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Geschäftsführervertrag GmbH Österreich 2026 – Gestaltungstipps, Haftung & Fallstricke

Jede GmbH braucht mindestens einen Geschäftsführer – aber nicht jede GmbH hat einen ordentlichen Geschäftsführervertrag. In der Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen der Geschäftsführer zwar im Firmenbuch eingetragen und operativ tätig ist, aber keinerlei schriftliche Vereinbarung über Vergütung, Haftung oder Beendigung existiert. Was bei gutem Einvernehmen funktioniert, wird im Streitfall zum Problem – für beide Seiten. Dieser Beitrag erklärt, was in einen Geschäftsführervertrag gehört, wo die typischen Fallstricke liegen und warum die Unterscheidung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis entscheidend ist.

Bestellung und Anstellung – das Trennungsprinzip

Das österreichische GmbH-Recht unterscheidet strikt zwischen zwei Ebenen: der organschaftlichen Bestellung zum Geschäftsführer und dem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis (Geschäftsführervertrag). Beide Ebenen sind rechtlich unabhängig voneinander – ein Grundsatz, der als Trennungsprinzip bezeichnet wird und in der Praxis regelmäßig für Überraschungen sorgt.

Infografik
Das Trennungsprinzip beim GmbH-Geschäftsführer
⚖️
Organschaftliche Bestellung
Gesellschaftsrecht

Durch Gesellschafterbeschluss oder im Gesellschaftsvertrag. Begründet die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis. Eintragung ins Firmenbuch.

Beendigung: Abberufung durch Gesellschafterbeschluss – jederzeit möglich (§ 16 GmbHG)
📝
Anstellungsvertrag (GF-Vertrag)
Schuldrecht

Regelt Vergütung, Pflichten, Urlaub, Haftung, Wettbewerbsverbot und Beendigungsmodalitäten. Eigenständiger Vertrag zwischen GF und GmbH.

Beendigung: Eigene Kündigung nötig – endet nicht automatisch mit der Abberufung

Was bedeutet das konkret? Ein Geschäftsführer kann von seiner Organstellung abberufen werden – und trotzdem bestehen seine Vergütungsansprüche aus dem Geschäftsführervertrag weiter, bis dieser separat gekündigt oder aufgelöst wird. Umgekehrt: Die Kündigung des Anstellungsvertrags beendet nicht die Organstellung. Wer beides beenden will, muss beides tun – und idealerweise gleichzeitig.

Die Bestellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 15 GmbHG) oder bereits im Gesellschaftsvertrag. Die Abberufung ist – mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag – jederzeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter möglich (§ 16 Abs 1 GmbHG). Nur natürliche Personen können Geschäftsführer sein, eine besondere Qualifikation ist nicht vorgeschrieben – Voraussetzung ist lediglich volle Handlungsfähigkeit und das Fehlen von Disqualifikationsgründen.

Fremdgeschäftsführer vs. Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Vertragsgestaltung hängt wesentlich davon ab, ob der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist oder nicht. Die Unterschiede betreffen Sozialversicherung, steuerliche Behandlung, Kündigungsschutz und die Gestaltungsfreiheit bei der Vergütung.

👔 Fremd-GF vs. Gesellschafter-GF im Vergleich
Merkmal Fremdgeschäftsführer Gesellschafter-GF (> 50 %)
Sozialversicherung ASVG (Dienstnehmer) GSVG (Selbständige)
Steuerliche Behandlung Lohnsteuer (nichtselbständig) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (ESt)
Abfertigung Gesetzlicher Anspruch (Abfertigung Neu/Alt) Kein gesetzlicher Anspruch – nur vertraglich
Arbeitsrecht anwendbar? Grundsätzlich ja (wenn echtes Dienstverhältnis) In der Regel nein (kein Arbeitnehmerstatus)
Risiko vGA Gering (marktübliches Gehalt vorausgesetzt) Hoch – Vergütung muss fremdüblich sein
vGA = verdeckte Gewinnausschüttung. Bei Beteiligungen zwischen 25 % und 50 % hängt die Einordnung von der konkreten Einflussmöglichkeit ab.

