Share Deals & Anteilsübertragung – GrESt-Änderungen seit 2025

Share Deals Anteilsübertragung Thumbnail

Wer Immobilien über Gesellschaftsanteile kauft oder verkauft, muss seit 1. Juli 2025 mit deutlich strengeren Steuerregeln rechnen. Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat die Grunderwerbsteuer bei sogenannten Share Deals grundlegend verschärft: Die Beteiligungsschwelle sank von 95 % auf 75 %, der Beobachtungszeitraum stieg von fünf auf sieben Jahre, und erstmals sind auch Kapitalgesellschaften – allen voran die GmbH – voll erfasst. Dieser Beitrag erklärt die neuen Regeln Schritt für Schritt, zeigt typische Stolperfallen und gibt Ihnen eine klare Handlungsanleitung für Ihre nächste Immobilientransaktion. Stand: März 2026.

Share Deal vs. Asset Deal – warum die Unterscheidung zählt

Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer die Liegenschaft direkt. Die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt unmittelbar an – in der Regel 3,5 % der Gegenleistung (§ 7 Z 3 GrEStG 1987). Bei einem Share Deal hingegen wechseln nicht die Immobilien selbst den Eigentümer, sondern die Anteile an der Gesellschaft, die diese Immobilien hält. Da die Gesellschaft grundbücherliche Eigentümerin bleibt, gab es lange Zeit Gestaltungen, die den GrESt-Anfall vermeiden konnten.

Genau diese Lücke hat der Gesetzgeber mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) geschlossen. Die bisherige Regelung in § 1 Abs 3 GrEStG 1987, die nur Personengesellschaften und eine 95 %-Schwelle kannte, wurde grundlegend überarbeitet. Seit dem 1. Juli 2025 gelten verschärfte Regeln, die erstmals auch Kapitalgesellschaften und mittelbare Anteilsübertragungen erfassen.

Infografik
Share Deal vs. Asset Deal
Zwei Wege zur Immobilie – unterschiedliche Steuerfolgen
🏢
Share Deal
ANTEILSERWERB

Käufer erwirbt Anteile an der Gesellschaft. Die Immobilie bleibt im Eigentum der Gesellschaft – kein Grundbucheintrag nötig.

GrESt-Trigger: Ab 75 % Anteilsvereinigung innerhalb von 7 Jahren (neu seit 1.7.2025)
→ Steuersatz bei Immobiliengesellschaften: 3,5 % vom gemeinen Wert
🏠
Asset Deal
DIREKTKAUF

Käufer erwirbt die Liegenschaft direkt. Es erfolgt eine Eintragung im Grundbuch. Eigentümerwechsel ist für jedermann ersichtlich.

GrESt immer fällig: 3,5 % der Gegenleistung (mind. Grundstückswert)
→ Zusätzlich: Grundbucheintragungsgebühr 1,1 %

Die GrESt-Änderungen durch das BBG 2025 im Überblick

Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat § 1 Abs 3 GrEStG 1987 mit Wirkung ab 1. Juli 2025 neu gefasst. Die Änderungen betreffen drei zentrale Stellschrauben: die Beteiligungsschwelle, den Beobachtungszeitraum und den Kreis der erfassten Rechtsträger. Wer eine Immobilientransaktion plant, muss diese Neuerungen kennen – sonst droht eine unerwartete Steuerlast.

⚖️ GrESt bei Share Deals: Alt vs. Neu
Kriterium Bis 30.6.2025 Ab 1.7.2025
Beteiligungsschwelle 95 % 75 %
Beobachtungszeitraum 5 Jahre 7 Jahre
Erfasste Rechtsträger Primär Personengesellschaften Alle: KG, OG, GmbH, AG, Genossenschaft
Mittelbare Übertragungen Nicht explizit erfasst Erfasst (Durchrechnung)
Erwerbergruppe Kein Konzept Zusammenrechnung möglich
Steuersatz Immobiliengesellschaft 0,5 % vom Grundstückswert 3,5 % vom gemeinen Wert
Quelle: § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 i.d.F. BBG 2025. Erstmalige Anwendung auf Erwerbsvorgänge ab 1.7.2025.

Die Auswirkungen sind erheblich. Ein Beispiel: Eine Immobilien-GmbH hält Liegenschaften mit einem gemeinen Wert von 2 Mio. €. Bisher konnte ein Käufer, der 94 % der Anteile erwarb, die GrESt vollständig vermeiden. Seit dem 1. Juli 2025 löst bereits ein Erwerb von 75 % die Steuerpflicht aus – und zwar nicht mehr auf Basis des (niedrigen) Grundstückswerts, sondern auf Basis des gemeinen Werts. Das kann eine Steuerbelastung von 70.000 € statt bisher null bedeuten.

Die 75 %-Schwelle – so funktioniert die neue Berechnung

Die neue 75 %-Schwelle orientiert sich an der Sperrminorität im GmbH-Recht (§ 39 Abs 4 GmbHG) und im Aktienrecht (§ 146 AktG). Wer mindestens 75 % der Anteile hält, verfügt über die satzungsändernde Mehrheit und damit über die wirtschaftliche Kontrolle der Gesellschaft. Der Gesetzgeber sieht ab dieser Schwelle den wirtschaftlichen Eigentumserwerb an den Liegenschaften der Gesellschaft als gegeben an.

Direkte Anteilsvereinigung

Der einfachste Fall: Ein Käufer erwirbt innerhalb von sieben Jahren mindestens 75 % der Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft. Das löst GrESt aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anteile in einer Transaktion oder in mehreren Teilschritten erworben werden – entscheidend ist die kumulierte Beteiligung innerhalb des Beobachtungszeitraums.

Mittelbare Anteilsvereinigung (Durchrechnung)

Neu ist die ausdrückliche Erfassung mittelbarer Beteiligungen. Die Beteiligungsquoten auf jeder Ebene werden miteinander multipliziert. Ein Beispiel: Herr Meier hält 90 % an der A-GmbH. Die A-GmbH hält 85 % an der B-GmbH, die Liegenschaften besitzt. Herr Meier hat somit eine mittelbare Beteiligung von 76,5 % (90 % × 85 %) an der B-GmbH – und überschreitet die 75 %-Schwelle. Die GrESt wird fällig.

Infografik
Mittelbare Anteilsvereinigung – Durchrechnung
So wird die 75 %-Schwelle auf mehreren Ebenen berechnet
👤
Herr Meier (natürliche Person)
Hält 90 % an der A-GmbH
90%
A-GmbH (Holding)
Hält 85 % an der B-GmbH
85%
B-GmbH (Liegenschaftseigentümerin)
Hält die Immobilien
76,5%
Ergebnis: 90 % × 85 % = 76,5 % → über 75 %-Schwelle → GrESt wird fällig!

Diese Durchrechnung gilt auf allen Beteiligungsebenen. Bei mehrstufigen Konzernstrukturen multipliziert das Finanzamt die Quoten konsequent durch – auch über drei oder mehr Ebenen hinweg. Das betrifft viele Holding-Strukturen, die in der Vergangenheit explizit so aufgesetzt wurden, um die GrESt zu vermeiden. Wer bereits eine Anteilsabtretung plant oder durchführt, sollte diese Berechnung vorab modellieren lassen.

