Eine GmbH in der Krise stellt den Geschäftsführer vor eine der schwierigsten Situationen seiner beruflichen Laufbahn. Sobald Liquiditätsengpässe auftreten, die Eigenmittelquote sinkt oder Lieferanten auf Zahlung drängen, beginnt ein Wettlauf gegen die Zeit – und gegen die persönliche Haftung. In Österreich greifen bei einer GmbH-Krise zahlreiche gesetzliche Pflichten: Vom rechtzeitigen Insolvenzantrag nach § 69 IO über die Reorganisation nach dem URG bis hin zur persönlichen Haftung gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung und Gläubigern. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wann genau die Krise beginnt, welche Handlungspflichten bestehen und wie sich Geschäftsführer durch kluge Prävention schützen können. Stand: März 2026.
Wann steckt eine GmbH in der Krise?
Die Krise einer GmbH beginnt nicht erst mit dem leeren Bankkonto. Das österreichische Recht kennt mehrere Krisenstadien, und je weiter die Situation fortschreitet, desto strenger werden die Pflichten des Geschäftsführers. Entscheidend ist: Bereits im Frühstadium einer wirtschaftlichen Schieflage greifen Handlungspflichten, die bei Verletzung zur persönlichen Haftung führen.
Die erste relevante Schwelle definiert das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG). Ein Reorganisationsbedarf liegt vor, wenn die Eigenmittelquote des Unternehmens unter 8 % sinkt und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt (§ 22 URG). In diesem Stadium ist das Unternehmen zwar noch nicht insolvent, aber bereits im Bestand gefährdet. Wird die Krise nicht erkannt oder ignoriert, verschärft sich die Lage rasch: Es drohen Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) oder insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 67 IO) – zwei Tatbestände, die den Geschäftsführer zur Antragstellung zwingen.
Eigenmittelquote unter 8 %, fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre.
Pflicht: Reorganisationsbedarf prüfen, URG-Verfahren erwägen
→ § 22 URG
Fällige Verbindlichkeiten können dauerhaft nicht mehr beglichen werden.
Pflicht: Insolvenzantrag binnen 60 Tagen
→ § 66 IO, § 69 Abs 2 IO
Schulden übersteigen Vermögen und keine positive Fortbestehensprognose.
Pflicht: Sofortiger Insolvenzantrag, keine weitere Verschleppung
→ § 67 IO, § 69 Abs 2 IO
Der Übergang zwischen diesen Stadien ist fließend. In unserer Praxis beobachten wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die Frühwarnsignale unterschätzen – etwa sinkende Deckungsbeiträge, verzögerte Kundenzahlungen oder eine schleichende Verschlechterung der Bankkonditionen. Wer erst reagiert, wenn das Konto bereits gesperrt ist, hat den Zeitpunkt für eine geordnete Sanierung meist verpasst.
Zahlungsunfähigkeit vs. Überschuldung – die zwei Insolvenztatbestände
Das österreichische Insolvenzrecht kennt zwei voneinander unabhängige Eröffnungsgründe, die beide zur Antragspflicht führen. Die Unterscheidung ist nicht bloß akademisch – sie bestimmt, wann genau die 60-Tage-Frist für den Insolvenzantrag zu laufen beginnt.
Liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen.
Nicht ausreichend: Eine bloße Zahlungsstockung – also ein vorübergehender Engpass, der sich binnen weniger Wochen beheben lässt.
Indizien: Mehrere unbestrittene Forderungen offen, Exekutionsverfahren laufen, Lieferanten auf Vorkasse, Banklinien ausgeschöpft.
Praxishinweis: Bereits ab einer Liquiditätslücke von rund 5 % der fälligen Verbindlichkeiten nimmt die Judikatur eine Zahlungsunfähigkeit an, wenn keine zeitnahe Besserung absehbar ist.
Liegt vor, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen – bewertet zu Liquidationswerten, nicht Buchwerten – und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt.
Zwei-Stufen-Test: 1) Rechnerische Überschuldung (Schulden > Vermögen zu Liquidationswerten) + 2) Negative Fortbestehensprognose (kein tragfähiges Sanierungskonzept).
Achtung: Stille Reserven, nachrangige Gesellschafterdarlehen und Rangrücktrittserklärungen können die Bewertung verändern.
Warnung: Die Fortbestehensprognose muss fachlich fundiert sein. Ein bloßes „wir schaffen das“ des Geschäftsführers reicht nicht aus – die Judikatur verlangt nachvollziehbare Zahlenpläne.
