Grunderwerbsteuer Befreiung Ersterwerb Thumbnail

GrESt-Befreiung beim Ersterwerb – Was das Regierungsprogramm bringt

Wer in Österreich eine Eigentumswohnung oder ein Haus kauft, zahlt 3,5 % Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis – bei einer Wohnung um 350.000 € sind das 12.250 €. Das Regierungsprogramm 2025–2029 sieht nun die Prüfung einer GrESt-Befreiung beim Ersterwerb des ersten Eigenheims vor. Für Ersterwerbskäufer könnte das eine Ersparnis von mehreren tausend Euro bedeuten. Wir erklären, was konkret geplant ist, welche Voraussetzungen wahrscheinlich gelten werden und was Sie schon jetzt beachten sollten.

Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf – die Ausgangslage

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt bei jedem entgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft in Österreich an. Sie ist im Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) geregelt und betrifft den Kauf von Häusern, Eigentumswohnungen, Grundstücken und Baurechten. Die Steuer wird nicht auf den reinen Grundstückswert berechnet, sondern auf die sogenannte Gegenleistung – also auf alles, was der Käufer aufwenden muss. In den meisten Fällen entspricht das dem Kaufpreis. Bei einem regulären Kauf beträgt der Steuersatz 3,5 % der Gegenleistung (§ 7 Abs 1 Z 1 GrEStG). Für unentgeltliche Übertragungen im Familienverband gilt ein Stufentarif von 0,5 % bis 3,5 %.

💶
GrESt-Steuersätze in Österreich – Überblick
Stand: März 2026
Erwerbsart Steuersatz Bemessungsgrundlage
Regulärer Kauf (entgeltlich) 3,5 % Gegenleistung (= Kaufpreis)
Schenkung / Erbschaft (Familie) 0,5 %–3,5 % (Stufentarif) Grundstückswert
Zuwendung an Privatstiftung 3,5 % Grundstückswert
Share Deal (≥ 75 % Anteilsvereinigung) 3,5 % Gemeiner Wert des Grundstücks
Bagatellgrenze 0 % (befreit) Bis 1.100 € Bemessungsgrundlage
Quelle: § 7 GrEStG 1987 | Stufentarif bei unentgeltlichem Erwerb: § 7 Abs 1 Z 2 lit a–c GrEStG

Die GrESt gehört neben der Grundbucheintragungsgebühr (1,1 %), der Vertragserrichtung und der Maklergebühr zu den größten Kaufnebenkosten beim Immobilienerwerb. Bei einer Wohnung um 400.000 € summieren sich allein GrESt und Grundbuchgebühr auf 18.400 €. Gerade für junge Käufer, die ihr erstes Eigenheim erwerben, ist das eine beträchtliche Hürde.

Was das Regierungsprogramm zur GrESt-Befreiung vorsieht

Am 27. Februar 2025 haben ÖVP, SPÖ und NEOS ihr Regierungsprogramm 2025–2029 vorgestellt. Darin findet sich unter dem Abschnitt „Leistbares Wohnen“ eine für Ersterwerbskäufer zentrale Passage. Das Regierungsprogramm sieht – wörtlich – die „Prüfung der Abschaffung der staatlichen Nebengebühren sowie der Grunderwerbsteuer (GrESt) beim Erwerb des ersten Eigenheims“ vor. Als Referenzmodell wird die bereits bestehende Grundbuchgebührenbefreiung für Ersterwerbe bis 500.000 € genannt.

Was bedeutet „Prüfung“? Eine Prüfung ist in der politischen Sprache weniger als ein „Beschluss“. Es handelt sich um eine politische Absichtserklärung – die Regierung will die Abschaffung ernsthaft evaluieren, hat sich aber noch nicht auf ein konkretes Gesetz festgelegt. Im besten Fall folgt im Laufe der Legislaturperiode ein Gesetzentwurf; im schlechtesten Fall bleibt es bei der Prüfung. Die Formulierung orientiert sich allerdings ausdrücklich am Modell der Grundbuchgebührenbefreiung, was darauf hindeutet, dass eine ähnliche Struktur angestrebt wird: Befreiung beim Ersterwerb, gekoppelt an das dringende Wohnbedürfnis, mit einer Wertgrenze.

Infografik
Status quo vs. Regierungsprogramm
Was sich für Ersterwerbskäufer ändern könnte
⚖️ Aktuelle Rechtslage

Jeder Immobilienkäufer zahlt GrESt – unabhängig davon, ob es der erste oder fünfte Kauf ist. Ein Ersterwerb wird steuerlich nicht bevorzugt.

Belastung: 3,5 % vom Kaufpreis – ohne Ausnahme für Erstkäufer
🏛️ Geplant lt. Regierungsprogramm

„Prüfung der Abschaffung der GrESt beim Erwerb des ersten Eigenheims“ – analog zur bestehenden Grundbuchgebührenbefreiung bis 500.000 €.