Immobiliengesellschaften: 3,5 % vom gemeinen Wert

Die größte wirtschaftliche Auswirkung liegt im neuen Steuersatz für Immobiliengesellschaften. Eine Immobiliengesellschaft im Sinne des GrEStG liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Liegenschaften besteht. Für diese Gesellschaften gilt seit 1. Juli 2025 ein GrESt-Satz von 3,5 % – und zwar nicht vom dreifachen Einheitswert oder vom Grundstückswert, sondern vom gemeinen Wert (Verkehrswert) der Liegenschaft.

Bei Nicht-Immobiliengesellschaften (also Gesellschaften, die zwar Liegenschaften halten, aber operativ ein anderes Kerngeschäft betreiben) bleibt es beim Satz von 0,5 % vom Grundstückswert. Diese Unterscheidung ist in der Praxis eine der wichtigsten Weichenstellungen bei der Transaktionsplanung.

Infografik
GrESt-Satz nach Gesellschaftstyp
Immobiliengesellschaft vs. operative Gesellschaft mit Liegenschaftsbesitz
🏢
Immobiliengesellschaft
HOHE BELASTUNG
3,5 %
vom gemeinen Wert (Verkehrswert)
Beispiel: Liegenschaft mit Verkehrswert 2 Mio. € → GrESt: 70.000 €
🏭
Operative Gesellschaft
GERINGE BELASTUNG
0,5 %
vom Grundstückswert
Beispiel: Gleiche Liegenschaft, Grundstückswert 400.000 € → GrESt: 2.000 €
Die Einstufung als Immobiliengesellschaft hängt vom tatsächlichen Geschäftsschwerpunkt ab – nicht allein vom Anteil der Immobilien am Gesamtvermögen.
💡 Praxistipp: Einstufung als Immobiliengesellschaft prüfen

In unserer Praxis sehen wir, dass die Abgrenzung zwischen Immobiliengesellschaft und operativer Gesellschaft häufig unterschätzt wird. Entscheidend ist nicht allein der Vermögensanteil, sondern der tatsächliche Geschäftsschwerpunkt. Eine GmbH, die neben Liegenschaftsvermögen auch ein aktives Gewerbe betreibt, kann unter Umständen als Nicht-Immobiliengesellschaft eingestuft werden – mit erheblichen steuerlichen Vorteilen. Die Dokumentation des operativen Geschäfts ist hier entscheidend.

Erwerbergruppe und Konzernklausel

Eine weitere Verschärfung betrifft das neue Konzept der Erwerbergruppe. Bisher war es möglich, die 95 %-Schwelle zu umgehen, indem mehrere wirtschaftlich verbundene Erwerber jeweils kleinere Anteile erwarben. Das BBG 2025 hat dieses Schlupfloch geschlossen: Erwerber, die unter einheitlicher Leitung stehen oder von derselben Person mittelbar oder unmittelbar beherrscht werden, werden zusammengerechnet.

Konkret gilt: Wenn etwa eine Holdinggesellschaft und zwei von ihr kontrollierte Tochtergesellschaften jeweils 30 %, 25 % und 20 % an einer Immobilien-GmbH erwerben, werden diese Beteiligungen auf 75 % zusammengerechnet. Der GrESt-Tatbestand ist erfüllt. Der Gesetzgeber definiert die Erwerbergruppe als Zusammenschluss von Erwerbern zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person.

Häufige Fehler bei Share Deals seit Juli 2025

Die verschärften Regeln haben in den ersten Monaten nach Inkrafttreten zu zahlreichen Fehleinschätzungen geführt. Die folgenden fünf Fehler sehen wir in der Praxis besonders häufig:

Altstruktur nicht überprüft
Viele Gesellschafter gehen davon aus, dass bestehende Beteiligungsstrukturen von den neuen Regeln nicht betroffen sind. Das ist falsch: Die 7-Jahres-Frist erfasst auch Anteilserwerbe, die vor dem 1.7.2025 stattfanden, sofern der Tatbestand erst nach diesem Datum verwirklicht wird. Wer etwa 2022 bereits 50 % erworben hat und 2026 weitere 25 % dazukauft, löst die GrESt aus.
Mittelbare Beteiligungen ignoriert
Die Durchrechnung über mehrere Ebenen wird regelmäßig übersehen. Besonders bei Konzernstrukturen mit Zwischen-Holdings führt die Multiplikation der Beteiligungsquoten oft zu Ergebnissen über 75 % – obwohl auf keiner einzelnen Ebene die Schwelle direkt überschritten wird.
Erwerbergruppe nicht erkannt
Wirtschaftlich verbundene Käufer – etwa Ehegatten, die jeweils über eigene Gesellschaften Anteile erwerben – können als Erwerbergruppe zusammengerechnet werden. Das gilt auch bei fehlender formaler Konzernstruktur, sofern ein wirtschaftlicher Gleichlauf besteht.
Fehlende Verkehrswertbewertung
Bei Immobiliengesellschaften bemisst sich die GrESt am gemeinen Wert (Verkehrswert). Viele Transaktionen werden ohne aktuelle Bewertung abgeschlossen – und das Finanzamt setzt dann einen höheren Wert an. Ein aktuelles Verkehrswertgutachten vor der Transaktion ist dringend empfehlenswert.
Steuerschuldnerschaft falsch eingeschätzt
Steuerschuldner ist gemäß § 9 GrEStG grundsätzlich der Erwerber der Anteile. Bei Share Deals wird aber oft übersehen, dass auch die Gesellschaft selbst in die Haftung kommen kann. Die vertragliche Regelung der GrESt-Tragung im Abtretungsvertrag ist daher unverzichtbar.

Gestaltungsspielräume und legale Optimierung

Trotz der Verschärfungen bleiben legale Gestaltungsmöglichkeiten. Die folgenden Strategien sind im Rahmen der aktuellen Rechtslage zulässig und in der Praxis bewährt. Wichtig ist: Jede Gestaltung muss wirtschaftlich begründet sein. Reine Steuerumgehungskonstruktionen ohne wirtschaftlichen Zweck können nach § 22 BAO unwirksam sein.

Checkliste: Legale Optimierungsmöglichkeiten
☑️
Beteiligung unter 75 % halten: Der naheliegendste Weg – der Erwerber erwirbt maximal 74,99 % der Anteile. Der Restanteil muss allerdings tatsächlich bei einem unabhängigen Dritten verbleiben. Treuhandkonstruktionen, bei denen der wirtschaftliche Nutzen beim Erwerber liegt, werden durchgerechnet.
☑️
Umstrukturierung nach UmgrStG: Verschmelzungen, Spaltungen und Einbringungen nach dem Umgründungssteuergesetz können unter bestimmten Voraussetzungen GrESt-begünstigt erfolgen. Die Begünstigungen für Familienmitglieder (§ 26a Abs 1 Z 1 GGG) mit einem Satz von 0,5 % bleiben erhalten.
☑️
Timing der Transaktion: Die 7-Jahres-Frist läuft ab dem ersten Anteilserwerb. Wer bereits Anteile hält, sollte genau prüfen, wann die Frist abläuft, bevor weitere Anteile erworben werden. Achtung: Vorverträge und Optionen können den Fristlauf auslösen.
☑️
Nachweis als Nicht-Immobiliengesellschaft: Wenn die Gesellschaft neben dem Liegenschaftsbesitz ein aktives operatives Geschäft betreibt, kann der günstigere Satz von 0,5 % zur Anwendung kommen. Die Dokumentation des Geschäftsschwerpunkts sollte lückenlos sein.
☑️
Verkehrswertgutachten einholen: Ein aktuelles Gutachten vor der Transaktion schafft Rechtssicherheit bei der Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel Gutachten nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG).

