Wer darf über Schule, Wohnort und ärztliche Behandlungen eines Kindes entscheiden? Solange Eltern zusammenleben, stellt sich diese Frage selten. Doch bei Trennung oder Scheidung wird die Obsorge zum zentralen Streitpunkt. In Österreich regeln die §§ 177 ff ABGB, wer die Obsorge hat, wie sie aufgeteilt wird und wann das Gericht einschreitet. Dieser Leitfaden erklärt die aktuelle Rechtslage 2026 – von der gemeinsamen Obsorge über den Antrag auf alleinige Obsorge bis zum Kontaktrecht und den Kindeswohlkriterien des § 138 ABGB.
Was ist Obsorge? – Begriff und Inhalt
Der Begriff „Obsorge“ bezeichnet im österreichischen Recht die Gesamtheit der elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber einem minderjährigen Kind. Er ist in § 158 ABGB verankert und umfasst vier Kernbereiche: Pflege und Erziehung, gesetzliche Vertretung, Vermögensverwaltung und die Bestimmung des Aufenthalts. Die Obsorge besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes – also bis zum 18. Geburtstag.
Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Wohnraum. Betreuung im Alltag, Bildung, religiöse Erziehung, Bestimmung des Aufenthalts.
Vertretung des Kindes gegenüber Behörden, Schulen, Ärzten. Abschluss von Verträgen (z. B. Lehrvertrag, Schulanmeldung).
Verwaltung des Kindesvermögens (Erspartes, Erbschaften). Bei Beträgen über € 10.000,– ist eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.
Wichtig: Obsorge ist nicht nur ein Recht, sondern vor allem eine Pflicht. Wer die Obsorge hat, muss sich aktiv um das Kind kümmern. Das Gesetz stellt dabei das Kindeswohl über alles – es ist der zentrale Maßstab bei jeder gerichtlichen Entscheidung (§ 138 ABGB).
Gemeinsame Obsorge – das Grundmodell in Österreich
Seit dem KindNamRÄG 2013 ist die gemeinsame Obsorge das Leitbild des österreichischen Familienrechts. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet, sind automatisch beide mit der Obsorge betraut (§ 177 Abs 1 ABGB). Dasselbe gilt, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten.
Was bedeutet gemeinsame Obsorge in der Praxis?
Bei gemeinsamer Obsorge können beide Elternteile das Kind jeweils allein vertreten. In Alltagsangelegenheiten reicht die Entscheidung eines Elternteils aus – etwa bei der Schulanmeldung, der Zustimmung zu einer Routineuntersuchung oder dem Abschluss einer Vereinsmitgliedschaft. Entscheidend ist, wer zuerst handelt. Der andere Elternteil kann die Entscheidung allerdings ändern.
Bei wichtigen Angelegenheiten sieht die Sache anders aus. Schulwechsel, Wohnortwechsel, wesentliche medizinische Eingriffe oder die Auflösung eines Lehrvertrages erfordern die Zustimmung beider obsorgeberechtigter Elternteile. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Pflegschaftsgericht.
Angelegenheiten des täglichen Lebens
Routinebesuche beim Arzt
Schulentschuldigungen, Elternsprechtage
Vereinsmitgliedschaften
Freizeitaktivitäten, Besuch bei Freunden
Taschengeldverwaltung
Wichtige Angelegenheiten
Schulwahl oder Schulwechsel
Wohnortwechsel des Kindes
Wesentliche medizinische Behandlungen
Namensänderung, Staatsangehörigkeit
Auflösung eines Lehrvertrages
Obsorge bei unehelichen Kindern
Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, ist kraft Gesetzes zunächst allein die Mutter mit der Obsorge betraut (§ 177 Abs 2 ABGB). Der Vater hat aber mehrere Wege, sich an der Obsorge zu beteiligen:
Obsorge nach Trennung und Scheidung
Eine Trennung oder Scheidung ändert grundsätzlich nichts an der gemeinsamen Obsorge. Beide Elternteile bleiben obsorgeberechtigt – sofern sie es vorher waren und keine abweichende Vereinbarung treffen. Allerdings müssen die Eltern regeln, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 177 Abs 4 ABGB). Dieser Elternteil – das sogenannte „Domizilelternteil“ – hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht und muss mit der gesamten Obsorge betraut sein.
Einvernehmliche Scheidung: Obsorge im Vergleich regeln
Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG müssen die Eltern als Teil des Scheidungsvergleichs eine Regelung zur Obsorge, zum hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes und zum Kontaktrecht (früher: Besuchsrecht) treffen. Zusätzlich muss der Kindesunterhalt geregelt werden. Vor der einvernehmlichen Scheidung ist eine verpflichtende Elternberatung über die spezifischen Bedürfnisse minderjähriger Kinder bei Scheidung zu absolvieren.
Strittige Trennung: Das Gericht entscheidet
Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Pflegschaftsgericht entscheiden. Das Verfahren läuft nach einem klaren Stufensystem ab, das in § 180 ABGB geregelt ist.