Besonders praxisrelevant: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung über 50 % fehlt das typische Über-/Unterordnungsverhältnis. Er kann sich selbst Weisungen erteilen, bestimmt seine Arbeitszeit weitgehend frei und unterliegt keinem Arbeitsrecht. Das hat Folgen für Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz und Abfertigung – all das muss im Geschäftsführervertrag eigenständig geregelt werden, weil es kein Gesetz gibt, das hier „automatisch“ gilt.

Was in den Geschäftsführervertrag gehört

Ein gut gestalteter Geschäftsführervertrag deckt die wesentlichen Punkte ab und schafft Klarheit für den Normalfall wie für den Streitfall. Die folgende Checkliste zeigt die zentralen Regelungsbereiche.

Checkliste: Inhalt des Geschäftsführervertrags
☑️
Aufgaben und Geschäftsführungsbefugnis – Ressortverteilung bei mehreren GFs, Vertretungsregelung (Einzel-/Gesamtvertretung), Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag
☑️
Zustimmungsvorbehalte – Katalog der Geschäfte, die der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen (Investitionen, Darlehen, Personalentscheidungen über bestimmten Schwellen)
☑️
Vergütung – Fixgehalt, variabler Anteil (Tantieme/Bonus), Sachbezüge (Dienstwagen, Wohnung), Spesen, Reisekosten
☑️
Urlaub und Arbeitszeit – Ausmaß, Selbstbestimmung des Zeitpunkts, Übertrag/Verfall
☑️
Wettbewerbsverbot – Während und nach der Tätigkeit (nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit zeitlicher, örtlicher und sachlicher Begrenzung)
☑️
Haftung und Freistellung – Verweis auf § 25 GmbHG, D&O-Versicherung, Haftungsbeschränkungen
☑️
Vertragsdauer und Beendigung – Befristet/unbefristet, Kündigungsfristen, Kopplungsklausel (automatisches Ende bei Abberufung?), Abfindungsregelungen
☑️
Berichtspflichten – Regelmäßige Berichterstattung an Gesellschafter, Ad-hoc-Berichtspflicht bei außergewöhnlichen Ereignissen
☑️
Geheimhaltung und Herausgabe – Verschwiegenheitspflicht (auch nach Vertragsende), Rückgabe von Unterlagen, Datenträgern und Zugangsdaten

Die Zustimmungsvorbehalte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Im Innenverhältnis (zwischen GmbH und Geschäftsführer) kann die Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag oder eine Geschäftsordnung eingeschränkt werden – etwa durch die Pflicht, bestimmte Geschäfte erst nach Zustimmung der Gesellschafter vorzunehmen. Im Außenverhältnis bleibt die Vertretungsmacht des Geschäftsführers jedoch unbeschränkt (§ 20 GmbHG): Verträge, die er ohne Genehmigung abschließt, sind gegenüber Dritten wirksam. Er haftet aber intern gegenüber der Gesellschaft, wenn er seine Befugnisse überschritten hat.

💡 Praxistipp: Geschäftsführervertrag und Gesellschaftsvertrag abstimmen
In der Praxis enthalten Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung und Geschäftsführervertrag oft widersprüchliche Regelungen – weil sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit verschiedenen Mustervorlagen erstellt wurden. Achten Sie darauf, dass Vertretungsbefugnisse, Zustimmungsvorbehalte und Beendigungsregelungen über alle Dokumente hinweg konsistent sind. Wir empfehlen, alle drei Dokumente als Einheit zu prüfen und aufeinander abzustimmen.

Haftung und Absicherung im Vertrag

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist in Österreich kein Randthema – sie ist ein zentrales Risiko, das im Geschäftsführervertrag adressiert werden sollte. Die gesetzliche Grundlage bildet § 25 GmbHG: Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, haften sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden – mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Seit 2016 enthält § 25 Abs 1a GmbHG die sogenannte Business Judgement Rule: Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls sorgfältig, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das ist kein Freibrief, aber ein wichtiger Schutz für Geschäftsleiter, die ihre Entscheidungen dokumentiert und auf einer vernünftigen Informationsbasis getroffen haben.

Infografik
Haftungsebenen des GmbH-Geschäftsführers
🏢
Innenhaftung
Gegenüber der GmbH bei Pflichtverletzung (§ 25 GmbHG). Geltend gemacht durch Gesellschafter, neuen GF oder Masseverwalter.
👥
Außenhaftung
Gegenüber Dritten bei Schutzgesetzverletzung, Insolvenzverschleppung oder persönlichem Verschulden (§ 9 BAO, § 67 Abs 10 ASVG).
⚠️
Straf-/Verwaltungsrecht
Persönliche Verantwortung für Steuer-, Sozialversicherungs- und Gewerberecht. Auch gewerberechtliche Verantwortung als GF.