Für Projektentwickler und Bauträger, die regelmäßig mit solchen Strukturen arbeiten, lohnt sich ein Blick auf die GrESt-Optimierung bei Projektentwicklungen. Dort erklären wir auch die alten Gestaltungsmodelle, die durch das BBG 2025 teilweise obsolet geworden sind.

Sonderfälle in der Praxis

Familieninterne Übertragungen

Bei Umgründungen nach dem UmgrStG, bei denen die Gesellschafter vor und nach der Maßnahme zum begünstigten Personenkreis gemäß § 26a Abs 1 Z 1 GGG gehören (insbesondere Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder), bleibt der ermäßigte Satz von 0,5 % vom Grundstückswert erhalten. Das ist insbesondere bei der Betriebsübergabe innerhalb der Familie relevant. Vorsicht: Die Begünstigung greift nur bei echten Umgründungen – ein schlichter Anteilsverkauf zwischen Familienmitgliedern fällt nicht darunter.

Immobilien-KG und das „Ende eines Modells“

Besonders hart trifft die Neuregelung die klassische Immobilien-KG, die als Vehikel für Share-Deal-Strukturen weit verbreitet war. Bisher konnten Kommanditanteile an einer Immobilien-KG bis zu einer Schwelle von 95 % übertragen werden, ohne GrESt auszulösen. Mit der Absenkung auf 75 % und der Ausweitung auf alle Rechtsformen verliert dieses Modell seinen wesentlichen Vorteil. Bestehende Immobilien-KG-Strukturen sollten daher auf ihre steuerliche Zukunftsfähigkeit überprüft werden.

Börsennotierte Gesellschaften

Auch bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die Liegenschaften halten, können Share-Deal-Tatbestände ausgelöst werden – etwa wenn ein Investor über die Börse sukzessive Anteile aufbaut und innerhalb von sieben Jahren die 75 %-Schwelle überschreitet. In der Praxis ist das bei österreichischen Immobilien-AGs wie Wohnbaugesellschaften oder Gewerbeimmobilien-Fonds relevant.

💡 Praxistipp: Due Diligence bei Anteilserwerb

Vor jedem Anteilserwerb an einer grundstückshaltenden Gesellschaft sollte eine steuerliche Due Diligence die Beteiligungshistorie der letzten sieben Jahre erfassen. In unserer Praxis erstellen wir dafür eine GrESt-Risikoanalyse, die alle direkten und mittelbaren Beteiligungsketten abbildet. Bei M&A-Transaktionen gehört diese Analyse heute zum Standard-Prüfumfang.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Share Deals & GrESt – Die wichtigsten Punkte
1. Seit 1. Juli 2025 löst bereits ein Anteilserwerb ab 75 % (statt bisher 95 %) innerhalb von 7 Jahren GrESt aus – auch bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH.
2. Mittelbare Beteiligungen werden durchgerechnet (Multiplikation der Quoten über alle Ebenen). Auch Erwerbergruppen – wirtschaftlich verbundene Käufer – werden zusammengerechnet.
3. Bei Immobiliengesellschaften beträgt die GrESt 3,5 % vom gemeinen Wert (Verkehrswert) – ein Vielfaches der alten Belastung von 0,5 % vom Grundstückswert.
4. Legale Gestaltung bleibt möglich: Beteiligung unter 75 % halten, Umgründungen nach UmgrStG nutzen, Nachweis als Nicht-Immobiliengesellschaft führen, Timing beachten.
5. Familieninterne Übertragungen im Rahmen von Umgründungen bleiben mit 0,5 % begünstigt – ein schlichter Anteilsverkauf jedoch nicht.
6. Bestehende Strukturen (insbesondere Immobilien-KG) sollten dringend auf ihre steuerliche Zukunftsfähigkeit überprüft werden. Vor jedem Anteilserwerb ist eine GrESt-Risikoanalyse Pflicht.

Neben der Grunderwerbsteuer sollten Immobilientransaktionen immer auch die Immobilienertragsteuer und die allgemeinen GrESt-Regeln für Käufer im Blick behalten. Wer eine GmbH-Beteiligung erwerben oder übertragen möchte, findet in unserem Beitrag zur GmbH-Anteilsabtretung die zivilrechtlichen Grundlagen. Und für die steuerliche Gesamtplanung der GmbH empfehlen wir unseren Überblick zur Besteuerung der GmbH in Österreich.

Wie wir Ihnen helfen können

Die GrESt-Neuregelung bei Share Deals verlangt eine sorgfältige Planung und exakte Berechnung – sowohl bei Neuerwerbungen als auch bei der Überprüfung bestehender Strukturen. In unserer Kanzlei in Salzburg beraten wir Unternehmer, Investoren und Projektentwickler bei der steuerlich optimierten Gestaltung von Immobilientransaktionen, führen GrESt-Risikoanalysen durch und begleiten Anteilsabtretungen von der Due Diligence bis zur Vertragsunterfertigung. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Schadenersatz in Österreich – Ihr Anspruch bei Personen- & Vermögensschäden

Thumbnail Schadenersatz Österreich

Ein Wasserschaden durch den Nachbarn, ein Auffahrunfall auf der Westautobahn, ein Behandlungsfehler beim Arzt – Schadenersatz in Österreich betrifft mehr Menschen, als die meisten annehmen. Das Recht auf Ausgleich eines erlittenen Schadens zählt zu den ältesten Grundsätzen unserer Rechtsordnung und ist in den §§ 1293 ff ABGB verankert. Doch welche Voraussetzungen müssen tatsächlich erfüllt sein? Wie unterscheidet sich ein Personenschaden von einem reinen Vermögensschaden? Und welche Fristen dürfen Sie auf keinen Fall versäumen? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick über Ihre Ansprüche – und zeigt, wo die häufigsten Fehler lauern.

Was ist Schadenersatz? – Grundlagen nach dem ABGB

Der Begriff „Schaden“ umfasst nach § 1293 ABGB jeden Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wird. Das österreichische Schadenersatzrecht verpflichtet den Schädiger, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten. Juristen sprechen vom sogenannten Ausgleichsprinzip.

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz drei große Schadenskategorien: Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden. Diese Unterscheidung ist keineswegs akademisch – sie bestimmt, welche Ansprüche Ihnen konkret zustehen und wie hoch die Ersatzleistung ausfällt. Auf unserer Schwerpunktseite Schadenersatz finden Sie einen kompakten Überblick über unsere Leistungen in diesem Bereich.

