmachtgebers (§ 262 Abs 1 ABGB).
Welche Bereiche kann die Vorsorgevollmacht umfassen?
Der Wirkungsbereich ist frei gestaltbar. Möglich sind einzelne Angelegenheiten (z. B. der Verkauf einer bestimmten Liegenschaft) oder ganze Kategorien. Typische Bereiche:
Wichtig: Pauschale Formulierungen wie „alle Angelegenheiten“ oder „sämtliche Vermögensrechte“ reichen nicht aus. Die Art der Angelegenheiten muss konkret bezeichnet werden (§ 261 Abs 1 ABGB). Bei Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen ist die Errichtung zwingend bei einem Rechtsanwalt oder Notar vorzunehmen – ein Erwachsenenschutzverein reicht hier nicht.
Errichtung und Form
Die Vorsorgevollmacht muss gemäß § 262 Abs 1 ABGB höchstpersönlich und schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Im Zuge der Errichtung hat die sogenannte Urkundsperson den Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen, die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs und die Gestaltungsoptionen (z. B. gemeinsame Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte) zu belehren. Diese Belehrung wird in der Vollmachtsurkunde dokumentiert.
Wann wird die Vorsorgevollmacht wirksam?
Die Vorsorgevollmacht wird nicht sofort wirksam. Sie entfaltet ihre Wirkung erst, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Vollmachtgeber hat die Entscheidungsfähigkeit für die betreffenden Angelegenheiten verloren (nachzuweisen durch ein ärztliches Zeugnis), und der Eintritt des Vorsorgefalls ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Ohne Eintragung im ÖZVV – keine Wirksamkeit.
Beratung, Belehrung, schriftliche Errichtung der Vorsorgevollmacht. Der Vollmachtgeber muss voll entscheidungsfähig sein.
Die Vollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen. Ohne diese Registrierung kann sie nicht wirksam werden.
Die Vorsorgevollmacht ruht und wartet auf den Vorsorgefall. Der Vollmachtgeber bleibt voll handlungsfähig. Er kann die Vollmacht jederzeit widerrufen.
Der Vollmachtgeber verliert seine Entscheidungsfähigkeit (z. B. durch Demenz, Unfall, Koma). Ein ärztliches Zeugnis bescheinigt den Zustand.
Der Bevollmächtigte lässt den Vorsorgefall bei einer Eintragungsstelle im ÖZVV registrieren. Ab diesem Zeitpunkt darf er handeln.
Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie entscheidet. Die Patientenverfügung regelt, was medizinisch geschehen soll (z. B. Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen). In unserer Praxis empfehlen wir regelmäßig, beide Instrumente gemeinsam zu errichten. So vermeiden Sie Widersprüche und stellen sicher, dass Ihr Bevollmächtigter auch weiß, in welchem Rahmen er handeln soll.
Wann endet die Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht ist zeitlich unbefristet. Sie endet durch den Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten, durch den Widerruf des Vollmachtgebers (jederzeit möglich, muss im ÖZVV eingetragen werden), durch Kündigung des Bevollmächtigten, durch gerichtlichen Beschluss (wenn der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers handelt) oder durch den Wegfall des Vorsorgefalls – also wenn die betroffene Person ihre Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt.
Ein zentraler Unterschied zu den Formen der Erwachsenenvertretung: Den Vorsorgebevollmächtigten trifft keine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Gericht und keine Rechnungslegungspflicht. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Vorsorgevollmacht also deutlich geringer.
Gewählte Erwachsenenvertretung – die Alternative ohne volle Entscheidungsfähigkeit
Was passiert, wenn die Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist und keine Vorsorgevollmacht besteht? Dann kommt die gewählte Erwachsenenvertretung ins Spiel (§§ 264–267 ABGB). Sie ist die zweitstärkste Form der Selbstbestimmung und wurde mit dem 2. ErwSchG völlig neu geschaffen.
Der entscheidende Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Hier genügt eine geminderte Entscheidungsfähigkeit. Die betroffene Person muss nicht mehr voll geschäftsfähig sein – sie muss lediglich in Grundzügen verstehen, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben, und dies auch wollen (§ 264 ABGB).
Voraussetzung: Volle Entscheidungsfähigkeit
Zeitpunkt: Vor dem Verlust der Fähigkeit (= Vorsorge)
Gerichtliche Kontrolle: Kaum – keine Berichts- oder Rechnungslegungspflicht
Befristung: Unbefristet
Voraussetzung: Geminderte Entscheidungsfähigkeit genügt
Zeitpunkt: Auch nach Beginn einer Beeinträchtigung möglich
Gerichtliche Kontrolle: Ja – Berichts- und Rechnungslegungspflicht
Befristung: Unbefristet
Die gewählte Erwachsenenvertretung wird – ebenso wie die Vorsorgevollmacht – schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet und im ÖZVV eingetragen. Die Wirksamkeit beginnt mit der Eintragung. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht unterliegt der gewählte Erwachsenenvertreter jedoch einer gerichtlichen Kontrolle mit Berichtspflichten.
Gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung
Wenn weder eine Vorsorgevollmacht noch eine gewählte Erwachsenenvertretung besteht – und auch keine mehr errichtet werden kann –, greifen die beiden verbleibenden Stufen.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268–270 ABGB)
Bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung übernehmen nächste Angehörige die Vertretung. Das Gesetz definiert den Kreis der berechtigten Personen genau: Eltern, volljährige Kinder, Großeltern, volljährige Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Auch Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind, kommen in Frage.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit der Eintragung im ÖZVV und ist auf drei Jahre befristet. Vor Ablauf kann sie erneuert werden. Die betroffene Person kann der gesetzlichen Erwachsenenvertretung jederzeit widersprechen – der Widerspruch muss im ÖZVV eingetragen werden und beendet die Vertretung.
Gerichtliche Erwachsenenvertretung (§§ 271–275 ABGB)
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist die „Ultima Ratio“ – sie kommt nur zum Einsatz, wenn keine mildere Form der Vertretung möglich ist. Das Gericht bestellt hier den Vertreter und legt dessen Wirkungsbereich fest. Eine „Generalvertretung für alle Angelegenheiten“ gibt es seit dem 2. ErwSchG nicht mehr. Jede einzelne Vertretungshandlung muss konkret und aktuell notwendig sein.
Wichtige Änderung seit dem Budgetbegleitgesetz 2025: Die maximale Befristung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wurde von drei auf fünf Jahre verlängert. Diese Regelung gilt auch für bereits bestehende Vertretungen – das Gericht kann sie ohne eigenes Verfahren auf fünf Jahre erstrecken. Gleichzeitig entfällt die verpflichtende vorherige Abklärung („Clearing“) durch Erwachsenenschutzvereine bei Verlängerungsverfahren.
Kosten, ÖZVV-Registrierung und Fristen
Die Kosten für die Vorsorgevollmacht hängen davon ab, wo sie errichtet wird. Beim Erwachsenenschutzverein sind die Kosten gesetzlich geregelt und damit planbar. Bei Rechtsanwälten und Notaren richten sich die Kosten nach dem individuellen Aufwand.
| Errichtungsstelle | Errichtungskosten | ÖZVV-Registrierung |
|---|---|---|
| Erwachsenenschutzverein | € 75,– | ca. € 28,– bis € 38,– |
| Rechtsanwalt | Nach Vereinbarung (Pauschale oder Stundensatz) | ca. € 28,– bis € 38,– |
| Notar | Nach Notartarif (abhängig vom Geschäftswert) | ca. € 28,– bis € 38,– |
| Zusätzlich: Registrierung des Vorsorgefalls im ÖZVV bei Eintritt ca. € 10,– | Hausbesuch beim Erwachsenenschutzverein: + € 25,– | ||
Bei Rechtsanwälten wird die Erstellung häufig als Pauschalhonorar angeboten. In der Praxis liegt dieses – je nach Komplexität – erfahrungsgemäß zwischen rund € 300,– und € 800,–. Sind Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen betroffen, steigt der Beratungsaufwand. Dafür erhält der Vollmachtgeber eine individuell auf seine Situation zugeschnittene Vollmacht, die rechtlich wasserdicht formuliert ist.
Manche Rechtsschutzversicherungen decken die Kosten für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder gewähren zumindest eine kostenfreie Erstberatung. Prüfen Sie Ihre Polizze oder fragen Sie direkt bei Ihrer Versicherung nach – es lohnt sich.
Das ÖZVV – das zentrale Register
Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ist bei der Österreichischen Notariatskammer eingerichtet und das Herzstück des gesamten Erwachsenenschutzrechts. Alle vier Vertretungsformen – von der Vorsorgevollmacht bis zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung – werden hier registriert. Eintragungen können durch Rechtsanwälte, Notare, Erwachsenenschutzvereine und Gerichte erfolgen.
Einsicht in das ÖZVV ist nicht öffentlich. Zugang haben Gerichte, Notare, Rechtsanwälte, Erwachsenenschutzvereine, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger sowie die vertretene Person und ihr Vertreter. Dritte können bei Gericht schriftlich Auskunft begehren, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Sonderfall Immobilien: Worauf es bei Liegenschaften ankommt
Gerade bei Immobilieneigentum zeigt sich, warum eine sorgfältig formulierte Vorsorgevollmacht so wichtig ist. Soll der Bevollmächtigte eine Liegenschaft verkaufen, belasten oder den Mietzins von Mietern einheben dürfen, muss die Vorsorgevollmacht diese Befugnisse ausdrücklich vorsehen.
Bei Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen ist die Errichtung beim Erwachsenenschutzverein gesetzlich ausgeschlossen. In diesen Fällen muss die Vorsorgevollmacht zwingend bei einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet werden. Das liegt daran, dass die rechtlichen Implikationen – etwa grundbuchrechtliche Fragen, steuerliche Aspekte (Immobilienertragssteuer, Grunderwerbsteuer) und vertragsrechtliche Details – besondere Fachkenntnisse erfordern.
