Wer heiratet, denkt selten an Streit. Doch gerade bei Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder größerem Vermögen kann eine Scheidung ohne vertragliche Vorsorge existenzbedrohend werden. Ein Ehevertrag in Österreich – juristisch korrekt als Ehepakt bezeichnet – regelt vorab, was im Ernstfall mit dem Vermögen passiert. Dieser Beitrag erklärt, welche Gestaltungsmöglichkeiten das österreichische Ehegüterrecht bietet, was ein Ehepakt kosten darf und warum gerade Unternehmer nicht ohne vertragliche Absicherung heiraten sollten. Stand: März 2026.
Gütertrennung – der gesetzliche Güterstand in Österreich
In Österreich gilt – anders als etwa in Deutschland – kein Zugewinnausgleich. Stattdessen herrscht nach § 1237 ABGB der Grundsatz der Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens, ob vor oder während der Ehe erworben. Es gibt kein gemeinsames Ehevermögen kraft Gesetzes.
Das klingt einfach, ist es aber nicht. Denn bei einer Scheidung greift das Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG. Das Gericht teilt das sogenannte eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse auf – unabhängig davon, wer formal Eigentümer ist. Die Ehewohnung, gemeinsame Konten, Hausrat und während der Ehe angesparte Werte stehen zur Disposition. Wer mehr dazu erfahren möchte, findet eine ausführliche Darstellung in unserem Beitrag zum Aufteilungsverfahren bei Immobilien.
Nicht aufgeteilt werden dagegen: Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, Erbschaften und Schenkungen von Dritten sowie persönliche Gebrauchsgegenstände. Ein Unternehmen selbst fällt grundsätzlich nicht in die Aufteilung – wohl aber sein Wertzuwachs während der Ehe.
Jeder Ehegatte behält sein Vermögen. Kein gemeinsames Eigentum kraft Gesetzes.
Eheleute vereinbaren gemeinsames Eigentum an Vermögenswerten (§§ 1233 ff ABGB).
Nur der während der Ehe erzielte Zuwachs wird geteilt. Eingebrachtes bleibt getrennt.
Ehevertrag, Ehepakt, Vorausvereinbarung – was ist was?
Im Alltag wird der Begriff „Ehevertrag“ als Sammelbegriff verwendet. Rechtlich sind in Österreich drei Instrumente zu unterscheiden:
Der Ehepakt (§ 1217 ABGB) betrifft ausschließlich die güterrechtliche Ordnung der Ehe. Er regelt, welcher Güterstand gelten soll – also ob statt der gesetzlichen Gütertrennung eine Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft gilt. Ein Ehepakt erfordert zwingend die Form eines Notariatsakts (§ 1 Abs 1 lit a Notariatsaktsgesetz). Ohne Notar ist er nichtig.
Die Vorausvereinbarung nach § 97 EheG regelt die Vermögensaufteilung für den Fall einer Scheidung. Sie legt vorab fest, wie eheliches Gebrauchsvermögen und Ersparnisse verteilt werden. Diese Vereinbarung kann auch ohne Notariatsakt geschlossen werden – eine anwaltliche Beratung ist dennoch dringend zu empfehlen. Das Gericht kann eine Vorausvereinbarung im Scheidungsverfahren allerdings korrigieren, wenn sie einen Ehegatten unangemessen benachteiligt.
In der Praxis werden Ehepakt und Vorausvereinbarung häufig in einem einzigen Vertragsdokument zusammengefasst – dem sogenannten Ehevertrag. Dieser kann zusätzlich Unterhaltsregelungen und erbrechtliche Bestimmungen (z. B. einen Erbverzicht oder Erbvertrag) enthalten. Eine gut durchdachte Scheidungsfolgenvereinbarung bildet oft die Grundlage für eine spätere einvernehmliche Lösung.
Regelt den Güterstand der Ehe: Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft. Betrifft die Zuordnung von Vermögenswerten während aufrechter Ehe.
Regelt die Vermögensaufteilung für den Scheidungsfall: Welcher Ehegatte bekommt welche Vermögenswerte? Wie wird die Ehewohnung zugeordnet?
Wann ist ein Ehevertrag in Österreich sinnvoll?
Nicht jedes Ehepaar braucht einen Ehevertrag. Wenn beide Partner ähnliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben und keine besonderen Risiken bestehen, reicht die gesetzliche Regelung oft aus. In bestimmten Konstellationen ist ein Ehevertrag allerdings dringend anzuraten:
Was kann im Ehevertrag geregelt werden?
Ein Ehevertrag in Österreich kann deutlich mehr enthalten als nur den Güterstand. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die häufigsten Regelungsbereiche und ihre jeweilige Rechtsgrundlage:
| Regelungsbereich | Rechtsgrundlage | Formerfordernis |
|---|---|---|
| Güterstand (Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft) | § 1217, §§ 1233 ff ABGB | Notariatsakt |
| Vorausvereinbarung (Aufteilung im Scheidungsfall) | § 97 EheG | Schriftlich (Notariatsakt empfohlen) |
| Unterhaltsverzicht/-regelung | §§ 66 ff EheG | Schriftlich |
| Erbverzicht | § 551 ABGB | Notariatsakt |
| Erbvertrag (max. 3/4 des Nachlasses) | §§ 1249 ff ABGB | Notariatsakt |
| Zuordnung von Liegenschaften | § 97 EheG, § 82 EheG | Schriftlich (Notariatsakt empfohlen) |
Besonders wichtig ist die klare Zuordnung von Liegenschaften. Wenn ein Ehepartner eine Immobilie in die Ehe einbringt, die später als Ehewohnung genutzt wird, kann diese trotz des Einbringungscharakters unter Umständen in die Aufteilung fallen (§ 82 Abs 2 EheG). Eine vertragliche Klarstellung im Ehevertrag schafft hier Rechtssicherheit. Einen vertieften Überblick zur Vermögensaufteilung bei einer Scheidung finden Sie in unserem gesonderten Beitrag.