Infografik
Die drei Schadenskategorien im Überblick
nach § 1293 ff ABGB
🤕
Personenschaden
§ 1325 ABGB

Körperverletzung, Gesundheitsschäden und psychische Beeinträchtigungen – hier stehen Ihnen Schmerzensgeld, Heilungskosten und Verdienstentgang zu.

Beispiel: Knochenbruch nach Verkehrsunfall
🏠
Sachschaden
§ 1323 ABGB

Beschädigung oder Zerstörung einer Sache – der Schädiger muss den Zustand vor dem Schadenseintritt wiederherstellen oder den Wert ersetzen.

Beispiel: Wasserschaden an der Nachbarwohnung
💰
Reiner Vermögensschaden
§ 1293 ABGB

Finanzieller Nachteil ohne Verletzung einer Person oder Sache – wird bei deliktischer Haftung nur eingeschränkt ersetzt.

Beispiel: Falsche Anlageberatung durch die Bank

Neben diesen drei Kategorien kennt das ABGB weitere Differenzierungen: Der sogenannte positive Schaden (tatsächliche Vermögensminderung) wird vom entgangenen Gewinn unterschieden (§ 1293 ABGB). Bei leichter Fahrlässigkeit steht Ihnen nur der positive Schaden zu – erst bei grobem Verschulden oder Vorsatz können Sie auch den entgangenen Gewinn fordern (§ 1324 ABGB). Diese Abstufung nach dem Verschuldensgrad ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts, die in der Praxis regelmäßig entscheidend wird.

Die vier Voraussetzungen für Schadenersatz in Österreich

Nicht jeder Nachteil löst automatisch eine Ersatzpflicht aus. Damit ein Schadenersatzanspruch besteht, müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Fehlt auch nur eine, geht der Anspruch ins Leere. Die Gerichte prüfen diese Punkte der Reihe nach – und genau so sollten auch Sie Ihren Fall beurteilen.

Infografik
Die vier Voraussetzungen im Schadenersatzrecht
Alle müssen kumulativ vorliegen
1
Schaden
Ein messbarer Nachteil an Vermögen, Rechten oder Person muss eingetreten sein (§ 1293 ABGB). Ohne konkreten Schaden kein Ersatz.
2
Kausalität
Das Verhalten des Schädigers muss den Schaden verursacht haben. Geprüft wird nach der Äquivalenztheorie: Ohne die Handlung wäre der Schaden nicht eingetreten.
3
Rechtswidrigkeit
Die Handlung muss gegen ein Gesetz, einen Vertrag oder die guten Sitten verstoßen. Notwehr und Notstand können die Rechtswidrigkeit ausschließen.
4
Verschulden
Der Schädiger muss schuldhaft gehandelt haben – also vorsätzlich oder fahrlässig. Ausnahme: Bei Gefährdungshaftung (z. B. § 9 EKHG im Straßenverkehr) reicht die bloße Verursachung.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten: Sie müssen Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit nachweisen. Das Verschulden wird allerdings bei vertraglichen Ansprüchen vermutet – der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). Bei deliktischen Ansprüchen müssen Sie hingegen auch das Verschulden selbst belegen. Dieser Unterschied in der Beweislast ist einer der wichtigsten Gründe, warum die Einordnung als vertraglicher oder deliktischer Anspruch so bedeutsam ist.

Vertraglicher vs. deliktischer Schadenersatz

Das österreichische Recht kennt zwei grundlegend verschiedene Haftungsregime: den vertraglichen Schadenersatz (aus Vertragsverletzung) und den deliktischen Schadenersatz (aus unerlaubter Handlung). Die Unterscheidung hat massive Auswirkungen auf Ihre Ansprüche – von der Beweislast bis zur Verjährung.

Infografik
Vertraglicher vs. deliktischer Schadenersatz
📝
Vertraglicher Schadenersatz
§§ 918 ff, 1298 ABGB

Beweislast: Verschulden wird vermutet – der Schuldner muss sich entlasten.

Gehilfenhaftung: Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) – z. B. beauftragte Handwerker.

Reiner Vermögensschaden: Wird ersetzt.

Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis, 30 Jahre absolut.

🟢 Vorteil für Geschädigte: Beweislastumkehr beim Verschulden
⚖️
Deliktischer Schadenersatz
§§ 1293 ff ABGB

Beweislast: Geschädigter muss Verschulden des Schädigers beweisen.

Gehilfenhaftung: Nur bei eigenem Auswahl- oder Überwachungsverschulden (§ 1315 ABGB).

Reiner Vermögensschaden: Grundsätzlich nicht ersatzfähig.

Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis, 30 Jahre absolut.

🔴 Achtung: Volle Beweislast beim Geschädigten

In der Praxis treten beide Anspruchsgrundlagen häufig nebeneinander auf. Ein Patient hat gegen seinen Arzt sowohl vertragliche Ansprüche (aus dem Behandlungsvertrag) als auch deliktische (wegen Körperverletzung). Dieses Zusammentreffen nennt sich Anspruchskonkurrenz – der Geschädigte kann die günstigere Grundlage wählen. Bei Immobilienkäufen etwa, bei denen Mängel verschwiegen wurden, kommen vertragliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ebenso in Betracht wie eine Anfechtung wegen Irrtums. Wie diese Ansprüche zusammenspielen, erklären wir in unserem Beitrag zur Rückabwicklung beim Immobilienkauf.

Personenschäden: Schmerzensgeld, Heilungskosten & Verdienstentgang

Wird jemand am Körper verletzt, stehen dem Geschädigten nach § 1325 ABGB drei Hauptansprüche zu: Schmerzensgeld, Heilungskosten und der Ersatz des Verdienstentgangs. Das Schmerzensgeld soll die erlittenen physischen und psychischen Schmerzen ausgleichen, wobei die österreichischen Gerichte nach dem Globalsystem urteilen – also eine Gesamtsumme festsetzen statt starre Tagessätze anzuwenden.

Trotzdem orientiert sich die Praxis an Richtwerten, die aus der Judikatur des OGH abgeleitet werden. Die Höhe hängt von Intensität und Dauer der Schmerzen ab. Ärztliche Gutachten teilen Schmerzen üblicherweise in leichte, mittlere und starke Schmerztage ein.

📊 Orientierungswerte Schmerzensgeld – Stand 2026
Schmerzgrad Richtwert pro Tag Typische Fallgruppen
Leichte Schmerzen ca. 110–130 € Prellungen, leichte Zerrungen, oberflächliche Wunden
Mittlere Schmerzen ca. 200–260 € Knochenbrüche, Bandscheibenvorfälle, Operationen
Starke Schmerzen ca. 310–400 € Schwere Mehrfachverletzungen, Intensivstation, Langzeitrehabilitation
Dauerschäden Globalbetrag individuell Querschnittslähmung, schwere Hirnschäden, Amputationen
⚠️ Hinweis: Die Werte dienen der Orientierung. Der OGH urteilt nach dem Globalsystem – die tatsächliche Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Neben dem Schmerzensgeld umfasst der Schadenersatz bei Personenschäden auch die Heilungskosten – von der Erstversorgung über Reha-Maßnahmen bis hin zu Therapien. Selbstbehalte bei der Krankenversicherung und Kosten für nicht gedeckte Behandlungen (etwa Wahlarzt-Kosten, wenn medizinisch begründet) können ebenfalls eingefordert werden. Der Verdienstentgang deckt das Einkommen ab, das der Geschädigte infolge der Verletzung nicht erzielen konnte. Bei Dauerschäden kann ein Anspruch auf eine Rente bestehen (§ 1327 ABGB).