Mögliche Ersparnis: bis zu 17.500 € (bei 500.000 € Kaufpreis)

Ein konkreter Gesetzentwurf liegt zum Stand März 2026 noch nicht vor. Die Koalition hat aber angekündigt, konkrete legislative Vorschläge im Laufe der Legislaturperiode auszuarbeiten. Für Ersterwerbskäufer empfiehlt es sich deshalb, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen – und beim Timing des Kaufs gegebenenfalls flexibel zu bleiben.

Wer als Ersterwerbskäufer gelten könnte

Das Regierungsprogramm definiert den Begriff „Ersterwerbskäufer“ nicht abschließend. Es verweist aber auf das Modell der Grundbuchgebührenbefreiung nach § 25a GGG. Daraus lassen sich die wahrscheinlichen Kriterien ableiten, die auch bei einer GrESt-Befreiung zum Tragen kommen dürften.

✅ Voraussichtliche Kriterien für die GrESt-Befreiung beim Ersterwerb
☑️
Erster Immobilienerwerb – Der Käufer darf bisher kein Wohneigentum in Österreich besessen haben (oder das Eigentum muss vor dem Erwerb aufgegeben worden sein).
☑️
Dringendes Wohnbedürfnis – Die Immobilie muss als Hauptwohnsitz des Erwerbers dienen, nicht als Anlage- oder Ferienobjekt.
☑️
Wertgrenze (voraussichtlich 500.000 €) – Analog zur Grundbuchgebührenbefreiung dürfte die Befreiung nur bis zu einer bestimmten Bemessungsgrundlage gelten. Darüber hinaus wäre GrESt auf den übersteigenden Teil zu zahlen.
☑️
Hauptwohnsitzmeldung – Der Nachweis erfolgt über die Meldebestätigung, spätestens innerhalb einer bestimmten Frist nach Übergabe.
☑️
Rückzahlungspflicht bei Aufgabe – Wird der Hauptwohnsitz innerhalb einer bestimmten Frist (bei der Grundbuchgebührenbefreiung: 5 Jahre) aufgegeben, droht die nachträgliche Vorschreibung der Steuer.

Ein zentraler Punkt wird die Definition des „ersten Eigenheims“ sein. Offen ist etwa, ob Personen, die früher einen Miteigentumsanteil besessen haben (z. B. durch Erbschaft), als Ersterwerbskäufer gelten. Bei der Grundbuchgebührenbefreiung kommt es darauf an, ob ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt und ob das bisherige Wohnverhältnis aufgegeben wird. Wer etwa eine geerbte Eigentumswohnung besitzt und darin wohnt, kann die Befreiung nicht für den Kauf einer weiteren Wohnung beanspruchen.

Rechenbeispiele: So viel spart die GrESt-Befreiung

Die finanziellen Auswirkungen einer GrESt-Befreiung hängen vom Kaufpreis ab. Die folgenden Szenarien zeigen die mögliche Ersparnis – unter der Annahme einer vollständigen Befreiung bis 500.000 € Kaufpreis.

Infografik
Mögliche Ersparnis durch GrESt-Befreiung beim Ersterwerb
Drei typische Kaufpreisszenarien für Ersterwerbskäufer
🏠
Wohnung 250.000 €
Starterimmobilie

Typische Eigentumswohnung in einer kleineren Stadt oder am Stadtrand von Salzburg.

GrESt-Ersparnis: 8.750 €
→ Kaufpreis liegt unter 500.000 € – volle Befreiung
🏡
Reihenhaus 450.000 €
Familienheim

Reihenhaus oder größere Wohnung im Salzburger Umland – beliebte Ersterwerbsgröße.

GrESt-Ersparnis: 15.750 €
→ Kaufpreis liegt unter 500.000 € – volle Befreiung
🏗️
Einfamilienhaus 650.000 €
Über der Grenze

Neubau-Einfamilienhaus in guter Lage – Kaufpreis übersteigt die erwartete Wertgrenze.

GrESt-Ersparnis: 17.500 € (nur auf die ersten 500.000 €)
→ Auf die restlichen 150.000 € fallen weiterhin 5.250 € GrESt an
💡 Praxistipp: Nicht nur die GrESt im Blick behalten
Die GrESt-Befreiung wäre ein großer Schritt – aber sie ersetzt nicht die sorgfältige Kalkulation aller Kaufnebenkosten. Vertragserrichtung (1–3 %), Pfandrechtseintragung (1,2 %) und Maklergebühr (bis 3 % + USt) fallen unabhängig davon an. In unserer Praxis sehen wir regelmäßig, dass Käufer die Nebenkosten um 2–3 % unterschätzen – bei einem Kaufpreis von 400.000 € sind das 8.000–12.000 €, die in der Finanzierung fehlen.