Ein Elternteil beantragt die alleinige Obsorge oder seine Beteiligung an der Obsorge. Das zuständige Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) am Wohnort des Kindes wird tätig.
Das Gericht beauftragt häufig die Familiengerichtshilfe (Psychologen, Sozialarbeiter) mit einem Clearing. Ziel: In 5–7 Gesprächen eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Das Gericht ordnet eine 6-monatige Testphase an (§ 180 Abs 1 ABGB). Es legt fest, bei wem das Kind hauptsächlich lebt, und räumt dem anderen Elternteil ein ausreichendes Kontaktrecht ein. Die bisherige Obsorgeregelung bleibt vorläufig aufrecht.
Bei Bedarf zieht das Gericht Sachverständige aus Kinderpsychologie hinzu. Auch die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) kann gehört werden. Bei Kindern unter 14 kann ein Kinderbeistand bestellt werden.
Nach Ablauf der Testphase entscheidet das Gericht endgültig: gemeinsame Obsorge beider Eltern oder alleinige Obsorge eines Elternteils. Maßstab ist das Kindeswohl (§ 138 ABGB). Auch die Unterhaltsleistung während der Testphase fließt in die Entscheidung ein.
Die 6-monatige Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ist kein Formalakt. Das Gericht bewertet genau, wie sich beide Elternteile in dieser Zeit verhalten – insbesondere die Kooperationsbereitschaft, die Zuverlässigkeit bei den Kontaktrechten und die Leistung des Unterhalts. Wer in dieser Phase den Kontakt zum anderen Elternteil sabotiert oder keinen Unterhalt zahlt, verschlechtert seine Position bei der endgültigen Entscheidung erheblich.
Alleinige Obsorge beantragen – Voraussetzungen und Verfahren
Die alleinige Obsorge ist in Österreich nicht einfach „beantragbar“ – es braucht gute Gründe. Seit dem KindNamRÄG 2013 geht der Trend klar in Richtung gemeinsame Obsorge. Das Gericht ordnet die alleinige Obsorge nur an, wenn die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl widerspricht.
Wann wird alleinige Obsorge zugesprochen?
Typische Gründe für die Zusprechung der alleinigen Obsorge sind: eine Kindeswohlgefährdung durch einen Elternteil (Gewalt, Sucht, schwere Vernachlässigung), eine so stark zerrüttete Kommunikation der Eltern, dass eine Zusammenarbeit zum Wohl des Kindes unmöglich ist, oder der völlige Kontaktabbruch eines Elternteils. Bloße Antipathie zwischen den Eltern reicht nicht aus.
Das Verfahren läuft über das Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) am Wohnort des Kindes. Ein formloser schriftlicher Antrag genügt – es gibt kein spezielles Formular, das zwingend verwendet werden muss. Allerdings ist anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen, da die Beweisführung in Obsorgeverfahren anspruchsvoll ist.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge hat, behält der andere Elternteil Mindestrechte. Das ABGB sieht ein Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht vor. Der obsorgeberechtigte Elternteil muss den anderen rechtzeitig über wichtige Änderungen im Leben des Kindes informieren (z. B. Schulwechsel, Umzug, Gesundheitszustand). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil darf sich dazu äußern. Darüber hinaus hat er ein Alltagsvertretungsrecht, wenn sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält. Diese Rechte entfallen nur, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt zum Kind grundlos ablehnt.
Kontaktrecht – das Recht des Kindes auf beide Eltern
Das Kontaktrecht (§ 187 ABGB) – früher „Besuchsrecht“ genannt – ist kein bloßes Elternrecht. Es ist vor allem ein Recht des Kindes auf den Kontakt zu beiden Elternteilen und steht unter dem Schutz von Art 8 EMRK (Recht auf Familienleben). Das Kontaktrecht besteht unabhängig von der Obsorge: Auch ein Elternteil ohne Obsorge hat ein Recht auf persönlichen Kontakt mit seinem Kind.
Gemäß § 187 Abs 1 ABGB hat das Kontaktrecht sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag zu umfassen. Alter, Bedürfnisse und Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind dabei besonders zu berücksichtigen. In der Praxis wird das Kontaktrecht typischerweise so geregelt: jedes zweite Wochenende, ein Nachmittag unter der Woche sowie die Hälfte der Schulferien und Feiertage. Bei Kleinkindern empfehlen sich häufigere, aber kürzere Kontakte.
Das Kontaktrecht kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (§ 182 Abs 2 ABGB) – etwa bei Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson oder wenn ein Elternteil das Wohlverhaltensgebot nach § 159 ABGB verletzt. Bei Bedarf kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen (§ 111 AußStrG) oder Besuchsmittler einsetzen (§ 106b AußStrG), die die ordnungsgemäße Übergabe des Kindes überwachen.
Kindeswohl nach § 138 ABGB – der zentrale Maßstab
Das Kindeswohl ist der Dreh- und Angelpunkt jeder Obsorgentscheidung. § 138 ABGB definiert es als „leitenden Gesichtspunkt“ und nennt konkrete Kriterien, die das Gericht heranzieht. Diese Kriterien sind nicht abschließend und werden im Einzelfall gewichtet – eine starre Hierarchie gibt es nicht.