💡 Praxistipp: Dokumentation ab dem ersten Tag
Dokumentieren Sie Ihre Schmerzen von Anfang an in einem Schmerztagebuch: Datum, Art und Intensität der Beschwerden, eingenommene Medikamente. Diese Aufzeichnungen sind bei der späteren Berechnung des Schmerzensgeldes Gold wert – gerade dann, wenn zwischen Unfall und Gutachten Monate vergehen. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass fehlende Dokumentation zu deutlich niedrigeren Schmerzensgeldsummen führt.

Vermögensschäden richtig berechnen und durchsetzen

Bei Vermögensschäden geht es um die finanzielle Wiedergutmachung – also darum, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie passiert. Das ABGB unterscheidet mehrere Schadensposten, die oft nebeneinander geltend gemacht werden können.

⚖️ Schadensposten bei Vermögensschäden
nach §§ 1293, 1323, 1324 ABGB
1
Positiver Schaden (damnum emergens)
Die tatsächliche Vermögensminderung: Reparaturkosten, Arztkosten, zerstörte Gegenstände. Wird bei jeder Form des Verschuldens ersetzt.
2
Entgangener Gewinn (lucrum cessans)
Der Gewinn, der ohne das schädigende Ereignis erzielt worden wäre. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 1324 ABGB). Beispiel: Umsatzausfall eines Unternehmens nach Lieferantenverschulden.
3
Naturalrestitution
Vorrangig: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (§ 1323 ABGB). Erst wenn das nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, tritt der Geldersatz an dessen Stelle.
4
Frustrierte Aufwendungen
Kosten, die durch das schädigende Ereignis nutzlos werden – etwa bereits gebuchte Reisekosten oder Gutachterkosten. Werden unter bestimmten Voraussetzungen als positiver Schaden ersetzt.

Im Immobilienbereich sind Vermögensschäden besonders häufig: Ein Wasserschaden in der Nachbarwohnung, eine mangelhafte Bausanierung oder ein arglistig verschwiegener Mangel beim Liegenschaftskauf. Wenn Ihr Nachbar durch bauliche Veränderungen Schäden an Ihrer Immobilie verursacht, können Sie sich mit einer Besitzstörungsklage wehren und parallel Schadenersatz fordern. Auch bei Verkehrsunfällen im Ausland stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vermögensschäden – etwa Reparaturkosten und Mietwagenkosten – durchgesetzt werden können.

So machen Sie Ihren Schadenersatzanspruch geltend

Zwischen dem Schadenseintritt und der erfolgreichen Durchsetzung Ihres Anspruchs liegen mehrere Schritte. Wer systematisch vorgeht, erhöht seine Chancen erheblich – und vermeidet kostspielige Fehler. Die folgende Checkliste gibt Ihnen eine Orientierung, wie Sie Ihren Anspruch auf Schadenersatz in Österreich Schritt für Schritt geltend machen.

Checkliste: Schadenersatz durchsetzen
☑️
Schaden dokumentieren – Fotos, Videos, Zeugenaussagen, ärztliche Befunde. Je früher, desto besser.
☑️
Polizei/Behörden verständigen – Bei Verkehrsunfällen, Straftaten oder öffentlichen Schäden Anzeige erstatten oder Protokoll aufnehmen lassen.
☑️
Versicherung informieren – Eigene Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung prüfen. Deckungszusage einholen.
☑️
Verjährung prüfen – 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Bei Unkenntnis: 30 Jahre ab Schadenseintritt.
☑️
Außergerichtliche Einigung versuchen – Aufforderungsschreiben an den Schädiger (oder dessen Versicherung) mit Fristsetzung.
☑️
Anwalt einschalten – Spätestens wenn die Gegenseite ablehnt, Verzug eintritt oder hohe Beträge im Raum stehen.
☑️
Klage einbringen – Beim Bezirksgericht (bis 15.000 €) oder Landesgericht (über 15.000 €). Anwaltspflicht ab 5.000 € Streitwert.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert: Bis 15.000 € ist das Bezirksgericht zuständig, darüber das Landesgericht. Eine absolute Anwaltspflicht besteht ab einem Streitwert von 5.000 € vor dem Bezirksgericht und generell vor dem Landesgericht. Wer als Opfer einer Straftat geschädigt wurde, kann sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen – das spart oft Zeit und Kosten, weil der Schadenersatzanspruch gleich im Strafprozess mitbehandelt wird (§ 67 StPO).

Häufige Fehler bei Schadenersatzansprüchen

In unserer Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler, die Geschädigte teuer zu stehen kommen. Viele davon lassen sich leicht vermeiden – wenn man sie kennt.

Verjährung verstreichen lassen
Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Wer zu lange zögert, verliert seinen Anspruch unwiderruflich – auch wenn der Fall an sich klar wäre.
Unzureichende Beweissicherung
Keine Fotos am Unfallort, kein Schmerztagebuch, keine zeitnahen ärztlichen Befunde – ohne Beweise ist selbst der berechtigtste Anspruch schwer durchzusetzen. Die Beweislast liegt beim Geschädigten.
Erstbestes Vergleichsangebot annehmen
Versicherungen bieten nach Unfällen rasch einen Vergleich an – oft weit unter dem tatsächlichen Anspruch. Wer vorschnell unterschreibt, verzichtet auf Nachforderungen. Lassen Sie jedes Angebot anwaltlich prüfen.
Mitverschulden ignorieren
Wer zum Schaden beigetragen hat, muss mit einer anteiligen Kürzung rechnen (§ 1304 ABGB). Dieses Risiko wird oft unterschätzt. Bereits die Nichtbenutzung eines Sicherheitsgurts kann zu einer Kürzung um 25–33 % führen.
Spätfolgen nicht vorbehalten
Bei Vergleichen wird oft vergessen, einen Vorbehalt für künftige Schäden aufzunehmen. Treten nach Abschluss Spätfolgen auf (z. B. Arthrose nach einem Knochenbruch), können ohne Vorbehalt keine weiteren Ansprüche mehr gestellt werden.

Sonderfälle: Mitverschulden, Gehilfenhaftung & mehr

Das Schadenersatzrecht kennt zahlreiche Konstellationen, die von der Grundregel abweichen. Die folgenden Sonderfälle tauchen in der Praxis besonders häufig auf.

Mitverschulden (§ 1304 ABGB)

Hat der Geschädigte zum Schadenseintritt beigetragen, wird der Ersatzanspruch anteilig gekürzt. Die Gerichte teilen das Verschulden nach Quoten auf – etwa 50:50 oder 70:30. Klassische Beispiele: Ein Fußgänger überquert bei Rot die Straße und wird angefahren. Ein Skifahrer fährt trotz Warnschilder eine gesperrte Piste ab. Ein Radfahrer trägt keinen Helm. In Salzburg, wo der Wintersport eine große Rolle spielt, sind Mitverschuldensfragen bei Skiunfällen besonders relevant – die FIS-Regeln werden von den Gerichten als Maßstab für sorgfältiges Verhalten herangezogen.

