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Gewerbemiete kündigen & räumen – Rechtssichere Praxis für Vermieter

Ein Gewerbemieter, der den Mietzins schuldig bleibt, das Geschäftslokal vertragswidrig nutzt oder nach Vertragsende nicht auszieht – für Vermieter sind solche Situationen nicht nur ärgerlich, sondern oft mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Anders als bei Wohnraummiete gelten für die Kündigung von Geschäftsräumlichkeiten je nach Vertragskonstellation unterschiedliche Regeln: Mal greift das Mietrechtsgesetz (MRG), mal allein das ABGB. Wer hier Fehler macht, riskiert monatelange Verzögerungen und unnötige Kosten. Dieser Beitrag zeigt Ihnen als Vermieter, welche Kündigungsgründe in der Gewerbemiete tatsächlich greifen, wie Sie eine Räumung rechtssicher durchsetzen und welche Stolperfallen die Praxis bereithält.

Geschäftsraummiete – welches Recht gilt?

Bevor Sie als Vermieter einen Gewerbemietvertrag kündigen, müssen Sie eine zentrale Frage klären: Unterliegt der Vertrag dem MRG – ganz oder teilweise – oder richtet er sich ausschließlich nach dem ABGB? Davon hängt ab, ob Sie an die strengen Kündigungsgründe des § 30 MRG gebunden sind oder den Vertrag auch ohne besonderen Grund beenden können.

Geschäftsräumlichkeiten fallen häufig in den Teilanwendungsbereich des MRG. Das bedeutet: Nicht alle Schutzbestimmungen des MRG gelten, aber die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG sind sehr wohl anwendbar. Im Vollanwendungsbereich greift der volle Mieterschutz – das betrifft etwa Geschäftslokale in Altbauten vor 1945. Nur bei bestimmten Ausnahmen – etwa Mietobjekten in Gebäuden mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, Neubauten nach gewissen Stichtagen ohne Förderung, oder Ein-/Zweiobjekthäusern – fällt das Mietverhältnis ganz aus dem MRG heraus.

Infografik
Welches Recht gilt für Ihr Geschäftslokal?
Drei Anwendungsbereiche des Mietrechts bei Gewerbe
🛡️
Vollanwendung MRG
Voller Schutz

Altbauten (vor 1945), geförderte Neubauten. Alle MRG-Bestimmungen gelten – auch Mietzinsobergrenze und Erhaltungspflichten.

Kündigung nur mit § 30 MRG-Grund

→ Gerichtliche Aufkündigung zwingend

⚖️
Teilanwendung MRG
Häufigster Fall

Geschäftslokale in Neubauten (nach 1945 ohne Förderung). Kündigungsschutz gilt, aber keine Mietzinsobergrenze.

§ 30 MRG-Gründe erforderlich

→ Gerichtliche Aufkündigung nötig

📋
Nur ABGB
Freie Vertragsgestaltung

Objekte in Ein-/Zweifamilienhäusern, bestimmte Neubauten. Vertragsfreiheit bei Kündigung, kein gesetzlicher Kündigungsschutz.

Kündigung nach Vertragsinhalt

→ Außergerichtliche Kündigung möglich

Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer einfach. Entscheidend sind Baujahr, Förderungsstatus und Gebäudestruktur – nicht die Bezeichnung im Vertrag. Ein als „ABGB-Mietvertrag“ überschriebenes Dokument schützt den Vermieter nicht, wenn das Objekt tatsächlich in den MRG-Anwendungsbereich fällt. Mehr zu den Grundlagen der Geschäftsraummiete und dem anwendbaren Recht finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.

Gewerbemietvertrag kündigen im MRG-Bereich

Fällt das Geschäftslokal in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG, kann der Vermieter nur aus den in § 30 Abs 2 MRG abschließend aufgezählten Gründen kündigen. Eine Kündigung ohne anerkannten Grund ist unwirksam – unabhängig davon, was der Mietvertrag vorsieht. Die Kündigung muss als gerichtliche Aufkündigung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Ein einfaches Schreiben an den Mieter reicht nicht aus.