Tritt einer dieser beiden Tatbestände ein, hat der Geschäftsführer gemäß § 69 Abs 2 IO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 60 Tagen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Frist ist keine Schonfrist zum Abwarten – sie dient ausschließlich dazu, letzte Sanierungsbemühungen zu unternehmen. Wer die Frist untätig verstreichen lässt, haftet persönlich für den sogenannten Quotenschaden: also jenen Betrag, den die Gläubiger durch die verspätete Antragstellung zusätzlich verloren haben. Die Details der Haftung bei Insolvenzverschleppung haben wir in einem eigenen Beitrag ausführlich dargestellt.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers in der GmbH-Krise
Die Haftungsrisiken für Geschäftsführer in der Krise sind vielfältig und erstrecken sich über mehrere Rechtsgebiete. Anders als in ruhigen Zeiten, in denen die Haftung primär gegenüber der Gesellschaft besteht (Innenhaftung nach § 25 GmbHG), kommen in der Krise zahlreiche Außenhaftungstatbestände hinzu. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Innen- und Außenhaftung finden Sie auf unserem Blog.
| Haftungsgrund | Rechtsgrundlage | Haftungsumfang |
|---|---|---|
| Insolvenzverschleppung | § 69 Abs 2 IO | Quotenschaden der Gläubiger |
| Abgabenhaftung (Finanzamt) | § 9 BAO | Uneinbringliche Steuerschulden |
| Sozialversicherungsbeiträge | § 67 Abs 10 ASVG | Nicht abgeführte Dienstnehmeranteile |
| Gläubigerbevorzugung | § 158 StGB | Strafrechtlich + zivilrechtlich |
| Zahlungen nach Insolvenzreife | § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG | Voller Zahlungsbetrag |
| Nichtabführung von Lohnabgaben | § 80 BAO, § 9 BAO | Voller Abgabenausfall |
Besonders tückisch ist die Abgabenhaftung nach § 9 BAO: Das Finanzamt kann den Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH in Anspruch nehmen, wenn diese bei der Gesellschaft uneinbringlich sind und der Geschäftsführer seine Pflichten schuldhaft verletzt hat. Die Beweislast liegt dabei beim Geschäftsführer – er muss darlegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ähnlich verhält es sich mit den Sozialversicherungsbeiträgen: Die Dienstnehmeranteile sind Treuhandgeld, das der Geschäftsführer persönlich schuldet, wenn er sie nicht abführt.
Nach Eintritt der Insolvenzreife gilt außerdem ein striktes Zahlungsverbot. Der Geschäftsführer darf nur noch jene Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind – also etwa laufende Löhne, existenznotwendige Betriebskosten und Zahlungen, die der Massesicherung dienen. Zahlungen an einzelne bevorzugte Gläubiger – etwa an den befreundeten Lieferanten – sind ausdrücklich verboten und können sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geahndet werden. Wann der OGH eine persönliche Außenhaftung gegenüber Dritten annimmt, haben wir in einem gesonderten Beitrag erläutert.
Zahlen Sie nach Eintritt der materiellen Insolvenz nur noch anteilig an alle Gläubiger – also im selben Verhältnis, in dem auch der Insolvenzverwalter die Verteilung vornehmen würde. Dokumentieren Sie jede einzelne Zahlung und den Grund dafür schriftlich. So lässt sich im Nachhinein nachweisen, dass Sie keine Gläubigerbevorzugung betrieben haben. Ein lückenloses Zahlungsprotokoll kann den Unterschied zwischen Haftung und Haftungsfreiheit ausmachen.
Reorganisation nach dem URG – Sanierung vor der Insolvenz
Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) bietet ein Instrument, das zeitlich vor dem Insolvenzverfahren ansetzt. Es richtet sich an Unternehmen, die zwar im Bestand gefährdet, aber noch nicht insolvent sind. Der Grundgedanke: Wer frühzeitig handelt, kann unter gerichtlicher Aufsicht eine nachhaltige Sanierung durchführen – ohne die Stigmatisierung eines Insolvenzverfahrens.
Der Unternehmer stellt den Antrag und legt die letzten drei Jahresabschlüsse sowie Unterlagen zum Reorganisationsbedarf vor. Voraussetzung: Das Unternehmen ist noch nicht insolvent (§ 1 URG).
Das Gericht bestellt einen Reorganisationsprüfer – üblicherweise einen Wirtschaftsprüfer oder erfahrenen Insolvenzverwalter. Dieser verschafft sich einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und prüft die Sanierungschancen.
Der Unternehmer erstellt einen Reorganisationsplan mit konkreten Maßnahmen: Kostensenkung, Geschäftsfeldbereinigung, Kapitalzufuhr, Umstrukturierung von Verbindlichkeiten. Der Plan muss betriebswirtschaftlich fundiert und umsetzbar sein.
