Jede GmbH braucht mindestens einen Geschäftsführer – aber nicht jede GmbH hat einen ordentlichen Geschäftsführervertrag. In der Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen der Geschäftsführer zwar im Firmenbuch eingetragen und operativ tätig ist, aber keinerlei schriftliche Vereinbarung über Vergütung, Haftung oder Beendigung existiert. Was bei gutem Einvernehmen funktioniert, wird im Streitfall zum Problem – für beide Seiten. Dieser Beitrag erklärt, was in einen Geschäftsführervertrag gehört, wo die typischen Fallstricke liegen und warum die Unterscheidung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis entscheidend ist.
Bestellung und Anstellung – das Trennungsprinzip
Das österreichische GmbH-Recht unterscheidet strikt zwischen zwei Ebenen: der organschaftlichen Bestellung zum Geschäftsführer und dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis (Geschäftsführervertrag). Beide Ebenen sind rechtlich unabhängig voneinander – ein Grundsatz, der als Trennungsprinzip bezeichnet wird und in der Praxis regelmäßig für Überraschungen sorgt.
Durch Gesellschafterbeschluss oder im Gesellschaftsvertrag. Begründet die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis. Eintragung ins Firmenbuch.
Regelt Vergütung, Pflichten, Urlaub, Haftung, Wettbewerbsverbot und Beendigungsmodalitäten. Eigenständiger Vertrag zwischen GF und GmbH.
Was bedeutet das konkret? Ein Geschäftsführer kann von seiner Organstellung abberufen werden – und trotzdem bestehen seine Vergütungsansprüche aus dem Geschäftsführervertrag weiter, bis dieser separat gekündigt oder aufgelöst wird. Umgekehrt: Die Kündigung des Anstellungsvertrags beendet nicht die Organstellung. Wer beides beenden will, muss beides tun – und idealerweise gleichzeitig.
Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 15 GmbHG) oder bereits im Gesellschaftsvertrag. Die Abberufung ist – mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag – jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter möglich (§ 16 Abs 1 GmbHG). Nur natürliche Personen können Geschäftsführer sein, eine besondere Qualifikation ist nicht vorgeschrieben – Voraussetzung ist lediglich volle Handlungsfähigkeit und das Fehlen von Disqualifikationsgründen.
Fremdgeschäftsführer vs. Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Vertragsgestaltung hängt wesentlich davon ab, ob der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist oder nicht. Die Unterschiede betreffen Sozialversicherung, steuerliche Behandlung, Kündigungsschutz und die Gestaltungsfreiheit bei der Vergütung.
| Merkmal | Fremdgeschäftsführer | Gesellschafter-GF (> 50 %) |
|---|---|---|
| Sozialversicherung | ASVG (Dienstnehmer) | GSVG (Selbständige) |
| Steuerliche Behandlung | Lohnsteuer (nichtselbständig) | Einkünfte aus selbständiger Arbeit (ESt) |
| Abfertigung | Gesetzlicher Anspruch (Abfertigung Neu/Alt) | Kein gesetzlicher Anspruch – nur vertraglich |
| Arbeitsrecht anwendbar? | Grundsätzlich ja (wenn echtes Dienstverhältnis) | In der Regel nein (kein Arbeitnehmerstatus) |
| Risiko vGA | Gering (marktübliches Gehalt vorausgesetzt) | Hoch – Vergütung muss fremdüblich sein |
Besonders praxisrelevant: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung über 50 % fehlt das typische Über-/Unterordnungsverhältnis. Er kann sich selbst Weisungen erteilen, bestimmt seine Arbeitszeit weitgehend frei und unterliegt keinem Arbeitsrecht. Das hat Folgen für Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz und Abfertigung – all das muss im Geschäftsführervertrag eigenständig geregelt werden, weil es kein Gesetz gibt, das hier „automatisch“ gilt.
Was in den Geschäftsführervertrag gehört
Ein gut gestalteter Geschäftsführervertrag deckt die wesentlichen Punkte ab und schafft Klarheit für den Normalfall wie für den Streitfall. Die folgende Checkliste zeigt die zentralen Regelungsbereiche.