Die für Geschäftsräumlichkeiten relevanten Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG umfassen insbesondere diese Tatbestände:

⚖️ Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG
Die wichtigsten Tatbestände für Geschäftsräumlichkeiten
1
Qualifizierter Mietzinsrückstand (Z 1)
Der Mieter hat den Mietzins trotz Mahnung nicht rechtzeitig bezahlt. Es genügt ein qualifizierter Rückstand – also wiederholte oder erhebliche Zahlungsverzögerung.
2
Erheblich nachteiliger Gebrauch (Z 3)
Das Mietobjekt wird in einer Weise genutzt, die die Substanz gefährdet oder den Mitbewohnern bzw. Nachbarn unzumutbar ist.
3
Gänzliche Weitergabe (Z 4)
Der Mieter hat das Geschäftslokal zur Gänze weitergegeben (untervermietet oder überlassen), ohne es noch regelmäßig selbst für geschäftliche Zwecke zu nutzen.
4
Nichtbenützung (Z 6)
Das Geschäftslokal wird nicht regelmäßig für geschäftliche Zwecke verwendet – etwa weil der Betrieb eingestellt wurde und das Lokal leer steht.
5
Vertraglich vereinbarter Kündigungsgrund (Z 13)
Ein im Mietvertrag konkret bezeichneter Umstand, der als wichtiger Kündigungsgrund vereinbart wurde. Der Grund muss objektiv bedeutsam sein – reine Formvorbehalte reichen nicht.
6
Eigenbedarf (Z 8, Z 9)
Der Vermieter benötigt das Objekt dringend für sich selbst oder nahe Angehörige. Bei Geschäftsräumen ist Eigenbedarf allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft und in der Praxis schwer durchsetzbar.

Die gerichtliche Aufkündigung wird dem Mieter über das Gericht zugestellt. Ab Zustellung hat der Mieter vier Wochen Zeit, Einwendungen zu erheben. Tut er das nicht, wird die Aufkündigung rechtskräftig und bildet den Titel für eine Räumungsexekution. Erhebt der Mieter Einwendungen, kommt es zum streitigen Verfahren – das Gericht prüft dann, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt. Eine ausführliche Darstellung der gerichtlichen Aufkündigung und ihrer Voraussetzungen finden Sie in unserem Spezialbeitrag.

Kündigung außerhalb des MRG – die ABGB-Regeln

Fällt das Geschäftslokal nicht unter das MRG, gelten die allgemeinen Bestandregeln des ABGB (§§ 1090 ff ABGB). Das verschafft dem Vermieter deutlich mehr Spielraum: Er ist nicht an die taxativen Kündigungsgründe des § 30 MRG gebunden und kann den Vertrag grundsätzlich unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist beenden.

Vergleich
MRG-Kündigung vs. ABGB-Kündigung
⚖️ Im MRG-Bereich

Die Kündigung ist nur aus den gesetzlich festgelegten Gründen des § 30 Abs 2 MRG zulässig. Der Vermieter muss die gerichtliche Aufkündigung beim Bezirksgericht einbringen. Die Kündigungsfrist beträgt – sofern nichts anderes vereinbart – mindestens ein Monat, bei unbefristeten Verträgen zum Quartalsende.

⚠️ Keine ordentliche Kündigung ohne MRG-Grund möglich
📋 Außerhalb des MRG (ABGB)

Der Vermieter kann den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden – ohne einen besonderen Grund nachweisen zu müssen. Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate zum Quartalsende (§ 560 ZPO analog). Vertragliche Abweichungen sind zulässig.

✓ Ordentliche Kündigung ohne Grundangabe möglich

Auch im ABGB-Bereich gibt es allerdings Grenzen. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 1118 ABGB) setzt voraus, dass der Mieter das Objekt erheblich beschädigt oder den Mietzins trotz Mahnung nicht zahlt. Und: Befristete Verträge können im ABGB-Bereich grundsätzlich nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden, es sei denn, der Vertrag sieht ein Kündigungsrecht vor. Fehlt eine solche Klausel, bleibt nur die außerordentliche Auflösung nach § 1117 oder § 1118 ABGB.

Wichtig: Auch im ABGB-Bereich muss die Kündigung den Mieter nachweislich erreichen. Eine Zustellung per eingeschriebenem Brief mit Rückschein ist der sicherste Weg. Worauf Sie dabei achten sollten, erklären wir in unserem Beitrag zum Thema Kündigung und Räumung rechtssicher durchsetzen.

Mietrückstand – der häufigste Kündigungsgrund

Der Mietrückstand ist in der Praxis der mit Abstand häufigste Grund, aus dem Vermieter einen Gewerbemietvertrag kündigen. Im MRG-Bereich regelt § 30 Abs 2 Z 1 MRG den qualifizierten Mietzinsrückstand: Der Mieter muss trotz gehöriger Mahnung mit der Zahlung des Mietzinses mindestens acht Tage im Rückstand sein.