Gehilfenhaftung: Erfüllungs- vs. Besorgungsgehilfe

Wer einen Vertrag nicht selbst erfüllt, sondern Dritte einschaltet, haftet nach § 1313a ABGB für deren Verschulden wie für eigenes – das ist die Erfüllungsgehilfenhaftung. Der Auftraggeber kann sich nicht entlasten. Anders bei der Besorgungsgehilfenhaftung (§ 1315 ABGB): Hier haftet der Geschäftsherr nur, wenn er einen „untüchtigen oder wissentlich gefährlichen“ Gehilfen eingesetzt hat. In der Praxis betrifft das typischerweise die Haftung von Vermietern für Handwerker oder von Ärzten für medizinisches Hilfspersonal.

Gefährdungshaftung: Haftung ohne Verschulden

In bestimmten Bereichen greift eine verschuldensunabhängige Haftung – der Betreiber einer gefährlichen Sache haftet allein aufgrund des Betriebs. Die wichtigsten Fälle: Kfz-Halter nach dem EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz), Tierhalter nach § 1320 ABGB und Betreiber von Leitungsanlagen nach dem Rohrleitungsgesetz. Auch im Nachbarrecht kann eine verschuldensunabhängige Haftung bestehen, wenn von einer Liegenschaft übermäßige Einwirkungen ausgehen (§ 364a ABGB). Mehr zu Nachbarschaftskonflikten und deren Lösung erfahren Sie auf unserer Schwerpunktseite für Privatpersonen.

Haftung bei Erbschaft und Scheidung

Schadenersatzansprüche können auch im Erb- und Familienrecht eine Rolle spielen. Bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht können entgangene Unterhaltsleistungen als Schadenersatz geltend gemacht werden. Im Erbrecht stellen sich Schadenersatzfragen etwa dann, wenn ein Testamentsvollstrecker pflichtwidrig handelt oder wenn Nachlassvermögen beschädigt wird. Weiterführende Informationen dazu finden Sie in unseren Beiträgen zum Erbrecht und zum Thema Scheidung.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Schadenersatz in Österreich setzt vier Voraussetzungen voraus: Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden (§§ 1293 ff ABGB).
2. Bei Personenschäden stehen Ihnen Schmerzensgeld, Heilungskosten und Verdienstentgang zu (§ 1325 ABGB).
3. Der entgangene Gewinn wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ersetzt (§ 1324 ABGB).
4. Vertragliche Ansprüche sind für Geschädigte günstiger: Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Schädiger.
5. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger – danach ist der Anspruch verloren.
6. Frühzeitige Dokumentation und anwaltliche Beratung sind entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung.

Wie wir Ihnen helfen können

Ob Verkehrsunfall, Behandlungsfehler, Sachbeschädigung oder Nachbarschaftsstreit – Schadenersatzfälle sind fast immer komplexer, als sie auf den ersten Blick wirken. In unserer Kanzlei in Salzburg vertreten wir Geschädigte bei der außergerichtlichen Verhandlung mit Versicherungen ebenso wie vor Gericht. Wir prüfen Ihren Fall, berechnen Ihre Ansprüche und setzen diese konsequent durch. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: März 2026. Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Verlassenschaftsverfahren in Österreich – Ablauf, Kosten & Fristen

Verlassenschaftsverfahren

Nach jedem Todesfall in Österreich wird automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet – die Angehörigen müssen dafür nicht selbst aktiv werden. Trotzdem ist das Verfahren für viele Hinterbliebene ein Buch mit sieben Siegeln: Wer ist dieser Gerichtskommissär? Was passiert bei der Todesfallaufnahme? Wie hoch sind die Kosten, und wer zahlt sie? In einer ohnehin belastenden Situation braucht es klare Orientierung statt juristischer Rätsel. Dieser Beitrag führt Sie Schritt für Schritt durch das gesamte Verlassenschaftsverfahren – von der Sterbeurkunde bis zur Einantwortung – und erklärt verständlich, mit welchen Kosten, Fristen und Entscheidungen Sie rechnen müssen (Stand: März 2026).

Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?

Das Verlassenschaftsverfahren – oft auch „Abhandlung“ oder „Nachlassverfahren“ genannt – ist das gerichtliche Verfahren, mit dem in Österreich der Nachlass eines Verstorbenen geordnet an die Erben übertragen wird. Im internationalen Vergleich ist das österreichische System ungewöhnlich stark geregelt: Anders als etwa in Deutschland, wo die Erben den Nachlass weitgehend selbst abwickeln, übernimmt in Österreich ein vom Gericht beauftragter Notar als sogenannter Gerichtskommissär die zentrale Rolle.

Das Verfahren wird nach jedem Todesfall automatisch eingeleitet – die Hinterbliebenen müssen keinen Antrag stellen. Das zuständige Standesamt verständigt das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, und das Gericht beauftragt einen Notar mit der Durchführung. Dieser Automatismus stellt sicher, dass kein Nachlass „verloren geht“ und die Rechte aller Beteiligten – Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger – gewahrt werden. Wer sich auf die erbrechtlichen Grundlagen vorbereiten möchte, findet auf unserer Schwerpunktseite Erbrecht und Testamente weiterführende Informationen.

Der Ablauf in sieben Schritten – von der Sterbeurkunde zur Einantwortung

Ablauf
Verlassenschaftsverfahren in Österreich
1
Standesamt → Gericht

Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus und übermittelt sie an das zuständige Bezirksgericht (letzter Wohnsitz des Verstorbenen).

2
Gericht bestellt Gerichtskommissär

Das Gericht beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär. Welcher Notar zuständig ist, ergibt sich aus einer jährlichen Verteilungsordnung.

3
Todesfallaufnahme

Ca. 2–4 Wochen nach dem Tod: Der Notar lädt zur Erstbesprechung ein. Persönliche Verhältnisse, Familienstammbaum, Vermögenswerte und Schulden werden erfasst. Zentrales Testamentsregister wird abgefragt.

⚠️
Mögliche Abkürzung

Kein Vermögen vorhanden, Vermögen unter € 5.000 oder Verlassenschaft überschuldet → Verfahren kann hier bereits enden (Überlassung an Zahlungs statt oder Unterbleiben der Abhandlung).

4
Vermögenserhebung

Der Notar holt Bankauskünfte ein, fragt das Grundbuch ab, ermittelt Versicherungen, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte. Bei Immobilien kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

5
Erbantrittserklärung

Die Erben werden aufgefordert, eine Erbantrittserklärung abzugeben – bedingt oder unbedingt. Frist: mindestens 4 Wochen, bei Bedarf bis zu 1 Jahr Bedenkzeit.

6
Inventar oder Vermögenserklärung

Bei bedingter Erbantrittserklärung: gerichtliches Inventar (Schätzung aller Werte). Bei unbedingter: Vermögenserklärung durch die Erben (einfacher, aber risikoreicher).