So kommt ein Ehepakt zustande – Ablauf und Formvorschriften
Der Weg zum rechtswirksamen Ehevertrag in Österreich folgt einem klaren Ablauf. Dabei sind die Formvorschriften strikt einzuhalten – ein Formfehler führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags.
Ehevertrag für Unternehmer – Besonderheiten
Für Unternehmer ist ein Ehevertrag keine bloße Vorsichtsmaßnahme, sondern wirtschaftliche Notwendigkeit. Der Grund: Zwar fällt ein Unternehmen selbst nicht in die nacheheliche Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Der während der Ehe erzielte Wertzuwachs der Unternehmensanteile kann aber als eheliche Ersparnis gewertet werden – und damit zur Hälfte dem anderen Ehegatten zustehen.
Bei einem Unternehmen mit einem Wert von 2 Millionen Euro, das während der Ehe um 1,5 Millionen an Wert gewonnen hat, kann der Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten schnell 750.000 Euro betragen. Ohne ausreichende Liquidität muss der Unternehmer Anteile verkaufen oder Kredite aufnehmen – im schlimmsten Fall droht die Insolvenz.
Was der Ehevertrag für Unternehmer regeln sollte
Im Ehevertrag kann festgelegt werden, dass Unternehmensanteile – einschließlich ihres Wertzuwachses – von der Aufteilung ausgenommen sind. Im Gegenzug erhält der andere Ehegatte oft eine Ausgleichsleistung: etwa eine Immobilie, eine Lebensversicherung oder regelmäßige Zahlungen. Solche Kompensationsmodelle machen den Vertrag für beide Seiten ausgewogen und damit rechtlich belastbar.
Zusätzlich empfiehlt sich eine Bewertungsklausel: Sie legt fest, nach welcher Methode der Unternehmenswert im Streitfall ermittelt wird (z. B. Ertragswertverfahren nach KFS/BW 1). Das verhindert teure Gutachterstreits. Auch ein Abfindungsdeckel – also eine Obergrenze für Ausgleichszahlungen – kann sinnvoll sein.
GmbH-Gesellschafter sollten darüber hinaus prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Scheidungsfall enthält. Manche Gesellschaftsverträge sehen Aufgriffsrechte oder Vinkulierungsklauseln vor, die mit dem Ehevertrag abgestimmt sein müssen. Wir haben die wichtigsten Klauseln in unserem Beitrag zum Gesellschaftsvertrag der GmbH zusammengefasst.
Häufige Fehler beim Ehevertrag
Ein Ehevertrag schützt nur, wenn er richtig gestaltet ist. Diese Fehler sehen wir in der Praxis regelmäßig:
Was kostet ein Ehevertrag in Österreich?
Die Kosten für einen Ehevertrag in Österreich setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: Anwaltshonorar, Notarkosten und gegebenenfalls Grundbuchgebühren. Die genaue Höhe hängt vom Umfang der Regelungen und der Komplexität der Vermögensverhältnisse ab.
| Kostenart | Richtwert | Abhängig von |
|---|---|---|
| Anwaltliche Beratung + Entwurf | 1.500 – 5.000 € | Komplexität, Stundensatz, Verhandlungsrunden |
| Notariatsakt | 500 – 3.000 € | Vermögenswert lt. Notariatstarifgesetz |
| Grundbucheintragung (falls nötig) | ab 200 € | Liegenschaftswert, Eingabegebühr |
| Gesamt (einfacher Fall) | 2.500 – 5.000 € | Standardvertrag, überschaubares Vermögen |
Die Kosten für einen Ehevertrag mögen auf den ersten Blick hoch erscheinen. Gemessen am Streitwert einer strittigen Scheidung – der bei Unternehmern und Immobilieneigentümern schnell sechsstellig wird – ist die Investition allerdings gering. Wer sich für den Ablauf und die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung interessiert, findet in unserem aktuellen Beitrag eine detaillierte Aufstellung.
Sonderfälle: Ehevertrag nach der Hochzeit und bei Auslandsbezug
Ein Ehevertrag kann in Österreich jederzeit geschlossen werden – vor der Hochzeit, am Hochzeitstag oder Jahre danach. Es gibt keine Frist. In der Praxis ist es allerdings einfacher, den Vertrag vor der Eheschließung zu verhandeln, wenn die emotionale Ausgangslage noch weniger belastet ist.
Bei internationalen Ehen (verschiedene Staatsangehörigkeiten, Vermögen im Ausland) sollte der Ehevertrag eine Rechtswahl enthalten. Nach der EU-Güterrechtsverordnung (EU 2016/1103) können Ehegatten das Güterrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt oder in dem einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ohne Rechtswahl bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt – was bei späteren Umzügen zu unerwarteten Ergebnissen führen kann.
Das Wichtigste auf einen Blick
Wie wir Ihnen helfen können
Wir beraten seit Jahren Unternehmer, Immobilieneigentümer und Privatpersonen bei der Gestaltung von Eheverträgen und Ehepakten. Dabei achten wir darauf, dass der Vertrag nicht nur rechtlich wasserdicht ist, sondern auch die Interessen beider Seiten fair berücksichtigt – denn nur ein ausgewogener Vertrag hält im Ernstfall. Kontaktieren Sie uns – wir klären Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf. Mehr zu unseren Leistungen im Bereich Scheidung finden Sie auf unserer Schwerpunktseite.