Im ABGB-Bereich ist die Rechtslage noch klarer: § 1118 ABGB erlaubt die fristlose Auflösung, wenn der Mieter den Mietzins trotz Einmahnung nicht bezahlt. Die Gerichte verlangen keine bestimmte Mindesthöhe des Rückstands – aber die Mahnung muss nachweisbar sein und eine angemessene Nachfrist setzen.

⏱️ Fristen bei Mietrückstand – MRG vs. ABGB
Aspekt MRG (§ 30 Abs 2 Z 1) ABGB (§ 1118)
Mahnung nötig? Ja, qualifizierte Mahnung Ja, Einmahnung erforderlich
Nachfrist Mind. 8 Tage nach Zustellung Angemessene Frist (ca. 14 Tage)
Nachzahlung möglich? Ja, bis Schluss der Verhandlung 1. Instanz (Kündigung wird abgewiesen) Nein – Nachzahlung heilt die Auflösung nicht
Grobes Verschulden Kein grobes Verschulden = Nachzahlung heilt Verschulden irrelevant
Verfahren Gerichtliche Aufkündigung Räumungsklage
Hinweis: Betriebskosten sind Teil des Mietzinses – auch deren Nichtbezahlung kann einen qualifizierten Rückstand begründen.

Ein besonderes Risiko im MRG-Bereich: Der Mieter kann die Kündigung abwenden, indem er den offenen Betrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nachzahlt – vorausgesetzt, ihn trifft kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand. In der Praxis führt das dazu, dass Vermieter trotz monatelanger Rückstände die Kündigung verlieren, weil der Mieter kurz vor der Verhandlung zahlt. Die Verfahrenskosten muss dann allerdings der Mieter tragen.

💡 Praxistipp: Mahnung richtig formulieren

Formulieren Sie die Mahnung so, dass sie gleichzeitig als Grundlage für die MRG-Aufkündigung (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG) und für die ABGB-Auflösung (§ 1118 ABGB) dient. Setzen Sie eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen, senden Sie das Schreiben per eingeschriebenem Brief mit Rückschein und dokumentieren Sie den exakten Rückstandsbetrag samt Fälligkeitsdatum. So sind Sie auf der sicheren Seite, falls sich die MRG-Anwendbarkeit erst im Verfahren klärt.

Wie Vermieter Mietrückstände auch bei Mietern mit Auslandsbezug durchsetzen können, behandelt unser Beitrag zur Beitreibung von Mietrückständen bei ausländischen Mietern.

Räumungsklage und Räumungsexekution – der Ablauf

Wenn der Mieter trotz wirksamer Kündigung oder Vertragsablauf das Geschäftslokal nicht räumt, braucht der Vermieter einen gerichtlichen Räumungstitel. Der Weg dorthin unterscheidet sich je nach Ausgangslage: Im MRG-Bereich erfolgt die Räumung typischerweise im Anschluss an eine rechtskräftige gerichtliche Aufkündigung. Im ABGB-Bereich wird eine eigenständige Räumungsklage eingebracht.

Ablauf
Von der Kündigung zur Räumung – Schritt für Schritt
1
Mahnung an den Mieter
Schriftliche Mahnung mit Nachfrist (mind. 14 Tage). Dokumentation per Einschreiben mit Rückschein.
2
Gerichtliche Aufkündigung oder Räumungsklage
MRG-Bereich: Gerichtliche Aufkündigung mit Angabe des Kündigungsgrundes. ABGB-Bereich: Direkte Räumungsklage beim Bezirksgericht.
4W
Einwendungsfrist (nur MRG)
Der Mieter hat 4 Wochen ab Zustellung der Aufkündigung, um Einwendungen beim Gericht zu erheben. Ohne Einwendungen wird die Aufkündigung rechtskräftig.
3
Streitiges Verfahren (bei Einwendungen)
Das Gericht prüft den Kündigungsgrund. Der Vermieter trägt die Beweislast. Dauer: je nach Gericht und Auslastung mehrere Monate.
4
Rechtskräftiger Räumungstitel
Nach rechtskräftigem Urteil oder unbekämpfter Aufkündigung: Der Räumungstitel kann beim Exekutionsgericht eingereicht werden.
5
Räumungsexekution
Der Gerichtsvollzieher setzt die Räumung durch. Der Vermieter muss die Kosten vorstrecken (Transport, Lagerung). Fahrnisse des Mieters werden eingelagert, nicht entsorgt.