7
Einantwortung

Das Gericht erlässt den Einantwortungsbeschluss: Wer erbt zu welcher Quote. Die Erben übernehmen den Nachlass in rechtlichen Besitz. Ab jetzt können sie frei über das Erbe verfügen, Grundbucheintragungen vornehmen und Konten auflösen.

Der gesamte Ablauf ist ein Zusammenspiel zwischen Standesamt, Bezirksgericht, Notar (Gerichtskommissär) und den Erben. Zwischen der Todesfallaufnahme und der Einantwortung können je nach Komplexität wenige Wochen oder mehrere Monate vergehen. Bei Streitigkeiten unter den Erben, unklarer Testamentslage oder Vermögen im Ausland kann sich das Verfahren auf ein Jahr oder länger erstrecken.

Bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung?

Die Erbantrittserklärung ist die wichtigste Weichenstellung im Verlassenschaftsverfahren. Sie bestimmt, ob und wie Sie das Erbe antreten – und welches Haftungsrisiko Sie damit übernehmen.

🛡️
Bedingte Erbantrittserklärung
Empfohlen

Sie haften für die Schulden des Erblassers nur bis zur Höhe des Nachlassvermögens. Ihr Privatvermögen bleibt geschützt.

Erfordert ein gerichtliches Inventar (Schätzung aller Vermögenswerte durch Sachverständige).

Vorteil: Sicherheit. Sie wissen genau, worauf Sie sich einlassen. Unverzichtbar, wenn Schulden unklar sind.
Unbedingte Erbantrittserklärung
Nur bei Klarheit

Sie haften für die Schulden des Erblassers unbeschränkt – auch mit Ihrem Privatvermögen.

Statt des Inventars genügt eine Vermögenserklärung der Erben – schneller und günstiger, aber risikoreicher.

Risiko: Tauchen nach der Einantwortung unbekannte Schulden auf, haften Sie persönlich – bis zu 30 Jahre lang.

In der Praxis empfehlen wir fast immer die bedingte Erbantrittserklärung. Die Kosten für das Inventar sind überschaubar, der Schutz dagegen erheblich. Nur wenn Sie die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen genau kennen und sicher sind, dass keine versteckten Schulden existieren, kommt die unbedingte Variante in Frage. Beachten Sie: Sowohl die bedingte als auch die unbedingte Erbantrittserklärung sind unwiderruflich. Einmal abgegeben, gibt es kein Zurück.

💡 Praxistipp: Bedenkzeit nutzen

Sie haben mindestens vier Wochen Zeit, um die Erbantrittserklärung abzugeben. Bei erheblichen Gründen – etwa wenn Sie die Vermögensverhältnisse noch prüfen müssen oder sich Vermögen im Ausland befindet – kann das Gericht eine Bedenkzeit von bis zu einem Jahr gewähren. Lassen Sie sich nicht drängen. Nutzen Sie diese Zeit, um die Nachlassverbindlichkeiten zu prüfen. Sind im Nachlass Schulden enthalten, ist die bedingte Erbantrittserklärung Pflicht.

Was kostet ein Verlassenschaftsverfahren?

Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Sie werden grundsätzlich aus dem Nachlass bezahlt – also von dem Vermögen, das vererbt wird. Reicht der Nachlass nicht aus, haften die Erben (je nach Art der Erbantrittserklärung).

💰 Kostenbausteine im Verlassenschaftsverfahren
Kostenbaustein Berechnung Beispiel (€ 300.000 Nachlass)
Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) 5 ‰ des reinen Verlassenschaftsvermögens (Aktiva – Passiva), mind. € 95 € 1.500
Gerichtskommissär (Notar) Gestaffelt nach GKTG, abhängig vom Nachlasswert. Höchstbemessungsgrundlage: € 3.633.640 ca. € 3.000–5.000
Sachverständige (Schätzung) Nur bei Inventar/bedingter Erbantrittserklärung. Immobilien: € 400–1.200, Inventar: € 300–400 ca. € 800 (Wohnung)
Grunderwerbsteuer (bei Immobilien) Stufentarif: 0,5 % bis € 250.000, 2 % bis € 400.000, 3,5 % darüber (bei nahen Angehörigen) € 1.350 (Wohnung € 300.000)
Grundbucheintragung 1,1 % des Verkehrswerts der Liegenschaft € 3.300
Hinweis: Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich (seit 2008 abgeschafft). Die Gerichtsgebühr bezieht sich auf das Reinvermögen; die Gebühr des Gerichtskommissärs auf die Brutto-Bemessungsgrundlage (Schulden werden nicht abgezogen). Stand: 2026.

Die Gerichtskommissärsgebühr nach dem GKTG ist gestaffelt aufgebaut: Kleine Nachlässe sind prozentual teurer als große, weil ein vergleichbarer Verwaltungsaufwand anfällt. Bei einem Nachlass von rund € 72.670 beträgt die Höchstgebühr netto beispielsweise € 1.989,90. Bei größeren Nachlässen steigt die Gebühr zwar absolut, sinkt aber prozentual. Ab der Höchstbemessungsgrundlage von € 3.633.640 (das entspricht rund € 23.500 Notargebühr) ist der Maximalbetrag gedeckelt. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht die Gebühr auf das Doppelte erhöhen.

💡 Praxistipp: Kostentransparenz einfordern

Bitten Sie den Gerichtskommissär zu Beginn des Verfahrens um eine Kostenprognose. Die Gebühren sind gesetzlich geregelt (GKTG), aber die konkreten Beträge hängen vom Wert und Umfang des Nachlasses ab. Fragen Sie auch, ob ein Erbenmachthaber – also ein von allen Erben gemeinsam beauftragter Rechtsanwalt oder Notar – das Verfahren kostengünstiger und schneller abwickeln könnte.

Wie lange dauert das Verfahren?

Die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens lässt sich nicht pauschal beziffern – sie hängt von der Komplexität des Nachlasses, der Kooperation der Erben und der Auslastung des Gerichtskommissärs ab. Grobe Richtwerte: Ein einfaches Verfahren ohne Immobilien und ohne Streit dauert rund drei bis sechs Monate. Sind Immobilien im Nachlass, kommen Sachverständigengutachten hinzu – rechnen Sie mit sechs bis zwölf Monaten. Gibt es Streitigkeiten zwischen den Erben, widersprechende Erbantrittserklärungen oder Vermögen im Ausland, kann sich das Verfahren auf ein bis zwei Jahre oder länger erstrecken.

Während des Verfahrens ist der Nachlass „ruhend“ – eine juristische Person eigener Art. Die Erben können in dieser Zeit grundsätzlich nicht über die Nachlassgegenstände verfügen. Konten werden gesperrt, Liegenschaften sind nicht ohne Weiteres veräußerbar. In Ausnahmefällen kann der Gerichtskommissär Freigaben erteilen, etwa um Begräbniskosten zu bezahlen oder laufende Verpflichtungen wie Mieten oder Kreditraten zu bedienen.

Gerichtskommissär oder Erbenmachthaber – was ist der Unterschied?

Das Verlassenschaftsverfahren kann auf zwei Wegen abgewickelt werden: durch den vom Gericht bestellten Gerichtskommissär oder durch einen sogenannten Erbenmachthaber.