In der Praxis zeigt sich: Das Gericht schaut genau hin, wie die Eltern miteinander umgehen – nicht nur mit dem Kind. Wer den anderen Elternteil systematisch schlecht macht, das Kind in Loyalitätskonflikte zieht oder den Kontakt zum anderen Elternteil erschwert, handelt gegen das Kindeswohl. Der OGH hat mehrfach betont, dass die Kriterien des § 138 ABGB im Einzelfall zu gewichten sind und keine starre Rangordnung besteht.
Häufige Fehler im Obsorgeverfahren
Kinder in Obsorgestreitigkeiten als Druckmittel einzusetzen ist der gravierendste Fehler. Das Kind in Loyalitätskonflikte zu bringen oder es gegen den anderen Elternteil zu instrumentalisieren, schadet dem Kindeswohl nachweislich – und verschlechtert die eigene Position vor Gericht.
Wer dem Kind den Kontakt zum anderen Elternteil verweigert, handelt gegen das Kindeswohl nach § 138 Z 7 ABGB. Gerichte bewerten die Kontaktbereitschaft als wesentliches Kriterium bei der Obsorgeentscheidung. Ausnahme: bei nachgewiesener Kindeswohlgefährdung.
Die Unterhaltsleistung während der 6-monatigen Testphase fließt gemäß § 180 Abs 2 ABGB ausdrücklich in die endgültige Obsorgeentscheidung ein. Wer in dieser Phase keinen Unterhalt leistet, sendet ein klares Signal an das Gericht.
Bei gemeinsamer Obsorge darf kein Elternteil den Wohnort des Kindes ohne Zustimmung des anderen ändern. Ein einseitiger Umzug – besonders ins Ausland – kann zu einem Obsorgeentzug führen und im Extremfall den Tatbestand der Kindesentziehung (§ 195 StGB) erfüllen.
Obsorgeverfahren sind emotional belastend und rechtlich komplex. Sachverständigengutachten, Stellungnahmen der Familiengerichtshilfe und Anhörungen des Kindes erfordern strategisches Vorgehen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, vermeidbare Fehler zu umgehen.
Sonderfälle in der Praxis
Obsorge und Doppelresidenz
Die Doppelresidenz – also die Betreuung des Kindes zu annähernd gleichen Teilen bei beiden Eltern – ist in Österreich gesetzlich nicht explizit geregelt. In der Praxis wird sie aber zunehmend gelebt, wenn die Eltern räumlich nah beieinander wohnen und eine gute Kooperationsbasis besteht. Das Gericht ordnet sie allerdings nicht gegen den Willen beider Eltern an. Auch bei einer Doppelresidenz muss ein Elternteil als Domizilelternteil festgelegt werden – das ergibt sich aus § 177 Abs 4 ABGB.
Obsorge bei Gewalt in der Familie
Bei Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil greift das Gericht ein. Der § 138 Z 2 ABGB nennt den Schutz des Kindes vor Gewalt ausdrücklich als Kindeswohlkriterium – und zwar sowohl vor selbst erlittener als auch vor miterlebter Gewalt. In der Praxis bedeutet das: Auch wer „nur“ den Partner schlägt, aber nicht das Kind, kann die Obsorge verlieren. Das Gericht kann das Kontaktrecht einschränken oder – in schweren Fällen – ganz untersagen (§ 182 Abs 2 ABGB).
Anhörung des Kindes
Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren angehört werden, sofern es die nötige Reife hat. Ab 14 hat das Kind selbst ein Antragsrecht – es kann also eigenständig Anträge beim Gericht stellen, etwa auf Änderung des Kontaktrechts. In besonders belastenden Verfahren kann das Gericht einen Kinderbeistand bestellen (§ 104a AußStrG), der die Wünsche und Interessen des Kindes im Verfahren vertritt. Die Kosten des Kinderbeistands tragen die Eltern, wenn das Verfahren länger als 5 Monate dauert.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit minderjährigen Kindern müssen beide Elternteile vor Einreichung der Scheidung eine Beratung über die spezifischen Bedürfnisse des Kindes bei Scheidung absolvieren (§ 95 Abs 1a AußStrG). Ohne Nachweis der Beratung lässt das Gericht die Scheidung nicht zu. Informationen zu Beratungsstellen finden Sie bei der Familienberatung Salzburg oder unter familienberatung.gv.at.
Das Wichtigste auf einen Blick
Wie wir Ihnen helfen können
Obsorgestreitigkeiten sind emotional belastend – für Eltern und besonders für Kinder. Bei Brandauer Rechtsanwälte in Salzburg begleiten wir Sie durch das gesamte Verfahren: von der außergerichtlichen Einigung über die Vertretung vor dem Pflegschaftsgericht bis hin zur Durchsetzung oder Abwehr von Obsorge- und Kontaktrechtsanträgen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.
Stand: März 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.