Ein wichtiger Sonderfall bei befristeten Mietverträgen im MRG-Bereich: Gibt der Mieter das Geschäftslokal nach Ablauf der Befristung nicht zurück, muss der Vermieter innerhalb von 14 Tagen eine Räumungsklage oder einen Übergabsauftrag einbringen. Versäumt er diese Frist, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit erneuert – mit vollem Kündigungsschutz. Diese sogenannte Titelpräklusion (§ 569 ZPO) ist eine der gefährlichsten Fallen im Gewerbemietrecht.

Häufige Fehler bei Kündigung und Räumung

In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass Vermieter bei der Beendigung von Gewerbemietverhältnissen vermeidbare Fehler begehen. Diese kosten nicht nur Zeit, sondern gefährden oft den gesamten Kündigungserfolg.

Kündigung ohne Prüfung des MRG-Anwendungsbereichs
Wer ein Geschäftslokal außergerichtlich kündigt, obwohl das MRG gilt, hat eine unwirksame Kündigung ausgesprochen. Das erfährt der Vermieter oft erst im Räumungsverfahren – nach Monaten.
Mahnung ohne Nachweisbarkeit
Eine mündliche oder per einfacher E-Mail versandte Mahnung genügt im Streitfall nicht als Beweis. Ohne nachweisbare Mahnung scheitert die Kündigung wegen Mietzinsrückstand.
14-Tage-Frist nach Befristungsende versäumt
Bleibt der Gewerbemieter nach Ablauf der Befristung im Objekt und der Vermieter klagt nicht innerhalb von 14 Tagen auf Räumung, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit – mit Kündigungsschutz.
Eigenmächtige Räumung durch den Vermieter
Schlösser austauschen, Einrichtung entfernen oder den Zugang sperren – auch bei berechtigter Kündigung ist verbotene Eigenmacht strafbar und schadenersatzpflichtig. Nur der Gerichtsvollzieher darf räumen.
Falscher Kündigungstermin gewählt
Bei unbefristeten Mietverträgen im MRG-Bereich kann nur zum Quartalsende gekündigt werden (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Eine Kündigung zum 15. eines Monats ist unwirksam, wenn keine abweichende Vereinbarung besteht.

Sonderfälle in der Praxis

Befristeter Gewerbemietvertrag – Vorzeitige Beendigung

Befristete Gewerbemietverträge enden grundsätzlich durch Zeitablauf. Während der Laufzeit kann der Vermieter nur aus wichtigem Grund (§ 30 Abs 2 MRG oder § 1118 ABGB) kündigen – je nach Anwendungsbereich. Im MRG-Bereich gilt seit 1.1.2026 für Wohnungen eine Mindestbefristung von fünf Jahren. Auf Geschäftsraummiete ist diese Änderung nicht anwendbar – hier bleibt die Mindestbefristung bei drei Jahren (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG). Ausführlich zu den aktuellen Befristungsregeln: unser Beitrag zum Mietenpaket 2026.

Untervermietung und Weitergabe des Geschäftslokals

Die gänzliche Weitergabe des Geschäftslokals an Dritte ist ein eigenständiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG. Entscheidend ist, ob der Hauptmieter das Objekt noch regelmäßig für eigene geschäftliche Zwecke nutzt. Eine bloße Untervermietung eines Teils genügt nicht – es muss sich um eine gänzliche Überlassung handeln. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein Gesellschafterwechsel in der mietenden GmbH als „Weitergabe“ zu werten ist. Die Judikatur sieht das überwiegend nicht so, solange die Gesellschaft als Rechtssubjekt unverändert bleibt.

Insolvenz des Gewerbemieters

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Mieter ist kein automatischer Kündigungsgrund. Der Mietvertrag bleibt grundsätzlich aufrecht, und der Insolvenzverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Mieters ein. Der Vermieter kann aber die laufenden Mietzinsforderungen als Masseforderungen geltend machen. Wird der Mietzins aus der Masse nicht bezahlt, kann das einen qualifizierten Rückstand und damit einen Kündigungsgrund begründen. Vertragliche Klauseln, die eine automatische Auflösung bei Insolvenz vorsehen, sind nach § 25a IO unwirksam.