Der Gerichtskommissär ist immer ein Notar, der vom Gericht nach einer Verteilungsordnung zugewiesen wird. Er handelt unparteiisch, vertritt keine einzelne Partei und ist an die gesetzlichen Gebühren (GKTG) gebunden. Der Gerichtskommissär ist gesetzlich zur Durchführung bestimmter Verfahrensschritte verpflichtet – etwa der Todesfallaufnahme und der Abfrage des Testamentsregisters –, auch wenn ein Erbenmachthaber eingesetzt wird.

Der Erbenmachthaber ist ein Rechtsanwalt oder Notar, den alle Erben gemeinsam beauftragen. Er wickelt das Verfahren schriftlich direkt mit dem Gericht ab. Das kann schneller und persönlicher sein als der Weg über den Gerichtskommissär. Der Erbenmachthaber darf – anders als der Gerichtskommissär – die Interessen seiner Mandanten aktiv vertreten. Sein Honorar ist frei verhandelbar und kann je nach Vereinbarung günstiger ausfallen als die gesetzlichen Gerichtskommissärsgebühren. Voraussetzung ist allerdings, dass sich alle Erben einig sind – gibt es Streit, scheidet der Erbenmachthaber aus.

Häufige Fehler im Verlassenschaftsverfahren

Unbedingte Erbantrittserklärung ohne Prüfung

Wer unbedingt annimmt, haftet persönlich und unbeschränkt für die Schulden des Erblassers – auch für solche, die erst nach der Einantwortung auftauchen. Nehmen Sie sich die Bedenkzeit, und wählen Sie im Zweifel bedingt.

Grundbucheintragung versäumt

Nach der Einantwortung muss die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch innerhalb eines Jahres beantragt werden. Passiert das nicht, stellt der Gerichtskommissär den Antrag von Amts wegen – aber die Initiative und die Kosten liegen bei Ihnen.

Pflichtteil übersehen oder falsch berechnet

Auch wenn ein Testament besteht, haben nahe Angehörige (Kinder, Ehegatte) Anspruch auf den Pflichtteil – die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Wird der Pflichtteil im Verfahren nicht berücksichtigt, drohen spätere Klagen. Mehr zu den Details der Erbantrittserklärung erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

Kein Testament – falsche Erwartungen an die gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Lebensgefährten erben dabei nichts (außer als außerordentliches Erbrecht unter strengen Voraussetzungen). Stiefkinder erben nicht. Viele Hinterbliebene sind überrascht, wer tatsächlich zum Zug kommt – und wer leer ausgeht.

Nachlassgegenstände eigenmächtig entnommen

Bis zur Einantwortung ist der Nachlass „ruhend“ und gehört niemandem. Wer Konten räumt, Schmuck entnimmt oder Einrichtung verwertet, ohne Freigabe durch den Gerichtskommissär, riskiert strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Haftung.

Sonderfälle: Immobilien, Schulden und Auslandsbezug

Immobilien im Nachlass

Enthält der Nachlass Liegenschaften, erhöht das sowohl den Aufwand als auch die Kosten des Verfahrens. Für die Bewertung wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach der Einantwortung muss die Eigentumsübertragung im Grundbuch beantragt werden – dafür fallen Grunderwerbsteuer (Stufentarif bei nahen Angehörigen) und Grundbucheintragungsgebühr (1,1 % des Verkehrswerts) an. Bei Erbengemeinschaften – wenn also mehrere Erben eine Liegenschaft gemeinsam erben – stellt sich oft die Frage, ob die Immobilie gemeinsam behalten, von einem Erben übernommen oder verkauft werden soll. Das kann schnell zu Konflikten führen. Wer ein Testament erstellt, kann diesen Streit durch klare Zuweisungen vermeiden.

Überschuldeter Nachlass

Übersteigen die Schulden des Verstorbenen sein Vermögen, ist der Nachlass überschuldet. In diesem Fall wird das Verfahren vereinfacht abgewickelt: Der Nachlass wird typischerweise der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, „an Zahlungs statt“ überlassen – unabhängig davon, ob sie Erbe ist. Erben, die keine Erbantrittserklärung abgeben, haften nicht für die Schulden. Wer unsicher ist, sollte jedenfalls die bedingte Erbantrittserklärung wählen oder ganz auf eine Erklärung verzichten. Mehr dazu in unserem Beitrag über Schulden im Erbfall.

Verlassenschaft mit Auslandsbezug

Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Österreich, ist das österreichische Bezirksgericht zuständig – auch für Vermögen im EU-Ausland (EU-Erbrechtsverordnung). Hat er eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts getroffen, kann die Zuständigkeit im Einzelfall abweichen. Für Erben aus Deutschland ist das österreichische Verfahren oft ungewohnt, weil hier nicht die Erben selbst, sondern der Gerichtskommissär die Nachlassabwicklung steuert. Umgekehrt stellt Vermögen im Ausland den österreichischen Gerichtskommissär vor Herausforderungen – Bankauskünfte, Immobilienbewertungen und Grundbucheintragungen im Ausland folgen anderen Regeln. In solchen Fällen kann die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll sein, der sowohl mit dem österreichischen als auch dem ausländischen Recht vertraut ist. Unser Beitrag über den Verlassenschaftskurator erklärt, wie Abwesenheit oder Unbekanntsein von Erben im Verfahren gehandhabt wird.

Das Wichtigste auf einen Blick

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das Verlassenschaftsverfahren wird automatisch eingeleitet – Sie müssen keinen Antrag stellen. Das Standesamt verständigt das Gericht, das Gericht bestellt den Notar.
2. Der Gerichtskommissär (Notar) führt das Verfahren unparteiisch durch – von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung.
3. Die Erbantrittserklärung ist die wichtigste Entscheidung: Bedingt (Haftung nur bis zum Nachlasswert) oder unbedingt (unbeschränkte Haftung). Im Zweifel immer bedingt.
4. Die Kosten bestehen aus Gerichtsgebühr (5 ‰ des Reinvermögens), Gerichtskommissärsgebühr (GKTG, gedeckelt bei € 3,63 Mio.) und ggf. Sachverständigenkosten.
5. Ein einfaches Verfahren dauert 3–6 Monate. Mit Immobilien oder Streit: 6–12 Monate oder länger.
6. Sind sich alle Erben einig, kann ein Erbenmachthaber (Rechtsanwalt) das Verfahren oft schneller und kostengünstiger abwickeln als der gerichtlich bestellte Notar.
7. Erbschaftssteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht. Aber bei Immobilien fallen Grunderwerbsteuer und Grundbuchgebühren an.

Wie wir Ihnen helfen können

In unserer Kanzlei begleiten wir Erben durch das gesamte Verlassenschaftsverfahren – von der Todesfallaufnahme bis zur Grundbucheintragung. Wir prüfen die Vermögensverhältnisse, beraten Sie bei der Wahl der richtigen Erbantrittserklärung, übernehmen auf Wunsch die Funktion des Erbenmachthabers und vertreten Ihre Interessen bei Pflichtteilsfragen, Erbenstreitigkeiten oder Vermögen im Ausland. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Information zum österreichischen Erbrecht (Stand: März 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die konkrete Rechtslage hängt von den Umständen des jeweiligen Erbfalls ab.