Die Zustimmungsvorbehalte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Im Innenverhältnis (zwischen GmbH und Geschäftsführer) kann die Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag oder eine Geschäftsordnung eingeschränkt werden – etwa durch die Pflicht, bestimmte Geschäfte erst nach Zustimmung der Gesellschafter vorzunehmen. Im Außenverhältnis bleibt die Vertretungsmacht des Geschäftsführers jedoch unbeschränkt (§ 20 GmbHG): Verträge, die er ohne Genehmigung abschließt, sind gegenüber Dritten wirksam. Er haftet aber intern gegenüber der Gesellschaft, wenn er seine Befugnisse überschritten hat.
Haftung und Absicherung im Vertrag
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist in Österreich kein Randthema – sie ist ein zentrales Risiko, das im Geschäftsführervertrag adressiert werden sollte. Die gesetzliche Grundlage bildet § 25 GmbHG: Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, haften sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden – mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Seit 2016 enthält § 25 Abs 1a GmbHG die sogenannte Business Judgement Rule: Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls sorgfältig, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das ist kein Freibrief, aber ein wichtiger Schutz für Geschäftsleiter, die ihre Entscheidungen dokumentiert und auf einer vernünftigen Informationsbasis getroffen haben.
Im Geschäftsführervertrag können verschiedene Absicherungsmechanismen verankert werden. Der wichtigste: die D&O-Versicherung (Directors & Officers). Sie deckt Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer ab und wird in der Regel von der GmbH auf deren Kosten abgeschlossen. Im Vertrag sollte klar geregelt sein, dass die Gesellschaft eine solche Versicherung aufrechterhält – und was passiert, wenn sie das nicht tut.
Darüber hinaus lässt sich die Innenhaftung vertraglich einschränken – etwa auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Solche Vereinbarungen sind im GmbH-Recht grundsätzlich zulässig, müssen aber sorgfältig formuliert werden, um wirksam zu sein. Für die Außenhaftung (gegenüber Dritten) gelten diese vertraglichen Beschränkungen allerdings nicht – hier haftet der Geschäftsführer kraft Gesetzes.
Sozialversicherung und steuerliche Fallstricke
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers hängt von seiner Beteiligung an der GmbH und seiner tatsächlichen Einflussmöglichkeit ab. Die Unterscheidung ist in der Praxis nicht immer eindeutig und hat erhebliche finanzielle Konsequenzen.
Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt besonders genau, ob die Vergütung fremdüblich ist – also ob ein fremder Dritter unter vergleichbaren Umständen dasselbe Gehalt erhalten hätte. Ist das Gehalt unangemessen hoch, qualifiziert das Finanzamt den übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Folge: Keine Betriebsausgabe für die GmbH, dafür KESt-Pflicht beim Gesellschafter – eine doppelte steuerliche Belastung.
Die Fremdüblichkeit betrifft nicht nur die Gehalthöhe, sondern auch die Gehaltsstruktur: überhöhte Sachbezüge, unverhältnismäßige Tantiemen oder nicht marktübliche Pensionszusagen können als vGA gewertet werden. Im Geschäftsführervertrag sollte die Vergütung deshalb klar strukturiert, marktüblich dimensioniert und dokumentiert sein.
Beendigung – Abberufung, Kündigung und Kopplungsklauseln
Die Beendigung der Geschäftsführerposition ist wegen des Trennungsprinzips einer der kompliziertesten Bereiche. Es gibt drei Ebenen, die auseinanderfallen können.
→ Beendet die Vertretungsbefugnis, aber nicht den Vertrag.
→ Beendet den Vertrag, aber nicht automatisch die Organstellung.
→ Schutz vor Fortgeltung des Rechtsscheins.
Um die Trennung zu vermeiden, enthalten viele Geschäftsführerverträge sogenannte Kopplungsklauseln: Sie bestimmen, dass der Anstellungsvertrag automatisch endet, wenn der Geschäftsführer abberufen wird. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber angemessene Fristen wahren. Wird die Klausel zu eng formuliert (z. B. „sofortige Beendigung ohne Auslauffrist“), kann sie unwirksam sein.
Häufige Fehler beim Geschäftsführervertrag
Das Wichtigste auf einen Blick
Stand der Rechtslage: März 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Wie wir Ihnen helfen können
Ob Sie einen neuen Geschäftsführervertrag aufsetzen, einen bestehenden Vertrag überprüfen lassen oder eine Trennung vom Geschäftsführer vorbereiten wollen – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess. In unserer Kanzlei gestalten wir Geschäftsführerverträge, die mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt sind, steuerliche Fallstricke vermeiden und für den Streitfall klare Regeln schaffen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.