Im Geschäftsführervertrag können verschiedene Absicherungsmechanismen verankert werden. Der wichtigste: die D&O-Versicherung (Directors & Officers). Sie deckt Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer ab und wird in der Regel von der GmbH auf deren Kosten abgeschlossen. Im Vertrag sollte klar geregelt sein, dass die Gesellschaft eine solche Versicherung aufrechterhält – und was passiert, wenn sie das nicht tut.

Darüber hinaus lässt sich die Innenhaftung vertraglich einschränken – etwa auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Solche Vereinbarungen sind im GmbH-Recht grundsätzlich zulässig, müssen aber sorgfältig formuliert werden, um wirksam zu sein. Für die Außenhaftung (gegenüber Dritten) gelten diese vertraglichen Beschränkungen allerdings nicht – hier haftet der Geschäftsführer kraft Gesetzes.

Sozialversicherung und steuerliche Fallstricke

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers hängt von seiner Beteiligung an der GmbH und seiner tatsächlichen Einflussmöglichkeit ab. Die Unterscheidung ist in der Praxis nicht immer eindeutig und hat erhebliche finanzielle Konsequenzen.

🏥 Sozialversicherung des GmbH-Geschäftsführers
> 50%
Mehrheitsgesellschafter-GF (> 50 %)
GSVG – Selbständigenversicherung bei der SVS. Kein Arbeitnehmerstatus. Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
25-50%
Graubereich (25–50 %)
Einzelfallprüfung: Wie viel tatsächlichen Einfluss hat der GF? Sperrminorität, Weisungsfreiheit und Stimmbindungsvereinbarungen spielen eine Rolle. Kann GSVG oder ASVG sein.
< 25%
Minderheitsgesellschafter-GF oder Fremdgeschäftsführer
ASVG – Dienstnehmerversicherung bei der ÖGK. Arbeitnehmerähnlicher Status. Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge.

Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt besonders genau, ob die Vergütung fremdüblich ist – also ob ein fremder Dritter unter vergleichbaren Umständen dasselbe Gehalt erhalten hätte. Ist das Gehalt unangemessen hoch, qualifiziert das Finanzamt den übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Folge: Keine Betriebsausgabe für die GmbH, dafür KESt-Pflicht beim Gesellschafter – eine doppelte steuerliche Belastung.

Die Fremdüblichkeit betrifft nicht nur die Gehalthöhe, sondern auch die Gehaltsstruktur: überhöhte Sachbezüge, unverhältnismäßige Tantiemen oder nicht marktübliche Pensionszusagen können als vGA gewertet werden. Im Geschäftsführervertrag sollte die Vergütung deshalb klar strukturiert, marktüblich dimensioniert und dokumentiert sein.

Beendigung – Abberufung, Kündigung und Kopplungsklauseln

Die Beendigung der Geschäftsführerposition ist wegen des Trennungsprinzips einer der kompliziertesten Bereiche. Es gibt drei Ebenen, die auseinanderfallen können.

🔑 Drei Ebenen der Beendigung
1
Abberufung (Organstellung) – Durch Gesellschafterbeschluss, jederzeit möglich. Wird mit Zustellung wirksam. Firmenbuch-Löschung veranlassen.
→ Beendet die Vertretungsbefugnis, aber nicht den Vertrag.
2
Kündigung des Geschäftsführervertrags – Eigene Erklärung nötig. Kündigungsfristen laut Vertrag beachten. Ohne Kündigung laufen Gehalt und Pflichten weiter.
→ Beendet den Vertrag, aber nicht automatisch die Organstellung.
3
Firmenbuch-Löschung – Nach Abberufung muss die Löschung beim Firmenbuchgericht beantragt werden. Bis dahin bleibt der GF für Dritte „sichtbar“.
→ Schutz vor Fortgeltung des Rechtsscheins.

Um die Trennung zu vermeiden, enthalten viele Geschäftsführerverträge sogenannte Kopplungsklauseln: Sie bestimmen, dass der Anstellungsvertrag automatisch endet, wenn der Geschäftsführer abberufen wird. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber angemessene Fristen wahren. Wird die Klausel zu eng formuliert (z. B. „sofortige Beendigung ohne Auslauffrist“), kann sie unwirksam sein.