Der Prüfer erstellt ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit des Plans und die Erfolgsaussichten. Fällt das Gutachten negativ aus, stellt das Gericht das Verfahren ein (§ 13 URG).
Bei positivem Gutachten bestätigt das Gericht den Reorganisationsplan. Der Unternehmer setzt ihn unter Aufsicht des Prüfers um. Zentraler Vorteil: Das Verfahren ist nicht öffentlich – es gibt keine Insolvenzediktsdatei-Eintragung.
Der entscheidende Vorteil des URG-Verfahrens: Es bleibt vertraulich. Anders als ein Insolvenzverfahren wird die Reorganisation nicht in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Geschäftsbeziehungen, Bankverbindungen und der Ruf des Unternehmens bleiben geschützt. Zudem bietet § 26 URG einen echten Haftungsbonus: Wer rechtzeitig einen Reorganisationsantrag stellt und das Verfahren ordnungsgemäß durchführt, ist von der persönlichen Haftung nach § 22 URG befreit. Dieser Anreiz soll Geschäftsführer dazu bewegen, frühzeitig zu handeln, statt die Krise auszusitzen.
In der Praxis wird das URG-Verfahren allerdings selten genutzt. Viele Geschäftsführer scheuen den damit verbundenen Aufwand – insbesondere den Kostenvorschuss für den Reorganisationsprüfer – oder erkennen die Krise schlicht zu spät. Das ist bedauerlich, denn gerade das Reorganisationsverfahren bietet die Möglichkeit, das Unternehmen unter professioneller Begleitung neu auszurichten, bevor die Insolvenz unvermeidlich wird.
Insolvenzverfahren – Sanierungsplan oder Konkurs
Ist die Insolvenz eingetreten und das URG-Fenster geschlossen, bleibt nur noch das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (IO). Doch auch hier gibt es Gestaltungsspielraum – und erhebliche Unterschiede im Ergebnis.
Der Schuldner legt einen Sanierungsplan vor, der eine Mindestquote von 20 % binnen maximal 2 Jahren vorsieht. Bei Eigenverwaltung (der Schuldner behält die Geschäftsführung) beträgt die Mindestquote 30 %.
Die Gläubiger stimmen in einer Tagsatzung über den Plan ab. Wird er angenommen und vom Gericht bestätigt, kann das Unternehmen weitergeführt werden. Der Rest der Verbindlichkeiten wird erlassen.
Vorteil: Unternehmen bleibt erhalten, Arbeitsplätze gesichert, Geschäftsführer kann unter Umständen weiter agieren.
Wird kein Sanierungsplan vorgelegt oder scheitert dieser, erfolgt die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch den Insolvenzverwalter. Die Gläubiger erhalten eine Quote aus dem Verwertungserlös.
Die GmbH wird nach Abschluss des Verfahrens im Firmenbuch gelöscht. Der Geschäftsführer verliert seine Funktion, die Gesellschafter ihre Anteile.
Achtung: Persönliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer bestehen auch nach der Löschung der GmbH fort.
Die Wahl zwischen diesen Verfahrensarten hat massive Auswirkungen – nicht nur auf die Gläubiger, sondern auch auf den Geschäftsführer selbst. Wer einen Sanierungsplan vorbereitet und rechtzeitig vorlegt, zeigt Kooperationsbereitschaft und kann seine Haftungsposition deutlich verbessern. Die Vorbereitung eines tragfähigen Sanierungsplans erfordert allerdings anwaltliche und betriebswirtschaftliche Expertise. Ein schlecht vorbereiteter Sanierungsplan, der von den Gläubigern abgelehnt wird, verschlechtert die Verhandlungsposition und verzögert das Verfahren unnötig.
Insolvenzprävention – was kluge Geschäftsführer tun
Die beste Krisenintervention ist die Vermeidung der Krise. Geschäftsführer, die ihre Pflichten ernst nehmen, implementieren Systeme, die wirtschaftliche Schieflagen frühzeitig erkennen. Das ist keine Kür, sondern Pflicht: § 25 GmbHG verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, und die Judikatur leitet daraus auch eine Pflicht zur laufenden Überwachung der wirtschaftlichen Lage ab. Grundlegendes zur Geschäftsführung und den rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmer in Österreich finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.
Besonders der 13-Wochen-Liquiditätsplan hat sich in der Praxis bewährt. Er zeigt Woche für Woche, welche Zahlungseingänge und -ausgänge zu erwarten sind, und macht drohende Engpässe sichtbar, bevor sie eintreten. In Kombination mit einer quartalsweisen Eigenmittelberechnung entsteht ein Frühwarnsystem, das den Geschäftsführer rechtzeitig alarmiert. Wer über die allgemeinen Pflichten und Strukturen einer GmbH-Gründung Bescheid wissen will, findet die Grundlagen auf unserer Schwerpunktseite.