Grundbuchgebührenbefreiung – was bereits seit 2024 gilt

Seit 1. April 2024 gibt es eine zeitlich befristete Gebührenbefreiung nach § 25a GGG (Gerichtsgebührengesetz). Sie befreit Ersterwerbskäufer von der Grundbucheintragungsgebühr (1,1 % des Kaufpreises) und – bei Aufnahme eines Hypothekardarlehens – auch von der Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2 % des Pfandbetrags). Diese Befreiung gilt bis 30. Juni 2026. Wer bis dahin keinen Grundbuchantrag stellt, verliert den Anspruch. Die geplante GrESt-Befreiung würde auf dieser bestehenden Befreiung aufbauen und sie gewissermaßen um die größte Nebenkostenposition – die 3,5 % GrESt – ergänzen.

Ablauf
So funktioniert die Grundbuchgebührenbefreiung
1
Kaufvertrag abschließen
Entgeltlicher Erwerb von Wohnraum (Eigentum oder Baurecht) zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses.
2
Grundbuchantrag stellen
Der Antrag auf Einverleibung muss zwischen 1. Juli 2024 und 30. Juni 2026 beim Grundbuch einlangen.
3
Befreiung automatisch berücksichtigt
Grundbucheintragungsgebühr (1,1 %) entfällt bis 500.000 € Bemessungsgrundlage. Darüber: Gebühr nur auf den übersteigenden Teil.
4
Hauptwohnsitzmeldung nachweisen
Innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe, spätestens 5 Jahre nach Grundbucheintragung, ist die Hauptwohnsitzmeldung vorzulegen.
Achtung – Rückzahlung:
Wird der Hauptwohnsitz innerhalb von 5 Jahren aufgegeben oder das Eigentum veräußert, werden die Gebühren nachträglich in voller Höhe vorgeschrieben.

Alle Details zur bestehenden Befreiung – einschließlich der Antragstellung und typischer Fallstricke – haben wir in einem eigenen Beitrag zur Grundbuchgebührenbefreiung 2024–2026 zusammengefasst.

Häufige Fehler bei Kaufnebenkosten und Ersterwerbsplanung

Die Aussicht auf eine GrESt-Befreiung verleitet manche Kaufinteressenten zu Fehleinschätzungen. Wer sich auf eine künftige Befreiung verlässt, ohne die aktuelle Rechtslage zu kennen, riskiert finanzielle Überraschungen. Die folgenden Fehler sehen wir in unserer Praxis besonders häufig.

Kauf hinauszögern und auf das Gesetz warten
Noch gibt es keinen Gesetzentwurf, geschweige denn ein Inkrafttretensdatum. Wer den Kauf um Monate oder Jahre verschiebt, riskiert steigende Immobilienpreise, die die mögliche Ersparnis übersteigen. In Salzburg sind die Wohnungspreise 2025 um rund 3–4 % gestiegen – bei 400.000 € sind das 12.000–16.000 € Mehrkosten.
Grundbuchgebührenbefreiung versäumen
Die bestehende Befreiung von der Grundbucheintragungsgebühr läuft am 30. Juni 2026 aus. Wer den Grundbuchantrag nicht rechtzeitig stellt, verliert eine Ersparnis von bis zu 5.500 € – unabhängig davon, ob die GrESt-Befreiung kommt oder nicht.
GrESt-Befreiung mit allgemeiner Steuerbefreiung verwechseln
Die geplante Befreiung betrifft nur den Ersterwerb des Eigenheims. Wer eine Immobilie als Anlage kauft, ein Grundstück weiterverkauft oder eine Schenkung außerhalb des engsten Familienkreises erhält, zahlt weiterhin GrESt. Auch für Zweitwohnsitze besteht kein Befreiungsanspruch.
Wertgrenze ignorieren und überrascht werden
Bei der Grundbuchgebührenbefreiung gilt eine Grenze von 500.000 €. Übersteigt der Kaufpreis diesen Betrag, fällt die Gebühr auf den übersteigenden Teil an. Dasselbe Modell ist für die GrESt-Befreiung wahrscheinlich. Wer eine Immobilie um 600.000 € kauft, zahlt auf 100.000 € dennoch GrESt.
Hauptwohnsitzpflicht unterschätzen
Wer die Immobilie innerhalb der Behaltefrist (voraussichtlich 5 Jahre) wieder verkauft oder den Hauptwohnsitz dorthin nicht meldet, muss die ersparte Steuer nachzahlen. Das betrifft auch Fälle wie berufliche Versetzung, Scheidung oder unerwarteten Umzug.

Sonderfälle: Schenkung, Erbschaft und Lebenspartner

Die geplante GrESt-Befreiung beim Ersterwerb dürfte nicht auf alle Erwerbsformen gleich anwendbar sein. Es gibt mehrere Konstellationen, die besondere Aufmerksamkeit verdienen.