💡 Praxistipp: Abberufung und Kündigung immer gleichzeitig
Wenn Gesellschafter einen Geschäftsführer loswerden wollen, sollten sie Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags in einem Zug beschließen und zustellen – idealerweise im selben Gesellschafterbeschluss. Vergessen Sie auch die Firmenbuch-Löschung nicht. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen zwar abberufen wurde, aber der GF-Vertrag weiterläuft – mit laufenden Gehaltszahlungen.

Häufige Fehler beim Geschäftsführervertrag

Kein schriftlicher Vertrag vorhanden
Ein Geschäftsführervertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – aber sein Fehlen führt im Streitfall zu massiven Beweisproblemen. Ohne Vertrag gibt es keine klare Regelung zu Gehalt, Kündigungsfristen oder Wettbewerbsverbot. Das rächt sich spätestens bei der Trennung.
Mustervertrag aus dem Internet ohne Anpassung übernommen
Viele Online-Muster basieren auf deutschem Recht (BGB, GmbHG Deutschland). Österreichisches GmbH-Recht weicht in zentralen Punkten ab – etwa bei der Business Judgement Rule, dem Wettbewerbsverbot (§ 24 GmbHG) oder der Sozialversicherungspflicht. Ein nicht angepasster Mustervertrag ist im besten Fall nutzlos, im schlimmsten Fall schädlich.
Widersprüche zwischen Gesellschaftsvertrag und GF-Vertrag
Vertretungsregelungen im Gesellschaftsvertrag und Befugnisregelungen im GF-Vertrag passen oft nicht zusammen. Im Zweifel gilt der Gesellschaftsvertrag – und der Geschäftsführer handelt intern pflichtwidrig, obwohl er dem GF-Vertrag folgt.
Kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot aus § 24 GmbHG endet mit dem Ausscheiden. Ohne nachvertragliche Klausel kann der Ex-Geschäftsführer sofort ein Konkurrenzunternehmen gründen oder Kunden abwerben. Maximal 2 Jahre sind bei GF-Verträgen als zulässige Dauer anerkannt.
Vergütung nicht fremdüblich gestaltet
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer droht bei überhöhtem oder strukturell unüblichem Gehalt die Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Folge: Verlust der Betriebsausgabe bei der GmbH plus KESt-Belastung beim Gesellschafter. Auch zu niedrige Bezüge können Probleme verursachen – etwa bei der Sozialversicherungseinstufung.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Trennungsprinzip: Organschaftliche Bestellung (Gesellschaftsrecht) und Anstellungsvertrag (Schuldrecht) sind unabhängig. Abberufung beendet nicht den Vertrag und umgekehrt.
2. Fremd-GF vs. Gesellschafter-GF: Unterschiedliche Regeln bei Sozialversicherung (ASVG vs. GSVG), Steuer, Arbeitsrecht und vGA-Risiko.
3. Der Vertrag muss Aufgaben, Vergütung, Zustimmungsvorbehalte, Haftung, Wettbewerbsverbot und Beendigung klar regeln – und mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein.
4. Die Haftung nach § 25 GmbHG ist unbeschränkt. Die Business Judgement Rule (§ 25 Abs 1a GmbHG) schützt bei dokumentierten, informierten Entscheidungen. Eine D&O-Versicherung gehört in jeden GF-Vertrag.
5. Bei der Beendigung müssen Abberufung, Vertragskündigung und Firmenbuch-Löschung gleichzeitig erfolgen. Kopplungsklauseln schaffen Synchronität – müssen aber angemessene Fristen wahren.
6. Musterverträge aus dem Internet sind kein Ersatz für eine individuelle Gestaltung nach österreichischem Recht. Die Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung und GF-Vertrag ist entscheidend.

Stand der Rechtslage: März 2026. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Sie einen neuen Geschäftsführervertrag aufsetzen, einen bestehenden Vertrag überprüfen lassen oder eine Trennung vom Geschäftsführer vorbereiten wollen – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess. In unserer Kanzlei gestalten wir Geschäftsführerverträge, die mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt sind, steuerliche Fallstricke vermeiden und für den Streitfall klare Regeln schaffen. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

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