Häufige Fehler in der GmbH-Krise
In der Krisenberatung sehen wir immer wieder dieselben Fehler. Sie entstehen meist nicht aus bösem Willen, sondern aus Unwissenheit, Überforderung oder falsch verstandener Loyalität gegenüber dem Unternehmen.
Viele Geschäftsführer hoffen, dass sich die Lage „von selbst“ bessert – der nächste Großauftrag wird’s schon richten. Die Insolvenzordnung kennt aber keinen Tatbestand des Hoffens. Die 60-Tage-Frist läuft, ob man hinschaut oder nicht.
Der wichtigste Lieferant wird bezahlt, das Finanzamt nicht – das ist Gläubigerbevorzugung (§ 158 StGB). Strafbar mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt ab Eintritt der materiellen Insolvenz ausnahmslos.
Wer in der Krise Vermögenswerte der GmbH auf private Konten, Familienangehörige oder eine neue Gesellschaft überträgt, riskiert die Insolvenzanfechtung (§§ 27 ff IO) und macht sich zusätzlich des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen oder der Untreue schuldig.
Wer nach Eintritt der materiellen Insolvenz weiter Verbindlichkeiten eingeht – etwa Waren bestellt, die nicht mehr bezahlt werden können –, haftet für den Vertrauensschaden der neuen Gläubiger. Das Eingehen neuer Schulden ohne realistische Zahlungsmöglichkeit kann zudem als Eingehungsbetrug (§ 146 StGB) gewertet werden.
Eine GmbH mit negativem Eigenkapital braucht zwingend eine fundierte Fortbestehensprognose. Fehlt sie, gilt die Überschuldung als nachgewiesen. Die Prognose muss auf nachvollziehbaren Zahlen basieren und regelmäßig aktualisiert werden – ein einmaliges Dokument reicht nicht.
Sonderfälle aus der Praxis
Faktischer Geschäftsführer – Haftung ohne Bestellung
Nicht nur der formell bestellte Geschäftsführer haftet. Wer die Geschäfte einer GmbH tatsächlich führt – also weisungsbefugt ist, über Konten verfügt und unternehmerische Entscheidungen trifft –, gilt als faktischer Geschäftsführer. Ihn treffen dieselben Pflichten und Haftungsfolgen wie den eingetragenen Geschäftsführer. In der Praxis betrifft das häufig den Mehrheitsgesellschafter, der „im Hintergrund“ alle Fäden zieht, oder ein Familienmitglied, das formal keine Funktion hat, aber de facto die Geschäfte leitet.
Mehrere Geschäftsführer – gesamtschuldnerische Haftung
Bei mehreren Geschäftsführern haften grundsätzlich alle gesamtschuldnerisch – jeder für das Ganze. Eine interne Ressortverteilung (z. B. „Geschäftsführer A ist für Finanzen zuständig, Geschäftsführer B für Vertrieb“) entlastet nicht automatisch. Der OGH hat klargestellt, dass jeder Geschäftsführer eine Überwachungspflicht gegenüber den anderen hat. Wer Warnsignale in einem fremden Ressort ignoriert, haftet mit. Die Ressortverteilung muss zudem schriftlich und klar dokumentiert sein, um im Haftungsfall überhaupt als Entlastungsargument zu dienen.
Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt
Ein häufiges Sanierungsinstrument ist das Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittserklärung. Damit erklärt der Gesellschafter-Darlehensgeber, dass sein Darlehen im Insolvenzfall nachrangig – also erst nach allen anderen Gläubigern – bedient wird. Rechtsfolge: Das Darlehen wird bei der Überschuldungsprüfung nicht als Verbindlichkeit angesetzt, was die rechnerische Überschuldung beseitigen kann. Die Rangrücktrittserklärung muss allerdings bestimmten formalen Anforderungen genügen – insbesondere muss sie unwiderruflich und nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber deren Gläubigern wirken.
Ein Rangrücktritt muss mehr sein als ein einfacher Brief. Die Erklärung sollte folgende Elemente enthalten: 1) Unwiderruflichkeit, 2) Geltung zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger, 3) Stundung der Rückzahlung bis zur nachhaltigen Beseitigung der Überschuldung, 4) Verzicht auf Kündigung in der Krise. Ohne diese Elemente besteht das Risiko, dass der Rangrücktritt im Insolvenzverfahren nicht anerkannt wird – mit fatalen Folgen für die Überschuldungsprüfung.
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