Wertsicherung und Betriebskosten als Streitpunkt

Bei Gewerbemietverträgen führen Uneinigkeiten über Wertsicherungsklauseln oder Betriebskostenabrechnungen nicht selten dazu, dass Mieter Zahlungen zurückhalten. Das rechtfertigt allerdings grundsätzlich keinen Zurückbehaltungsanspruch: Wer den Mietzins nicht zahlt, riskiert eine Kündigung – auch wenn die Betriebskostenabrechnung strittig ist. Mieter sind vielmehr gehalten, strittige Beträge unter Vorbehalt zu zahlen und die Differenz gerichtlich klären zu lassen.

Checkliste – So gehen Vermieter bei der Kündigung vor

Die folgende Checkliste gibt Ihnen als Vermieter eine Orientierungshilfe für die wichtigsten Schritte – von der Vorbereitung bis zur Räumung. Beachten Sie, dass jeder Einzelfall Besonderheiten aufweisen kann, die eine individuelle rechtliche Beurteilung erfordern.

✅ Checkliste: Gewerbemietvertrag kündigen und räumen
☑️
MRG-Anwendungsbereich prüfen – Liegt das Objekt im Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich? Davon hängt die gesamte Vorgehensweise ab.
☑️
Mietvertrag sichten – Gibt es vereinbarte Kündigungsgründe (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG)? Welche Kündigungsfrist und welcher Kündigungstermin gelten?
☑️
Kündigungsgrund dokumentieren – Mietrückstand beziffern, Fotos bei Beschädigung, Zeugen bei vertragswidrigem Gebrauch. Je früher, desto besser.
☑️
Schriftliche Mahnung senden – Per eingeschriebenem Brief mit Rückschein. Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Rückstandsbetrag konkret beziffern.
☑️
Anwaltliche Beratung einholen – Vor Einbringung der Kündigung die Rechtslage prüfen lassen. Falsche Verfahrensschritte sind teuer und kaum reparierbar.
☑️
Gerichtliche Aufkündigung einbringen (MRG) oder Räumungsklage einreichen (ABGB) – mit präziser Angabe des Kündigungsgrundes und aller Beweismittel.
☑️
Bei befristeten Verträgen: 14-Tage-Frist beachten – Zieht der Mieter nach Vertragsende nicht aus, sofort Räumungsklage einbringen, um Vertragsverlängerung zu verhindern.
☑️
Räumungsexekution beantragen – Nach rechtskräftigem Titel beim Exekutionsgericht beantragen. Kosten für Transport und Lagerung einplanen.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Gewerbemiete kündigen & räumen – Zusammenfassung
1. Ob Sie einen Gewerbemietvertrag kündigen können, hängt davon ab, ob das MRG (Voll- oder Teilanwendung) oder nur das ABGB gilt. Die Abgrenzung muss vor jeder Kündigung geklärt werden.
2. Im MRG-Bereich sind Vermieter an die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG gebunden. Die Kündigung erfolgt zwingend als gerichtliche Aufkündigung beim Bezirksgericht.
3. Im ABGB-Bereich ist die ordentliche Kündigung ohne Grundangabe möglich – die fristlose Auflösung bei Mietrückstand nach § 1118 ABGB aber an eine vorherige Einmahnung geknüpft.
4. Mietrückstand ist der häufigste Kündigungsgrund. Im MRG-Bereich kann der Mieter durch Nachzahlung bis zur Verhandlung die Kündigung abwenden – im ABGB-Bereich nicht.
5. Bei befristeten Verträgen im MRG-Bereich gilt die 14-Tage-Frist: Wird nach Vertragsende nicht rechtzeitig auf Räumung geklagt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
6. Eigenmächtige Räumung ist verboten. Nur mit einem rechtskräftigen Räumungstitel und über die Räumungsexekution durch den Gerichtsvollzieher darf das Geschäftslokal geräumt werden.

Stand: März 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage bei Kündigung und Räumung von Geschäftsräumlichkeiten in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Wie wir Ihnen helfen können

In unserer Kanzlei in Salzburg beraten und vertreten wir Vermieter bei der Beendigung von Gewerbemietverhältnissen – von der Prüfung des Anwendungsbereichs über die Abfassung der Kündigung bis zur Durchsetzung der Räumung vor Gericht. Ob Mietrückstand, vertragswidriger Gebrauch oder ein auslaufender Befristungsvertrag: Wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die rechtssicherste Vorgehensweise auf. Kontaktieren Sie uns – je früher Sie handeln, desto besser stehen Ihre Chancen, das Mietverhältnis ohne unnötige Verzögerung zu beenden.

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