In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen eine Liegenschaft verwaltet oder verkauft werden muss, der Eigentümer aber aufgrund von Demenz oder einem schweren Unfall nicht mehr handlungsfähig ist. Ohne Vorsorgevollmacht führt kein Weg am gerichtlichen Verfahren vorbei – mit entsprechendem Zeitverlust und Kosten. Besonders heikel wird es bei gemeinsamem Wohnungseigentum oder Miteigentumsanteilen, wo auch die übrigen Miteigentümer betroffen sind.
Damit der Bevollmächtigte im Vorsorgefall auch tatsächlich eine Liegenschaft verkaufen oder eine Hypothek eintragen lassen kann, muss die Vorsorgevollmacht so formuliert sein, dass sie vom Grundbuchgericht akzeptiert wird. Pauschale Formulierungen scheitern hier regelmäßig. Lassen Sie die Vorsorgevollmacht daher von einem spezialisierten Rechtsanwalt errichten, der die grundbuchrechtlichen Anforderungen kennt.
Häufige Fehler bei der Vorsorge
In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler. Manche davon lassen sich leicht vermeiden – vorausgesetzt, man kennt sie.
Der häufigste Fehler überhaupt: Die Vorsorgevollmacht wird erst thematisiert, wenn die Entscheidungsfähigkeit bereits eingeschränkt ist. Dann ist es für eine Vorsorgevollmacht zu spät – es bleibt nur noch die gewählte Erwachsenenvertretung oder die gerichtliche Variante.
Manche Vorsorgevollmachten werden zwar errichtet, aber nicht im ÖZVV registriert. Seit dem 2. ErwSchG ist die Registrierung Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 263 Abs 1 ABGB). Ohne Eintragung ist die Vollmacht im Vorsorgefall wertlos.
Formulierungen wie „alle meine Angelegenheiten“ oder „sämtliche Vermögensrechte“ sind unwirksam. Das Gesetz verlangt eine konkrete Bezeichnung der Angelegenheiten. Besonders bei Immobilienverkäufen muss die Vollmacht grundbuchfähig formuliert sein.
Manche errichten die Vorsorgevollmacht, ohne den Bevollmächtigten darüber zu informieren. Im Ernstfall weiß dieser dann nicht, dass er handeln darf – oder kennt die Einzelheiten nicht. Der Bevollmächtigte sollte bei der Errichtung dabei sein und über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Was passiert, wenn der Bevollmächtigte selbst stirbt oder erkrankt? Ohne Ersatzbevollmächtigten muss das Gericht eingeschaltet werden. Es empfiehlt sich daher, in der Vorsorgevollmacht eine Ersatzperson zu benennen.
Lebensumstände ändern sich: Scheidung, Todesfall des Bevollmächtigten, neues Immobilienvermögen. Eine Vorsorgevollmacht sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden – idealerweise alle 3 bis 5 Jahre.
Sonderfälle aus der Praxis
Scheidung und Vorsorgevollmacht
Eine Scheidung beendet die Vorsorgevollmacht nicht automatisch. Wer den Ex-Partner als Bevollmächtigten eingesetzt hat, muss die Vollmacht aktiv widerrufen und den Widerruf im ÖZVV eintragen lassen. Geschieht das nicht, bleibt der Ex-Partner im Ernstfall vertretungsbefugt – ein Szenario, das kaum jemand will.
Vorsorgevollmacht und Erbrecht
Die Vorsorgevollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Ab diesem Zeitpunkt gelten die erbrechtlichen Regelungen. Der Bevollmächtigte hat dann keine Vertretungsbefugnis mehr – die Verlassenschaft wird durch das Verlassenschaftsverfahren abgewickelt. Es ist daher ratsam, neben der Vorsorgevollmacht auch ein Testament zu errichten, um den Übergang nahtlos zu gestalten.
Mehrere Bevollmächtigte – Einzeln oder gemeinsam?
Es ist möglich, mehrere Personen als Bevollmächtigte einzusetzen. Hier stellt sich die Frage der Gestaltung: Sollen die Bevollmächtigten einzeln handeln dürfen (jeweils allein vertretungsbefugt für ihren Bereich) oder nur gemeinsam? In der Praxis bewährt sich eine Aufteilung nach Lebensbereichen – etwa ein Kind für Vermögensangelegenheiten, ein anderes für medizinische Entscheidungen. Eine gemeinsame Vertretungspflicht kann in der Praxis zu Verzögerungen führen, wenn nicht alle Beteiligten rasch erreichbar sind.
Das Wichtigste auf einen Blick
Wie wir Ihnen helfen können
Bei Brandauer Rechtsanwälte in Salzburg beraten wir Sie persönlich zur Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht – individuell auf Ihre familiäre und vermögensrechtliche Situation abgestimmt. Gerade wenn Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder komplexere Vermögensstrukturen im Spiel sind, sorgen wir dafür, dass Ihre Vollmacht rechtlich wasserdicht ist und im Ernstfall auch wirklich funktioniert. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.