Erbschaft und Schenkung einer Immobilie

Wer seine erste Immobilie durch Erbschaft oder Schenkung erhält, zahlt bereits jetzt GrESt – allerdings nicht auf den Kaufpreis, sondern auf den Grundstückswert, und das zu einem begünstigten Stufentarif (0,5 %–3,5 %). Die geplante Befreiung zielt auf den entgeltlichen Ersterwerb ab, also auf den Kauf. Ob sie auch Erbschaften oder Schenkungen umfasst, ist derzeit offen. In der Praxis dürfte die Befreiung auf Kaufverträge beschränkt bleiben – analog zur Grundbuchgebührenbefreiung.

Kauf durch Lebenspartner oder Ehepaare

Kaufen zwei Personen gemeinsam eine Immobilie, stellt sich die Frage, ob beide als Ersterwerbskäufer gelten müssen. Bei der Grundbuchgebührenbefreiung wird auf den einzelnen Erwerber abgestellt: Jeder Käufer muss für seinen Miteigentumsanteil die Voraussetzungen erfüllen. Besitzt ein Partner bereits eine Immobilie, könnte nur der andere die Befreiung beanspruchen – und auch nur für seinen Hälfteanteil. Das kann die Ersparnis halbieren.

Mietkauf und Baurecht

Beim Mietkauf wird die Immobilie zunächst gemietet und später zum vereinbarten Preis gekauft. Die GrESt fällt erst beim endgültigen Eigentumserwerb an. Ob der spätere Kauf als „Ersterwerb“ gilt, hängt davon ab, ob der Mietkäufer in der Zwischenzeit anderweitig Eigentum erworben hat. Beim Baurecht – also der Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund – dürfte die Befreiung analog gelten, wenn das Baurecht dem Wohnbedürfnis dient. Die Grundbuchgebührenbefreiung umfasst Baurechte bereits ausdrücklich.

📋
Sonderfälle im Überblick
Voraussichtliche Behandlung bei der GrESt-Befreiung
Sonderfall GrESt-Befreiung wahrscheinlich? Hinweis
Regulärer Kauf (Ersterwerb) Ja Kernanwendungsfall der geplanten Befreiung
Erbschaft / Schenkung Unwahrscheinlich Stufentarif gilt bereits; Befreiung zielt auf Kauf
Kauf als Anlageobjekt Nein Kein dringendes Wohnbedürfnis
Kauf durch Paar (nur ein Partner Ersterwerb) Teilweise Nur für den Anteil des Ersterwerbskäufers
Mietkauf / Baurecht Wahrscheinlich Grundbuchgebührenbefreiung umfasst Baurechte

Für eine detaillierte Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir eine anwaltliche Beratung. Die Rechtslage bei Immobilienübertragungen hängt von vielen Faktoren ab – vom Erwerbszeitpunkt über die Eigentumsstruktur bis hin zur konkreten Nutzung. Einen Überblick über die gesamten Kaufnebenkosten finden Sie auch auf unserer Schwerpunktseite zu Kaufverträgen und Treuhandschaft.

GrESt-Befreiung für Ersterwerbskäufer – das Wichtigste

📌 Das Wichtigste auf einen Blick
1. Das Regierungsprogramm 2025–2029 sieht die Prüfung der GrESt-Abschaffung beim Ersterwerb vor – ein konkreter Gesetzentwurf liegt noch nicht vor (Stand: März 2026).
2. Als Vorbild dient die bestehende Grundbuchgebührenbefreiung (§ 25a GGG): Ersterwerb bis 500.000 €, dringendes Wohnbedürfnis, 5 Jahre Behaltefrist.
3. Die mögliche Ersparnis beträgt bis zu 17.500 € (3,5 % von 500.000 €) – ein erheblicher Betrag für Ersterwerbskäufer.
4. Die bestehende Grundbuchgebührenbefreiung läuft am 30. Juni 2026 aus – diese Frist sollten Ersterwerbskäufer nicht versäumen.
5. Den Kauf nicht auf Verdacht hinauszögern – steigende Immobilienpreise können die theoretische Steuerersparnis auffressen.
6. Die Rechtslage im Einzelfall hängt von vielen Faktoren ab – lassen Sie sich vor dem Kauf beraten, um keine Befreiung zu versäumen.

Wie wir Ihnen helfen können

Als Kanzlei mit Schwerpunkt Immobilienrecht in Salzburg begleiten wir Ersterwerbskäufer von der Vertragsprüfung bis zur Grundbucheintragung. Wir prüfen, welche Befreiungen und Begünstigungen in Ihrem Fall anwendbar sind, erstellen Ihren Kaufvertrag und wickeln die Treuhandschaft ab. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Stand: März 2026 | Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Erstgespräch vereinbaren